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2021 | OriginalPaper | Buchkapitel

14. Das neue Restrukturierungsrecht (2021)

verfasst von : Christoph Poertzgen

Erschienen in: Haftungsvermeidung in der Unternehmenskrise

Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Zusammenfassung

Seit Anfang 2021 steht krisenbelasteten Unternehmen ein neues Restrukturierungsverfahren zur Verfügung. Dieses ist im zeitlichen und systematischen Vorfeld eines Insolvenzverfahrens (Kap. 13) angesiedelt und soll ein drohendes Insolvenzverfahren vermeiden. Das Restrukturierungsverfahren bietet krisenbelasteten Unternehmen neue Chancen, für seine Geschäftsführern und Vorständen bedeutet es aber auch neue Haftungsrisiken.

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Fußnoten
1
Das StaRUG ist das Kernstück des „Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts“ (abgekürzt: SanInsFoG).
 
2
Zum Erfordernis einer unternehmerischen Tätigkeit natürlicher Personen als Voraussetzung für die Anwendung des StaRUG auch Abschn. 18.​4.
 
3
Der Text der Restrukturierungsrichtlinie (EU) 2019/1023 kann unter https://​eur-lex.​europa.​eu/​ abgerufenwerden.
 
4
Die Restrukturierung nach dem StaRUG setzt für natürliche Personen (Abschn. 3.​1) jedoch eine unternehmerische Tätigkeit voraus, siehe § 30 Abs. 1 Satz 2 StaRUG sowie Abschn. 18.​4.
 
5
Ihre Zulässigkeit und Anerkennung durch den Gesetzgeber folgt unmittelbar aus der verfassungsrechtlich garantierten Privatautonomie.
 
6
Zu dieser Anzeige siehe § 31 StaRUG.
 
7
Die Vorprüfung ist in § 46 StaRUG geregelt.
 
8
Zum Erörterungs- und Abstimmungstermin siehe § 45 StaRUG.
 
9
Die Bestätigung des Plans ist in den §§ 60 ff. StaRUG geregelt.
 
10
Zur Stabilisierungsanordnung siehe § 57 StaRUG.
 
11
Das Gesetz regelt den Restrukturierungsbeauftragten in §§ 73 ff. StaRUG.
 
12
Zum Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung siehe Abschn. 10.​4, zum Insolvenzplanverfahren Abschn. 10.​5 und zur Übertragenden Sanierung Abschn. 10.​6.
 
13
Siehe den Wortlaut von § 29 Abs. 1 StaRUG: „Zur nachhaltigen Beseitigung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit […] können die […] Verfahrenshilfen des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens […] in Anspruch genommen werden.“
 
14
Die Einzelheiten ergeben sich aus § 33 Abs. 3 und § 59 Abs. 3 StaRUG.
 
15
Diese „Doppelwirkung“ der Erfüllung der Antragspflicht ergibt sich aus § 42 Abs. 2 StaRUG.
 
16
Die gesetzliche Verankerung dieses Sorgfaltsmaßstabs für die Restrukturierung findet sich in § 32 Abs. 1 und § 43 Abs. 1 StaRUG.
 
17
Siehe hierzu § 32 Abs. 1 Satz 2 StaRUG.
 
18
Diese Informationspflicht ergibt sich aus § 32 Abs. 2 StaRUG.
 
19
Diese Anzeigepflicht ist in § 42 Abs. 1 Satz 2 StaRUG formuliert.
 
20
Diese besondere Anzeigepflicht findet sich in § 32 Abs. 4 StaRUG.
 
21
Die entsprechende Haftungsregelung findet sich in § 57 Satz 1 und 2 StaRUG.
 
22
Insoweit ist die Haftungsgrundlage § 57 Satz 3 StaRUG.
 
23
Der gesetzliche Mechanismus hierzu findet sich in § 33 Abs. 3 und § 59 Abs. 3 StaRUG.
 
24
Dieser Vorrang wurde bereits im Kontext der Antragspflicht angesprochen (Abschn. 9.​15).
 
Metadaten
Titel
Das neue Restrukturierungsrecht (2021)
verfasst von
Christoph Poertzgen
Copyright-Jahr
2021
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-34180-0_14