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2009 | Buch

Der strafrechtliche Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen

verfasst von: Rodrigo Aldoney Ramírez

Verlag: Centaurus Verlag & Media

Buchreihe : Studien zum Wirtschaftsstrafrecht

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Inhaltsverzeichnis

Frontmatter

Einleitung

Einleitung
Zusammenfassung
Der strafrechtliche Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen im UWG hat trotz seiner über einhundertjährigen Existenz bisher in der Literatur nur sehr wenig Aufmerksamkeit erhalten. Obgleich nach jeder Novellierung eine immer wiederkehrende Kritik an der Gestaltung des strafrechtlichen Schutzes im Schrifttum geäußert wird, kann im Vergleich zu anderen nebenstrafrechtlichen Regelungen und insbesondere anderen Tatbeständen aus dem UWG insgesamt von einer eher geringen Anzahl von spezifisch strafrechtlich ausgerichteten monographischen Abhandlungen oder Beiträgen gesprochen werden. Besonders auffällig ist dies im Zeitraum nach der letzten wichtigen Reform durch das 2. WiKG aus dem Jahre 1986, sodass praktisch nur in Kommentaren zum UWG Erläuterungen zur derzeitigen Rechtslage zu finden sind. Die Tatbestände zum Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse können geradezu als Beispiele von Tatbeständen des Wirtschaftsstrafrechts verstanden werden, die bisher nur sehr vereinzelt eine „strafrechtsdogmatische Durchdringung und Systematisierung“ erfahren haben.1 Stimmt man Tiedemann zu, dass dieser im Wirtschaftsstrafrecht verbreitete prekäre Zustand auf eine negative Frontenstellung nicht weniger Autoren zurückzuführen ist, die im Wirtschaftsstrafrecht eine Hypotrophie des Strafrechts erkennen wollen,2 dann ist die Vernachlässigung des strafrechtlichen Unternehmensgeheimnisschutzes um so bemerkenswerter. Denn der Unternehmensgeheimnisschutz kann — schon angesichts seiner über einhundertjährigen Existenz — nicht als Bestandteil einer angeblichen modernen Tendenz zur Expansion des (Wirtschafts)Strafrecht gedeutet werden und wird im Schrifttum auch nicht hinsichtlich seiner Legitimität oder Verfassungsmäßigkeit grundsätzlich in Frage gestellt.
Rodrigo Aldoney Ramírez

Vom allgemeinen zum juristischen Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnisbegriff

A. Der allgemeine Geheimnisbegriff
Zusammenfassung
Würde man ein Geheimnis als eine Wissensbeziehung einer Person zu einer nicht offenbarten Information definieren, käme man anhand einer relativ präzisen und konzisen Formulierung zu einer Begriffsbestimmung, die a priori weitestgehend sowohl dem allgemeinen wie auch dem juristischen Sprachgebrauch genügt.
Rodrigo Aldoney Ramírez
B. Der allgemeine Geschäfts- und Betriebsgeheimnisbegriff
Zusammenfassung
Meist wird die Spezifizierung des Geheimnisbegriffs auf dieses Begriffspaar im Schrifttum dahingehend beschrieben, dass Betriebsgeheimnisse Informationen technischer Natur erfassen und Geschäftsgeheimnisse solche, die sich auf kaufmännische Vorgänge beziehen.62 Diese Antwort überzeugt aber mehr vom Ergebnis her als von dem Ansatz, möchte man dem dieser Untersuchung zugrunde Gelegten folgen. Erklärt man nämlich die Begriffe Geschäfts- und Betriebsgeheimnis im Sinne einer Konkretisierung des allen Geheimnissen strukturell immanenten Relationsbegriffes, bezieht sich die Lösung nicht auf die Information selbst, sondern auf den Grund der Nichtkenntnis von ihr, d.h. der nicht offenbarten Wissensbeziehung. Denn es geht hier ja um die Spezifizierung der Geheimhaltung. Vom Ergebnis her ist es sicherlich richtig, dass eine solche Relation hinsichtlich einer Information deswegen errichtet werden kann, weil sie technischer oder kaufmännischer Natur ist. Eine Geheimhaltung aus betrieblichen oder geschäftlichen Gründen, auf die es hier ankommt, kann aber auch andere Informationen als geheimhaltungsbedürftig betrachten. Ausschlaggebend ist daher für die Präzisierung dieses Begriffspaares, dass es sich um eine Geheimhaltung handelt, die aus einem betrieblichen oder geschäftlichen Interesse erfolgt. Damit wird erstens nicht nur gesagt, dass die Information geheimgehalten wird, um sie in einem Geschäft oder Betrieb zu nutzen, da sonst die Geheimhaltung innerbetrieblich negativer Ereignisse, die nicht weiter genutzt werden, nicht erfasst wären.
Rodrigo Aldoney Ramírez
C. Das juristische Konzept des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses
Zusammenfassung
Nicht nur bezüglich der Beschreibung und Charakterisierung des juristischen Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnisbegriffes bestehen Divergenzen, sondern auch schon bei der Bezeichnung dieses Themenbereiches selbst. So findet man in den verschiedenen Gesetzestexten verschiedene Begriffe für ein und dieselbe Regelungsmaterie: In § 17 UWG und mindestens über zwanzig weiteren Vorschriften65 wird von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen gesprochen; in sechs anderen Gesetzestexten ist von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen zu lesen;66 vereinzelt wird nur auf Geschäftsgeheimnisse abgestellt.67 Ferner werden auch Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs- der Steuergeheimnisse erwähnt.68 Darüber hinaus sind auch die Begriffe Kunst- oder Gewerbegeheimnis,69 Geschäfts- und Betriebsverhältnisse,70 Handels-, Industrie-, Gewerbe- und Berufsgeheimnis sowie Geschäftsverfahren,71 oder Herstellungs- und Betriebsgeheimnis72 zu finden. Die §§ 85 GmbHG, 93 Abs. 1 und 404 AktG verwenden als Oberbegriff den Ausdruck Geheimnisse der Gesellschaft und in § 99 Abs. 1 VwGO werden sowohl Vorgänge, die nach einem Gesetz geheimgehalten werden müssen, wie auch solche, die ihrem Wesen nach geheimgehalten werden müssen, genannt.
Rodrigo Aldoney Ramírez
D. Merkmale des juristischen Begriffs der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
Zusammenfassung
Da sich der Gesetzgeber bereits für die Einteilung in Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse entschieden hat, diese aber zu Recht als entbehrlich bezeichnet wird, kommt es im Schrifttum oft direkt zur — vom Gesetzgeber nicht vorgenommenen und für die Bearbeitung der Vorschriften relevanten — Definition der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse anhand ihrer wesentlichen Merkmale.93 Auch hier sollen diese Elemente — zum Teil unter einer anderen Bezeichnung als gewöhnlich in der Literatur — eingehend analysiert werden. Anschließend soll aber entgegen dieser gesetzlichen Klassifizierung in einem Begriffspaar zum einen der Einfachheit halber ein Oberbegriff herausgearbeitet werden und zum anderen weitere Gruppierungsmöglichkeiten dargestellt werden, die auf dogmatisch verwertbaren Kriterien aufbauen.
Rodrigo Aldoney Ramírez
E. Die Einteilung der Unternehmensgeheimnisse nach dogmatisch verwertbaren Kriterien
Zusammenfassung
Neben der wenig ergiebigen gesetzlichen Einteilung in Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist es möglich, die Unternehmensgeheimnisse in drei weitere Formen aufzuteilen.198 Obwohl es sich jeweils um Klassifizierungen nach unterschiedlichen Kriterien handelt, deuten alle drei auf ähnlich strukturierte Unterschiede zwischen den verschiedenen Geheimnisarten hin. Die aus der Klassifizierung entstehenden Zäsuren ermöglichen allesamt die Hervorhebung des meist vernachlässigten Geheimnisbereiches ohne evidenten Vermögenscharakter. Ferner ermöglichen diese unterschiedlichen Klassifizierungen die Darstellung der weiten Palette an Geheimnissen, die unter den Unternehmensgeheimnisbegriff nach der h.M. fallen.
Rodrigo Aldoney Ramírez

Die Strafvorschriften zum Unternehmensgeheimnisschutz

A. Zielsetzung und Gang der Untersuchung
Zusammenfassung
Nach der Betrachtung des Unternehmensgeheimnisbegriffes, der Merkmale, die den juristischen Begriff bestimmen und schließlich der Möglichkeiten, die unterschiedlichen Unternehmensgeheimnisformen sinnvollerweise einzuteilen, soll nun der straftatbestandsmäßige Schutz dieser Geheimnisse, ebenfalls in einiger Detailliertheit, vorgestellt werden. Zunächst soll die geschichtliche Entwicklung beschrieben werden, die schon erkennen läßt, wie sehr heterogene rechtspolitische Vorhaben die Evolution des Unternehmensgeheimnisschutzes bestimmt haben. Ferner soll der gegenwärtige Stand des strafrechtlichen Schutzes in all seinen Bestandteilen ausnahmslos analysiert werden, um ein komplettes Bild dieses zentralen — aber eben im meist von der Strafrechtsdogmatik vernachlässigten Nebenstrafrecht befindlichen — Tatbestandskomplexes zum Unternehmensgeheimnisschutz zu vermitteln. Anschließend soll der über das UWG hinausreichende strafrechtliche Schutz der Unternehmensgeheimnisse — sowohl aus dem StGB wie auch aus anderen Tatbeständen aus dem Nebenstrafrecht — dargestellt werden. Zum einen soll dadurch verdeutlicht werden, inwieweit die gesamte Rechtsordnung dem Unternehmen in seinen Geheimhaltungsbedürfhissen Schutz gewährt, zum anderen soll auch der Versuch unternommen werden, in einem systematischen Vergleich mit den Regelungen aus dem UWG Rückschlüsse für die zentrale Aufgabenstellung der Untersuchung, nämlich die Rechtsgutsbestimmung, zu gewinnen. Dabei sollen aber nur diejenigen Aspekte der Tatbestände behandelt werden, die für diesen Vergleich aufschlussreich sind.
Rodrigo Aldoney Ramírez
B. Die geschichtliche Entwicklung des strafrechtlichen Schutzes von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
Zusammenfassung
Der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen entstand im Kontext der Institutionalisierung der Gewerbefreiheit,1 der Aufhebung der strengen Bindungen an die Grundsätze der Kaufmannsgilden und Handwerkerzünfte2 sowie des Rückzuges des Staates aus seiner dominierenden Rolle im wirtschaftlichen Leben und unter dem Einfluss der Ideen des ökonomischen Liberalismus (Abbau von Zollschranken, Aufgabe von Staatsmonopolen),3 wodurch die Voraussetzungen für einen Leistungswettbewerb4 geschaffen waren. Vorher gab es zwar Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse,5 doch die Gefahr der Enthüllung solcher Geheimnisse bestand — wegen des Fehlens eines freien Wettbewerbs auf den jeweiligen internen Märkten — hauptsächlich bezüglich ausländischer Märkte.
Rodrigo Aldoney Ramírez
C. Die Tatbestände im UWG
Zusammenfassung
Die gesetzlichen Aufzählung der tauglichen Täter im alten UWG wird nun im neuen Gesetz durch die Figur der im Unternehmen beschäftigten Person ersetzt und somit die einhellige Auslegung der früheren Gesetzeslage festgeschrieben.52 Damit wird freilich weder der verbreiteten Kritik eines zu eng geratenen Sonderdeliktes noch der unpräzisen Reichweite des Begriffes des Beschäftigten entgegengewirkt. Eine Mindermeinung erstreckt den Tatbestand nur auf Personen, die arbeitsrechtlich der Arbeitnehmerseite zugerechnet werden können, d.h., sich unter der, durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers bedingten, persönlichen Abhängigkeit des Dienstverpflichteten befinden.53 Daraus ergäbe sich, dass gesetzliche Vertreter juristischer Personen, wie etwa Vorstands- oder Aufsichtsratmitglieder einer Aktiengesellschaft oder Genossenschaft, nicht zum Täterkreis gehören können,54 da sie Willensträger der Gesellschaft seien und gegenüber den Arbeitnehmern die Funktion des Arbeitsgebers ausübten. Die h.M. dagegen beschreibt den Beschäftigten nicht unter einem arbeitsrechtlichen, sondern unter einem stärker wirtschaftlichen Gesichtspunkt,55 i.S. der Widmung der Arbeitskraft zugunsten eines fremden Geschäfts.56 Damit werden Vorstandsmitglieder einer AG, Geschäftsführer (auch der faktische) einer GmbH sowie Aufsichtsratsmitglieder erfasst.57
Rodrigo Aldoney Ramírez
D. Darstellung der Tatbestände zum Unternehmensgeheimnisschutz außerhalb des UWG
Zusammenfassung
Das Ziel dieses Teils der Untersuchung ist in erster Linie, die Reichweite des strafrechtlichen Schutzes von Unternehmensgeheimnissen in der gesamten Rechtsordnung zu ermitteln. Bereits die obige Aufzählung221 lässt erkennen, dass es neben den Tatbeständen aus dem UWG noch andere Strafvorschriften — sei es aus dem Strafgesetzbuch oder aus dem Nebenstrafrecht — gibt, die ebenfalls den Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ausdrücklich Schutz gewähren. Darüber hinaus sieht die Rechtsordnung jedoch noch weitere Tatbestände — sei es zu einem weiterreichenden Geheimnisschutz oder zum Informations- bzw. Datenschutz — vor, die Unternehmensgeheimnisse erfassen.222 Bei all diesen Tatbeständen soll nun im Folgenden festgestellt werden, inwiefern sie im Vergleich mit dem UWG aufgrund einer von diesem abweichenden Tatbestandsgestaltung einen weiter gefassten Unternehmensgeheimnisschutz gewähren. Dafür bedarf es der Betrachtung der vom UWG abweichenden Tatbestandsmerkmale, wie etwa dem Täterbereich, der Handlungsformen oder der zeitlichen Reichweite des Geheimnisschutzes. Gleichzeitig soll auch der Versuch unternommen werden, Strukturen zu erkennen, die allen Straftatbeständen gemeinsam sind und die eine gewisse Systematisierung des gesamten Regelungsbereiches ermöglichen.
Rodrigo Aldoney Ramírez

Die Rechtsgutsbestimmung

A. Der Schutz individueller Rechtsgüter
Zusammenfassung
Unter dem Einfluss des ökonomischen Liberalismus und der entstehenden Gewerbefreiheit, die dem freien Spiel der individuellen Initiative Raum verschaffen musste,1 wurden bei Entstehung des UWG zunächst in erster Linie die Unternehmensgeheimnisdelikte als Ahndung eines Vertrauens- und Vertragsbruches verstanden, um der individuellen und privaten Beziehung Schutz zu gewähren.2
Rodrigo Aldoney Ramírez
B. Der Schutz kollektiver Rechtsgüter
Zusammenfassung
Im Unterschied zum Schutz eines individuellen Rechtsguts bei den Tatbeständen zum Unternehmensgeheimnisschutz ist zum Schutz eines kollektiven Rechtsguts eine relativ einheitliche Auffassung im Schrifttum zu erkennen: Geschützt sei — neben den (Vermögens)Interessen des Mitbewerbers — der Wettbewerb als Institution326 oder in Gestalt seiner Lauterkeit.327 Dabei handelt es sich immer um einen Rechtsgüterschutz, der dem individuellen des Geheimhaltenden gleich- oder nachrangig ist, d.h. keinesfalls den alleinigen Schutzzweck der Tatbestände ausmacht.328 Ferner ist zu erkennen, dass einerseits von dem Schutz der Fairness oder Lauterkeit des Wettbewerbs gesprochen wird und anderseits vom Schutz des Wettbewerbs als Institution die Rede ist. Diese unterschiedlichen Deutungen sollten nicht überbewertet werden. Denn es ist nicht ersichtlich, dass dadurch der gemeinhin anerkannte Unterschied zwischen GWB und UWG zum Ausdruck gebracht werden soll: Jenes Gesetz schützt den Wettbewerb als Institution (i.S. eines Steuerungs- und Machtbegrenzungsmittels bei der volkswirtschaftlichen Güterverteilung)329, um die Freiheit des wettbewerblichen Handelns zu sichern, dieses Gesetz die Lauterkeit des Wettbewerbs und dadurch in erster Linie den einzelnen Wettbewerber davor, dass ein Konkurrent mit unlauteren Mitteln Vorsprünge erlangt; jenes Gesetz ist für das „Ob“, dieses für das „Wie“ des Wettbewerbs zuständig.330 Da nämlich durch den Unternehmensgeheimnisschutz geradezu ein faktisches Informationsmonopol strafrechtlich gesichert wird, liegt es nahe, nicht den Gesichtspunkt der Wettbewerbsbeschränkung, sondern den der Lauterkeit des Wettbewerbsschutzes beim Unternehmensgeheimnisschutz heranzuziehen.331
Rodrigo Aldoney Ramírez
C. Zusammenfassende Schlussbetrachtung zur Rechtsgutsbestimmung beim strafrechtlichen Unternehmensgeheimnisschutz und allgemeiner Ausblick
Zusammenfassung
Der Schutz von Unternehmensgeheimnissen ist auf Rechtsgutsebene nur als Schutz der wettbewerblichen Entfaltungsfreiheit des geheimhaltenden Unternehmens zu verstehen. Es handelt sich dabei um eine eng an der Primärordnung des Wettbewerbsrechts orientierte Deutung. Dabei setzen die Tatbestände der §§ 17 ff. UWG und letztlich alle anderen zum ausdrücklichen oder impliziten Unternehmensgeheimnisschutz keine Verletzung dieser Entfaltungsfreiheit, sondern lediglich eine abstrakte Gefährdung voraus, da sich die Auswirkungen der tatbestandsmäßigen Handlung nicht auf dem Markt abspielen müssen.
Rodrigo Aldoney Ramírez

Auswirkungen der Rechtsgutsbestimmung auf denstrafrechtlichen Schutz von Unternehmensgeheimnissen am Beispiel zweier Kernprobleme der §§ 17 ff.

A. Die zeitliche Reichweite des tatbestandsmäßigen Verrats von Unternehmensgeheimnisse durch Beschäftigte nach § 17 Abs. 1 (de lege ferenda)
Zusammenfassung
Die zeitliche Spanne, in der eine Person, die in einem Unternehmen beschäftigt ist, einen Geheimnisverrat begehen kann, begrenzt sich auf die rechtliche Dauer ihres Arbeitsverhältnisses (§ 17 Abs. 1) mit der Folge, dass sie nach diesem Verhältnis sogar die wichtigsten auf redlichem Wege erlangten Wirtschaftsgeheimnisse mitteilen oder verwerten kann, ohne sich strafbar zu machen. Dies ist die Rechtslage seit der Entstehung des Tatbestandes und lässt eigentlich keinen interpretatorischen Spielraum zu.1 Der Gesetzgeber hat durch eine klare Formel das Interesse des Beschäftigten an der Ausnutzung der erlangten Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen nach einem Wechsel seines Arbeitsplatzes gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse des Betriebsinhabers an der Exklusivität der geheimen Information privilegiert. Dabei wird aber meist übersehen, dass der Gesetzgeber im Unterschied zu anderen Geheimnisschutzbestimmungen, die einem Unternehmen zu Gute kommen,2 im UWG dem Beschäftigten die Verwertung legitim erlangter Geheimnisse während des Arbeitsverhältnisses nicht strafrechtlich verbietet. Dies ergibt sich daraus, dass im UWG das Verwertungsverbot nur in § 17 Abs. 2 Nr. 2 vorgesehen wird, das zwar auch den Beschäftigten während der Geltungsdauer des Arbeitsverhältnisses erfasst, aber nur Anschlusshandlungen an einen Angriff von Außen, scil. ein unbefugtes Verschaffen des Geheimnisses,3 beschreibt. In diesen Fällen käme nur eine Untreue nach § 266 StGB in Frage, die aber schon wegen dem engeren Täterkreis und dem Verletzungscharakter der Tatbestände hier des Öfteren nicht greift.
Rodrigo Aldoney Ramírez
B. Der strafrechtliche Schutz sogenannter illegaler Unternehmensgeheimnisse
Zusammenfassung
Der Begriff des illegalen oder rechtswidrigen Geheimnisses ist missverständlich. Denn eigentlich bezieht er sich auf den Sachverhalt, bei dem die Geheimhaltung verboten ist oder — anders ausgedrückt — bei dem Offenbarungspflichten missachtet werden. Exemplarisch dafür sind die Offenbarungspflichten, die bei Insolvenzstraftaten — so beim Bankrott (§ 283 Abs. 1 StGB) oder bei der Verletzung von Buchführungspflichten (§ 283b Abs. 1 Nr. 2 StGB) — oder beim Subventionsbetrug (ins. § 264 Abs. 1 Nr. 3 StGB) beschriebenen werden. Exemplarisch dafür ist das Bilanzstrafrecht (insb. § 283b Abs. 1 Nr. 2 StGB) oder der Subventionsbetrug (insb. § 264 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Diese Betrachtungsweise aus Sicht des rechtswidrigen Handelns des geheimhaltenden Unternehmens soll hier nicht weiter verfolgt werden, weil das kein Problem der Geheimnisverletzung darstellt, d.h. keine Form des Unternehmensgeheimnisschutzes beschreibt.
Rodrigo Aldoney Ramírez

Resümee

Resümee
Zusammenfassung
1. Die Analyse des allgemeinsprachlichen Geheimnisbegriffs deutet bereits auf notwendige Konsequenzen bei der juristischen Begriffsbestimmung des Unternehmensgeheimnisbegriffs hin (Erster Teil A).
Rodrigo Aldoney Ramírez
Backmatter
Metadaten
Titel
Der strafrechtliche Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
verfasst von
Rodrigo Aldoney Ramírez
Copyright-Jahr
2009
Verlag
Centaurus Verlag & Media
Electronic ISBN
978-3-86226-339-4
Print ISBN
978-3-8255-0705-3
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-86226-339-4