Zusammenfassung
Die Grenzen zwischen erlaubter, teils erwünschter Kooperation einerseits und straftrechtsbewehrter Korruption zwischen Krankenhäusern und niedergelassenen Ärzten andererseits sind (noch) nicht abschließend geklärt. Die Gefahr von unzulässigen Gestaltungen liegt in einer scheinbaren Win-win-Situation für das Krankenhaus und den niedergelassenen Ärzten. Das Krankenhaus bindet wichtige Zuweiser und kann die Zahl der stationären Patienten erhöhen. Dem Arzt werden vermeintliche Verdienstmöglichkeiten jenseits des GKV-Honorars geschaffen. Die Beteiligten verkennen dabei, dass die Patienten und die öffentlichen Gelder der gesetzlichen Krankenkassen nicht ihnen „gehören“ und über sie beliebig disponieren können.