Der Jahresabschluss von Kreditinstituten
- 01.05.2022
- Rechnungswesen
- Verfasst von
- Meinrad Lippach
- Erschienen in
- Bankfachklasse | Ausgabe 5/2022
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Auszug
Der Jahresabschluss von Kreditinstituten ist eine der wichtigsten Informationsquellen über die wirtschaftliche Lage von Unternehmen. Er umfasst die Bilanz, die Gewinn-und-Verlust-Rechnung, den Anhang und den Lagebericht. Die Bilanz stellt das Vermögen und die Schulden eines Kreditinstituts zum Ende des Geschäftsjahres dar, während die Gewinn-und-Verlust-Rechnung die erwirtschafteten Erträge und Aufwendungen ausweist. Der Anhang erläutert die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie weitere wichtige Sachverhalte, die nicht aus Bilanz und GuV hervorgehen. Der Lagebericht verdichtet und ergänzt die Informationen des Abschlusses und enthält zukunftsbezogene Angaben wie Prognosen und Risikoberichte. Kreditinstitute unterliegen speziellen rechtlichen Vorschriften, die über die allgemeinen Rechnungslegungsvorschriften hinausgehen und besondere Anforderungen an die Gliederung und Prüfung des Jahresabschlusses stellen. Die Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses sind ebenfalls streng geregelt und erfordern eine umfassende Überprüfung durch Wirtschaftsprüfer oder spezielle Prüfungsstellen.
KI-Generiert
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Auszug
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Grundlagen
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■ Der Jahresabschluss dokumentiert die Rechnungslegung für eine bestimmte Rechnungsperiode. Damit ist er eine der wichtigsten Informationsquellen über die wirtschaftliche Lage von Unternehmen.
■ Zur Aufstellung sind nach § 242 Handelsgesetzbuch (HGB) alle Kaufleute verpflichtet. Ausgenommen sind lediglich Einzelkaufleute, deren Umsatz und Gewinn in § 241a HGB festgelegte Höchstwerte nicht überschreiten.
■ Inhalt und Umfang sind abhängig von Rechtsform und Größe der Unternehmung.
■ Gemäß § 242 Abs. 3 HGB besteht der Jahresabschluss in seiner einfachen Form aus der Bilanz und der Gewinn-und- Verlust-Rechnung (GuV). Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft müssen nach § 264 Abs. 1 HGB den einfachen Abschluss um einen Anhang erweitern, der mit Bilanz und GuV eine Einheit bildet. Zusätzlich müssen sie einen Lagebericht verfassen.
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Bestandteile
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■ Bilanz und GuV sind die zentralen Elemente des Jahresabschlusses. Der Anhang dient im Wesentlichen der Erläuterung der Rechnungslegung. Darüber hinaus liefert er Informationen, die nicht aus Bilanz und GuV hervorgehen. Der Lagebericht ist kein Bestandteil des Jahresabschlusses. Er soll als zusätzliches Berichtsinstrument die Informationen des Abschlusses verdichten und ergänzen.
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Bilanz
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■ Sie stellt auf zwei Seiten das Vermögen und die Schulden des Kreditinstituts zum Schluss des Geschäftsjahres gegenüber.
■ Die Aktivseite zeigt die Vermögensstruktur auf, das heißt, wie die beschafften Mittel investiert wurden.
■ Die Passivseite gibt Auskunft über die Kapitalstruktur, das heißt, wie sich das Geldhaus finanziert hat.
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Gewinn-und-Verlust- Rechnung (GuV)
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■ Sie weist alle im abgelaufenen Geschäftsjahr erwirtschafteten Erträge und entstandenen Aufwendungen sowie als Differenz das Ergebnis der Rechnungsperiode aus.
■ Überwiegen die Erträge die Aufwendungen, ergibt sich ein Jahresüberschuss. Im umgekehrten Fall schließt das Geschäftsjahr mit einem Jahresfehlbetrag ab.
■ Erkennbar werden die Quellen des wirtschaftlichen Erfolgs sowie die Aufwandsarten des Geschäftsjahres.
■ Im Gegensatz zur Bilanz, die das Vermögen und die Schulden zu einem Stichtag abbildet, ist die GuV zeitraumbezogen.
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Anhang
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■ Wichtige Vorschriften zum Inhalt enthält § 284 HGB. Gefordert werden Erläuterungen zu den im Abschluss angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie bei Methodenänderungen Begründungen einschließlich einer Darstellung ihres Einflusses auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.
■ Einen umfangreichen Katalog von Sachverhalten, die weder aus der Bilanz noch aus der GuV hervorgehen, aber für die Beurteilung der Unternehmenslage erforderlich sind, listet § 285 HGB auf.
■ Darüber hinaus entlastet der Anhang Bilanz und GuV, indem das Wahlrecht genutzt wird, zu einzelnen Posten vorgeschriebene Angaben in ihn auszulagern.
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Lagebericht
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■ Inhalte und Umfang sind in § 289 HGB festgelegt, wobei vergangenheitsorientierte und zukunftsbezogene Angaben zu unterscheiden sind. Wichtige Teilbereiche sind der Wirtschaftsbericht sowie der Prognose- und Risikobericht.
■ Im Wirtschaftsbericht müssen der Geschäftsverlauf einschließlich des Jahresergebnisses und die Unternehmenslage dargestellt und analysiert werden.
■ Im Prognose- und Risikobericht sind die voraussichtliche wirtschaftliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken unter Angabe der zugrunde liegenden Annahmen zu erläutern.
■ Weitere gesetzlich vorgeschriebene Inhalte sind die Ziele und Methoden des Risikomanagements, Angaben zu Zweigniederlassungen sowie Risiken im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten.
■ Für Kreditinstitute in der Rechtsform der Aktiengesellschaft (AG), die einen organisierten Markt in Anspruch nehmen, gibt es in § 289a und § 289b HGB ergänzende Vorgaben.
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Rahmenvorschriften
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■ Der Jahresabschluss von Kreditinstituten unterliegt den allgemeinen Rechtsnormen des Handelsrechts, wie sie für alle Kaufleute in den §§ 242 bis 256 HGB verankert sind. Darüber hinaus bestimmt § 340a Abs. 1 HGB, dass Banken unabhängig von ihrer Rechtsform und Größe, die in den § 264 bis 330 HGB festgelegten ergänzenden Vorschriften für große Kapitalgesellschaften anwenden müssen.
■ Über die allgemeinen Rechnungslegungsvorschriften hinaus müssen Geldhäuser aufgrund der Besonderheiten ihrer Geschäftstätigkeit und ihrer volkswirtschaftlichen Sonderstellung institutsspezifische Vorschriften beachten. Sie finden sich als ergänzende Vorschriften für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute in den §§ 340a bis 340l HGB und der Verordnung über die Rechnungslegung der Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute (RechKredV). Daraus ergeben sich materielle und formelle Unterschiede zu den Abschlüssen von Nichtbanken.
■ Beispiele für Unterschiede in materieller Hinsicht sind die erweiterten Möglichkeiten der Geldhäuser zur Risikovorsorge durch Vorsorgereserven nach § 340f und § 340g HGB und die Bilanzierung der Handelsbestände gemäß § 340e Abs. 3 HGB zum beizulegenden Zeitwert (siehe Bankfachklasse 12/2021, Seite 24-25, und 3/2022, Seite 24-27).
■ Formelle Unterschiede bestehen in der Gliederung von Bilanz und GuV. Sie richtet sich bei Kreditinstituten nach drei Formblättern der RechKredV. Formblatt 1 gibt die Bilanzgliederung vor. Es ersetzt das allgemeine Gliederungsschema des § 266 HGB, das für Kapitalgesellschaften gilt, die keine Geldhäuser sind. Für die Gliederung der GuV sieht die RechKredV anstelle des Schemas nach § 275 HGB zwei Formblätter vor. Formblatt 2 gliedert die GuV in Kontoform, Formblatt 3 in Staffelform. Banken ist es freigestellt, welches Formblatt sie wählen.
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Prüfung und Offenlegung
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■ Nach § 340k HGB müssen Kreditinstitute ihren Jahresabschluss und Lagebericht bis spätestens vor Ablauf des fünften Monats nach dem Bilanzstichtag prüfen lassen. Die Prüfung ist Voraussetzung dafür, dass der Abschluss durch die zuständigen Gremien festgestellt, das heißt formell gebilligt werden kann.
■ Gegenstand und Umfang der Prüfung legt § 317 HGB fest. Demnach ist unter Einbeziehung der Buchführung zu prüfen, ob die gesetzlichen Vorschriften und sie ergänzende Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung bei Aufstellung des Jahresabschlusses beachtet worden sind. Beim Lagebericht hat sich die Prüfung darauf zu erstrecken, ob er mit dem Jahresabschluss in Einklang steht und insgesamt ein zutreffendes Bild von der Geschäftssituation sowie den Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung vermittelt.
■ Durchgeführt wird die Prüfung bei Geldinstituten in der Rechtsform der Aktiengesellschaft durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Bei Sparkassen und Genossenschaftsbanken obliegt sie der Prüfungsstelle des zuständigen Sparkassen- und Giroverbands beziehungsweise dem zuständigen genossenschaftlichen Prüfungsverband.
■ Ergibt die Prüfung keine Einwendungen, erteilt der Abschlussprüfer gemäß § 322 HGB einen Bestätigungsvermerk. Danach kann der Jahresabschluss durch die zuständigen Gremien, beispielsweise bei Sparkassen durch den Verwaltungsrat, gebilligt werden.
■ Der festgestellte Abschluss ist innerhalb von zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag offenzulegen, damit er seine Informationsfunktion für externe Adressaten erfüllen kann. Die Offenlegung erfolgt, indem der Abschluss, der Lagebericht und weitere in § 325 HGB genannte Unterlagen beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers, der Bundesanzeiger Verlag GmbH in Köln, zur Aufnahme in das zentrale Unternehmensregister eingereicht werden. Die Einsicht in das Register ist für interessierte Dritte kostenfrei möglich.
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- Titel
- Der Jahresabschluss von Kreditinstituten
- Verfasst von
-
Meinrad Lippach
- Publikationsdatum
- 01.05.2022
- Verlag
- Springer Fachmedien Wiesbaden
- Erschienen in
-
Bankfachklasse / Ausgabe 5/2022
Print ISSN: 0170-6659
Elektronische ISSN: 2192-8665 - DOI
- https://doi.org/10.1007/s35139-022-0730-y