1999 | OriginalPaper | Buchkapitel
Das Handelsrecht als Sonderprivatrecht
verfasst von : Prof. Dr. iur. Hartmut Oetker
Erschienen in: Handelsrecht
Verlag: Springer Berlin Heidelberg
Enthalten in: Professional Book Archive
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Die präzise inhaltliche Umschreibung des Rechtsstoffes, der dem Ordnungsbegriff „Handelsrecht“ zuzuweisen ist, fällt schwer. Eine formale Anknüpfung an die kodifikatorische Klammer, das Handelsgesetzbuch, liegt zwar nahe, scheidet aber aus, weil es bereits auf den ersten Blick Materien aufnimmt, die dem Gesellschaftsrecht zuzuordnen sind. So mögen die Regelungen des Zweiten Buches des Handelsgesetzbuches zur Offenen Handelsgesellschaft, zur Kommanditgesellschaft und zur Stillen Gesellschaft zwar historisch mit einer gewissen Berechtigung in das Handelsgesetzbuch aufgenommen worden sein,1 sie bilden jedoch aus heutiger Sicht wegen ihrer Zuordnung zum Gesellschaftsrecht einen systematischen Fremdkörper.2 Das gilt entsprechend für die Bestimmungen zu den Handlungsgehilfen (§§ 59 bis 83 HGB). Sie beinhalten eine allgemeine arbeitsrechtliche Materie, deren Einfügung in das Handelsgesetzbuch nur historisch verständlich ist, da zur damaligen Zeit ein allgemeines Arbeitsvertragsrecht fehlte.3