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2003 | Buch | 4. Auflage

Deliktsrecht

verfasst von: Professor Dr. Maximilian Fuchs

Verlag: Springer Berlin Heidelberg

Buchreihe : Springer-Lehrbuch

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Über dieses Buch

Ziel des Lehrbuches ist es, in die Grundlagen des Deliktsrechts (Unerlaubte Handlungen, Gefährdungshaftung) einzuführen und zugleich einen Beitrag zur klausurtechnischen Bewältigung deliktsrechtlicher Übungs- und Examensaufgaben zu leisten. Deshalb wird die Behandlung jeder deliktsrechtlichen Anspruchsgrundlage mit Ausführungen zu ihrer Funktion eingeleitet. Daran schließt sich jeweils ein Abschnitt "Tatbestandliche Voraussetzungen" an. Wie kaum ein anderes Rechtsgebiet des BGB ist das Deliktsrecht von der Rechtsprechung geprägt. Darum werden die wichtigsten Entscheidungen zum Deliktsrecht mit Sachverhalt und Entscheidungsgründen berücksichtigt. Damit bietet das Lehrbuch eine lebendige Erörterung des Stoffes. Rechtsprechung und Literatur wurden gegenüber der Vorauflage umfassend ausgewertet und aktualisiert sowie insbesondere die durch die Schuldrechtsmodernisierung und das neue Schadensrecht vorgenommenen Änderungen umfassend eingearbeitet.

Inhaltsverzeichnis

Frontmatter
1. Kapitel. Grundlagen und Entwicklungstendenzen des Deliktsrechts
Zusammenfassung
Innerhalb des schuldrechtlichen Systems sind unerlaubte Handlungen neben den Verträgen die Hauptquelle bei der Begründung von Rechts­verhältnissen1. Die Regelungsaufgabe, die dem Rechtsgebiet der unerlaub­ten Handlungen zufällt, besteht in der Entscheidung darüber, wer letztlich einen Schaden zu tragen hat (Problem der Schadenstragung) Man kann sich eine Rechtsordnung vorstellen, die von der Überzeugung geleitet ist, dass jeder, der einen Schaden erleidet, mit diesem Schaden selber fertig werden muss (Schaden als Unglück oder Schicksalsschlag) Dies mag man als unbefriedigend betrachten, wenn das Verhalten eines anderen für den Eintritt des Schadens ursächlich war.
Maximilian Fuchs
2. Kapitel. Grundtatbestände der Verschuldenshaftung
Zusammenfassung
Der rechtspolitische Hintergrund der Vorschrift — der Zentralnorm des Deliktsrechts1 — wurde im 1. Kapitel dargelegt. § 823 Abs. 1 enthält eine Absage an das Modell einer generalklauselartigen Fassung eines deliktischen Haftungstatbestandes. Schadensersatz soll der Geschädigte nur verlangen können, wenn der Schaden Folge einer Rechtsgutverletzung ist, die der Schädiger durch eine widerrechtliche und schuldhafte Handlung begangen hat.
Maximilian Fuchs
3. Kapitel. Die Haftung aus vermutetem Verschulden
Zusammenfassung
Die im Folgenden zu besprechenden Anspruchsgrundlagen sind vor dem Hintergrund dessen zu sehen, was weiter oben zur Beweislast ausgeführt wurde1. Dem Verschuldensprinzip entspricht es, dass die Beweislast grundsätzlich beim Geschädigten liegt. Nur in einigen wenigen Haftungsbereichen hat die Rechtsprechung eine Beweislastumkehr entwickelt, weil dem Geschädigten der Beweis im Allgemeinen nur schwer möglich ist.
Maximilian Fuchs
4. Kapitel. Billigkeitshaftung (§ 829)
Zusammenfassung
Grundsätzlich setzt die deliktsrechtliche Haftung das Bestehen individueller Verantwortlichkeit des Schädigers voraus. Liegen die Voraussetzungen der §§ 827, 828 vor, ist die Deliktsfähigkeit des Schädigers zu verneinen. Dass der Geschädigte in diesem Falle leer ausgehen soll, kann im Einzelfalle hierbei unbillig sein. Deshalb will § 829 unter engen Voraussetzungen dem Schädiger die Ersatzpflicht für eine sonst nicht zurechenbare Schadensverursachung auferlegen1.
Maximilian Fuchs
5. Kapitel. Haftung für Drittschäden (§§ 844–846)
Zusammenfassung
Anspruch auf Schadensersatz hat grundsätzlich nur derjenige, der von einer unerlaubten Handlung unmittelbar betroffen ist („der Geschädigte“). Dritte (mittelbar Betroffene) sind grundsätzlich nicht schadensersatzberechtigt. Dies war die klare Konzeption des BGB-Gesetzgebers1. Befürchtet wurde eine Ausuferung der Haftung durch eine Vielzahl von Ansprüchen mittelbar Geschädigter. Deshalb kam es nicht zur Übernahme des noch im ersten Entwurf vorgesehenen generellen Deliktstatbestandes2. Der BGB-Gesetzgeber befürchtete bei einer Generalklausel eine Ausuferung der Haftung und eine unangemessene Verpflichtung des Schädigers3. Aus Gründen der Risikobegrenzung hat das Gesetz den Kreis der Ersatzberechtigten eng gezogen4.
Maximilian Fuchs
6. Kapitel. Amtshaftung/Staatshaftung (§ 839) und Haftung des gerichtlichen Sachverständigen (§ 839 a)
Zusammenfassung
§ 839 regelt einen Teilbereich aus dem umfassenderen Komplex der Staatshaftung1. Für das Verständnis der Bestimmung ist die Kenntnis einiger weniger historischer Etappen unverzichtbare.2
Maximilian Fuchs
7. Kapitel. Immaterieller Schadensersatz (§ 253 Abs. 2)
Zusammenfassung
§ 253 Abs. 1 schließt im Grundsatz den Ersatz von Nichtvermögensschäden aus. Nur in den durch das Gesetz genannten Fällen soll eine Ausnahme möglich sein. Neben § 651 f Abs. 2 war nach früherem Recht § 847 a.F. die wichtigste Ausnahmevorschrift in diesem Sinne. Nach dieser Vorschrift konnte der Verletzte wegen seines immateriellen Schadens eine billige Entschädigung in Geld (sog. Schmerzensgeld1) verlangen, wenn Körper, Gesundheit oder Freiheit durch eine unerlaubte Handlung (§§ 823 – 839) verletzt worden waren. Das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften2, das am 01.08.2002 in Kraft getreten ist, hat diese Verankerung des Schmerzensgeldanspruchs im Recht der unerlaubten Handlungen aufgegeben und die Haftung für immaterielle Schäden erheblich ausgeweitet. § 847 a.F. wurde gestrichen und durch die allgemeinere und umfassendere Regelung in § 253 Abs. 2 ersetzt. Danach besteht in jedem Fall, in dem wegen der Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten ist, ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens. Da § 253 Abs. 2 die Ersatzpflicht für immaterielle Schäden unabhängig davon anordnet, auf welchem Rechtsgrund die Haftung für die Rechtsgutverletzung beruht, kann Schmerzensgeld nunmehr auch im Rahmen der Gefährdungs- und Vertragshaftung verlangt werden3. Klarstellend sind die einzelnen Tatbestände der Gefährdungshaftung um Regelungen ergänzt worden, denen zufolge die Schadensersatzpflicht auch den immateriellen Schaden umfasst, freilich nur bis zur jeweiligen Haftungshöchstgrenze (§ 87 AMG, § 11 StVG, § 6 HaftPflG, § 36 LuftVG, § 32 Abs. 5 GentG, § 8 ProdHG, § 13 UmHG, § 29 Abs. 2 AtomG). Die Ausdehnung des Schmerzensgeldanspruchs auf vertragliche Pflichtverletzungen bringt dem Geschädigten vor allem dann Vorteile, wenn die Rechtsgutverletzung durch einen Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist und eine deliktische Haftung des Geschäftsherrn ausscheidet, weil die Hilfsperson kein „Verrichtungsgehilfe“ i.S.d. § 831 ist oder weil sich der Geschäftherr gemäß § 831 Abs 1 S. 2 exkulpieren kann4.
Maximilian Fuchs
8. Kapitel. Mehrheit von Schädigern (§§ 830, 840)
Zusammenfassung
Wenn mehrere Personen in deliktisch relevanter Weise hervorgetreten sind, ergeben sich daraus Probleme auf unterschiedlichen Regelungsebenen. Klausurtechnisch ist darauf zu achten, dass die verschiedenen Regelungsebenen auseinander gehalten werden. Zu beachten sind im Wesentlichen drei Problembereiche1:
  • Ist der Einzelne überhaupt und wenn ja, in welchem Umfang deliktsrechtlich verantwortlich?
  • Ergibt sich eine deliktische Verantwortung mehrerer Personen, dann ist zu fragen, wie sich das Haftungsverhältnis zum Geschädigten gestaltet.
  • Schließlich ist die Schadensverteilung im Innenverhältnis zwischen den Schädigern zu beantworten.
Maximilian Fuchs
9. Kapitel. Das System der Verjährung deliktischer Ansprüche
Zusammenfassung
Bis zum 31.12.2001 war die Verjährung der Deliktsansprüche in § 852 a.F. geregelt1. In § 852 Abs.1 war eine dreijährige Verjährungsfrist vorgesehen, deren Lauf mit Kenntnis des Verletzten von Schaden und Schädiger begann. § 852 Abs. 2 beinhaltete Regelungen über die Hemmung, Abs. 3 eine Bereicherungshaftung.
Maximilian Fuchs
10. Kapitel. Gefährdungshaftung
Zusammenfassung
Das Institut der Gefährdungshaftung ist dadurch charakterisiert, dass die Haftung des Verantwortlichen allein davon abhängig ist, ob sich im konkreten Schadensereignis eine bestimmte, von dem Verantwortlichen beherrschte Gefahr verwirklicht hat.
Maximilian Fuchs
11. Kapitel. Haftung und Versicherung
Zusammenfassung
Schäden können den Einzelnen empfindlich treffen, ja in seiner Existenz ruinieren. Um diesem Risiko zu entgehen, werden Versicherungen abgeschlossen. Verwirklicht sich ein Risiko, leistet die Versicherung. Auf diese Weise wird eine Verschlechterung in der Vermögenssphäre des Betroffenen verhindert. Man könnte annehmen, dass in diesem Falle ein deliktsrechtlicher Schadensersatzanspruch des Geschädigten (Versicherungsnehmers) nicht besteht, denn durch die Leistung der Versicherung fehlt es in seiner Person an einem Schaden.
Maximilian Fuchs
Backmatter
Metadaten
Titel
Deliktsrecht
verfasst von
Professor Dr. Maximilian Fuchs
Copyright-Jahr
2003
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
Electronic ISBN
978-3-662-11438-4
Print ISBN
978-3-540-00005-1
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-662-11438-4