Skip to main content

1999 | Buch

Der Petitionsausschuß des Europäischen Parlaments und der Europäische Bürgerbeauftragte

Zu den außergerichtlichen Beschwerdeeinrichtungen der Europäischen Gemeinschaft

verfasst von: Antonius Hamers

Verlag: Centaurus Verlag & Media

Buchreihe : Aktuelle Beiträge zum öffentlichen Recht

insite
SUCHEN

Inhaltsverzeichnis

Frontmatter
Einleitung
Zusammenfassung
Solange es irgendwie geartete Formen des verwaltenden Zusammenlebens von Menschen gibt, solange gibt es Möglichkeiten, sich bei der verwalteten Obrigkeit zu beschweren. Mit voranschreitender Komplexität der Sozialwesen bildete sich eine Trennung von verwaltenden und kontrollierenden Stellen heraus. Das Zusammenleben der Menschen gab schon früh Anlaß zu theoretischen Überlegungen, und unser heutiges Staatsverständnis gründet auf den Lehren antiker Staatstheoretiker und Philosophen. Bis in die frühe Neuzeit hinein galt der ideale, anzustrebende Staat als das unverzichtbare Instrument, die Rechte des einzelnen zu gewährleisten und das friedliche Zusammenleben der Menschen zu garantieren.1 Die Erfahrungen mit den absolutistischen Herrschern des 17. und 18. Jahrhunderts und mit dem restaurativen Obrigkeitsstaat des 19. Jahrhunderts lehrten, daß der Staat weniger Rechtsgarant als Rechtsbedrohung sein kann. Diese Erkenntnis verdeutlichte, daß es gegenüber dem Staat Abwehrrechte bedarf. Derartige Grund- und Abwehrrechte, die sich in den Grund- und Menschenrechten manifestieren, haben ihre theoretischen Grundlagen in den politischen Theorien der Antike. Sowohl die naturrechtlichen Ansätze der Sophisten als auch das Vernunftrecht Platons anerkannten, daß der Mensch grundsätzlich frei geschaffen sei und durch keine politische Ordnung sittlich erniedrigt werden dürfe.2 Die Scholastiker tradierten diese Vorstellungen in die christliche Theologie, so daß diese Gedanken neben der christlichen Botschaft, die ähnliche Ansätze beinhaltet, Eingang in die christliche Lehrmeinung fanden.
Antonius Hamers
1. Kapitel. Beschwerde- und Rechtsschutzmöglichkeiten der Unionsbürger neben den Art. 194 (ex-Art. 138d), 195 (ex-Art. 138e) EG-Vertrag
Zusammenfassung
Unabhängig von den in Art. 194 (ex-Art. 138d) und 195 (ex-Art. 138e) EG-Vertrag normierten Rechten stehen den Unionsbürgern weitere Rechtsschutz- und Beschwerdemöglichkeiten gegen Entscheidungen von Gemeinschaftsorganen zu. Im Rahmen ihres Rechtsschutzes, den die Gemeinschaft seit jeher gewährt und der in Art. 6 Abs. 1 EU-Vertrag n.F., in dem sich die Union ausdrücklich zu den Prinzipien des Rechtsstaats bekennt, eine zusätzliche Aufwertung erfährt, eröffnet die Gerichtsbarkeit der Gemeinschaft natürlichen und juristischen Personen unter bestimmten Voraussetzungen den Rechtsweg. Neben diesen Rechtsschutzmöglichkeiten nimmt die Europäische Kommission Beschwerden entgegen, die sich gegen die Verletzung von Gemeinschaftsrecht wenden. Diese verschiedenen Möglichkeiten gilt es darzustellen. Dabei ist zu prüfen, ob den Unionsbürgern ein umfassendes Rechtsschutzsystem zur Verfügung steht und welche Rolle die beiden außergerichtlichen Beschwerdeeinrichtungen, der Europäische Bürgerbeauftragte und der Petitionsausschuß am Europäischen Parlament, in diesem System spielen.
Antonius Hamers
2. Kapitel. Der Petitionsausschuß des Europäischen Parlaments
Zusammenfassung
In diesem Kapitel werden Ausführungen zum Petitionsrecht im Allgemeinen und dem europäischen Petitionsrecht im Speziellen gemacht, und es wird untersucht, inwieweit das Petitionsrecht zum Europäischen Parlament den oben dargestellten Rechtsschutz durch die Gerichte auf Gemeinschaftsebene zu ergänzen vermag und ob das Petitionsrecht zum Schutze individueller und politischer Rechte beitragen kann.
Antonius Hamers
3. Kapitel. Der Europäische Bürgerbeauftragte
Zusammenfassung
Im dritten Kapitel steht die Frage im Vordergrund, ob neben den aufgezeigten Rechtsschutzmöglichkeiten Bedarf für eine zusätzliche Beschwerdeinstanz, den Europäischen Bürgerbeauftragten, besteht und worin deren spezifischer Aufgabenbereich liegt bzw. liegen kann. Um ein umfassendes Bild von dieser Einrichtung zu geben, werden zunächst allgemeine Ausführungen zu dieser Einrichtung und ihrer europäischen Ausprägung gemacht, bevor die oben genannten Fragen eingehender untersucht wird.
Antonius Hamers
4. Kapitel. Der Vergleich der beiden Einrichtungen
Zusammenfassung
Im EG-Vertrag stehen das Recht, sich an den Petitionsausschuß zu wenden, und das Recht, den Bürgerbeauftragten anzurufen, nebeneinander. Sie sind das Ergebnis des Bemühens, die Gemeinschaft transparenter und bürgerfreundlicher zu gestalten. Beide Rechte stehen im engen Zusammenhang mit der Unionsbürgerschaft und den damit verbundenen Rechten. Darüber hinaus sind sie auf einen weiteren Personenkreis ausgedehnt worden.
Antonius Hamers
Schluß
Zusammenfassung
Am Schluß der Arbeit, an deren Beginn das Rechtsschutzsystem beleuchtet worden ist, das den Unionsbürgern zur Verfügung steht, und in deren weiteren Verlauf der Petitionsausschuß des Europäischen Parlaments und der Europäische Bürgerbeauftragte dargestellt worden sind, soll eine Antwort auf die Frage gegeben werden, inwieweit die dargestellten gerichtlichen und außergerichtlichen Beschwerdeeinrichtungen sich bei der Wahrung individueller Interessen ergänzen.
Antonius Hamers
Backmatter
Metadaten
Titel
Der Petitionsausschuß des Europäischen Parlaments und der Europäische Bürgerbeauftragte
verfasst von
Antonius Hamers
Copyright-Jahr
1999
Verlag
Centaurus Verlag & Media
Electronic ISBN
978-3-86226-878-8
Print ISBN
978-3-8255-0285-0
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-86226-878-8