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19.09.2019 | Datenschutz | Schwerpunkt | Online-Artikel

Transparenzregister belastet Banken ohne großen Nutzen

verfasst von: Marinela Bilic, Sarah Kimmel

5 Min. Lesedauer

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Trotz vieler Änderungen erscheinen die Neuerungen für das Transparenzregister nicht ausreichend. Vor allem für Banken steigt der administrative Aufwand, sagen die Branchenexpertinnen Marinela Bilic und Sarah Kimmel. 

Ströme von illegalem Geld schaden Integrität, Stabilität und Ansehen des Finanzsektors und tragen zur Destabilisierung ganzer Wirtschaftsregionen bei. Alleine in Deutschland hat sich die Anzahl gemeldeter Geldwäscheverdachtsmeldungen von 20.716 im Jahr 2013 auf 77.252 im vergangenen Jahr fast vervierfacht. Das verdeutlicht die Aktualität der Themenstellungen, die den europäischen Gesetzgeber auch mit der Anpassung der 5. Europäischen Geldwäscherichtlinie beschäftigen. 

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Neues Geldwäschegesetz bringt neue Maßnahmen

Um die Vorgaben bis zum 10. Januar 2020 in nationales Recht umzusetzen, hatte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 20. Mai einen Referentenentwurf veröffentlicht und im Rahmen eines Konsultationsverfahrens Möglichkeiten zur Stellungnahme gegeben, welche etwa 50 Verbände zur Einreichung von Änderungsvorschlägen verwendeten. Mit dem Entwurf des neuen Geldwäschegesetzes hat das Bundeskabinett nun am 31. Juli neue Maßnahmen für eine bessere Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beschlossen. 

Der Gesetzesentwurf sieht unter anderem den öffentlichen Zugang zum Transparenzregister und weiterführende Kompetenzen für die Geldwäschebekämpfungseinheit des Bundes (FIU) vor.

Dies sind die wesentlichen Neuerungen auf einen Blick:

  • Erweiterung des geldwäscherechtlichen Verpflichtungskreises (unter anderem elektronische Geldbörsen und Umtauschplattformen für Kryptowerte)
  • Geldwäscherechtliche Verpflichtung im Nicht-Finanzsektor (unter anderem Immobilienmakler, Kunstgalerien und Kunstauktionshäuser) 
  • Konkretisierung der Verdachtsmeldepflicht freier Berufe bei Immobilientransaktionen 
  • Öffentlicher Zugang zum Transparenzregister ohne Nachweis eines berechtigten Interesses
  • Verstärkte Sorgfaltspflichten bei Hochrisikoländern 
  • Korrespondenzbankbeziehungen innerhalb des Europäischen Währungsraums (EWR)

Durch die Erweiterung des geldwäscherechtlichen Verpflichtungskreises und der neuen Meldepflichten freier Berufe definiert das BMF konkrete Verbesserungsmaßnahmen, die zur nachhaltigen Prävention im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beitragen sollen. 

Die meisten Verdachtsmeldungen kommen von Banken

Der Großteil aller Verdachtsmeldungen wird in Deutschland von Banken und anderen Finanzdienstleistungsinstituten angezeigt. Über 98 Prozent der eingegangenen Meldungen stammen aus dem Finanzsektor – ein nahezu unbedeutender Teil von Maklern und Notaren. Das waren 2018 nur 31 respektive 8 der 77.252 Verdachtsmeldungen. 

Bedenkt man, dass Schätzungen von Transparency International zufolge 15 bis 30 Prozent der kriminellen Vermögenswerte in Immobilien investiert werden, erscheinen die neuen Meldepflichten als unabdingbar und lange überfällig. Der neue Gesetzesentwurf beinhaltet daher eine deutliche Erweiterung der Geldwäsche-Meldepflicht für Notare im Immobilienbereich: Notare sollen in bestimmten, besonders geldwäscherelevanten Konstellationen immer eine Meldung abgeben, zum Beispiel wenn sich hinter der Transaktion stehende wirtschaftlich Berechtigte aufgrund intransparenter Beteiligungsstrukturen nicht ermitteln lassen. 

Transparenzregister soll wirtschaftliche Eigentümer ermitteln

Mit dem Ziel, Angaben über wirtschaftlich berechtigte Personen von juristischen Personen bereitzustellen, wurde das elektronische Transparenzregister in Deutschland eingeführt. Es basiert im Wesentlichen auf der 4. Europäischen Geldwäscherichtlinie, welche die Einführung von Transparenzregistern in allen europäischen Mitgliedstaaten verbindlich regelt. 

Über das Transparenzregister müssen Gesellschaften oder sonstige juristische Personen seit dem 1. Oktober 2017 Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer machen, sofern diese sich nicht bereits aus Eintragungen und Dokumenten aus anderen öffentlichen Registern ergeben. Als wirtschaftlich berechtigte Personen definiert das Geldwäschegesetz unter anderem natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle juristische Personen letztlich stehen oder Geldtransaktionen durchgeführt werden. Mitteilungspflichtige Daten sind auch Typ des wirtschaftlich Berechtigten – fiktiv oder tatsächlich – sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses. 

Hohe Anforderungen an den Schutz persönlicher Daten

Bislang ist die Einsichtnahme in das Transparenzregister gestaffelt: 

  • Behörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben vollumfänglich 
  • Verpflichtete nach GwG (u.a. Kreditinstitute, Notare, Immobilienmakler) zur Erfüllung ihrer Kundensorgfaltspflichten 
  • Sonstige Personen nur bei Darlegung eines berechtigten Interesses 

Die 5. EU-Geldwäscherichtlinie sieht nun vor, das Transparenzregister öffentlich zugänglich zu machen. Zukünftig sollen "alle Mitglieder der Öffentlichkeit" Einsicht erhalten können, wobei anders als für Behörden und besonders verpflichtete Unternehmen der Einblick in die Daten weiterhin beschränkt bleibt.

Damit beginnt die Debatte, ob der angestrebte öffentliche Zugang mit europäischen Datenschutzrichtlinien kollidiert und persönliche Datenschutzrechte privater Personen in Europa, zum Zweck der Stärkung der inneren Sicherheit, fundamental gefährdet werden. Die Veröffentlichung hochgradig sensibler, persönlicher Daten steht insbesondere im Widerspruch zur Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die hohe Anforderungen an den Schutz und die Weitergabe persönlicher Daten stellt. Datenschutzrechtlich ist somit kontrovers diskutierbar, inwieweit die Öffnung des Registers für die Öffentlichkeit angemessen ist. Schließlich müssen das Interesse des wirtschaftlich Berechtigten am Schutz seiner personenbezogenen Daten einerseits sowie das Einsichtnahme- und Prüfungsinteresse andererseits gegeneinander abgewogen werden.

Transparenzregister erfordert Harmonisierung

Kritisch zu hinterfragen ist zudem, ob das Transparenzregister in seiner aktuellen Form ein effizientes und zeitgemäßes Medium zur Informationssammlung und -weitergabe darstellt. Die Ablage der Daten unterliegt bis dato keinem einheitlichen, europäischen Standard, so dass die dezentral aufgebauten Transparenzregister in Europa im Zeitablauf nicht nur verbunden werden müssen, sondern regelmäßig auch einen Harmonisierungsbedarf auf europäischer Ebene aufweisen werden. 

Auch bietet das Transparenzregister in der aktuellen Ausführung keinen erkennbaren Mehrwert. Es enthält lediglich einen Bruchteil relevanter Informationen und keine Mehrinformationen zu den Auskünften, die Banken ohnehin im Rahmen von KYC-Prozessen sowie bei der Erfüllung von AML-Anforderungen einzuholen und zu überprüfen verpflichtet sind. 

Neuerungen nicht weitreichend genug

Trotz umfangreicher Neuregelungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, erscheinen die Neuerungen für das Transparenzregister nicht ausreichend und generieren keinen signifikanten Mehrwert. Insbesondere für beteiligte Banken bedeuten die neuen Anforderungen zusätzlichen administrativen Aufwand. Darüber hinaus führt das Transparenzregister aufgrund seiner Ausgestaltung und der Dezentralität zu einer in Europa nicht abgestimmten Infrastruktur und Ineffizienz in prozessualen Abläufen. 

Es droht eine Kostenbelastung für alle Parteien, die durch eine abgestimmte Vorgehensweise und mit neuen Methoden verhindert werden könnte. Denkbar wären beispielsweise europaweite, zentrale Datenbanklösungen, die nationale Registermeldungen vereinigen, abrufbar machen und insbesondere Banken Zugriffe und Abfragen durch offene, technische Schnittstellen ermöglichen. Auch bleiben neue Technologien wie Künstliche Intelligenz und Robotic Process Automation auf europäischer Ebene beim aktuellen Entwicklungsstand weitestgehend unberücksichtigt, wenngleich sich gerade diese mit Blick auf die Geldwäschebekämpfung bei Banken in der Vergangenheit als besonders erfolgreich erwiesen haben.

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