2008 | OriginalPaper | Buchkapitel
Der Begriff der „Freien Berufe“
Erschienen in: Beratung der Freien Berufe
Verlag: Gabler
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Einen einheitlichen Oberbegriff der „Freien Berufe“ gibt es nicht.
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Der Gesetzgeber hat sich damit begnügt, in einzelnen Normen solche Berufe aufzuzählen, die die typischen, wichtigen und wesentlichen Merkmale eines freien Berufs haben. Die Aufzählungen finden sich insbesondere in § 1 Abs. 2 PartGG sowie § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG. So werden beispielsweise in beiden Normen die „Katalogberufe“ der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Krankengymnasten, Architekten, Ingenieure, Handelschemiker, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer und Lotsen genannt. Bei dem Katalog des § 1 Abs. 2 PartGG handelt es sich um eine erweiterte Fassung des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG und der dazu ergangenen finanzgerichtlichen Rechtsprechung.
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Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 PartGG hat extensiven Charakter, weil der Gesetzgeber möglichst vielen freien Berufen die Partnerschaftsgesellschaft ermöglichen wollte. Demgegenüber hat die Regelung des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG die Funktion, die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gegenüber de aus gewerblicher Tätigkeit abzugrenzen.