2011 | OriginalPaper | Buchkapitel
Der Prüfungsbericht
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Gemäß § 321 HGB hat der Abschlussprüfer über
Art
und
Umfang
sowie das Ergebnis der Prüfung
schriftlich
und mit der gebotenen
Klarheit
zu berichten. In dem Bericht ist
vorweg
zu der Beurteilung der Lage des Unternehmens durch die gesetzlichen Vertreter Stellung zu nehmen, wobei insbesondere auf die Beurteilung des Fortbestandes und der künftigen Entwicklung des Unternehmens unter Berücksichtigung des Lageberichtes einzugehen ist; eine Verpflichtung, die man ohne solide, vorrangig durch die Strategieanalyse erworbene Kenntnisse nicht erfüllen kann. Im
Hauptteil
des Prüfungsberichtes ist als Ergebnis vergleichender Analysen festzustellen, ob die Buchführung und die weiteren geprüften Unterlagen, der Jahresabschluss und der Lagebericht den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung entsprechen.