Skip to main content

2019 | Buch

Das Recht der Lohnsteuerhilfevereine

Praxiskommentar zu den berufsrechtlichen Vorschriften

insite
SUCHEN

Über dieses Buch

Lohnsteuerhilfevereine bedürfen für ihre Tätigkeit der Anerkennung nach dem StBerG und sind zur begrenzten Hilfe in Steuersachen befugt. Seit Anfang der 1960er Jahre sind die Vereine wichtige Anlaufstellen für steuerrechtliche Fragen der Arbeitnehmer und Rentner. Mit Kommentierung der steuerberatungsrechtlichen Vorschriften sowie Fallbeispielen und Mustervorlagen bietet sich hier ein Werk, das in keiner Beratungsstelle als praxisnaher Ratgeber fehlen darf.
Die vollständig überarbeitete 3. Auflage berücksichtigt den aktuellen Rechtsstand und wurde inhaltlich um ein Kapitel zur Digitalisierung erweitert.

Inhaltsverzeichnis

Frontmatter
1. Einführung
Zusammenfassung
Die Entstehung der Lohnsteuerhilfevereine kann als eine Reaktion der Arbeitnehmer auf das immer komplizierter werdende Steuerrecht angesehen werden. Anfang der 60-iger Jahre des vergangenen Jahrhunderts schlossen sich Arbeitnehmer zu Selbsthilfeorganisationen zusammen, um sich bei der Erstellung der Steuererklärung bzw. bei dem Antrag auf den sogenannten Lohnsteuerjahresausgleich zu unterstützen. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte ein Steuerpflichtiger, der sich nicht mit der komplexen Materie des Steuerrechts auseinandersetzen wollte, nur die Möglichkeit, einen Rechtsanwalt, einen Steuerberater oder einen Steuerbevollmächtigten mit der Hilfeleistung in Steuersachen zu beauftragen. Diese Berufsstände hatten jedoch zu dieser Zeit ein relativ geringes Interesse daran, die – wenig lukrativen – Steuerberatungsmandate einfacher Arbeitnehmer zu übernehmen. Umgekehrt hatten auch die Arbeitnehmer eine gewisse Scheu vor der Inanspruchnahme eines steuerlichen Beraters, da dies regelmäßig mit verhältnismäßig hohen Kosten verbunden war (vgl. Grabowitz 1983, S. 61).
Axel Schmucker, Uwe Rauhöft
2. Die Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine (§ 4 Nr. 11 StBerG)
Zusammenfassung
Hilfeleistung in Steuersachen als ausschließliche satzungsmäßige Aufgabe der Lohnsteuerhilfevereine (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 StBerG) ist Steuerberatung. Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen unterliegt in Deutschland seit dem „Gesetz zur Verhütung von Missbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung“ vom 13.12.1935 der gesetzlichen oder gesonderter behördlicher Erlaubnis (vgl. Peter und Charlier 1994, Einführung, Rz. 6). Das Gesetz beseitigte die frühere Gewerbefreiheit für das Gebiet der Rechtsbesorgung, die nachfolgend in der Bundesrepublik nicht wieder eingeführt wurde.
Axel Schmucker, Uwe Rauhöft
3. Das Werberecht der Lohnsteuerhilfevereine (§ 8 StBerG)
Zusammenfassung
Bis Mitte des Jahres 2000 unterlagen die Lohnsteuerhilfevereine – im Übrigen wie Rechtsanwälte, Steuerberater und Ärzte – einem gesetzlichen Werbeverbot (zur bisherigen Rechtslage vgl. etwa Ring 1991,S. 277 f.; Völzke 1977, S. 110). Das unaufgeforderte Anbieten der eigenen Dienste oder der Dienste Dritter zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen war untersagt. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass es mit dem Berufsbild der „freien Berufe“ nicht vereinbar sei, wenn ein mit den Werbemethoden der freien Wirtschaft vergleichbarer Wettbewerb auch bei den Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe ausbrechen und darunter das Ansehen der Freiberufler in der Öffentlichkeit Schaden nehmen könne. Auch nach der in der Rechtsprechung nahezu einhellig vertretenen Auffassung ging es nicht an, bestimmten Wettbewerbern eine Werbung zu gestatten, gegen die sich Mitbewerber nicht durch Gegenwerbung zur Wehr setzen könnten.
Axel Schmucker, Uwe Rauhöft
4. Lohnsteuerhilfevereine als Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern (§ 13 StBerG)
Zusammenfassung
Lohnsteuerhilfevereine sind vom Gesetzgeber als Selbsthilfeeinrichtungen in der Rechtsform eines Vereins ausgestaltet worden. § 13 Abs. 1 StBerG bestimmt, dass Lohnsteuerhilfevereine Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern zur Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG für ihre Mitglieder sein müssen. Dies geschah nicht zufällig, sondern als Reaktion des Gesetzgebers auf tatsächliche Umstände. Der Gesetzgeber übernahm die Rechtsform der Vereine aus der Praxis und legalisierte damit quasi nachträglich die Tätigkeit der ersten Interessengemeinschaften der Lohnsteuerzahler, die in Vereinsform entstanden waren. Der Begriff der Selbsthilfeeinrichtung wurde dabei vom Gesetzgeber nicht näher definiert. Daher soll dieser Begriff an dieser Stelle näher untersucht werden.
Axel Schmucker, Uwe Rauhöft
5. Die Anerkennung der Lohnsteuerhilfevereine durch die Aufsichtsbehörden (§§ 14 ff. StBerG)
Zusammenfassung
Damit ein Lohnsteuerhilfeverein überhaupt mit der Hilfeleistung in Steuersachen gegenüber seinen Mitgliedern beginnen darf, benötigt er zunächst eine Anerkennung durch die zuständige Aufsichtsbehörde. Dies folgt aus § 13 Abs. 2 StBerG. Die Voraussetzungen für die Anerkennung und das Verfahren, welches bei der Anerkennung durchlaufen werden muss, hat der Gesetzgeber in den §§ 14 bis 19 StBerG festgelegt. Während die Personenvereinigungen im Sinne des § 107 a AO (a. F.) ihre Tätigkeit aufnehmen konnten, ohne eine besondere Erlaubnis und ohne eine Anerkennung einholen zu müssen, wurden bei der Übernahme der Regelungen für die Lohnsteuerhilfevereine in das Steuerberatungsgesetz durch das 3. Steuerberatungsänderungsgesetz Vorschriften über die Voraussetzung zur Anerkennung eines rechtsfähigen Vereins als Lohnsteuerhilfeverein sowie Regelungen für die Ausübung der Tätigkeit eines solchen Vereins in das neu gefasste Steuerberatungsgesetz aufgenommen. Durch diese Regelungen sollte sichergestellt werden, dass die sachgemäße Ausübung der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen sowie eine ordnungsgemäße Geschäftsführung der Vereine geleistet werde (vgl. Völzke 1975, S. 1283; Goez 2012, StBerG, § 13, Rz. 8). Die Aufsicht über die Lohnsteuerhilfevereine wurde den Oberfinanzdirektionen übertragen mit der Begründung, die Lohnsteuerhilfevereine würden auf dem Gebiet der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen eine Ausnahmestellung einnehmen, sodass deren Betätigung einer gesetzlich genau fixierten Kontrolle bedürfe. Anders als Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind Lohnsteuerhilfevereine nicht in Berufskammern organisiert, unterliegen nicht der Selbstüberwachung und Kontrolle und müssen sich demzufolge auch nicht vor einer eigenen Berufsgerichtsbarkeit verantworten (vgl. Hermans 1996, S. 70). Die Anregung, die Aufsicht über Lohnsteuerhilfevereine den Steuerberaterkammern zu übertragen, wurde hingegen vom Gesetzgeber nicht übernommen. Als Aufsichtsbehörde wurden vielmehr die Oberfinanzdirektionen ausgewählt, denen die Aufgabe übertragen wurde, anstelle bzw. neben der Selbstkontrolle durch die Mitglieder die Eigenschaft als Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern zur Hilfeleistung in Steuersachen für ihre Mitglieder zu kontrollieren. Als zuständige Aufsichtsbehörde sind die Oberfinanzdirektionen auch für das Anerkennungsverfahren zuständig.
Axel Schmucker, Uwe Rauhöft
6. Rücknahme und Widerruf der Anerkennung (§ 20 StBerG)
Zusammenfassung
Die Anerkennung eines Vereins als Lohnsteuerhilfeverein stellt einen begünstigenden Verwaltungsakt dar. Hat die Anerkennungsbehörde die Anerkennung ausgesprochen und dem Verein die Urkunde übersandt, so ist dieser Verwaltungsakt zunächst einmal wirksam und bestandskräftig, auch wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt zeigt, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung dieses Vereins aus bestimmten Gründen überhaupt nicht vorgelegen haben. Will die Verwaltung einen solchen Verwaltungsakt aufheben, so muss sie dessen Rechtswirkungen dadurch beseitigen, dass sie ihn zurücknimmt. Früher galt insoweit der Rechtsgrundsatz, dass rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte entsprechend dem Gebot der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung jederzeit zurückgenommen werden konnten. Die Rechtsprechung hat jedoch bereits Mitte der 50er-Jahre des letzten Jahrhunderts einen grundlegenden Wandel vollzogen und bei begünstigenden Verwaltungsakten unter Berufung auf das Vertrauensschutzprinzip die Möglichkeiten der Rücknahme erheblich eingeschränkt. Rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte dürfen demnach nur dann zurückgenommen werden, wenn der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht entgegensteht.
Axel Schmucker, Uwe Rauhöft
7. Die Geschäftsprüfung der Lohnsteuerhilfevereine (§ 22 StBerG)
Zusammenfassung
Um die Rechte der Mitglieder zu stärken und die Lohnsteuerhilfevereine zu einer ordnungsgemäßen und mit den satzungsgemäßen Aufgaben übereinstimmenden Geschäftsführung anzuhalten, hat der Gesetzgeber in § 22 Abs. 1 StBerG die Verpflichtung festgelegt, jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Ende eines Geschäftsjahres eine Geschäftsprüfung durch einen unabhängigen Geschäftsprüfer durchführen zu lassen. Ziel der Geschäftsprüfung ist die Feststellung, ob die Geschäftsführung des Vereins den gesetzlichen Vorgaben entspricht und mit den satzungsmäßigen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins übereinstimmt (vgl. Schmucker, § 22, Rz. 1; Goez 2012, § 22, Rz. 1). Die Prüfung soll nach dem Willen des Gesetzgebers durch unabhängige Prüfer erfolgen, um dem Vereinsvorstand die Möglichkeit zu nehmen, auf das Prüfungsergebnis Einfluss nehmen zu können. Dadurch soll dem Missbrauch der Satzungsfreiheit zum Zweck der Schaffung wirtschaftlicher Pfründe durch Einzelpersonen vorgebeugt werden (vgl. Goez 2012, § 22, Rz. 1). Die Geschäftsprüfung hat dabei auch den Zweck, den Mitgliedern und den Aufsichtsbehörden einen Einblick in die wirtschaftliche Lage des Vereins und einen Überblick über die Vereinstätigkeiten zu geben.
Axel Schmucker, Uwe Rauhöft
8. Die Durchführung der Hilfeleistung in Steuersachen (§ 23 StBerG)
Zusammenfassung
Die Durchführung der Hilfeleistung in Steuersachen durch den Lohnsteuerhilfeverein erfolgt regelmäßig durch die Angehörigen der Beratungsstellen, also dem Beratungsstellenleiter oder dessen Mitarbeiter. Der Begriff der Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins wird im Steuerberatungsgesetz nicht näher definiert. Aus dem Wortlaut des Gesetzes lässt sich insoweit aber entnehmen, dass es sich um eine örtliche Einrichtung handeln muss, in der die Beratungsleistung des Vereins ausgeübt wird. Sie dient auch als Kontaktstelle für Interessenten und Mitglieder. Es muss sich daher um eine organisatorische Einheit handeln, die nach außen hin in Erscheinung tritt (vgl. Hermans 1996, S. 64). Eine Kontaktaufnahme mit der Beratungsstelle muss möglich sein. Der Sinn und Zweck der Regelung soll nach der Auffassung des BFH darin liegen, dass dem Lohnsteuerhilfeverein die „Schaffung einer organisatorischen Einheit abverlangt wird, durch deren technische Einrichtung und personelle Ausstattung er nach außen wirken kann“. Ungenau hingegen ist die Beschreibung, nach der es sich bei der Beratungsstelle um eine Einrichtung handeln soll, die mit der „beruflichen Niederlassung“ eines Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten vergleichbar ist. Dieser Begriff ist abzulehnen, weil es sich bei der Beratungsstelle nicht um eine gewerbliche Niederlassung im Sinne des § 21 ZPO handelt. Zudem trifft auch den Beratungsstellenleiter oder den Vorstand des Lohnsteuerhilfevereins insoweit keine Anwesenheitspflicht. Es handelt sich um eine Einrichtung, die dazu dient, nach außen in Erscheinung zu treten und eine Anlaufstelle für Mitglieder oder potenzielle Mitglieder zu sein.
Axel Schmucker, Uwe Rauhöft
9. Die Haftung der Lohnsteuerhilfevereine (§ 25 StBerG)
Zusammenfassung
§ 25 Abs. 1 StBerG normiert, dass die Haftung des Vereins für das Verschulden seiner Organe und Angestellten bei der Hilfeleistung in Steuersachen nicht ausgeschlossen werden kann. Im Umkehrschluss ergibt sich aus dieser Bestimmung, dass Lohnsteuerhilfevereine wie jede andere natürliche oder juristische Person aufgrund der allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen für Pflichtverletzungen oder unerlaubte Handlungen und den daraus entstehenden Schaden haften. In der Praxis ist dies insbesondere bedeutsam für die Haftung bei fehlerhafter steuerlicher Beratung. Die Tätigkeit des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern ist „als vereinsrechtlich geprägter Geschäftsbesorgungsvertrag in der Form eines Dienstvertrages zu qualifizieren“ (vgl. Goez 2012, § 25, Rz. 2). Lohnsteuerhilfevereine sind im Rahmen ihrer Beratungsbefugnis wie ein Steuerberater verpflichtet, die Mitglieder umfassend zu beraten und sie über alle bedeutsamen steuerrechtlichen Angelegenheiten und deren Folgen zu unterrichten. Dazu gehört auch die Beratung über die Möglichkeit der Einzel- oder Zusammenveranlagung sowie deren jeweilige Vor- und Nachteile sowie finanzielle Auswirkungen. Dabei haben die Lohnsteuerhilfevereine auch die Pflicht, die Mitglieder möglichst vor Schaden zu bewahren. Sie haben deshalb den sichersten Weg zum erstrebten steuerlichen Ziel aufzuzeigen und sachgerechte Vorschläge zur Verwirklichung zu unterbreiten. Umgekehrt trifft die Mitglieder des Vereins die Pflicht, den zuständigen Beratungsstellenleiter des Lohnsteuerhilfevereins über alle relevanten Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zu unterrichten. Liegen dem steuerlichen Berater keine wesentlichen Informationen über steuererhebliche Tatsachen vor, so muss er auf entsprechenden Anlass hin sachverhaltsaufklärend und –ermittelnd tätig werden. Weiter trifft den Lohnsteuerhilfeverein auch die Pflicht, die pünktliche Abgabe der Steuererklärung mit Rat und Tat zu fördern. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflicht kann eine Haftung des Vereins nach § 280 BGB auf Schadensersatz begründet sein (vgl. Schmucker, § 25 StBerG, Rz. 4).
Axel Schmucker, Uwe Rauhöft
10. Allgemeine Pflichten der Lohnsteuerhilfevereine (§ 26 StBerG)
Zusammenfassung
Nach § 26 Abs. 1 StBerG sind die Lohnsteuerhilfevereine verpflichtet, die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Beachtung der Regelungen zur Werbung (§ 8 StBerG) auszuüben. Diese Vorschrift stellt die Kernvorschrift der allgemeinen Berufspflichten der Lohnsteuerhilfevereine dar und dient dem Interesse der Allgemeinheit an einer ordnungsgemäßen und qualifizierten fachlichen Beratung durch die Lohnsteuerhilfevereine (vgl. Goez 2012, § 26, Rz. 1). Sie soll zu einer funktionsfähigen Steuerrechtspflege beitragen und damit insbesondere auch dem Schutz der ratsuchenden Bevölkerung dienen (vgl. Schmucker, § 26, Rz. 2). Die allgemeine Berufspflicht der Lohnsteuerhilfevereine nach § 26 Abs. 1 StBerG korrespondiert mit den grundlegenden Pflichten des Steuerberaters gemäß § 57 Abs. 1 StBerG, mit der insoweit aus der Struktur der Lohnsteuerhilfevereine folgenden Abweichung, dass auf die Merkmale „unabhängig“ und „eigenverantwortlich“ in § 26 Abs. 1 StBerG verzichtet wurde (vgl. auch Koslowski 2015, § 26, Rz. 1). Es ist insoweit auch anerkannt, dass der Pflichtenkreis, der die Lohnsteuerhilfevereine trifft, nicht so weitgehend ist, wie die Berufspflichten des Steuerberaters.
Axel Schmucker, Uwe Rauhöft
11. Die Aufsichtsbehörden und ihre Funktion (§ 27–30 StBerG)
Zusammenfassung
Nicht nur während des Anerkennungsverfahrens, sondern auch während der gesamten Dauer ihrer Existenz sind Lohnsteuerhilfevereine einer staatlichen Aufsicht unterworfen. Der Gesetzgeber hat durch die staatliche Aufsicht sicherstellen wollen, dass nur solche Lohnsteuerhilfevereine im Rahmen ihrer Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen leisten, die die dazu erforderliche sachliche und persönliche Zuverlässigkeit besitzen (vgl. Goez 2012, § 27, Rz. 2; Schmucker, § 27, Rz. 1). Die Aufsichtsbehörden haben demnach die Aufgabe, die ordnungsgemäße Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen durch die Lohnsteuerhilfevereine zu überwachen. Dadurch wird die Berufsausübungsfreiheit der Lohnsteuerhilfevereine zwar eingeschränkt, diese Einschränkung ist aber unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, da sie durch Gesetz erfolgt und durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist, sofern sie in verhältnismäßiger Weise ausgeübt wird. Das staatliche Organ zur Durchführung der Aufsicht über die Lohnsteuerhilfevereine ist nach § 27 Abs. 1 StBerG die Oberfinanzdirektion oder die durch die Landesregierung dazu bestimmte Landesfinanzbehörde. Nach Auflösung vieler Oberfinanzdirektionen wurden die Aufgaben in den meisten Bundesländern auf die Finanzministerien, Landesämter für Steuern oder einzelne Finanzämter übertragen. Die Aufsichtsbehörde wird dabei in einer Doppelfunktion als Anerkennungsbehörde im Sinne des § 15 Abs. 1 StBerG und als Aufsichtsbehörde für die gesamte Dauer der weiteren Existenz des Lohnsteuerhilfevereins tätig. Örtlich zuständig ist diejenigen Aufsichtsbehörde, in deren Bezirk der Lohnsteuerhilfeverein seinen Sitz hat, § 27 Abs. 1 S. 2 StBerG.
Axel Schmucker, Uwe Rauhöft
12. Lohnsteuerhilfevereine im Zeitalter der Digitalisierung
Zusammenfassung
Die in fast allen Lebensbereichen festzustellende Digitalisierung geht auch nicht spurlos an den Lohnsteuerhilfevereinen und den von ihnen angebotenen Dienstleistungen vorbei. Auch die Lohnsteuerhilfevereine haben sich den Herausforderungen gestellt, die mit der Digitalisierung des Steuerberatungsmarktes verbunden sind. Sie waren Vorreiter bei der Nutzung des von der Finanzverwaltung entwickelten ELSTER-Verfahrens zur elektronischen Einreichung der Steuererklärung bei den Finanzämtern. Auch bei der nunmehr weiter fortschreitenden Digitalisierung sind die Lohnsteuerhilfevereine gefragter Ansprechpartner der Finanzverwaltung. Die Anforderungen an die Vereine und ihre Mitarbeiter sind hoch, weil die Digitalisierung zum einen den Einsatz entsprechender Technologien voraussetzt, zum anderen aber auch die Fähigkeit, diese Technologien sicher und nutzbringend einzusetzen.
Axel Schmucker, Uwe Rauhöft
13. Ausblick
Zusammenfassung
Das auf Arbeitnehmer ausgerichtete Tätigkeitsfeld der Lohnsteuerhilfevereine ist in den vergangenen 50 Jahren seit Gründung der ersten Vereine nicht kleiner geworden. Die gegenwärtig rund 800 Lohnsteuerhilfevereine mit bundesweit etwa 13.000 Beratungsstellen erstellen mehr als 10 Prozent aller abgegebenen Einkommensteuererklärungen (vgl. Infas 2011). Neben den aktiv erwerbstätigen Arbeitnehmern werden Unterhaltsempfänger sowie zunehmend Rentner und Pensionäre mit verschiedenen Altersbezügen steuerlich beraten. Auch für die Zukunft ist auf dem spezifischen Tätigkeitsfeld der Lohnsteuerhilfevereine entsprechender Beratungsbedarf zu erwarten.
Axel Schmucker, Uwe Rauhöft
Backmatter
Metadaten
Titel
Das Recht der Lohnsteuerhilfevereine
verfasst von
Dr. Axel Schmucker
Uwe Rauhöft
Copyright-Jahr
2019
Electronic ISBN
978-3-658-25881-8
Print ISBN
978-3-658-25880-1
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-25881-8