Hier lesen und lernen Sie hoffentlich alles, was in ein Architekten- und Ingenieurvertrag beinhalten und regeln solle. Anhand des typischen Aufbau eines solchen Vertrags – beginnend mit der Überschrift, über die Parteien, die Präambel und letztendlich endend mit der Unterschrift und dem Anlagenverzeichnis wird alles dies erläutert. Sie können sich entweder vom Anfang bis Ende durchlesen, gar alles durcharbeiten oder aber Sie suchen sich nur die für Sie gerade interessante Regelung punktgenau heraus.
Außerdem wird das Honorarthema beleuchtet, denn es lohnt sich, über das Honorar, dessen Kalkulation, die zugrundeliegenden Honorarbausteine, sowie darüber hinaus gehende Nachtragsthemen ein bisschen ausführlicher nachzudenken!
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Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 HOAI 2021 ist die Honorarvereinbarung nur noch in Textform abzuschließen. Nach § 7 Abs. 1 HOAI 2013 musste dies noch in Schriftform passieren. Was das jeweils bedeutet, ist in Ziffer 5.1.3 erklärt.
So z. B. auch beim Aufbau dieses Buches: die „Leistungsebene“ sind v. a. die Ziffern 5.5 bis 5.11; die „Honorarebene“ ist die Ziffer 5.12. Würde der Architekten- und Ingenieurvertrag nach dem Aufbau der Ziffer 5 dieses Buches abgeschlossen, wären in ihm „uno actu“ die Leistungen sowie das Honorar vereinbart.
Daneben liegt eine mündlicher Architekten- und Ingenieurvertrag vor. Die Worte „legt los“ beinhalten damit zwei Vereinbarungen, die in einem Akt zusammenfallen: 1) der Architekten- und Ingenieurvertrag sowie 2) die Honorarvereinbarung.
Vgl. zu beiden Auffassungen Ziffer 3.2 (2), wobei allerdings auch zu berücksichtigen ist, ob der Auftraggeber „Privat“ oder „Öffentlich“ ist (Ziffer 3.3.2).
BGH, Urteil 20.12.2012, VII ZR 209/11. So z. B., wenn der Architekt im Rahmen der Grundlagenermittlung erkennt oder erkennen kann, dass der Auftraggeber seine Oldtimer in der neuen, von ihm zu planenden Tiefgarage unterstellen möchte. Sie muss daher geeignet sein, Oldtimer ordnungsgemäß dauerhaft einstellen zu können. Dies funktioniert ggf. nur mit besonderen lüftungs- und klimatechnische Anforderungen. Sie hat der Architekt zu beachten und auf die Einschaltung von Fachplaner hinzuweisen, sofern er sie für notwendig erachtet.
Planer benutzen dies oft auch als Argument für eine von der Intensität her eingeschränkte oder zeitlich befristete Objektüberwachungspflicht. Ein grundlegender und ggf. schwerwiegender Irrtum: die Objektüberwachung wird nicht sorgfältig durchgeführt – eine Haftung ist die Folge (allerdings: es gibt Ausnahmen, die aber einzelfallbezogen sind).
Dies auch, damit rechtliche Erklärungen egal welcher Art an den richtigen Adressaten versandt werden, die jeweils andere Partei (z. B. Bedenkenhinweise, Kündigung).
Z. B. um die Qualitäten der Leistung zu beschreiben. Durch „blumige“ Darstellungen, um welch herausragendes Projekt es sich handelt, können subtil die Qualitätsanforderungen erhöht werden.
Sog. „Bestimmtheitserfordernis“, wonach jeder Vertrag nur wirksam ist, wenn sein Inhalt ausreichend deutlich bestimmt oder bestimmbar ist. Der Vertrag im Fall des BGH – VII ZR 131/31 – ließ offen, welche Gebäude beplant und für welche der einzelnen Gebäude welche Arbeiten geplant sind.
Vgl. Anlage 10 zu § 34 Abs. 4 HOAI 2021 für den Architekten und Anlage 15 zu § 55 Abs. 3 HOAI 2021 für den TGA-Planner, dort jeweils in Leistungsphase 1).
Die Motive hierfür können z. B. sein: Nur ein Leistungsverzeichnis erforderlich, geringerer Vergabeaufwand, der Generalunternehmer habe einen eigenen Bauüberwacher, es seien nur seine Rechnungen zu prüfen und nur seine Leistungen abzunehmen.
Wird – ggf. auch im Nachgang – ein schriftlicher Architekten- oder Ingenieurvertrag abgeschlossen, sind die Angebote i. d. R. Vertragsbestandteil. Der Vertrag enthält aber mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Spezialregelung dazu, welche Leistungen zu erbringen sind. Je nachdem, wie deutlich/gut sie formuliert ist, stellen sich die im Beispielsfall verdeutlichten Fragen nicht; sind aber dennoch denkbar.
Hierbei wird unterstellt, dass Ingo und Anna die Darlegung- und Beweislast für den reduzierten Umfang der Planungsleistungen tragen. Dies kann anders sein, d. h. dass der Auftraggeber darlegen- und beweisen muss, dass mehr als die angebotenen Planungsleistungen beauftragt wurden. Wer dieses sog. Darlegungs- und Beweislast trägt, hängt immer von der konkreten Fallkonstellation ab und kann an dieser Stelle nicht pauschal beantwortet werden.
Wobei diese Reduzierung (sog. Minderung) kein Automatismus ist. Es müssen für jede Reduzierung die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Hierzu zählt z. B. das ergebnislose Ablaufen einer zur Mangelbeseitigung gesetzten Frist („Mängelrüge“) oder im Fall ihres Fehlens, dass die Aufforderung samt Fristsetzung ausnahmsweise entbehrlich war.
Z. B. für den Architekten: Kostenschätzung, Vergleich mit den finanziellen Rahmenbedingungen (Leistungsphase 2, Teilleistung g), Anlage 10 zu § 34 Abs. 4 HOAI 2021). Bei dem Ingenieur lautet es hingegen nur noch: Kostenschätzung (Leistungsphase 2, Teilleistung f), Anlage 15 zu § 55 Abs. 3 HOAI 2021). Bei dem Tragwerksplaner hingegen: Mitwirken bei der Kostenschätzung (Leistungsphase 2, Teilleistung e), Anlage 12 zu § 51 Abs. 5 HOAI 20219.
Was aber wiederum nur rechtlich beachtlich ist, sofern die HOAI zu „Leistungspflichten“ aufgewertet ist, vgl. oben Ziffer 5.7.2: „Teilerfolge-Rechtsprechung des BGH“.
Z. B. OLG Hamm, Beschluss 17.09.2020, 17 U 75/19: Kostenschätzung Toleranz von 30 % bis 40 % einzuräumen; Kostenberechnung von 20 % bis 25 %; Kostenanschlags 10 % bis 15 %.
Durch diese oder eine vergleichbare Formulierung ist sicherzustellen, dass der Architekt oder Ingenieur nicht für die Einhaltung von Kosten verantwortlich gemacht werden kann, auf deren Einhaltung er keinen Einfluss hat, z. B. Leistungen der Kostengruppe 300 bzw. 400.
Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 04.11.1971 (BGBl. I, S. 1745, 1749), geändert durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 12.11.1984 (BGBl. I, S. 1337).
Das ist nur die „halbe Wahrheit“: für bestimmte Leistungen wurde argumentiert, dass der Auftraggeber diese dennoch einseitig anordnen kann: sonst steht das gesamte Projekt.
Dammert/Lenkeit, S. 94 Rz. 61. So z. B., wenn das Objekt bei Vertragsabschluss feststand (z. B. Bürogebäude, Fabrik). Abweichende Festlegungen sind nicht mehr „identitätswahrend“. Anders, wenn bei Vertragsabschluss die Objektart offen war.
Die Vereinbarung eines uneingeschränkten zeitlichen Anordnungsrechts widerspricht der Gesetzesbegründung und dürfte daher unwirksam sein. Die Regelung muss jedenfalls die Interessen des Ingenieurs und seines Auftraggebers ausreichend berücksichtigen, um wirksam zu sein.
Auch die Beseitigung von Planungsfehlern ist keine Leistungsänderung. Es handelt sich um die „Reparatur“ der ursprünglich geschuldeten Leistung – dies hat kostenlos zu erfolgen.
Wichtig ist nur, dass eine Regelung über die Ermittlung der Vergütung für den Fall des § 650 c BGB getroffen wird; ihre Ausgestaltung bleibt den Parteien überlassen.
Dieser und der vorhergehende Satz sind notwendig, damit die Regelung eine Chance hat, wirksam zu sein, § 308 Nr. 5 BGB. Anderenfalls unterliegt sie einem hohen Unwirksamkeitsrisiko.
Gleiches gilt für die Grundleistungen der Objektplanung in der Leistungsphase 3 „Erstellen eines Terminplanes mit den wesentlichen Vorgängen des Planungs- und Bauablaufs“.
Flankierend sollte zur Vermeidung von Anscheins- oder Duldungsvollmachten in den Verträgen mit den ausführenden Unternehmen enthalten sein, dass der Ingenieur nicht zur Vertretung des Auftraggebers berechtig ist.
Die sog. Zielfindungsphase: Manche glauben, diese durch einen kurzen Zusatz im Vertrag abhandeln zu können, z. B. „die Planungs- und Überwachungsziele wurden vor Vertragsschluss geklärt“. Typischerweise kommt es im Verlauf der Projektarbeit aber immer wieder zu offenen Fragestellungen.
… und falls nicht galt HOAI § 7 Abs. 5: „Sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, wird unwiderleglich vermutet, dass die jeweiligen Mindestsätze gemäß Absatz 1 vereinbart sind.“ Wieder waren Sie also an die Regelungen der HOAI gebunden.
Für Wortklauber: Die HOAI stellt ein Preisrahmenrecht dar, weil sie Honorarwerte „von … bis“ (also einen Rahmen) zulässt. Wenn es aber keine Vereinbarung gibt, werden die Leistungen (nur) nach dem Basishonorarsatz bewertet. Aus dem Preisrahmenrecht wird in diesem Fall ein Preisrecht.
Für alle Nicht-Juristen: wenn der Laie sagt, etwas sei regelmäßig, dann meint er, das wäre mehr oder weniger immer so. Wenn der Jurist sagt, etwas ist regelmäßig, dann meint er, es gibt regelmäßig auch Ausnahmen.
In der Kommentarliteratur gibt es eine Vielzahl von Aufteilungsvorschlägen mit anteiliger Prozentbewertung. Inwiefern diese jeweils auf Ihr konkretes Projekt zutreffen, wäre im Einzelfall zu klären.
Bis einschließlich 2020 wäre ein solcher Ratschlag kritisch zu sehen gewesen, da die HOAI eine Honorarvereinbarung „bei Auftragserteilung“ vorsah. Seit 2021 ist der Zeitpunkt der Honorarvereinbarung aber den Parteien freigestellt. Sie können nun in Ihrem Vertrag einen solchen Zwischenschritt vorsehen.
Hier aus § 34 Gebäudeplanung zitiert. In anderen Leistungsbildern unterscheiden sich die Bezeichnungen zum Teil geringfügig. Im Leistungsbild § 51 HOAI sind nur die Leistungsphasen 1 bis 5 enthalten.
§ 650 p BGB – Vertragstypische Pflichten aus Architekten- und Ingenieurverträgen:
„(2) Soweit wesentliche Planungs- und Überwachungsziele noch nicht vereinbart sind, hat der Unternehmer zunächst eine Planungsgrundlage zur Ermittlung dieser Ziele zu erstellen. Er legt dem Besteller die Planungsgrundlage zusammen mit einer Kosteneinschätzung für das Vorhaben zur Zustimmung vor.“
„Sofern keine Vereinbarung über die Höhe des Honorars in Textform getroffen wurde, gilt für Grundleistungen der jeweilige Basishonorarsatz als vereinbart, …“
Vielleicht doch: § 226 BGB – Schikaneverbot: „Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.“ Da muss Ihr Bauherr dann aber schon sehr böswillig unterwegs sein …
… die nach dem vertraglich vereinbarten HOAI-Leistungsbild zu erbringenden Arbeitsschritte sind Teilerfolge des geschuldeten Gesamterfolgs (sog. Teilerfolge-Rechtsprechung; im Detail: Ziffer 5.7.2).
Will ein Architekt sein Honorar einklagen, muss er darlegen und ggf. beweisen, wer sein Vertragspartner ist, welche Leistungen sein Auftrag umfasst und welche Vergütung vereinbart worden ist (z. B. OLG Brandenburg, Beschluss 05.01.2021, 12 W 28/20).
Fuchs, Prof. Dr. Heiko; Berger, Dr. Andreas; Seifert, Dipl. Ing. Werner, Beck’scher HOAI- und Architektenrechts-Kommentar – Honorarordnung für Architekten und Ingenieure mit systematischen Darstellungen zum Architektenrecht, 2. Auflage 2020.
Beck’scher HOAI- und Architektenrechtskommentar, Fuchs/Berger/Seifert, 2. Auflage 2020, FBS-Tabellen zur Teilleistungsbewertung der Objekt- und Fachplanung, Rn. 29.
Korbion, Hermann; Mantscheff, Prof. Dipl.-Ing. Jack; Vygen, Dr. jur. Klaus, Beck’sche Kurz-Kommentare, Band 59, Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) mit Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (IngAlG), 9. Auflage 2016.
Zwischeneinwurf: Es geht um die tatsächlich erforderlichen Kosten, nicht um die tatsächlichen K. – ein feiner Unterschied. Wenn Anna beispielsweise bei der Bearbeitung trödelt, weil sie meint, den Aufwand bezahlt zu kriegen, kann sie sich nicht auf ihren tatsächlichen Aufwand berufen, sondern nur auf den Teil, der wirklich erforderlich war.
Ein Bauherren-Pflicht ist eine Aufgabe, die sich meist aus dem gemeinsamen Vertrag ergibt, z. B. jeweils zum Monatsersten die vereinbarte Teilrechnung zu bezahlen.
Eine Obliegenheit ist eine Aufgabe, die der Bauherr hat, ohne dass dies im bilateralen Vertrag beschrieben ist, z. B. zueinander passende, einander ergänzende Aufträge mit den beteiligten Architekten und Ingenieuren zu vereinbaren.
Ausnahmen bestätigen die Regel: die Anzeige kann entbehrlich sein, wenn das Hindernis für den Bauherrn offenkundig war und eine Anzeige nur noch „bloße Förmelei“ gewesen wären. Die Hürden hierfür sind aber hoch – zudem muss der Planer diese Offenkundigkeit nachweisen. Daher gilt der rechtssicherste Weg: Behinderung immer anzeigen!
Was konsequent ist: Nach der Ermächtigung zum Erlass der HOAI kann diese nur Regelungen zum Honorar und keine vertragsrechtlichen Dinge regeln (z. B. die Abnahmepflicht); vgl. oben Ziffer 3.1.
Dennoch könnte man im Abnahmeprotokoll vorsehen, dass mit der Abnahme der Leistungen des bauausführenden Unternehmens zugleich die seinen Bauleistungen zugrunde liegenden Planungs- und Überwachungsleistungen des Architekten und Ingenieurs abgenommen sind.
2017 hat der BGH klargestellt, dass der Auftraggeber vor Abnahme grds. nicht die sog. „Gewährleistungsrechte“ geltend machen kann (Urteil 19.01.2017, VII ZR 301/13). Sie sind in § 634 BGB aufgezählt; hierzu gehört z. B. die Nacherfüllung und der Ersatz der „Ersatzvornahmekosten“. Vor Abnahme stehen dem Auftraggeber nur Ansprüche nach dem sog. „allgemeinen Leistungsstörungsrecht“ zu (z. B. Schadensersatz, §§ 280 ff. BGB). Für einen Nicht-Juristen sicher nicht leicht verständlich und daher unten unter Ziffer 4.16.2 nochmals im Detail erklärt.
Ob ein gerichtlicher Rechtsstreit „gewonnen“ oder „verloren“ wird, hängt meistens noch von weiteren (rechtlichen/tatsächlichen) Faktoren ab. Die Begriffe soll nur die Bedeutung der Beweislastverteilung verdeutlichen.
Für den Architekten: Anlage 10 § 34 Abs. 4 HOAI 2021, Leistungsphase 8 e) und p). Für den Ingenieur: Anlage 15 zu § 55 Abs. 3 HOAI, Leistungsphase 8 d) und o).
Für den Architekten: Anlage 10 § 34 Abs. 4 HOAI 2021, Leistungsphase 9 b) und c). Für den Ingenieur: Anlage 15 zu § 55 Abs. 3 HOAI, Leistungsphase 9 b) und c).
Der Architekt und Ingenieur hat aber ggf. einen Anspruch gegen den Bauausführenden auf „Mithaftung“, sofern eine sog. Gesamtschuld zwischen ihnen besteht (§ 426 Abs. 2 BGB). Die Krux an diesem Anspruch ist allerdings, dass er innerhalb von 3 Jahren ab Kenntnis verjährt. Es kann also sein, dass er bereits ebenfalls verjährt ist. Dann stünde der Architekt und Ingenieur „alleine da“ und muss für die Baufehler umfassend einstehen (sofern sie auf Planungs- oder Überwachungsfehler zurückzuführen sind!).
BGH, Urteil 24.11.1969, VII ZR 177/67; architektenfreundliche hingegen z. B. das OLG Dresden, dass in einem solchen Fall eher zur einer konkludenten Abnahme tendiert (Urteil 12.12.2013, 10 U 1954/12).
Für den Fall, dass die Schlussrechnung bezahlt und keine Mängel gerügt wurden, nahm das OLG Stuttgart z. B. eine konkludente Abnahme an (Beschluss 06.02.2018,10 U 118/17).
Weitergehend als die gesetzliche Regelung zur Teilabnahme nach § 640 s BGB (günstig für den Architekten/Ingenieur). Über teilabgenommen Leistungen ist dann auch eine Teilschlussrechnung zu stellen. Diese muss die gleichen Anforderungen erfüllen, wie eine Schlussrechnung, v. a. auch in diesem Maß prüfbar sein.
Dieser und der vorhergehende Satz sind notwendig, damit die Regelung eine Chance hat, wirksam zu sein, § 308 Nr. BGB. Anderenfalls unterliegt sie einem hohen Unwirksamkeitsrisiko.
Nicht zu vergessen, dass die Frage der Prüffähigkeit eine Rechtsfrage ist, die (eigentlich!) nur von einem Gericht selbst beantwortet werden kann (z. B. BGH, Urteil 16.12.2004, VII ZR 16/03). Gleichwohl kann das Gericht einen HOAI-Sachverständigen heranziehen, um festzustellen, ob die Honorarberechnungsparameter korrekt sind (z. B. anrechenbare Kosten).
Dies gilt besonders bei einer Pauschalhonorarvereinbarung: Hier sind auf der Grundlage der Kalkulation des Pauschalhonorars die erbrachten und nicht erbrachten Leistungsteile zu bewerten.
Die Regelung zum Verjährungsbeginn darf nicht den Eindruck erwecken, dass allein durch sie eine Teilabnahme vereinbart ist. Für die wirksame Vereinbarung von Teilabnahmen bedarf es einer ausdrücklichen gesonderten Regelung, z. B. wie unter Ziffer 5.13.3.
Dem ein oder anderen Leser ist ggf. aufgefallen, dass diese Begründung nicht ganz schlüssig ist. Die Rechtsprechung wird daher auch in der Literatur kritisiert.
Der Ersatzauftrag und die Kündigung müssen zusammenhängen; nur dann ist der Ersatzauftrag abzuziehen. Konnte der Architekt/Ingenieur daher neben dem gekündigten Vertrag ohnehin weitere Aufträge ausführen, muss er sich diese nicht als Füllaufträge abziehen (z. B. BGH, Urteil 30.09.1999, VII ZR 206/98).
Immer möglich ist es, den Architekten- und Ingenieurvertrag durch Vereinbarung zu beenden. Die Inhalte eines solchen „Aufhebungsvertrags“ können die Parteien frei vereinbaren.
Der Abrechnungstand der ausführenden Firmen dürfte i. d. R. hinter den bis zur Kündigung erbrachten bauüberwachenden Tätigkeiten zurückbleiben. Dennoch kann man auch hierauf abstellen. Dann muss man sich aber bewusst sein, dass dies ggf. nicht den vollständigen Leistungsstand der Bauüberwachung widerspiegelt.
BGH, Urteil vom 20.03.1975, VII ZR 91/74 allerdings für den Fall, dass der Architektenvertrag nach der Durchführung der Grundlagenermittlung, Vor-, Entwurfs- und ggfls. der Genehmigungsplanung vom Auftraggeber gekündigt wurde.
So genügt der (gesetzlichen) Form z. B. keine Oberschrift. Ebenso wenig reichen seitlich neben dem Text stehende Unterschriften (BGH, Urteil 05.12.1991, IX ZR 270/90).
Konkludentes Verhalten: aus den Handlungen des A lässt sich – ggfls. – seine Erklärung ableiten, das Angebot des U angenommen zu haben. Wenn dem so wäre, liegt ein sog. konkludenter Vertragsabschluss vor.