1993 | OriginalPaper | Buchkapitel
Der ordre public
verfasst von : Maia Steinert
Erschienen in: Das Recht im internationalen Wirtschaftsverkehr
Verlag: Gabler Verlag
Enthalten in: Professional Book Archive
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Bedingen die Kollisionsnormen oder die individuellen Vereinbarungen der Parteien nach einer bestimmten Rechtsordnung vorzugehen, so ist dies im allgemeinen für die Gerichte bindend. Dabei gibt es jedoch Ausnahmen. Zwar ist grundsätzlich für das entscheidende Gericht die individuelle Rechtswahl bindend, d. h. es muß auch ausländisches Recht anwenden, sofern dies die Parteien wirksam vereinbart haben. Jedoch dürfen die deutschen Gerichte und Behörden nicht zu Entscheidungen genötigt werden, die letztendlich grundlegenden deutschen Rechtsauffassungen zuwiderlaufen. Für solche Ausnahmefälle schließt Art. 6 EGBGB zum Schutz der öffentlichen Ordnung (ordre public) die Anwendung ausländischen Rechts aus. Der ordre public gilt also nur in Ausnahmefällen zum Schutz der verfassungsmäßigen Grundsätze einer Nation. In fast jeder nationalen Rechtsordnung besteht ein derartiger „Filter“, der unter Umständen sogar zu einem Rechtswahlstopp, also zum generellen Ausschluß der Anwendung einer fremden Rechtsordnung, führen kann. Hiervon wird aber nur Gebrauch gemacht, wenn die Kollisionsnormen oder die individuelle Vereinbarung die Anwendung eines fremden Sachrechts fordern, das in seiner Gesamtheit mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen und dem rechtlichen Selbstverständnis eines Staates unvereinbar ist. Damit soll der grundrechtliche Schutzbereich der Bürger eines Landes vor Justizeingriffen des Auslands gesichert werden.