Skip to main content

2013 | OriginalPaper | Buchkapitel

3. Der Transfer der hypothetischen Einwilligung in das Strafrecht

verfasst von : Nike Hengstenberg

Erschienen in: Die hypothetische Einwilligung im Strafrecht

Verlag: Springer Berlin Heidelberg

Aktivieren Sie unsere intelligente Suche, um passende Fachinhalte oder Patente zu finden.

search-config
loading …

Zusammenfassung

Im Anschluss an die Darstellung des Ursprungs der hypothetischen Einwilligung im Zivilrecht stellt sich nunmehr die für diese Arbeit zentrale Frage, ob bzw. inwieweit diese speziell für den zivilrechtlichen Arzthaftungsprozess „maßgeschneiderte“ Rechtsfigur auf das Strafrecht im Allgemeinen und das Arztstrafrecht im Speziellen übertragen werden kann.

Sie haben noch keine Lizenz? Dann Informieren Sie sich jetzt über unsere Produkte:

Springer Professional "Wirtschaft+Technik"

Online-Abonnement

Mit Springer Professional "Wirtschaft+Technik" erhalten Sie Zugriff auf:

  • über 102.000 Bücher
  • über 537 Zeitschriften

aus folgenden Fachgebieten:

  • Automobil + Motoren
  • Bauwesen + Immobilien
  • Business IT + Informatik
  • Elektrotechnik + Elektronik
  • Energie + Nachhaltigkeit
  • Finance + Banking
  • Management + Führung
  • Marketing + Vertrieb
  • Maschinenbau + Werkstoffe
  • Versicherung + Risiko

Jetzt Wissensvorsprung sichern!

Springer Professional "Wirtschaft"

Online-Abonnement

Mit Springer Professional "Wirtschaft" erhalten Sie Zugriff auf:

  • über 67.000 Bücher
  • über 340 Zeitschriften

aus folgenden Fachgebieten:

  • Bauwesen + Immobilien
  • Business IT + Informatik
  • Finance + Banking
  • Management + Führung
  • Marketing + Vertrieb
  • Versicherung + Risiko




Jetzt Wissensvorsprung sichern!

Fußnoten
1
NK/Paeffgen, Vor §§ 32 ff. Rn. 168a.
 
2
Gegen eine Übernahme der „schadensersatzorientierten Haftungsprinzipien des Zivilrechts“ für die „Bestimmung strafrechtlicher Verantwortlichkeit“ wendet sich (mit Blick auf die strafrechtliche Produkthaftung) BGHSt 37, 106, 115; zust. Kuhlen, FS Müller-Dietz, 2001, S. 431, 437 f.; auch nach Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, § 15 Rn. 223, könne das Zivilrecht insoweit nur einen Orientierungsrahmen bilden.
 
3
So gibt es etwa in Österreich einen als Privatanklagedelikt ausgestalteten Sonderstraftatbestand der „Eigenmächtigen Heilbehandlung“ (§ 110 öStGB), bei dem als Täter allerdings auch Nichtärzte in Betracht kommen. Vgl. hierzu Mitsch JZ 2005, 279, 280; Bruckmüller/Schumann, in: Roxin/Schroth, Handbuch des Medizinstrafrechts, 3. Aufl. 2007, S. 652, 669 ff.
 
4
Eine Übersicht zu den bisherigen Reformentwürfen findet sich bei Riedelmeier, Ärztlicher Heileingriff, 2004, S. 20 ff., und Schreiber, FS Hirsch, 1999, S. 713, 716 ff. Vgl. hierzu ferner auch Eser, FS Hirsch, 1999, S. 465, 467 (Fn. 9) m. w. N.
 
5
Vgl. hierzu LK/Hirsch, § 228 IV 3; Schreiber, FS Hirsch, 1999, S. 713 ff.; zur Regelung der ärztlichen Heilbehandlung in rechtsvergleichender Perspektive s. Eser, FS Hirsch, 1999, S. 465 ff.
 
6
Grundlegend RGSt 25, 375, 377 ff.; 38, 34; 74, 91. Vgl. auch Bühring, Einwilligung des Verletzten, 1920, S. 35 ff., der einen Überblick zu der reichsgerichtlichen Rechtsprechung in diesem Bereich gibt.
 
7
BGHSt 11, 111, 112; 16, 303; 43, 306, 308; 45, 221; zu der Entwicklung der Körperverletzungsdoktrin der Rechtsprechung s. auch Schreiber, FG-BGH, Bd. IV, 2000, S. 503, 504 ff.
 
8
Auch der Umstand, ob dem Patienten infolge des Eingriffs ein Schaden entstanden ist oder nicht, ist für die Strafbarkeit des Arztes wegen einer Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 unbeachtlich. Insoweit ergibt sich ein Unterschied zu dem zivilrechtlichen System des Arzthaftungsrechts, das für eine schadensersatzrechtliche Haftung des Arztes wegen eines eigenmächtigen Heileingriffs einen hierdurch entstandenen Schadensposten auf Seiten des anspruchsstellenden Patienten voraussetzt.
 
9
Binding, Deutsches Strafrecht BT I, 2. Aufl. 1902, S. 56.
 
10
Bockelmann, NJW 1961, 945, 946.
 
11
Gegen diesen Leitgedanken des Messerstechervergleichs MK/Joecks, § 223 Rn. 44 („unsinniges Argument“); Staudinger/Hager, § 823 BGB Rn. I 3 („hochgradig emotionell gefärbt“); umfassende Literaturnachweise bei Katzenmeier, in: Laufs/Katzenmeier/Lipp, Arzthaftung, S. 104 Rn. 10 f. (dort Fn. 24-31). Dagegen sieht Tag, Körperverletzungstatbestand, 2000, S. 439, das Argument der Nichtvergleichbarkeit mit einem „Messerstecher“ als „absolut schlagend“ an. Auch Schroeder (in: Maurach/Schroeder/Maiwald, Strafrecht BT I, 9. Aufl. 2003, § 8 Rn. 24, 28 ff.) spricht überzeugend von einem „die ärztliche Kunst diskreditierenden Systemfehler“.
 
12
Allerdings ist zu bedenken, dass auch andere Berufsgruppen in Ausübung ihrer Tätigkeit Straftatbeständen unterfallen, vgl. Cramer, FS Lenckner, 1998, S. 761, 774 (Theaterkritiker und Strafrichter); MK/Joecks, § 223 Rn. 50 (Friseur); LK/Lilie, Vor § 223 Rn. 5 (Polizeibeamte).
 
13
Einen Überblick zu den verschiedenen Begründungsansätzen des Schrifttums gibt Tag, Körperverletzungstatbestand, 2000, S. 13 ff.; zur historischen Entwicklung der Lehrmeinungen Bockelmann, ZStW 93 (1981), 105 ff. Einigkeit besteht jedoch darüber, als dass medizinisch nicht indizierte ärztliche Eingriffe, etwa solche, die rein experimentellen Zwecken dienen oder aus rein kosmetischen Gründen erfolgen, tatbestandlich eine Körperverletzung darstellen, vgl. MK/Joecks, § 223 Rn. 39 f.; Wessels/Hettinger, Strafrecht BT I, Rn. 330.
 
14
Zu einer solchen Gesamtbetrachtung, bei der der Gesundheitszustand des Patienten im Augenblick des ärztlichen Eingriffs mit dem Gesundheitszustand nach Abschluss der Heiltätigkeit verglichen werden soll, vgl. SK/Horn/Wolters, § 223 Rn. 42. Zu den Konsequenzen eines misslungenen bzw. nicht kunstgerecht durchgeführten Eingriffs eingehend LK/Lilie, Vor § 223 Rn. 5.
 
15
Vertreter dieser auf den Erfolg des Heileingriffs abstellenden Position sind etwa: Bockelmann, Strafrecht des Arztes, 1968, S. 66 ff.; Hardwig, GA 1965, 161, 162 f.; LK/Lilie, Vor § 223 Rn. 3 ff.; Maurach/Schroeder/Maiwald, Strafrecht BT I, § 8 Rn. 29; Otto, Strafrecht BT, § 15 Rn. 11; Rönnau, Willensmängel, 2001, S. 104, 106; Rudolphi, JR 1975, 512 f. Nach einer anderen Ansicht im Schrifttum sollen dagegen die Auswirkungen des ärztlichen Eingriffs unberücksichtigt bleiben, um die Ärzte nicht unter ein zu hohes Erfolgsrisiko zu stellen. Maßgeblich für die Qualifizierung des ärztlichen Heileingriffs als tatbestandsmäßige Körperverletzung sei vielmehr die Handlung des Arztes. Heileingriffe, die von einer Tendenz zur Erhaltung, Sicherung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit getragen werden und hinsichtlich ihrer Durchführung vor den Regeln der ärztlichen Kunst zu bestehen vermögen, seien – unabhängig von ihrem Ausgang – keine tatbestandliche Körperverletzung. Zu dieser handlungs- bzw. zweckbezogenen Position s. Niese, FS Schmidt, 1961, S. 364, 367 f. Schließlich bewertet ein Teil der Lehre die Zustimmung des Berechtigten als einen konstitutiven Bestandteil des geschützten Rechtsguts, mit der Folge, dass dessen Einwilligung in den ärztlichen Heileingriff bereits eine tatbestandliche Verletzung der körperlichen Integrität ausschließe, vgl. Roxin, Strafrecht AT I, § 13 Rn. 12 ff.; Tag, Körperverletzungstatbestand, 2000, S. 20 f., 179, 285 f. Ein Überblick zu den unterschiedlichen Standpunkten sowie zu weiter differenzierenden Meinungen findet sich bei LK/Lilie, Vor § 223 Rn. 3 ff.
 
16
S. aber Knauer, in: Roxin/Schroth, S. 9, 11, der insoweit von einer Überschreitung der durch Art. 103 Abs. 2 GG festgelegten Auslegungsgrenze spricht, die wiederum durch den Wortlaut gezogen sei.
 
17
Vgl. M. Dreher, Objektive Erfolgszurechnung, 2003, S. 102.
 
18
Vgl. auch Krey/Heinrich, Strafrecht BT I, Rn. 219; krit. Tag, Körperverletzungstatbestand, 2000, S. 441.
 
19
Rengier, Strafrecht BT II, § 13 Rn. 17.
 
20
Zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen der rechtfertigenden Einwilligung im Allgemeinen s. Schönke/Schröder/Lenckner/Sternberg-Lieben, Vor §§ 32 ff. Rn. 35 ff. Zu der ärztlichen Aufklärung als Wirksamkeitsvoraussetzung der Einwilligung s. Katzenmeier, in: Laufs/Katzenmeier/Lipp, Arztrecht, S. 103 Rn. 5 ff.
 
21
Vgl. Kaufmann, ZStW 73 (1961), 341, 370, 374; ferner auch Bockelmann, Strafrecht des Arztes, 1968, S. 71, der allerdings darauf hinweist, dass die Straflosigkeit der eigenmächtigen Heilbehandlung de lege lata „angesichts der Seltenheit und Harmlosigkeit dieses Verbrechens […] kein kriminalpolitisches Unglück [sei])“.
 
22
Vgl. Kargl, GA 2001, 538, 541; Katzenmeier, ZRP 1997, 156, 157.
 
23
Katzenmeier, ZRP 1997, 156, 157.
 
24
Vgl. etwa LK/Lilie, Vor § 223 Rn. 6; SK/Horn/Wolters, § 223 Rn. 33.
 
25
So zu Recht auch Rosenau, FS Maiwald, 2010, S. 683, 688.
 
26
Auf eine weitergehende Auseinandersetzung mit der Problematik der Tatbestandsmäßigkeit des ärztlichen Heileingriffs wird im Rahmen dieser Arbeit daher verzichtet. Vgl. hierzu aber die ausführliche Darstellung des Streitstandes bei LK/Lilie, Vor § 223 Rn. 3 ff.; Tag, Körperverletzungstatbestand, 2000, S. 13 ff., jeweils m. w. N.
 
27
Eser, FS Hirsch, 1999, S. 465. Auf der Grundlage dieser Definition stellen somit auch rein diagnostische Behandlungsmethoden – sofern sie die körperliche Integrität des Patienten tangieren – ärztliche Heileingriffe dar; vgl. Voll, Einwilligung im Arztrecht, 1996, S. 12 f., die als Beispiele für invasive diagnostische Maßnahmen Blutentnahmen, Organfunktionstests, Schutzimpfungen, Endo- und Rektoskopien nennt.
 
28
Handelt es sich dagegen um einen nicht medizinisch indizierten ärztlichen Eingriff, der zu anderen Zwecken als einer Heilung durchgeführt wird, so ist dieser auch nach der h. L. als tatbestandsmäßige Körperverletzung anzusehen, vgl. Rönnau, Willensmängel, 2001, S. 105 (Fn. 44), der als Beispiele hierfür (rein) kosmetische Operationen, Doping sowie die freiwillige Sterilisation nennt.
 
29
Für eine Rechtfertigung des ärztlichen Heileingriffs durch Nothilfe zu Gunsten des Patienten gemäß § 32 fehlt es regelmäßig an einem Angriff i. S. des § 32 Abs. 2 StGB; vgl. hierzu Edlbauer, Hypothetische Einwilligung, 2009, S. 81.
 
30
Zwar kann der Krankheitsbefund eines Patienten durchaus eine gegenwärtige Leibes- oder Lebensgefahr darstellen, so dass das Vorliegen einer Notstandslage i. S. des § 34 S. 1 nicht von Vornherein undenkbar ist, doch scheitert eine Rechtfertigung des ärztlichen Heileingriffs gemäß § 34 zumeist an der ferner erforderlichen Interessenabwägung (zwischen der Leibes- und Lebensgefahr auf der einen und der Autonomie des Betroffenen auf der anderen Seite) oder an der anschließenden Prüfung der Angemessenheitsklausel; vgl. hierzu Müller-Dietz, JuS 1989, 280, 281; dagegen wurde ein rechtfertigender Notstand etwa in dem Fall einer Operation eines nichteinwilligungsfähigen Kindes bei pflichtwidriger Verweigerung der Einwilligung durch die Eltern bejaht; vgl. RGSt 61, 74, 350 sowie zu weiteren Fällen, in denen ausnahmsweise § 34 anwendbar ist: Schönke/Schröder/Perron, § 34 Rn. 8a.
 
31
Vgl. hierzu Mitsch, JZ 2005, 279, 280.
 
32
Die Einwilligung des Rechtsgutsinhabers als Rechtfertigungsgrund hat im StGB keine ausdrückliche Normierung, sondern im Bereich der Körperverletzungsdelikte in § 228 lediglich Erwähnung gefunden, vgl. etwa Weigend ZStW 98 (1986), 44: Das Gesetz „schweigt“. Es handelt sich bei ihr um ein seit vielen Jahrhunderten anerkanntes und mittlerweile im Strafrecht gewohnheitsrechtlich verfestigtes Institut, das an die aus dem römischen Recht bekannte Vorstellung „volenti non fit iniuria“ („Dem Wollenden geschieht kein Unrecht“) anknüpft. Genau lautet der von Ulpian (um 170-228 n. Chr.) überlieferte altrömische Satz: „nulla iniuria est, quae in volentem fiat“, d. h.: „Was mit dem Willen des Verletzten geschieht, ist kein Unrecht“. Erst später hat sich hieraus das Rechtssprichwort „volenti non fit inuria“ entwickelt. Zur historischen Entwicklung vgl. Honig, Die Einwilligung des Verletzten, Teil I, 1919, S. 32 ff., 46 ff., 60 ff.; Ohly, FS Jakobs, 2007, S. 451 ff.
 
33
Dieser in Anlehnung an Geerds, GA 1954, 262 ff., traditionell im Strafrecht vertretenen Unterscheidung zwischen tatbestandsausschließendem Einverständnis und rechtfertigender Einwilligung (sog. Zweiteilungslösung) tritt seit 1970 eine im Vordringen befindliche Auffassung entgegen, nach der die Einwilligung des Rechtsgutsinhabers keine rechtfertigende, sondern ebenso wie das Einverständnis bereits tatbestandsausschließende Wirkung habe (sog. Einheitslösung), s. Göbel, Die Einwilligung im Strafrecht, 1992, S. 71; Ingelfinger, Tötungsverbot, 2004, S. 203 ff.; Armin Kaufmann, FS Klug, 1983, S. 277, 282; Kientzy, Der Mangel am Straftatbestand, 1970, S. 66 ff.; LPK/Kindhäuser, Vor §§ 13 ff. Rn. 161; ders., Strafrecht AT, § 12 Rn. 5; Kühne, JZ 1979, 241, 242; MK/Schlehofer, Vor § 32 ff. Rn. 126 ff.; Roxin, Strafrecht AT I, § 13 Rn. 11 ff.; ders, ZStW 85 (1973), 76, 100 f.; Rönnau, Willensmängel, 2001, S. 124 ff.; Schreiber, FS Hirsch, 1999, S. 713, 720; Weigend, ZStW 98 (1986), 44, 61; Zipf, Einwilligung und Risikoübernahme, 1970, S. 29. Da sich die vorliegende Arbeit im Wesentlichen an den grundlegenden Ansichten der Rechtsprechung orientiert und zudem eine ausführliche Auseinandersetzung mit dem Wirkgrund der Einwilligung den Rahmen der Arbeit sprengen würde, wird im Folgenden mit der Rechtsprechung und h. L. von der Qualifikation der Einwilligung als Rechtfertigungsgrund ausgegangen, s. nur BGHSt 17, 359, 360; 23, 1, 3; 43, 306, 308; Amelung, Irrtum und Täuschung, 1998, S. 28 ff.; Amelung/Eymann, JuS 2001, 937, 938; Dölling, GA 1984, 71, 83; Geerds, GA 1954, 262 f.; Jescheck/Weigend, Strafrecht AT, § 34 I.3.; Kühl, Strafrecht AT, § 9 Rn. 20 ff.; LK/Hirsch, 11. Aufl. 2003, Vor § 32 Rn. 98; Wessels/Beulke, Strafrecht AT, Rn. 370 ff. Eine ausführliche Auseinandersetzung mit der Einordnungsproblematik der Einwilligung sowie der damit zusammenhängenden Rechtsgutsfrage findet sich bei Edlbauer, Hypothetische Einwilligung, 2009, S. 7–154.
 
34
Vgl. RGSt 25, 375, 381 ff.; BGH JR 1996, 69, 70; Müller-Dietz, JuS 1989, 280; Schönke/Schröder/Eser/Sternberg-Lieben, § 223 Rn. 40. Die weiteren Wirksamkeitsvoraussetzungen der Einwilligung sind: Disponibilität des Rechtsguts, Einwilligungsfähigkeit, vor Beginn des Eingriffs ausdrücklich oder konkludent erteilte Einwilligungserklärung sowie Kenntnis des Täters von der Einwilligung als subjektives Rechtfertigungselement (streitig), vgl. hierzu Rönnau, Jura 2002, 595 ff.; ders., JuS 2007, 18 ff. Darüber hinaus findet die haftungsfreistellende Wirkung des Patientenwillens ihre Schranke in der Sittenwidrigkeitsklausel des § 228, s. Amelung/Eymann, JuS 2001, 937 ff.
 
35
Insofern spricht man von der „Subsidiarität der mutmaßlichen gegenüber der tatsächlichen Einwilligung“; vgl. hierzu Kühl, Strafrecht AT, § 9 Rn. 46; LK/Rönnau, Vor § 32 Rn. 221; Schönke/Schröder/Lenckner/Sternberg-Lieben, Vor §§ 32 ff. Rn. 54 m. w. N.
 
36
Zu der mutmaßlichen Einwilligung und ihrer Abgrenzung von der hypothetischen Einwilligung s. unten Kap. 3, III.2.b.aa.
 
37
Vgl. Wessels/Beulke, Strafrecht AT, Rn. 376.
 
38
BVerfG NJW 1979, 1925; vgl. auch Ulsenheimer, Arztstrafrecht, § 1 Rn. 60. Lackner/Kühl, § 228 Rn. 5 ff.; Roxin, Strafrecht AT I, § 13 Rn. 98, 101; Wessels/Beulke, Strafrecht AT, Rn. 376a.
 
39
Dies entspricht der noch h. L., vgl. nur Arzt, Willensmängel, 1970, S. 19 ff., 29 f.; Müller-Dietz, JuS 1989, 280, 281; Schlehofer, Einwilligung, 1985, S. 82 f.; Schönke/Schröder/Lenckner/Sternberg-Lieben, Vor §§ 32 ff. Rn. 46 m. w. N. Nach früher herrschender, neuerdings wieder auflebender Meinung wird dagegen grundsätzlich jeder Fehler des Einwilligenden als beachtlich angesehen, vgl. Welzel, Deutsches Strafrecht, § 14 VII.2.a.; Zipf, Einwilligung und Risikoübernahme, 1970, S. 44 ff.; in neuerer Zeit s. etwa Amelung, ZStW 109 (1997), 490, 511 ff.; Köhler, Strafrecht AT, 254 f. Die Rechtsprechung hält sich grundsätzlich aus dieser Streitigkeit heraus, hat daher aber auch nicht mehr als eine Orientierung am Einzelfall zu bieten, vgl. etwa BGHSt 16, 309, 310 ff.; BGH NJW 1964, 1177, 1178. Zu diesen und weiteren Positionen vgl. ausführlich die Darstellung bei Amelung/Eymann, JuS 2001, 937, 943 ff.; Hillenkamp, AT Probleme, 7. Problem, S. 42 ff.; Rönnau, Willensmängel, 2001, S. 176 ff.
 
40
Zu dem ärztlichen Aufklärungsmangel als Sorgfaltspflichtverstoß im Rahmen der fahrlässigen Körperverletzung (§ 229) s. Ulsenheimer, Arztstrafrecht, § 1 Rn. 37, 53 ff.
 
41
BVerfG NJW 1979, 1925, 1931; Katzenmeier, in: Laufs/Katzenmeier/Lipp, Arztrecht, S. 103 Rn. 6.
 
42
Unter einer „paternalistischen Arzt-Patienten-Beziehung“ wird ein Handeln des Arztes verstanden, das sich ohne und ggf. auch gegen den Willen des Kranken an dessen bestem Interesse orientiert. Aufgrund seiner fachlichen Qualifikation ist es der Arzt, der in bestimmten Situationen die relevante Entscheidung treffen soll, so dass es einer eingehenden Aufklärung des Patienten nicht bedarf. Dabei wird ferner vorausgesetzt, dass der Patient durch seine Unwissenheit, durch psychische oder physische Not in seiner Selbstbestimmung eingeschränkt ist, vgl. hierzu Loskot, Ärztliche Aufklärungspflicht, 2009, S. 5 ff.
 
43
Zu dem Wandel des Arzt-Patienten-Verhältnisses s. Baier, in: Medizin im Wandel, 1997, S. 41 ff.: „Der arztorientierte und medizineingebundene Patient wird zum Kunden mit dem Willen zur Selbstbestimmung und dem Streben nach Selbstgenuß“.
 
44
S. BGHSt 11, 111, 114, sowie ferner die Nachweise oben in Fn. 15. des Kap. 1.
 
45
Vgl. hierzu Ulsenheimer, Arztstrafrecht, § 1 Rn. 55.
 
46
Zu den unterschiedlichen Funktionen von Schadensersatzrecht und Strafrecht s. Kuhlen, Strafrechtliche Produkthaftung, 1989, S. 176 f.
 
47
Ulsenheimer, Arztstrafrecht, § 1 Rn. 55, 56; zur Entstehung der Problematik vgl. ferner Weber, in: Arzt/Weber/Heinrich/Hilgendorf, Strafrecht BT, § 6 Rn. 102 f.
 
48
Zur Entwicklung der Rechtsprechung zur ärztlichen Aufklärungspflicht im Zivilrecht s. Beppel, Ärztliche Aufklärung, 2007, S. 21 ff.
 
49
Vgl. nur BGHSt 11, 111, 116: „Der Senat hält es nicht für angebracht und für eine zutreffende Entscheidung der Strafkammer auch nicht für erforderlich, ihr aus Anlaß des vorliegenden Falles Richtlinien darüber zu geben, wie weit die Pflicht des Arztes zur Aufklärung eines Kranken reicht. Er weist insoweit auf die nach seiner Auffassung zutreffenden Grundsätze hin, die der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der bereits erwähnten Entscheidung (NJW 1956, 1106) dargelegt hat“. Krit. gegenüber einer Übernahme der schadensersatzorientierten Haftungsprinzipien des Zivilrechts zur Bestimmung der strafrechtlichen Verantwortung Dringenberg, Operationserweiterungen, 2005, S. 43.
 
50
Eine ausführliche Übersicht zu dem Gehalt der Aufklärungspflicht unter besonderer Hervorhebung der strafrechtsrelevanten Elemente gibt Edlbauer, Hypothetische Einwilligung, 2009, S. 204 ff., 472 ff., der i. E. gar einen eigenständigen strafrechtlichen Aufklärungsfehlerbegriff fordert, s. hierzu unten Kap. 3, V.1.a.
 
51
S. hierzu Puppe, GA 2003, 764, 775.
 
52
Vgl. Rumler-Detzel, FS Deutsch, 1999, S. 699, 707; Ulsenheimer, Arztstrafrecht, § 1 Rn. 53a; ders., in: Eser/Just/Koch, Perspektiven des Medizinrechts, 2004, S. 71, 74; ders., NStZ 1996, 132. Zu den aktuellen Entwicklungen des Arztrechts vgl. auch Spickhoff, NJW 2010, 1718, 1719 ff.
 
53
Vgl. Knauer, in: Roxin/Schroth, Handbuch des Medizinstrafrechts, 1. Aufl. 2000, S. 9, 15; Puppe, GA 2003, 764, 776. Zu der Gefahr, dass mit der Rechtsprechung zur ärztlichen Aufklärungspflicht „Verdachtsstrafen“ für vermutete, aber nicht bewiesene Behandlungsfehler möglich werden, s. Hillenkamp, FS Wassermann, 1985, S. 861, 865 f. (dort auch Fn. 20 m. w. N.).
 
54
Auch im Bereich der vertraglichen Haftung des Arztes wegen einer Verletzung seiner Aufklärungspflicht trifft diesen die Beweislast bezüglich der Ordnungsgemäßheit der erfolgten Aufklärung. Vgl. insoweit BGH NJW 1978, 587, 588; 1990, 2928, 2929; MK/Wagner, § 823 BGB Rn. 744; Spickhoff, NJW 2002, 1758, 1762.
 
55
Zu dem im Strafverfahren geltenden „in dubio pro reo“-Grundsatz vgl. Beulke, Strafprozessrecht, Rn. 25; vertiefend Zopfs, Der Grundsatz „in dubio pro reo“, 1999; zur Entwicklungsgeschichte s. ferner Holtappels, “In dubio pro reo“, 1965.
 
56
S. Ulsenheimer, Arztstrafrecht, § 1 Rn. 53, 53a f.; ders., in: Laufs/Dierks/Wienke/Graf-Baumann/Hirsch, Entwicklung der Arzthaftung, 1997, S. 27, 32 f.; a. A. Lilie, in: Rosenau/Hakeri, Medizinscher Behandlungsfehler, 2008, S. 191, 193 f., dem zufolge die eigenmächtige Heilbehandlung im Strafverfahren tatsächlich „noch nicht mal eine untergeordnete Rolle“ spiele.
 
57
Im Surgibone-Dübel-Fall (BGH NStZ 1996, 34) hat der IV. Strafsenat des BGH erstmals Bedenken gegenüber der bis dato unbesehenen Übernahme der zivilistischen Rechtsprechungsgrundsätze zur Aufklärungspflicht geäußert und die Frage aufgeworfen, ob hierdurch nicht „die Anforderungen an die vom Arzt geschuldete Aufklärung überspannt“ wurden.
 
58
Die hypothetische Einwilligung wurde vom BGH in Strafsachen erstmals im sog. Surgibone-Dübel-Fall (BGH NStZ 1996, 43 f.) explizit erwähnt und angewandt.
 
59
Mitsch, JZ 2005, 279, 280; vgl. auch LK/Rönnau, Vor § 32 Rn. 230.
 
60
BGH NStZ 1996, 34 f. m. Anm. Ulsenheimer, NStZ 1996, 132; Rigizahn, JR 1996, 72. Zu diesem Urteil s. ausführlich unten Kap. 3, II.2.d. der vorliegenden Arbeit.
 
61
RGZ 163, 129 ff.; krit. Schwartz, Hypothetische Einwilligung, 2009, S. 137 f.; Staudinger/Schiemann, § 249 BGB Rn. 107.
 
62
Vgl. Edlbauer, Hypothetische Einwilligung, 2009, S. 1 f.; Puppe, JR 2004, 470 ff.
 
63
RGSt 25, 375 ff.; krit. gegenüber dieser Entscheidung Geilen, FS Schwind, 2006, S. 289, 292 ff.; Ulsenheimer, Arztstrafrecht, § 1 Rn. 56.
 
64
Der Terminus des „Arztrechts“ wurde erst in den 30er Jahren des 20. Jahrhunderts eingeführt und bezeichnet den Inbegriff der Normen, unter denen der Arzt und seine Berufstätigkeit stehen, vgl. Laufs, MedR 1986, 163. Nach Eser (in: Recht und Medizin, 1990, S. 6) hat sich dieser Terminus jedoch mittlerweile begrifflich wie inhaltlich hin zum „Medizinrecht“ gewandelt, da die rechtswissenschaftliche Forschung nunmehr zumindest programmatisch ein ausgewogeneres und zeitgemäßeres Verhältnis der Rechtsposition von Arzt und Patient zum Ziel habe.
 
65
Vgl. Schlund, VersR 1994, 567.
 
66
Vgl. nur RGSt 25, 375, 378; BGHSt 11, 111, 112; 43, 308. Zum Meinungsstand im Schrifttum s. Tag, Körperverletzungstatbestand, 2000, S. 13 ff. m. w. N.
 
67
Einwilligungsberechtigter ist grundsätzlich der Rechtsgutsinhaber selbst. Ist dieser im Einzelfall jedoch einwilligungsunfähig, so ist an seiner Stelle – wie im vorliegenden Fußamputations-Fall – der gesetzliche Vertreter zur Einwilligung befugt. Dies ist bei Minderjährigen der gemäß §§ 1626 ff. BGB zur Personensorge Berechtigte, im vorliegenden Falle der erziehungsberechtigte Vater. Zu der Problematik der Einwilligungsfähigkeit Minderjähriger s. Amelung/Eymann, JuS 2001, 937, 941; Spickhoff, NJW 2000, 2297, 2299 ff.; umfassende Nachweise zum Meinungsstand bei Hillenkamp, Probleme AT, 6. Problem, S. 39 ff.
 
68
Vgl. RGSt 25, 375, 377.
 
69
So etwa Edlbauer, Hypothetische Einwilligung, 2009, S. 1 f.
 
70
Vgl. nur Edlbauer, Hypothetische Einwilligung, 2009, S. 416 f.: „Rückwirkungsfiktion“; Gropp, FS Schroeder, 2006, S. 194, 206 f.; Jäger, FS Jung, 2007, S. 345, 354; Schwartz, Hypothetische Einwilligung, 2009, S. 225, 239; Weber, FS Puppe, 2011, S. 1059, 1064: „(nachträgliche) Genehmigung des eigenmächtigen Vorgehens des Arztes“.
 
71
Insoweit klarstellend Rosenau, FS Maiwald, 2010, S. 683, 686. Zu dieser Problematik s. auch unten Kap. 3, III.2.b.aa.(d) sowie Kap. 3, V.2.b.
 
72
S. auch Mitsch, JZ 2005, 279, 281; Rosenau, FS Maiwald, 2010, S. 683, 686.
 
73
BGHSt 13, 13 ff.
 
74
Vgl. nur Puppe, JR 2004, 470, 471.
 
75
In der Sache ähnlich auch der bei Wessels/Hillenkamp, Strafrecht BT II, Rn. 522 geschilderte Beispielsfall. Dort geht es um den Hochstapler H, der sich unter adeligem Namen in das Vertrauen der Fabrikantenwitwe F eingeschlichen und ihr die Ehe versprochen hat. Er spiegelt ihr vor, dass er zum Aufbau einer neuen Existenz 20.000 € benötige, was F glaubt und ihm das Geld überlässt. H macht sich damit, wie von vornherein geplant, aus dem Staub und verspielt das gesamte Geld im Kasino. F erstattet jedoch keine Strafanzeige, da sie dem charmanten H nicht gram sein könne und ihm die 20.000 € auch zu Spielzwecken überlassen hätte, wenn er sie nur darum gebeten hätte.
 
76
Zu den Anforderungen, die an den nach § 263 Abs. 1 erforderlichen Ursachenzusammenhang zwischen Täuschungshandlung und Verfügung zu stellen sind, s. Wessels/Hillenkamp, Strafrecht BT II, Rn. 521 ff.
 
77
BGHZ 29, 176, 187. Zu Entwicklungsgeschichte der hypothetischen Einwilligung s. oben Kap. 2, I.1.a.
 
78
Anders liegt der Fall jedoch, wenn der Getäuschte das ihm Vorgespiegelte zwar für wahr gehalten, die Vermögensverfügung jedoch aus einem ganz anderen Grunde getroffen hat, vgl. hierzu die Beispiele bei Wessels/Hillenkamp, Strafrecht BT II, Rn. 524; ferner BGH StV 2002, 132 f.; Hillenkamp, JuS 2003, 157, 158.
 
79
BGHSt 13, 13, 14 f.; vgl. auch BGH StV 2002, 132 f., sowie die bei Dallinger, MDR 1958, 139 f., geschilderte Entscheidung des BGH; a. A. Maurach, Strafrecht BT, 277, nach dem die Kausalität zwischen Irrtum und Vermögensverfügung fehlt, wenn der Verfügende die Disposition auch dann vorgenommen hätte, wenn er nicht irrtumsbefangen gewesen wäre; ähnlich auch Klauser, NJW 1959, 2245 f., der für eine Verurteilung wegen Betrugs voraussetzt, dass der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei pflichtgemäßem Verhalten des Täters vermieden worden wäre.
 
80
Puppe, JR 2004, 469, 471; krit. Jäger, FS Jung, 2007, S. 345, 351 (Fn. 31).
 
81
Zur dogmatischen Einordnung der hypothetischen Einwilligung im Strafrecht s. unten § 3 III.
 
82
BGH NStZ-RR 2004, 16 f.; BGH NStZ 2004, 442.
 
83
BGH NStZ 1996, 34 f. Zu diesem Fall s. unten den Gliederungspunkt Kap. 3, II.2.d.
 
84
Im Jahre 2003 hat der BGH in Strafsachen die hypothetische Einwilligung erstmals auch im Rahmen vorsätzlicher Aufklärungspflichtverletzungen bei den Vorsatzdelikten anerkannt, s. BGH NStZ-RR 2004, 16 f.
 
85
Vgl. auch Frisch, in: ders., Gegenwartsfragen des Medizinstrafrechts, 2006, S. 33, 50.
 
86
Hält der Arzt dagegen eine gebotene Aufklärung nicht für erforderlich, ist ein Verbotsirrtum gegeben, dessen Rechtsfolge sich nach § 17 richtet. Zu der Abgrenzung von Erlaubnistatbestandsirrtum und Verbotsirrtum, s. BGHSt 35, 246 ff.; Fischer, § 228 Rn. 19; Müller-Dietz, JuS 1989, 280, 284 ff.
 
87
Umstritten ist hierbei, ob bei Vorliegen eines Erlaubnistatbestandsirrtums analog § 16 Abs. 1 S. 1 vorsätzliches Unrecht auszuschließen ist (so etwa Graul, JuS 1995, L 41, 44; Kuhlen, Irrtum, 1987, S. 323 ff., 331; Roxin, Strafrecht AT I § 14 Rn. 64 ff.; Stratenwerth/Kuhlen, Strafrecht AT, § 9 Rn. 163 ff.; s. auch BGHSt 2, 194, 211; 3, 12; 3, 17; 31, 286 f.; 45, 378) oder ob der Erlaubnistatbestandsirrtum lediglich hinsichtlich der Rechtsfolgen dem in § 16 geregelten Tatbestandsirrtum gleichzustellen ist und damit nur zu einem Entfallen der Vorsatzschuld führt (so etwa Fischer, § 16 Rn. 22; Wessels/Beulke, Strafrecht AT, Rn. 478); eine Übersicht zu dem Streitstand findet sich bei Hillenkamp, AT Probleme, 10. Problem, S. 72 ff. m. w. N.
 
88
Vgl. Ulsenheimer, Arztstrafrecht, § 1 Rn. 136 f.
 
89
Vgl. BGHSt 3, 105, 107. In der Literatur gelangt die sog. „Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen“ zu demselben Ergebnis, allerdings mit einer direkten Anwendung des § 16. Nachweise zu den einzelnen Auffassungen finden sich bei Hillenkamp, AT Probleme, 10. Problem, S. 72 ff.
 
90
Vgl. auch Frisch, in: ders., Gegenwartsfragen des Medizinstrafrechts, 2006, S. 33, 51. Zu dem ärztlichen Aufklärungsmangel als Sorgfaltspflichtverstoß im Rahmen des § 229 s. Ulsenheimer, Arztstrafrecht, § 1 Rn. 37, 53 ff.
 
91
Vgl. hierzu auch Ulsenheimer, Arztstrafrecht, § 1 Rn. 132a.
 
92
Das vorliegende, im zweiten Revisionsverfahren ergangene Urteil des IV. Strafsenats des BGH vom 28.11.1960 (4 StR 375/60, in: BGHSt 15, 200 ff.) knüpft an die im vorangegangenen Revisionsverfahren ergangene, als „Myom-Fall“ berühmte gewordene Leitentscheidung desselben Strafsenats des BGH vom 28.11.1957 (4 StR 525/57, in: BGHSt 11, 111 ff.) an. Da die beiden Urteile letztlich in ein und demselben Strafverfahren (das wegen der insgesamt zwei landgerichtlichen Hauptverhandlungen und den jeweils anschließenden Revisionsverfahren eine Gesamtprozessdauer von vier Jahren aufweist) ergangen sind, erscheint es nicht sachgerecht, das zweite Revisionsurteil als „zweiten Myom-Fall“ zu titulieren (so aber MK/Joecks, § 223 Rn. 97 Fn. 231; Schwartz, Hypothetische Einwilligung, 2009, S. 8 f.; Rönnau, JZ 2004, 801). Der BGH weist im Hodenentfernungs-Fall auf das zweite Revisionsurteil unter Verwendung der Bezeichnung „Myom-Fall“ hin. Im Folgenden ist daher einheitlich von „Myom-Fall“ zu sprechen, wobei das zweite Revisionsurteil zum Zwecke der Abgrenzung vom ersten als „zweites Myom-Urteil“ gekennzeichnet werden soll (so auch Eser, Strafrecht III, 95; anders Albrecht, Hypothetische Einwilligung, 2010, S. 37, der hinsichtlich des zweiten Revisionsurteils von „Gebärmutter-Fall“ spricht).
 
93
Eser, Strafrecht III, 94 f.; LK/Rönnau, Vor § 32 Rn. 230; Schönke/Schröder/Eser/Sternberg-Lieben, § 223 Rn. 44.
 
94
Rönnau, JZ 2004, 801.
 
95
Zum Sachverhalt s. BGHSt 15, 200.
 
96
Unter einem Myom ist ein gutartiges Muskelgeschwulst zu verstehen, s. hierzu Rüffer/Halbach/Schimikowski/Rogler, VVG, § 1 Rn. 8.
 
97
Bei eben diesem zurückverweisenden Revisionsurteil handelt es sich um das erste Myom-Urteil des BGH (BGHSt 11, 111 ff.), das in dieser Arbeit schlicht als „Myom-Fall“ bezeichnet wird.
 
98
Zu der neuen Hauptverhandlung ist es tatsächlich jedoch nicht mehr gekommen, da der angeklagte Arzt zuvor verstarb. Tröndle (in: MDR 1983, 881, 884) charakterisierte den Arzt daraufhin als „ein Opfer, das dem Selbstbestimmungsrecht einer geheilten Patientin dargebracht worden ist“.
 
99
In der amtlichen Sammlung sind lediglich diejenigen Urteilsgründe abgedruckt, die sich mit der Verfahrensrüge auseinandersetzten. Die für die vorliegende Thematik der hypothetischen Einwilligung interessanten Ausführungen zu der Problematik des Fahrlässigkeitsvorwurfs sind dagegen unveröffentlicht. Gleichwohl lässt sich die materielle Rechtslage den zahlreichen Verweisen von Seiten der Literatur (s. etwa Eser, Strafrecht III, 94 f.; LK/Rönnau, Vor § 32 Rn. 230; Schönke/Schröder/Eser/Sternberg-Lieben, § 223 Rn. 44) sowie auch von Seiten des BGH im Hodenentfernungs-Fall (BGH JZ 1964, 232, 233) entnehmen.
 
100
Vgl. BGH JZ 1964, 232, 233 unter ausdrücklichem Hinweis auf das zweite Myom-Urteil; vgl. auch die Verweise von Eser, Strafrecht III, 94 f.
 
101
In dem Zeitpunkt nach dem Beginn der Operation durfte der Arzt ohne Fahrlässigkeit davon ausgehen, dass die Patientin mit der Beseitigung großer Teile der Gebärmutter einverstanden gewesen wäre, da eine zum Zwecke der Befragung der Patientin erfolgende Unterbrechung der Operation aus der Sicht des Arztes bedenklich erschien und wegen der Gefahren, die darauf für die Patientin entstanden wären, nachvollziehbar unterblieb.
 
102
BGHSt 11, 111 ff. Zu dieser Entscheidung vgl. Sommer/Tsambikakis, in: Terbille, Anwaltshandbuch Medizinrecht, § 2 Rn. 39.
 
103
BGHSt 15, 200 ff.
 
104
Zu den Unterschieden des ersten und zweiten Myom-Urteils s. Eser, Strafrecht III, 94 f.
 
105
Vgl. BGH JZ 1964, 232, 233. Letzteres war nicht mehr nachweisbar, da der Angeklagte noch vor dem endgültigen Abschluss des Prozesses verstarb.
 
106
Eser, Strafrecht III, 94 f.; LK/Rönnau, Vor § 32 Rn. 230; Schönke/Schröder/Eser/Sternberg-Lieben, § 223 Rn. 44.
 
107
Rönnau, JZ 2004, 801.
 
108
So etwa im Surgibone-Dübel-Fall (BGH NStZ 1996, 34 f.), s. hierzu unten Kap. 3, II.2.d.
 
109
BGH NStZ-RR 2004, 16 f.
 
110
BGH JZ 1964, 231, 232 unter Hinweis auf BGH 4 StR 375/60; Ulsenheimer, Arztstrafrecht, § 1 Rn. 55a.
 
111
Vgl. Ulsenheimer, Arztstrafrecht, § 1 Rn. 132c; ferner auch Staudinger/Hager, § 823 BGB Rn. I 122.
 
112
Vgl. hierzu ferner unten die Ausführungen unter Kap. 3, III.2.b.aa.(d).
 
113
Zu der viel diskutierten Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Operationserweiterung zulässig ist, s. Schroth, in: Roxin/Schroth, Handbuch des Medizinstrafrechts, S. 23, 38 ff.
 
114
BGH JZ 1964, 232 f.
 
115
Zum Sachverhalt s. BGH JZ 1964, 231 f.; ferner Kern/Laufs, Die ärztliche Aufklärungspflicht, 1983, S. 60.
 
116
Vgl. BGH JZ 1964, 231.
 
117
BGH JZ 1964, 231, 232.
 
118
Vgl. BGH JZ 1964, 231.
 
119
S. BGH JZ 1964, 231, 232.
 
120
BGH JZ 1964, 231, 232; vgl. ferner BGH NJW 1961, 261, 262.
 
121
4 StR 375/60, in: BGHSt 15, 200 ff.
 
122
Wie insbesondere der hohen medizinischen Indikation des Eingriffs.
 
123
BGH JZ 1964, 231, 232.
 
124
S. insoweit auch die Anm. zu diesem Urteil von Schmidt, JZ 1964, 232 f.
 
125
Krit. gegenüber den Anforderungen des LG an die ärztliche Aufklärungspflicht bei unsicherer Befundlage Schmidt, JZ 1964, 232, 233.
 
126
Vgl. Schmidt, JZ 1964, 232, 233.
 
127
Hätte indes ein konkreter Krebsverdacht bestanden, so hätte der Arzt abwägen müssen, ob er mit dem Patienten bereits zu diesem Zeitpunkt die sehr wahrscheinliche Krebsdiagnose erörtert, oder ob die Eröffnung dieser Diagnose ernste, unbehebbare Gesundheitsschäden bei dem Patienten hätte befürchten lassen. Zu dieser Ausnahme von der Aufklärungspflicht bei wahrscheinlicher Kontraindikation der Aufklärung s. BGHZ 29, 176. Vgl. hierzu ferner Schmidt, JZ 1964, 232, 233.
 
128
BGH JZ 1964, 231, 232.
 
129
BGH JZ 1964, 231, 232 mit Verweis auf das zweite Myom-Urteil des BGH (4 StR 375/60). Edlbauer (Hypothetische Einwilligung, 2009, S. 274 f.) sieht in diesen Feststellungen zu einem „weiteren Gesichtspunkt“ ein obiter dictum des BGH, da sich der IV. Strafsenat hierzu wegen des Fehlens einer Aufklärungspflichtverletzung gar nicht erst hätte äußern müssen, die Feststellung vielmehr nur am Rande getroffen habe. Dies verkennt jedoch, dass der BGH hinsichtlich der Anforderungen an den Fahrlässigkeitsvorwurf bei ärztlichen Aufklärungsmängeln lediglich seine bereits hierzu getätigten Ausführungen aus dem zweiten Myom-Urteil (s. oben Kap. 3, II.2.a.) wiedergegeben hat. Er hat insoweit folglich keine neue Richtung eingeschlagen, sondern seine Erkenntnis im zweiten Myom-Urteil aufgegriffen und damit verfestigt. Zu den Voraussetzungen von und Kritikpunkten an obiter dicta vgl. Lamprecht, NJW 1998, 1039 ff.
 
130
Insoweit kann auf obige Ausführungen im Gliederungspunkt Kap. 3, II.2.a.cc. verwiesen werden.
 
131
Von einem Fall der Operationserweiterung ausgehend Edlbauer, Hypothetische Einwilligung, 2009, S. 276; a. A. Kern/Laufs, Die ärztliche Aufklärungspflicht, 1983, S. 61 (Fn. 11); Schmidt, JZ 1964, 232, 233. Zu der Problematik von Operationserweiterungen in der Narkose vgl. Deutsch/Spickhoff, Medizinrecht, Rn. 660.
 
132
Vgl. BGHSt 11, 111 ff.
 
133
BGH JZ 1964, 231, 232.
 
134
Vgl. Ulsenheimer, Arztstrafrecht, § 1 Rn. 99 ff.
 
135
S. BGHSt 11, 111 ff.
 
136
Zwar hatte ihn der Arzt zuvor auf eben diese Möglichkeit nicht explizit hingewiesen, doch ließ sich dem Gesamtverhalten des Patienten, insbesondere der Frage: „Sie schneiden doch nicht einfach alles ab?“, entnehmen, dass dieser an diese weitgehende Reichweite des Eingriffs gedacht hatte und der anvisierten Behandlung schließlich – nach erfolgter Versicherung des Arztes, dass man nicht mehr tue als medizinisch angezeigt – in dem medizinisch notwendigen Umfang zustimmte.
 
137
Vgl. auch Schmidt, JZ 1964, 232, 233.
 
138
I. E. zust. auch Kern/Laufs, Die ärztliche Aufklärungspflicht, 1983, S. 61 (Fn. 11); Schmidt, JZ 1964, 232, 233; a. A. Edlbauer, Hypothetische Einwilligung, 2009, S. 276.
 
139
S. hierzu obige Ausführungen unter Kap. 3, II.2.a.cc.
 
140
So aber Rönnau, JZ 2004, 801, der anführt, dass der BGH in Strafsachen die Rechtsfigur der hypothetischen Einwilligung wohl erstmals in dem zweiten Myom-Urteil in seine Spruchpraxis übernommen hat. Auch Weber, Off-label use, 2009, S. 149, deutet die dortigen Ausführungen des BGH bereits als Umschreibung der Rechtsfigur der hypothetischen Einwilligung.
 
141
BGHR § 223 Abs. 1 Heileingriff 2. Auch die Entscheidung des Gerichts wird im Folgenden als „O-Beine-Fall“ bezeichnet.
 
142
Vgl. nur BGH NJW 1965, 2005, 2007; 1971, 241, 242; 1976, 365; 1980, 2751, 2753; 1984, 1807, 1809; 1986, 1541.
 
143
Zu der dogmatischen Deutung der hypothetischen Einwilligung von Seiten des Schrifttums s. unten Kap. 3, III.2. Vor den 80er Jahren gab es nur vereinzelte Äußerungen zu der Problematik der hypothetischen Einwilligung seitens des strafrechtlichen Schrifttums: vgl. Engisch/Hallermann, Ärztliche Aufklärungspflicht, 1970, S. 32; Geilen, Ärztliche Aufklärungspflicht, 1963, S. 105 ff.; Krauß, FS Bockelmann, 1979, S. 556, 573.
 
144
BGHR § 223 Abs. 1 Heileingriff 2.
 
145
Vgl. hierzu BGHR § 223 Abs. 1 Heileingriff 2; ferner die Zusammenfassung bei Otto/Albrecht, Jura 2010, 264, 266 f.
 
146
Die „Osteomyelitis“ ist eine infektiöse Entzündung des Knochenmarks, die in den meisten Fällen auf offene Knochenbrüche und Operationen am Skelett, die zur Kontamination mit Bakterien führen, zurückzuführen ist. Vgl. hierzu ausführlich Schneider/Hierholzer/Böhm, Der Unfallchirurg 99 (1996), 789 ff.
 
147
Unter einer „Pseudarthrose“ ist das Ausbleiben der Heilung einer Fraktur oder einer Osteotomie nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Ereignis zu verstehen, vgl. hierzu Schönle, Rehabilitation, 2004, S. 88.
 
148
Vgl. BGHR StGB § 223 Abs. 1 Heileingriff 2 Rn. 2.
 
149
Vgl. BGHR StGB § 223 Abs. 1 Heileingriff 2 Rn. 2.
 
150
LG Hamburg, Urteil vom 08.05.1989 (Az.: 31 Js 193/82).
 
151
Vgl. BGHR StGB § 223 Abs. 1 Heileingriff 2 Rn. 4.
 
152
BGHR StGB § 223 Abs. 1 Heileingriff 2 Rn. 4; insoweit krit. Sickor, JA 2008, 11, 15 (Fn. 73), der hiergegen einwendet, dass der Nachweis eines Behandlungsfehlers faktisch nie zu führen sei, solange die Rechtsprechung diesbezüglich an dem „in dubio pro reo“-Grundsatz festhalte und die Anwendung der Risikoerhöhungslehre verweigere. Zur Risikoerhöhungslehre vgl. Roxin, Strafrecht AT I, § 11 Rn. 88 ff.; Küper, FS Lackner, 1987, S. 247, 282 ff.
 
153
BGHR StGB § 223 Abs. 1 Heileingriff 2 Rn. 10.
 
154
Die Umschreibung der hypothetischen Einwilligung mit „mangelnder Kausalität der Pflichtwidrigkeit“ ist auch in der zivilrechtlichen Judikatur nicht unbekannt, s. nur BGHZ 22, 258, 264; BGH NJW 1959, 1583, 1584.
 
155
Albrecht, Hypothetische Einwilligung, 2010, S. 169; Böcker, JZ 2005, 925, 927 (dort Fn. 18); Edlbauer, Hypothetische Einwilligung, 2009, S. 278 f.; Kindhäuser, Strafrecht AT, § 19 Rn. 16 (dort: Fn. 19); Kuhlen, FS Roxin, 2001, S. 331, 333 (dort Fn.12); LK/Rönnau, Vor §§ 32 ff., Rn. 230; Otto/Albrecht, Jura 2010, 264, 267; Rönnau, JZ 2004, 801; Roxin, Strafrecht AT I, § 13 Rn. 119 (dort Fn. 193); Sickor, JA 2008, 11, 16; Ulsenheimer, NStZ 1996, 132, 133; ders., Arztstrafrecht § 1 Rn. 132b (dort Fn. 1020).
 
156
Vgl. auch Edlbauer, Hypothetische Einwilligung, 2009, S. 278 f., der als einen maßgeblichen Grund für die kommentarlose und wie selbstverständliche Anwendung der bis dato nur im Zivilrecht praktizierten Rechtsfigur der hypothetischen Einwilligung das Bestreben des BGH nach Einzelfallgerechtigkeit benennt.
 
157
BGHR StGB § 223 Abs. 1 Heileingriff 2 Rn. 10 f.
 
158
Zu dem zweiten Myom-Urteil und Hodenentfernungs-Fall s. oben Kap. 3, II.2.a. und b.
 
159
Verwunderlich dabei ist, dass der BGH erst im Anschluss an die Feststellung, dass kein Rechtfertigungsgrund einschlägig und die Körperverletzung somit rechtswidrig ist, von der Rechtswidrigkeitsstufe sodann zurück auf die Ebene des Tatbestandes zu springen scheint, um dort auf die hypothetische Einwilligung als mangelnde Kausalität des pflichtwidrigen Aufklärungsfehlers für die Körperverletzung einzugehen.
 
160
Vgl. BGHR StGB § 223 Abs. 1 Heileingriff 2 Rn. 12. Insoweit krit. auch Edlbauer, Hypothetische Einwilligung, 2009, S. 80, der dies als „scheinbar verfahrensökonomischen Weg zur Einzelfallgerechtigkeit auf Kosten des Selbstbestimmungsrechts des Patienten“ wertet.
 
161
Zu dem Konstrukt des „echten Entscheidungskonfliktes“ im Zivilrecht s. oben Kap. 2, I.4.b.
 
162
OLG Hamm, Beschluss vom 11.12.1990 (Az.: 3 Ss 742/90).
 
163
Zur dogmatischen Deutung dieser und der folgenden Entscheidungen des BGH s. unten Kap. 3, III.1.
 
164
BGH NStZ 1996, 34 f. mit Anm. Jordan, JR 1007, 32 f.; Rigizahn, JR 1996, 72 ff. und Ulsenheimer, NStZ 1996, 132 f.; s. auch die ausführliche Bespr. bei Kuhlen, FS Roxin, 2001, S. 331, 334 ff. Nicht nur der Fall als solcher, sondern auch die hierzu ergangene Entscheidung des BGH werden im Folgenden einheitlich als „Surgibone-Dübel-Fall“ bezeichnet.
 
165
Das Zulassungsverfahren bestimmt sich nach den §§ 21 ff. Arzneimittelgesetz (AMG); das Bundesgesundheitsamt ist zur Entscheidung über die Zulässigkeit eines Arzneimittels gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 AMG zuständig. Vgl. hierzu Deutsch/Spickhoff, Medizinrecht, Rn. 1238 ff.
 
166
Das Gericht zählt als Beispiele hierfür „Dislokation, Ausstoßung, Zusammenbruch, Resorption des Spans oder Einbruch in die Wirbelkörper“ auf; s. BGH NStZ 1996, 34.
 
167
RGSt 25, 375, 377 ff.; 38, 34; 74, 91; BGHSt 11, 111, 112; 16, 303; 43, 306, 308; 45, 221.
 
168
BGH NStZ 1996, 34.
 
169
Insoweit stimmt die Ansicht des IV. Strafsenats des BGH mit der zivilrechtlichen Judikatur zur ärztlichen Aufklärungspflicht überein, vgl. nur die folgenden Entscheidungen, auf die der IV. Strafsenat in der vorliegenden Entscheidung zum Surgibone-Dübel-Fall selbst verweist: BGHZ 102, 17, 22; 116, 379, 385; BGH VersR 1988, 190, 191.
 
170
A.A. Puppe, GA 2003, 764, 765 f.
 
171
Vgl. hierzu Ulsenheimer, Arztstrafrecht, § 1 Rn. 19b.
 
172
Sinn und Zweck des Zulassungsverfahrens nach dem AMG ist es, unter den Aspekten Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit für die Sicherung im Umgang mit Arzneimitteln zu sorgen; vgl. hierzu Ulsenheimer, Arztstrafrecht, § 11 Rn. 402a.
 
173
BGH NStZ 1996, 34 f.
 
174
BGH NStZ 1996, 34, 35.
 
175
BGH NStZ 1996, 34, 35.
 
176
Vgl. BGH NStZ 1996, 34, 35: „[…] zur hypothetischen Einwilligung in den ärztlichen Eingriff im Zivilrecht vgl. u. a. BGH NJW 1980, 1333; BGHZ 90, 96, 100“.
 
177
BGH NStZ 1996, 34, 35.
 
178
Zu dem Haftungskorrektiv des fehlenden Schutzzweckzusammenhangs im Zivilrecht und dessen Abgrenzung zu der hypothetischen Einwilligung s. den Gliederungspunkt Kap. 2, I.3.b. der vorliegenden Arbeit.
 
179
BGH NStZ 1996, 34, 35.
 
180
BGH NStZ 1996, 34, 35.
 
181
Vgl. BGH NStZ 1996, 34, 35: „ […] zur hypothetischen Einwilligung in den ärztlichen Eingriff im Zivilrecht vgl. u. a. BGH NJW 1980, 1333; BGHZ 90, 96, 100“.
 
182
Ulsenheimer, Arztstrafrecht, § 1 Rn. 55a.
 
183
Vgl. Ulsenheimer, Arztstrafrecht, § 1 Rn. 55a. Auch die Anm. von Jordan, JR 2007, 32 f.; Rigizahn, JR 1996, 72 ff., und Ulsenheimer, NStZ 1996, 132 f., beschäftigen sich schwerpunktmäßig mit der Frage, ob im Surgibone-Dübel-Fall tatsächlich (wie vom BGH i. E. angenommen) ein relevanter Aufklärungsmangel vorlag.
 
184
S. etwa BGHSt 11, 111, 116: „Er (der Senat) weist insoweit auf die nach seiner Auffassung zutreffenden Grundsätze hin, die der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der bereits erwähnten Entscheidung (NJW 1956, 1106) dargelegt hat.“ Krit. Schreiber, FG-BGH, Bd. IV, 2000, S. 503, 513 ff.
 
185
BGH NStZ 1996, 34.
 
186
Vgl. insoweit Ulsenheimer, NStZ 1996, 132, nach dem im Zivilrecht zu jener Zeit allein maßgeblich gewesen sei, ob ein eingriffsspezifisches Risiko vorliege, das sich auf die weitere Lebensführung des Patienten belastend auswirke, unabhängig davon, ob die Risikofrequenz von geradezu extremer Seltenheit sei, wie etwa bei einer Aids-Infektion bei Blutübertragung.
 
187
Vgl. hierzu Albrecht, Hypothetische Einwilligung, 2010, S. 89 f.; Edlbauer, Hypothetische Einwilligung, 2009, S. 286; Otto/Albrecht, Jura 2010, 264, 270; Ulsenheimer, NStZ 1996, 132 f.
 
188
Vgl. auch Rigizahn, JR 1996, 73, 74; Ulsenheimer, Arztstrafrecht, § 1 Rn. 55a; ders., NStZ 1996, 132 f. Für eine solche Reduktion der Anforderungen an die ärztliche Aufklärung im Strafrecht und damit für eine Entkoppelung des strafrechtlichen von dem zivilrechtlichen Aufklärungsbegriff: Albrecht, Hypothetische Einwilligung, 2010, S. 507 ff.; Edlbauer, Hypothetische Einwilligung, 2009, S. 471 ff.; Eisele, FS Strätz, 2006, S. 163, 181; Otto/Albrecht, Jura 2010, 264, 270; Rosenau, in: ders./Hakeri, Medizinischer Behandlungsfehler, 2008, S. 215, 217 ff.; ders., FS Maiwald, 2010, S. 683, 698; Schöch, in: Roxin/Schroth, Handbuch des Medizinstrafrechts, S. 51 ff., 54 f.; Schroth, in: Roxin/Schroth, Handbuch des Medizinstrafrechts, S. 23, 35; Wiesner, Hypothetische Einwilligung, 2010, S. 145, 172. Zu der Frage, ob eine solche abgespeckte Ausprägung der ärztlichen Aufklärungspflicht im Strafrecht eine mögliche und angemessene Alternative zu der Rechtsfigur der hypothetischen Einwilligung darstellt, s. unten Kap. 3, V.1.a.
 
189
Insoweit krit. Rigizahn, JR 1996, 73, 74.
 
190
Diese Sichtweise hat in der Literatur große Kritik erfahren. So wird insbesondere darauf hingewiesen, dass die arzneimittelrechtliche Zulassung über die Wirksamkeit eines Arzneimittels kaum etwas, möglicherweise sogar gar nichts besagen könne, vgl. hierzu Hasskarl/Kleinsorge, Arzneimittelprüfung, 1979; Jordan, JR 1997, 32, 33; Plagmann, NJW 1978, 1182. In der Tat hat auch der BGH in der vorliegenden Entscheidung selbst eingeräumt, dass Arzneimittel ungeachtet ihrer fehlenden Zulassung einem „international anerkannten Standard genügen“ können. Hieraus zieht Jordan, JR 1997, 32, 33, weiter den Schluss, dass – sofern die Zulassung nicht mit der Wirksamkeit korreliere – die Tatsache der Zulassung lediglich einen ideellen Wert haben könne, was auch der BGH dadurch bestätige, dass er die Zulassung selbst als bloßes behördliches Gütesiegel bezeichne. Da das Gütesiegel lediglich einen ideellen Wert verkörpere, der Chancen und Risiken der Behandlung nicht widerspiegele und demnach mangels Rechtsgutsbezugs nicht vom Schutzzweck der Aufklärungspflicht umfasst sei, bestehe schon kein strafrechtlich relevanter Aufklärungsmangel. Auch nach Kuhlen, FS Roxin, 2001, S. 331, 344 f., kommt es auf die Frage, ob der Arzt zur Aufklärung über die Nichtzulassung des verwendeten Dübels verpflichtet war, strafrechtlich nicht an, „da die mangelnde Information über dieses formelle Gütesiegel die Wirksamkeit der Einwilligung des Patienten nicht berührte“.
 
191
Vgl. dagegen das Urteil des VI. Zivilsenats (NJW 2007, 2767 ff.), in dem der BGH bei einer ärztlichen Behandlung mit einem in Deutschland nicht zugelassenen Medikament mit ungeklärten Risiken, die Aufklärungspflicht des Arztes nicht nur darauf erstreckte, dass dieser seinen Patienten auf die fehlende Zulassung des Arzneimittels, sondern überdies auf die Existenz potentieller unbekannter Risiken hätte hinweisen müssen. Insofern misst der VI. Zivilsenat dem Zulassungsverfahren nach dem AMG doch eine nicht unerhebliche Bedeutung zu.
 
192
Vgl. hierzu sowie zu der ähnlichen Problematik des sog. „off-label use“, d. h. dem Gebrauch eines zugelassenen Arzneimittels außerhalb des von den zuständigen Zulassungsbehörden insoweit genehmigten Anwendungsgebietes M. Weber, Off-label use, 2009.
 
193
Zu der Analyse des Schutzzweckgedankens im Surgibone-Dübel-Fall s. ausführlich Kuhlen, FS Roxin, 2001, S. 331, 341 ff., der die Zurechnungszusammenhänge zwischen den unterschiedlichen Erfolgen (Kuhlen differenziert hierbei zwischen der unmittelbar mit der Behandlung einhergehenden Verletzung der körperlichen Integrität auf der einen und den später aufgetretenen Spankomplikationen auf der anderen Seite) und den Aufklärungsmängeln (hier unterscheidet Kuhlen zwischen dem fehlenden Hinweis auf die Zulassungspflicht einerseits und der unterlassenen Mitteilung über alternative Behandlungsmethoden andererseits) mittels einer Formel abstrakt verdeutlicht und dogmatisch verortet. Krit. gegenüber den Schutzzweckerwägungen des BGH im Surgibone-Dübel-Fall Jordan, JR 1997, 32 f.
 
194
Zu der Frage, ob die Fälle, in denen eine hypothetische Einwilligung relevant wurde, nicht sachgerechter im Wege einer Begrenzung der ärztlichen Aufklärungspflicht hätten gelöst werden können, s. unten Kap. 3, V.1.a.
 
195
BGH NStZ 1996, 34, 35.
 
196
BGH NStZ 1996, 34, 35.
 
197
BGH NStZ 1996, 34, 35.
 
198
BGH NStZ 1996, 34, 35.
 
199
A.A. Edlbauer, Hypothetische Einwilligung, 2009, S. 284 f., nach dem die hypothetische Einwilligung im Surgibone-Dübel-Fall erstmals vollumfänglich, nämlich ausdrücklich samt dem Institut des ernsthaften Entscheidungskonflikts in die Praxis des Arztstrafrechts übernommen worden ist.
 
200
BGH NStZ 1996, 34, 35.
 
201
Vgl. BGH NStZ 1996 34, 35; ferner Kuhlen, JZ 2005, 713, 715. Da sich der Richter bei der Ermittlung der hypothetischen Einwilligung somit in die Person des Patienten zum damaligen Zeitpunkt der Aufklärung zurückversetzen muss, liegt der hypothetischen Einwilligung ein „ex ante“ Maßstab zu Grunde, s. hierzu unten Kap. 3, III.2.b.aa.(1)(d).
 
202
Nach dem im Zivilprozessrecht geltenden Beibringungsgrundsatz obliegt es den Parteien, alle relevanten Tatsachen vorzubringen, auf deren Grundlage das Gericht eine Entscheidung fällt. Dieser Grundsatz stellt einen Ausfluss der sog. Dispositionsmaxime dar, die im Zivilrecht gilt und besagt, dass die Parteien Herren des Verfahrens sind und nicht der Staat, vgl. MK/Rauscher, ZPO, Einl. IV Rn. 275; Musielak/ders., ZPO, Einl. Rn. 35 f.
 
203
Dieser sog. Amtsermittlungsgrundsatz, der auch als Untersuchungsgrundsatz oder Instruktions- bzw. Inquisitionsprinzip bezeichnet wird und die Verpflichtung der Gerichte und Behörden begründet, den der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt von Amts wegen zu untersuchen (Prinzip der materiellen Wahrheit), steht im Gegensatz zu der im Zivilprozess geltenden Verhandlungsmaxime, wonach den Parteien die Bestimmung des Prozessstoffes im Wesentlichen überlassen bleibt (Prinzip der formellen Wahrheit). Vgl. hierzu statt vieler Beulke, Strafprozessrecht, Rn. 21; Eisenberg, Beweisrecht, Rn. 1 (dort Fn. 1).
 
204
Zu der Kritik an der Anwendung des „in dubio pro reo“-Grundsatzes auf die hypothetische Einwilligung s. unten Kap. 3, V.2.a.cc.
 
205
BGH NStZ-RR 2004, 16 f.
 
206
BGH JR 2004, 459 f.
 
207
Sachverhalt und Entscheidung werden in den meisten Lehrbuchbeiträgen zur hypothetischen Einwilligung zusammengefasst und besprochen. Vgl. nur Eisele, Strafrecht BT I, Rn. 298; Otto, Strafrecht AT, § 8 Rn. 134; Roxin, Strafrecht AT I, § 13 Rn. 130.
 
208
Vgl. Gropp, FS Schröder, 2006, S. 197, 198; Puppe, JR 2004, 470, 471; Sickor, JA 2008, 11, 16.
 
209
Auch die Entscheidung des BGH wird im Folgenden als Bandscheiben-Fall bezeichnet.
 
210
So Jäger, FS Jung, 2007, S. 345.
 
211
Hierbei handelt es sich nach den Worten des BGH um „einen erneuten Vorfall im selben Fach“, BGH NStZ-RR 2004, 16, 17.
 
212
LG Ravensburg, Urteil vom 18.02.2003 (Az.:1 KLs 11 Js 21460/00).
 
213
„Um einen ärztlichen Eingriff, der dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht, der nicht befragt werden kann, geht es hier erkennbar nicht“, BGH NStZ-RR 2004, 16, 17. Zu der Subsidiarität der mutmaßlichen gegenüber der tatsächlichen Einwilligung sowie zu den sonstigen Voraussetzungen der mutmaßlichen Einwilligung s. Kühl, Strafrecht AT, § 9 Rn. 46, und Roxin, Strafrecht AT I, § 18 Rn. 10.
 
214
Auch der BGH ging insoweit von einer falsa demonstratio des LG aus: „Soweit die Kammer sich mit einer „mutmaßlichen Einwilligung“ befasst, ist offenkundig eine hypothetische Einwilligung gemeint“, BGH NStZ-RR 2004, 16, 17. Dass eine solche Verwechslung auch andersherum möglich ist, zeigt Sommer/Tsambikakis, in: Terbille, Anwaltshandbuch Medizinrecht, § 2 Rn. 36 ff., der von „hypothetischer Einwilligung“ spricht, dabei jedoch offensichtlich die mutmaßliche Einwilligung meint bzw. die beiden Begriffe synonym verwendet.
 
215
BGH NStZ-RR 2004, 16, 17.
 
216
BGH NStZ-RR 2004, 16, 17. Der BGH verweist an dieser Stelle u. a. auf den O-Beine-Fall sowie auf den Surgibone-Dübel-Fall.
 
217
BGH NStZ-RR 2004, 16, 17.
 
218
BGH NStZ-RR 2004, 16, 17.
 
219
Auf der Grundlage der Körperverletzungsdoktrin der Rechtsprechung liegt hinsichtlich der ersten Operation der Tatbestand einer vorsätzlichen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1) vor. Eine Rechtfertigung kraft Einwilligung scheidet dabei aus, da die Patientin einer Operation des leichten Bandscheibenvorfalles nicht zugestimmt hatte und der Eingriff daher nicht mehr von der erteilten Einwilligung gedeckt war. Allerdings ging die Ärztin irrig davon aus, den schweren Bandscheibenvorfall zu operieren, mithin von einem Sachverhalt, der – wenn er tatsächlich vorgelegen hätte – von der Einwilligung der Patientin erfasst und mithin gerechtfertigt gewesen wäre. Die angeklagte Ärztin handelte daher bei der ersten Operation in einem vorsatzausschließenden Erlaubnistatbestandsirrtum. Da der Behandlungsfehler, die Verwechslung der Etage, jedoch auf einer Sorgfaltspflichtwidrigkeit der Ärztin beruhte, ist eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäß § 229 gegeben.
 
220
Edlbauer, Hypothetische Einwilligung, 2009, S. 305 (dort Fn. 1559), 306 f., spricht hierbei von einer Instrumentalisierung der Aufklärung, weshalb es im Bandscheiben-Fall bereits an einem „äußeren Aufklärungsgeschehen“ fehle und für die hypothetische Einwilligung folglich kein Raum sei. Vgl. auch Eisele, FS Strätz, 2009, S. 163, 176, nach dem sich der Arzt nicht über eine bloße „Scheinaufklärung“ den Weg zu einer hypothetischen Einwilligung offenhalten können soll.
 
221
Auf eben diesen Fall hat der BGH im vorliegenden Bandscheiben-Fall bei Nennung des „in dubio pro reo“-Grundsatzes verwiesen, BGH NStZ-RR 2004, 16, 17.
 
222
S. Sickor, JA 2008, 11, 16; vgl. auch Roxin, Strafrecht AT I, § 13 Rn. 124 ff., der sich vor diesem Hintergrund gegen eine Anwendung des „in dubio pro reo“-Grundsatzes auf die Rechtsfigur der hypothetischen Einwilligung ausspricht und stattdessen für eine Heranziehung der von ihm begründeten Risikoerhöhungslehre plädiert. Danach soll eine Strafbarkeit des nicht aufklärenden Arztes schon dann in Betracht kommen, wenn auch nur die konkrete Möglichkeit besteht, dass der Patient bei sachgerechter Aufklärung dem Eingriff nicht zugestimmt hätte. Zu der Risikoerhöhungslehre vgl. Roxin, Strafrecht AT I, § 11 Rn. 88 ff.; ders., ZStW 74 (1962), 411 ff.; ders., ZStW 78 (1966), 214 ff.
 
223
Zu dem Hintergrund der hypothetischen Einwilligung vgl. Rönnau, JZ 2004, 801; Ulsenheimer, Arztstrafrecht, § 1 Rn. 134, sowie die Ausführungen unter Kap. 3, I.
 
224
Ein Vorschlag zu der Ausklammerung vorsätzlicher Aufklärungspflichtverletzungen des Arztes aus dem Anwendungsbereich der hypothetischen Einwilligung findet sich unten unter Kap. 4, II.
 
225
Die hypothetische Einwilligung seither gänzlich ablehnend Albrecht, Hypothetische Einwilligung, 2010, S. 499 ff.; Böcker, JZ 2005, 931; Bosch, JA 2008, 72; Duttge, FS Schroeder, 2006, S. 179; Edlbauer, Hypothetische Einwilligung, 2009, S. 329 ff.; Freund, Strafrecht AT, § 3 Rn. 44b; Frister, Strafrecht AT, 15/33; Gropp, FS Schroeder, 2006, S. 197; Jäger, FS Jung, 2007, S. 345; ders., Strafrecht AT, § 4 Rn. 146c; Joecks, Vor § 32 Rn. 36, der sich allenfalls für den Vorschlag Roxins ausspricht, die Risikoerhöhungslehre auf die hypothetische Einwilligung anzuwenden; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, § 15 Rn. 219b; Schönke/Schröder/Eser/Sternberg-Lieben, § 223 Rn. 40e (anders noch Schönke/Schröder/Eser, 26. Aufl. 2001, § 223 Rn. 40); Schönke/Schröder/Lenckner/Sternberg-Lieben, Vor § 32 Rn. 54. Krit. auch Otto, Strafrecht AT, § 8 Rn. 134; Paeffgen, FS Rudolphi, 2004, S. 187, 208 f.; Puppe, JR 1994, 514; dies., GA 2003, 765; Schwartz, Hypothetische Einwilligung, 2008, S. 243 ff.; Sternberg-Lieben, StV 2008, 190 ff.; zweifelnd zudem Eisele, JA 2005, 252; Gössel/Dölling, Strafrecht BT I, § 12 Rn. 63; LK/Lilie, Vor § 223 Rn. 4; Sickor, JA 2008, 11, 14 ff.
 
226
S. Roxin, Strafrecht AT I, § 13 Rn. 124 ff.
 
227
Zu der in der strafrechtlichen Literatur geäußerten Kritik an der Rechtsfigur s. unten Kap. 3, V.2. der vorliegenden Arbeit.
 
228
So etwa Sickor, JA 2008, 11, 16, der aber nicht näher ausführt, was mit einer „engen Handhabung“ gemeint ist bzw. wie sich dies bewerkstelligen lässt.
 
229
Zu der dogmatischen Einordnung der hypothetischen Einwilligung s. ausführlich unten Kap. 3, III.
 
230
Dem Erfordernis der Berücksichtigung eines möglichen Adressatenbezuges bei der Feststellung einer hypothetischen Einwilligung ist zuzustimmen. Es lässt sich damit begründen, dass eine Einwilligung, die ausdrücklich ad personam, d. h. nur einem bestimmten Arzt erteilt wird, auch nur dessen Eingriff in die körperliche Integrität zu rechtfertigen vermag. Vgl. auch Ulsenheimer, Arztstrafrecht, § 1 Rn. 58; a. A. Amelung, ZStW 115 (2003), 710, 716: „überzüchteter Personalismus“.
 
231
BGH NStZ-RR 2004, 16, 17: „Bei einer Befragung der Geschädigten zur hypothetischen Einwilligung ist deren Äußerung und Begründung einer Würdigung zu unterziehen. Diese muss erkennen lassen, dass die Entscheidung der Patientin zum damaligen Zeitpunkt aus ihrer Sicht bei Aufdeckung des wahren Sachverhalts eine nachvollziehbare und mögliche Schlussfolgerung ist“.
 
232
BGH NStZ 1996, 34, 35.
 
233
BGH NStZ-RR 2004, 16, 17.
 
234
Ulsenheimer, Arztstrafrecht, § 1 Rn. 133, weist daher zu Recht darauf hin, dass es stets entscheidend auf die persönliche Interessenlage des Patienten und die Überzeugungskraft seiner Darlegungen ankomme.
 
235
Dort hat der BGH im Zusammenhang mit der hypothetischen Einwilligung von einer mangelnden „Ursächlichkeit der Pflichtwidrigkeit“ gesprochen, s. BGHR StGB § 223 Abs. 1 Heileingriff 2 Rn. 10.
 
236
Vgl. BGHZ 22, 258, 264; BGH NJW 1959, 1583, 1584; Hanau, Kausalität der Pflichtwidrigkeit, S. 14 ff., 83 ff.; Schellenberg, VersR 2008, 1298, 1299.
 
237
BGH NStZ-RR 2004, 16, 17.
 
238
BGH NStZ-RR 2004, 16, 17.
 
239
Nach heutiger Rechtslage hätte der BGH im Bandscheiben-Fall noch eine Versuchsstrafbarkeit für den Fall des Durchgreifens der hypothetischen Einwilligung auf der Ebene der Rechtswidrigkeit diskutieren müssen, soweit der Arzt subjektiv nicht davon ausging, dass der Patient auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung eingewilligt hätte und soweit der BGH die hypothetische Einwilligung dogmatisch nicht als einen eigenständigen Rechtfertigungsgrund oder als ein Korrektiv im Rahmen eines anderen, anerkannten Rechtfertigungsgrundes verstanden wissen will. Im konkreten Fall lag jedoch die Tatzeit vor dem 6. StRG 1998, mit dem erst die Versuchsstrafbarkeit in § 223 Abs. 2 eingeführt wurde. Vgl. hierzu Eisele, JA 2005, 252, 254; Geppert, Jura 2004, § 223, 3, 4. Zu der Relevanz des 6. StRG im Hinblick auf die Körperverletzungsdelikte s. ferner Uhl, Körperverletzungsdelikte, 1999.
 
240
So wohl Albrecht, Hypothetische Einwilligung, 2010, S. 254, Otto, Jura 2004, 679, 682, und ders./Albrecht, Jura 2010, 264, 269, die die Rechtsfigur der hypothetischen Einwilligung i. E. jedoch im Strafrecht ablehnen.
 
241
Zu diesem dogmatischen Deutungsmodell vgl. Eisele, FS Strätz, 2009, S. 163, 175 f.; ähnlich auch Garbe, Wille und Hypothese, 2011, S. 284 ff.; Rönnau, JZ 2004, 801, 802. Eine ausführliche Auseinandersetzung mit diesem Deutungsansatz findet sich unten unter Kap. 3, III.2.b.aa.(3) dieser Arbeit.
 
242
BGHR StGB § 223 Abs. 1 Heileingriff 2 Rn. 10.
 
243
S. hierzu den O-Beine-Fall (§ 3 II.2.c. der Gliederung) sowie den Surgibone-Dübel-Fall (§ 3 II.2.d.).
 
244
Die hypothetische Einwilligung als einen Fall fehlenden (Zurechnungs-)Zusammenhangs zwischen Rechtfertigungsmangel und Tatbestandserfolg einordnend Kuhlen, FS Roxin, 2001, S. 331, 337 ff.; ders., FS Müller-Dietz, 2001, S. 431, 435 ff.; ders., JR 2004, 227 ff.; ihm folgend auch M. Dreher, Objektive Erfolgszurechnung, 2003, S. 39 ff., 103 ff.; Fischer, § 223 Rn. 16a; Frisch, in: ders., Gegenwartsfragen des Medizinstrafrechts, 2006, S. 33, 49 f.; Geppert, JK 12/2004, § 223/3; ders., JK 4/2008, § 223/4; Lackner/Kühl, § 228 Rn. 17a; LK/Rönnau, Vor § 32 Rn. 230; Satzger/Schmitt/Widmaier/Rosenau, Vor §§ 32 ff. Rn. 53; Stratenwerth/Kuhlen, Strafrecht AT, § 9 Rn. 28; Ulsenheimer, Arztstrafrecht, § 1 Rn. 132a. Eine ausführliche Auseinandersetzung mit diesem Ansatz findet sich unter Kap. 3, III.2.b.bb.(1) und Kap. 3, III.2.c.
 
245
Eine intensivere Auseinandersetzung mit den in der Rechtsprechung des BGH zur hypothetischen Einwilligung enthaltenen dogmatischen Ansätzen findet sich unter Kap. 3, III.1. und 2.
 
246
Rönnau, JZ 2004, 801, 803. Dieser Gedanke lässt sich im Übrigen mit einer Parallele zum Erlaubnistatbestandsirrtum begründen, denn auch dort vermag der Irrtum seine nach h.M. vorsatzausschließende Wirkung nur dann zu entfalten, wenn der Täter auf der Grundlage seiner Vorstellung auch tatsächlich gerechtfertigt wäre und dementsprechend keine über die Fehlvorstellung hinaus gehenden Unwirksamkeitsgründe gegeben sind.
 
247
Rönnau, JZ 2004, 801, 803 f.
 
248
Grundsätzlich gilt eine unter Zwang erklärte Einwilligung als unwirksam. Dies ergibt sich aus dem Postulat der Freiwilligkeit der Einwilligung, das sicherstellen soll, dass der Einwilligende nur nach seinem Wertgefüge darüber entscheiden kann, ob er einer anderen Person einen straflosen Eingriff in seine Rechtsgüter gestattet oder nicht. Freilich führt nicht jeder Zwang sogleich zur Unwirksamkeit einer Einwilligung. Es muss sich vielmehr zunächst um einen von menschlicher Seite herrührenden, sozialen Zwang handeln, während ein aus der Natur stammender, nicht von menschlicher Seite gesteuerter Zwang (z. B. eine Krankheit) nichts an der Freiwilligkeit der Einwilligung im Rechtssinne, wohl aber an der Fähigkeit zur Abgabe einer subjektiv vernünftigen Entscheidung (sog. Einwilligungsfähigkeit) zu ändern vermag. Darüber hinaus hält die h.M. (statt vieler: Kühl, Strafrecht AT, § 9 Rn. 36; LK/Hirsch, 11. Aufl. 2003, Vor § 32 Rn. 120; Otto, FS Geerds, 1995, S. 603, 614 f.; Schönke/Schröder/Lenckner/Sternberg-Lieben, Vor § 32 Rn. 48 m. w. N.) auch einen sozialen Zwang erst dann für wirksamkeitsrelevant, wenn er die Schwelle zur Nötigung (§ 240) überschreitet. Zum Ganzen s. Amelung, NStZ 2006, 317, 318 ff.; MK/Joecks, § 223 Rn. 73; zur zwangsbedingten Unwirksamkeit einer Einwilligung vgl. auch BGH NJW 1974, 604.
 
249
S. Rönnau, JZ 2004, 801, 804, der hierfür als weiteres Argument anführt, dass sich ansonsten in Zukunft kein Arzt mehr zur Korrektur eines vorangegangenen Behandlungsfehlers bereit erklären würde.
 
250
Zu dem Begriff der „Sittenwidrigkeit“ im Rahmen des § 228 s. Hardtung, JuS 2008, 960 f.; Hillenkamp, JuS 2001, 159, 161; Hirsch, FS Amelung, 2009, S. 181 ff.; Stegmüller, Sittenwidrigkeit der Körperverletzung, 2009, S. 25 ff. Zu dem Vorwurf der Verfassungswidrigkeit des § 228, genauer der Unvereinbarkeit der Norm mit dem grundgesetzlichen Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG) aufgrund der Konturenlosigkeit des Begriffs der „guten Sitten“ vgl. Schönke/Schröder/Stree/Sternberg-Lieben, § 228 Rn. 2 f. Nach der Rechtsprechung und h. L. bestehen dagegen keine verfassungsrechtlichen Einwände, vgl. statt vieler BGHSt 4, 24, 32; 49, 34, 41; Lackner/Kühl, § 228 Rn. 11; LK/Hirsch, 11. Aufl. 2003, § 228 Rn. 2. Um jedoch dem Gebot der Vorhersehbarkeit staatlichen Strafens zu genügen, müsse der Begriff auf seinen Kern beschränkt werden. Eine Körperverletzung sei danach trotz Einwilligung des Geschädigten sittenwidrig, wenn sie gegen „das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt“, vgl. BGHSt 4, 24, 32; BGHSt 49, 34, 41.
 
251
Unerheblich ist dagegen, ob dieser Makel der Sittenwidrigkeit auch oder nur der Einwilligung als solcher anhaftet, vgl. BGHSt 4, 88, 91; 49, 34, 42; 49, 166, 170; BGH NStZ 2000, 87 f.; Fischer, § 228 Rn. 8; Lackner/Kühl, § 228 Rn. 10; krit. NK/Paeffgen, § 228 Rn. 43.
 
252
Mit der Straftat ist die im Rahmen der ersten Operation geschehene Verwechslung der Bandscheibenfächer gemeint, die eine fahrlässige Körperverletzung (§ 229) der Ärztin darstellt, s. hierzu oben die Fn. 219 des Kap. 4.
 
253
So die ältere Rechtsprechung, vgl. nur RGSt 74, 94, sowie aus der Literatur: Berz, GA 1969, 145, 147, 151 f.; SK/Horn/Wolters, § 228 Rn. 9, nach denen i. E. nur eine solche Körperverletzung als „sittenwidrig“ zu qualifizieren sei, die zu dem Zweck der Vorbereitung, Vornahme oder Vortäuschung einer Straftat unternommen wird.
 
254
So der BGH seit den beiden Entscheidungen BGHSt 49, 34, 42 (sog. Heroinspritzen-Fall), und 49, 166, 170 f. (sog. Sadomaso-Fall), die an die namentlich von Hirsch, FS Amelung, 2009, S. 181, 192 ff., 198; ders., ZStW 83 (1971), 140, 166 f., zur Bestimmung der Sittenwidrigkeit verfochtene „Rechtsgutslösung“ anschließen. Allerdings räumte der BGH im Sadomaso-Fall zugleich ein, dass bei ärztlichen Heileingriffen nicht allein auf den Umfang des Rechtsgutangriffs abgestellt werden könne, sondern dass dort insbesondere auch der Zweck der Behandlung zu berücksichtigen sei, s. BGHSt 49, 166, 170 f.; zust. Ulsenheimer, Arztstrafrecht, § 1 Rn. 234, nach dem die Frage der Sittenwidrigkeit im Arztstrafrecht neben dem Gewicht des Rechtsgutsangriffs entscheidend von Zweck, Ziel und den Beweggründen des ärztlichen Handelns abhänge. Die Berücksichtigung subjektiver Elemente bei der Entscheidung über die Sittenwidrigkeit der Tat gemäß § 228 im Bereich ärztlicher Heilbehandlungen leuchtet ein, wäre ansonsten nahezu jede Einwilligung etwa in eine lebensgefährliche Notoperation wegen der Schwere des Rechtsgutsangriffs unwirksam, was zu unbilligen Ergebnissen führen würde.
 
255
Ein Überblick zu den verschiedenen Ansichten findet sich bei Schönke/Schröder/Stree/Sternberg-Lieben, § 228 Rn. 4 ff. m. w. N.
 
256
An dieser Stelle offenbart sich das Problem einer Bewertung der Sittenwidrigkeit der Tat allein anhand der Ziel- und Zweckgerichtetheit, da im Bandscheiben-Fall der eigentliche Grund und Anknüpfungspunkt für die Sittenwidrigkeit letztlich nicht in der Körperverletzung als solcher, sondern vielmehr in der vorgelagerten Täuschung zu sehen wäre, die aber gerade auch den Grund für den beachtlichen Willensmangel des Patienten bildet, so dass diese beiden Fehlerquellen der Einwilligung faktisch vermengt würden. Da ferner im Rahmen der hypothetischen Einwilligung der relevante Aufklärungsmangel hinweggedacht und gedanklich durch eine ordnungsgemäße Aufklärung ersetzt wird, wirkt sich dies entsprechend auch auf die Beurteilung der Sittenwidrigkeit aus, der auf der Grundlage der hypothetischen Betrachtung nunmehr der relevante Anknüpfungspunkt fehlt.
 
257
Beurteilt man die Sittenwidrigkeit dagegen im Einklang mit der h.M. primär nach objektiven Umständen der Körperverletzungstat und ist danach ein Fall des § 228 anzunehmen, der neben einem Aufklärungsmangel zur Unwirksamkeit der Einwilligung führt, so wäre die Einwilligung auch auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Aufklärung gemäß § 228 unwirksam, da auch eine unterstellte pflichtgemäße Aufklärung nichts an der objektiv zu beurteilenden Sittenwidrigkeit der Tat zu ändern vermag. Das Vorliegen einer hypothetischen Einwilligung kann somit in diesem Fall nicht zu einem Strafbarkeitsausschluss führen, da ansonsten die Wertung des § 228 ausgehebelt würde. Nach Kuhlen, FS Müller-Dietz, 2001, S. 431, 445 f., kommt dagegen ein Zurechnungsausschluss in Betracht, wenn über die Sittenwidrigkeit der Körperverletzung „ex ante“ und „ex post“ unterschiedlich zu urteilen ist und die Zustimmung etwa wegen der „ex ante“ bestehenden Gefährlichkeit der Handlung nach § 228 unwirksam ist, sich aber „ex post“ ergibt, dass sich diese Gefahr nicht verwirklicht hat und ein gravierender Erfolg ausgeblieben ist.
 
258
BGH JR 2004, 469 mit krit. Anm. Puppe, JR 2004, 470 f. Auch die Entscheidung des BGH wird im Folgenden als Bohrerspitzen-Fall bezeichnet.
 
259
Sachverhalt vereinfacht wiedergegeben nach BGH JR 2004, 469. Eine Zusammenfassung des Sachverhalts mit einer anschließenden gutachterlichen Lösung findet sich bei Jäger, Strafrecht AT, Rn. 146b.
 
260
LG Freiburg (im Breisgau), Urteil vom 18.02.2003 (Az.: 2 KLs 21 Js 20723/00 AK 22/00).
 
261
Auf die Frage, ob sich der Arzt bereits durch die erste Operation strafbar gemacht hat, ist der BGH in seinen Urteilsgründen nicht eingegangen. Da der erste Heileingriff jedoch (anders als der zweite Eingriff) nach einer ordnungsgemäßen Aufklärung erfolgte und damit durch eine wirksame Einwilligung gerechtfertigt war, wäre eine Strafbarkeit des Arztes wegen vorsätzlicher Körperverletzung hinsichtlich der ersten Operation als solcher jedenfalls zu verneinen. Ordnet man den Operationsvorgang und den dabei erfolgten Abbruch der Bohrerspitze nicht als einheitliches Geschehen ein, so wäre eine Strafbarkeit des Arztes wegen fahrlässiger Körperverletzung durch Absplitterung des Metallteils denkbar. Selbst wenn man aber den Bohrerspitzenabbruch als Verwirklichung eines untypischen Operationsrisikos qualifiziert und die Einwilligung des Patienten hierauf folglich nicht bezieht, wäre jedenfalls zu Gunsten des Arztes ein Fahrlässigkeitsvorwurf zu verneinen, da der Abbruch der Spitze mangels anderweitiger Anhaltspunkte im Sachverhalt möglicherweise auch auf einer für den Arzt nicht erkennbaren Materialermüdung beruht haben könnte. Schließlich ergibt sich aus dem Sachverhalt, dass dem Operierenden eine Bergung der Spitze auf der Grundlage des Schnittverlaufs nicht möglich war, so dass auch eine Körperverletzung durch Unterlassen gemäß § 223 Abs. 1 i. V. m. § 13 wegen Zurücklassens des Metallteils im Schulterblatt des Patienten ausscheidet. Eine ausführlichere Falllösung zu dem Bohrerspitzen-Fall findet sich bei Jäger, Strafrecht AT, § 4 Rn. 146c.
 
262
Der Verurteilung lagen ferner drei weitere stationäre Behandlungen zu Grunde, bei denen dem Angeklagten ebenfalls Behandlungs- und Aufklärungsfehler vorgeworfen wurden. Das LG kam in diesen drei anderen Fällen jeweils zu einer Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung. Von Interesse für die vorliegende Untersuchung der hypothetischen Einwilligung ist dabei jedoch nur das Revisionsurteil des BGH zu dem Bohrerspitzen-Fall, so dass auch nur dieses im Folgenden erläutert werden soll.
 
263
Auch wenn man eine rechtserhebliche Täuschung lediglich dann bejaht, wenn der vom Täter erzeugte Irrtum rechtsgutsbezogenen Charakter hat, kommt man hier i. E. zu einer Unwirksamkeit der Einwilligung, da die verheimlichten Ziele der Operation gerade auch die Art des Eingriffs, nämlich das Bergen der Bohrerspitze, betrafen. Zur täuschungsbedingten Unwirksamkeit einer Einwilligung vgl. Schönke/Schröder/Lenckner/Sternberg-Lieben, Vor §§ 32 ff. Rn. 46 m. w. N.
 
264
Nicht gegeben ist dagegen die Qualifikation nach § 224 Abs. 1 Nr. 2, da das Operationsbesteck des Arztes nicht als Angriffs- oder Verteidigungsmittel verwendet wird und daher grundsätzlich kein gefährliches Werkzeug darstellt. Vgl. hierzu Jäger, Strafrecht BT, Rn. 78.
 
265
BGH JR 2004, 469, 470. Der I. Strafsenat des BGH nahm an dieser Stelle einen Verweis auf den Bandscheiben-Fall vor.
 
266
Anders als im Bandscheiben-Fall lässt sich hier hinsichtlich der ersten Operation nicht von einer „Straftat“ sprechen, vgl. bereits die Ausführungen oben in Fn. 261 des Kap. 3, sowie Jäger, Strafrecht AT, § 4 Rn. 146c.
 
267
Dies verdeutlicht der ausdrückliche Verweis auf den Bandscheiben-Fall, vgl. BGH JR 2004, 469, 470.
 
268
Demgegenüber hatte das RG die hypothetische Einwilligung ursprünglich nur bei einer lückenhaften, nicht aber vollständig fehlenden Aufklärung für möglich gehalten, s. RGZ 163, 129 ff.; zur Interpretation dieser Entscheidung Kern/Laufs, Die ärztliche Aufklärungspflicht, 1983, S. 160. Mittlerweile ist aber auch in der zivilrechtlichen Rechtsprechung des BGH anerkannt, dass die hypothetische Einwilligung nicht nur bei einer unvollständigen, sondern auch bei einer gänzlich versäumten Aufklärung anwendbar ist, s. BGH NJW 1980, 1333; BGH VersR 1988, 1135, 1136, sowie oben Kap. 2, I.5.a.aa.
 
269
BGH JR 2004, 469.
 
270
Vgl. BGH JR 2004, 469.
 
271
Puppe, JR 2004, 470, argumentiert hieran anknüpfend, dass es auf die Frage, ob der Patient bei vollständiger Aufklärung eingewilligt hätte, niemals eine eindeutige Antwort geben könne, da sich der Patient eben nicht in dieser konkreten Situation befunden habe und sich nicht fiktiv in sie hineinversetzen könne. Zu der methodologischen Kritik s. unten Kap. 3, V.2.b.
 
272
Andererseits ist davon auszugehen, dass der eher misstrauische Patient – selbst wenn er der operativen Entfernung der Bohrerspitze zugestimmt hätte – sehr wahrscheinlich einen anderen Arzt konsultiert hätte, was ebenfalls für eine Ablehnung der hypothetischen Einwilligung genügt hätte, vgl. BGH NStZ-RR 2004, 16, 17.
 
273
So Albrecht, Hypothetische Einwilligung, 2010, S. 91, 95; Otto/Albrecht, Jura 2010, 264, 271.
 
274
Albrecht, Hypothetische Einwilligung, 2010, S. 95, schlussfolgert hieraus, dass sich das Korrektiv der hypothetischen Einwilligung zusehends zu einem Privileg entwickle, das gerade dem Arzt, der sich durch Vorspiegelung der medizinischen Indikation eine Einwilligung in den Eingriff erschleicht, um einen vorangegangenen Kunstfehler zu vertuschen, nicht (mehr) zur Seite stehen soll.
 
275
BGH JR 2004, 469, 470.
 
276
S. hierzu unten Kap. 3, III.1. und 2.
 
277
Wie im Bandscheiben-Fall die Verwechslung der Bandscheibenfächer.
 
278
Gropp, FS Schroeder, 2006, S. 197.
 
279
Zu der Kritik an der Rechtsfigur vgl. unten Kap. 3, V.2.
 
280
Vgl. auch Sternberg-Lieben, StV 2008, 191, 192.
 
281
Nach einer in der Literatur vertretenen Gegenposition zur Körperverletzungsdoktrin der Rechtsprechung sind lege artis durchgeführte ärztliche Heilmaßnahmen bereits von dem Körperverletzungstatbestand auszunehmen, vgl. etwa Krauß, FS Bockelmann, 1979, S. 557, 559 ff.; Tag, Körperverletzungstatbestand, 2000, S. 182 ff.
 
282
BGH StV 2008, 189. Fall und Entscheidung des BGH werden im Folgenden einheitlich als „Liposuktions-Fall“ bezeichnet.
 
283
Nur ein Jahr zuvor, am 14.03.2006, hatte auch der VI. Zivilsenat des BGH (BGH NJW 2006, 2108 ff.) über die Anwendbarkeit der Rechtsfigur der hypothetischen Einwilligung bei einer ärztlichen Behandlung, die keinen Heileingriff darstellte, zu entscheiden. I. E. hielt der BGH auch dort den Einwand der hypothetischen Einwilligung für grundsätzlich beachtlich, stellte jedoch zugleich klar, dass es einer plausiblen Darstellung eines Entscheidungskonflikts nicht bedürfe, da es bei einem medizinisch nicht indizierten Eingriff für den Patienten gerade nicht „um eine Entscheidung zwischen Krankheits- und Behandlungsrisiko“ gehe (s. BGH NJW 2006, 2108, 2110). Ausreichend sei in einem derart gelagerten Fall vielmehr die bloße „plausible Behauptung“ des Betroffenen, er hätte bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung von dem Eingriff abgesehen. Vgl. hierzu auch die Bespr. der Entscheidung von Gödicke, MedR 2006, 568 ff., und Spickhoff, NJW 2006, 2075 f.
 
284
Sachverhalt vereinfacht wiedergegeben nach BGH StV 2008, 189. Eine Zusammenfassung des Sachverhalts findet sich ferner bei Bosch, JA 2008, 70 f.; Geppert, Jura 2008, § 223, 4, und Jahn, JuS 2007, 1145.
 
285
Urteil des LG Halle (Saale) vom 27.06.2006, Az.: 150 Js 43564/02 – 21 Ks 10/05. Geppert, JK 4/2008, § 223/4, erwägt aufgrund der Fülle an „aberwitzigen Fehlleistungen“ des Arztes gar ein strafgerichtliches Berufsverbot (§ 70).
 
286
Vgl. BGH StV 2008, 189, 190: „Die Annahme des LG, die zweite […] durchgeführte Liposuktion sei durch eine (hypothetische) Einwilligung gerechtfertigt gewesen […].“ In dem Originalurteil des LG Halle hieß es: „Diese [d. h. die von dem Patienten am Vorabend der Operation mündlich gegenüber dem Angeklagten erteilte] Einwilligung war letztendlich – in Form einer hypothetischen Einwilligung – auch wirksam.“
 
287
Überdies war auch die von dem Angeklagten eingelegte Revision mit der Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 5 i. V. m. § 231 Abs. 2 StPO erfolgreich, da die Hauptverhandlung in Anwendung des § 231 Abs. 2 StPO in Abwesenheit des Angeklagten fortgesetzt wurde, obgleich die für solches Vorgehen unerlässliche Eigenmächtigkeit des Ausbleibens nicht vorlag.
 
288
Grundsätzlich stellen rein kosmetische Operationen – wie etwa Fettabsaugungen – mangels einer medizinischen Indikation und mangels einer hinter dem Eingriff stehenden heilenden oder lindernden Intention keinen ärztlichen Heileingriff dar. Zu dem Begriff des „ärztlichen Heileingriffs“ s. Lackner/Kühl, § 223 Rn. 9; Tag, Körperverletzungstatbestand, 2000, S. 40. Sie werden daher nicht nur von der Rechtsprechung, sondern auch von der h. L. als eine tatbestandliche Körperverletzung eingeordnet, die durch eine wirksame Einwilligung gerechtfertigt werden kann, vgl. MK/Joecks, § 223 Rn. 40; Schönke/Schröder/Eser/Sternberg-Lieben, § 223 Rn. 34. Da in diesen Fällen allein die Einwilligung des Patienten den Eingriff legitimiert, sind zum Ausgleich an die Aufklärung ganz besonders hohe Anforderungen zu stellen; es gilt der Grundsatz: je weniger notwendig der Eingriff ist, desto höhere Anforderungen sind an die Aufklärung zu stellen, vgl. BGH, JZ 1991, 210 f.; Laufs, in: Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, § 68 Rn. 12; Ulsenheimer, Arztstrafrecht, § 1 Rn. 72; zu der Abgrenzung ärztlicher Heileingriffe von der sog. „wunscherfüllenden Medizin“ s. Eberbach, MedR 2008, 325, 326 ff. Vorliegend diente die operative Behandlung jedoch zumindest auch der medizinisch notwendigen Entfernung des Narbenstummels, so dass sich diese jedenfalls partiell als Heileingriff einordnen lässt.
 
289
Auch die zeitlich frühere Aufklärung vor Durchführung der ersten Liposuktion vermag eine erneute Aufklärung in dem Zeitraum vor der zweiten Operation nicht entbehrlich zu machen, da sie sich zum einen lediglich auf einen fachgerechten Eingriff bezog und darüber hinaus in einem zu langen zeitlichen Abstand im Hinblick auf die zweite Fettabsaugung und damit nicht rechtzeitig erfolgte, vgl. Edlbauer, Hypothetische Einwilligung, 2009, S. 314 (dort Fn. 1583). Nur ausnahmsweise dann, wenn ein und dieselbe Behandlung mehrfach wiederholt wird und dem Patienten dabei die Risiken immer wieder ins Bewusstsein gebracht werden, kann von einer einmal erfolgten sachgerechten Aufklärung eine „Dauerwirkung“ ausgehen, die dann auch „im Rahmen der streitigen Behandlung noch ihre Gültigkeit“ hat, s. OLG Köln, MedR 2004, 567, 568; vgl. hierzu auch Ulsenheimer, Arztstrafrecht, § 1 Rn. 117h.
 
290
BGH StV 2008, 189, 190.
 
291
BGH StV 2008, 189, 190.
 
292
Der bei § 227 – als ein sog. erfolgsqualifiziertes Delikt – erforderliche gefahrspezifische Zusammenhang zwischen Grundtatbestand (§ 223) und schwerer Folge (dem Tod, vgl. § 227) lässt sich vorliegend jedoch lediglich auf dem Boden der von der Rechtsprechung (s. BGHSt 14, 110, 112 f.; 31, 96, 99) vertretenen Ansicht, nach der eine hinreichende Verbindung zwischen Körperverletzungshandlung und Todeserfolg bei § 227 vorausgesetzt wird, bejahen. Verlangt man indes – wie etwa Hirsch, FS Oehler, 1985, S. 111, 130 f.; Küpper, FS Hirsch, 1999, S. 615, 619 f.; Kühl, Jura 2002, 810, 813; LK/Hillenkamp, Vor § 22 Rn. 112; Roxin, Strafrecht AT I, § 10 Rn. 115 – einen solchen Zusammenhang zwischen Körperverletzungserfolg und schwerer Folge, so wäre eine Strafbarkeit nach § 227 i. E. zu verneinen, da der Taterfolg hier vornehmlich durch das Aufschneiden der Bauchdecke eingetreten ist, dieser Schnittverletzung indes nicht die unmittelbare Gefahr eines tödlichen Herzstillstandes anhaftet. Zu dem Streitstand s. Schönke/Schröder/Stree/Sternberg-Lieben, § 227 Rn. 5 m. w. N.
 
293
Geppert, JK 4/2008, § 223/4, spricht in diesem Zusammenhang von „geradezu unverantwortlichen Gegebenheiten“; Jahn, JuS 2007, 1145, 1146, bezeichnet den Fall insgesamt als „skurril“, weist jedoch zugleich darauf hin, dass diesem auch eine „kaum übersehbare gesellschaftliche Entwicklung zu Grunde liegt“.
 
294
BGH StV 2008, 189, 190.
 
295
Dies gilt bei genauem Hinsehen wiederum nur unter Ausklammerung der medizinisch indizierten Entfernung des aus der ersten Operation herrührenden Nabenstummels.
 
296
BGH StV 2008, 189, 190.
 
297
S. BGH StV 2008, 189, 190.
 
298
Bosch, JA 2008, 70, 72.
 
299
Die Rechtsprechung so deutend Albrecht, Hypothetische Einwilligung, 2010, S. 51, 533; Jäger, Strafrecht AT, Rn. 146c; vgl. ferner auch Geppert, JK 4/2008, § 223/4.
 
300
Bosch, JA 2008, 70, 72.
 
301
BGH StV 2008, 189, 190; s. ferner BGHSt 43, 306, 309: Auch dort bezog sich eine erteilte Einwilligung „schon wegen Fehlens einer weitergehenden Aufklärung“ nur auf eine lege artis durchgeführte Heilbehandlung.
 
302
Vgl. hierzu auch den sog. Zahnextraktions-Fall des BGH (NJW 1978, 1206), bei dem sich die Rechtswidrigkeit des Eingriffs nicht ohne Weiteres aus der medizinischen Kontraindikation ergab, sondern letztlich aus einer von dem Gericht angenommenen Einwilligungsunfähigkeit des Patienten; s. dazu auch Amelung, JR 1990, 45; Rogall, NJW 1978, 2344 f.; krit. auch Horn, JuS 1979, 29, 30, der die Lösung des BGH über die Einwilligungsunfähigkeit als einen „wenig glücklichen Vorwand“ bewertet und den dahinterstehenden, letztlich allein entscheidenden Gesichtspunkt darin sieht, „dass es einem Arzt schlechthin untersagt sein soll, in therapeutisch sinn- oder aussichtsloser Hinsicht tätig zu werden“.
 
303
Für eine einheitliche Beurteilung beider Zustimmungsphänomene (tatsächliche und hypothetische Einwilligung) spricht, dass der BGH in seiner Urteilsbegründung wiederholt die Begriffskombination „(hypothetische) Einwilligung“ verwendete.
 
304
So i. E. auch Schwartz, Hypothetische Einwilligung, 2009, S. 17, 18.
 
305
Es ist jedoch anzunehmen, dass in der Praxis bei derartigen Fällen krasser Abweichung der Behandlung von dem medizinischen Standard eine hypothetische Einwilligung in der Regel nicht durchgreifen wird.
 
306
Vgl. Herrmann, StRR 2007, 351, 353.
 
307
Insofern ist auch Edlbauer, Hypothetische Einwilligung, 2009, S. 315, zu widersprechen, nach dem der BGH im Liposuktions-Fall zum Zwecke der Ablehnung einer hypothetischen Einwilligung „zwei verschiedene Begründungsansätze nebeneinander“ angeführt habe. Denn nach dem hier zu Grunde gelegten Verständnis handelt es sich dabei um zwei logisch aufeinander aufbauende Argumentationsschritte, bei denen der BGH zunächst klargestellt hat, dass eine Einwilligung in die zweite Operation nur dann wirksam gewesen wäre, wenn der Arzt seinen Patienten auch über die anvisierten Abweichungen vom medizinischen Standard informiert hätte. In dem nächsten Schritt prüft der BGH sodann, ob der Patient bei einer solchen weitergehenden Aufklärung in den nicht kunstgerechten Eingriff hypothetisch eingewilligt hätte, was der Senat i. E. auch angesichts der fehlenden Eilbedürftigkeit und Indikation verneint.
 
308
Insofern hat sich auch die Prognose von Bollacher/Stockburger, Jura 2006, 908, 913, erfüllt, dass nämlich „der Anwendungsbereich der hypothetischen Einwilligung in Zukunft auf den größtmöglichen Aufklärungsmangel – nämlich den, dass gar keine vorherige Aufklärung des Patienten erfolgte – erstreckt werden wird“.
 
309
In der zivilrechtlichen Rechtsprechung wird die Rechtsfigur der hypothetischen Einwilligung gleichfalls im Falle des Todes oder auch eines komatösen Zustandes des Patienten für möglich gehalten, s. nur BGH VersR 2007, 999, 100 f. sowie den Gliederungspunkt Kap. 2, I.4.c.
 
310
Vgl. nur Edlbauer, Hypothetische Einwilligung, 2009, S. 416 f.: „Rückwirkungsfiktion“; Gropp, FS Schroeder, 2006, S. 194, 206 f.; Jäger, FS Jung, 2007, S. 345, 354; Schwartz, Hypothetische Einwilligung, 2009, S. 225, 239; Sternberg-Lieben, StV 2008, 190, 192: „nachträgliche Hypothesenbildung als Rückwirkungsfiktion“.
 
311
Hierfür sprach sich das OLG Düsseldorf (OLGR 2003, 387, 390) aus.
 
312
Vgl. Sternberg-Lieben, StV 2008, 190, 192.
 
313
S. BGH StV 2008, 189, 190.
 
314
Wie in dem vorliegenden Falle jeweils eine Fettabsaugung mit anschließender Fettschürzenentfernung.
 
315
BGH StV 2008, 189, 190.
 
316
Vgl. hierzu aber die Ausführungen unten bei Kap. 3, V.2.b.dd.
 
317
BGH StV 2008, 189, 190.
 
318
S. BGH StV 2008, 189, 190.
 
319
Albrecht, Hypothetische Einwilligung, 2010, S. 254, geht sogar so weit zu sagen, dass sich seit dem Liposuktions-Fall nicht mehr an der Einordnung der hypothetischen Einwilligung als Rechtfertigungsgrund zweifeln lässt. Zu der dogmatischen Deutung der Rechtsfigur s. Kap. 3, III.
 
320
BGH StV 2008, 464 mit Anm. Rönnau, StV 2008, 466 ff. Der Fall sowie die Entscheidung des BGH hierzu werden im Folgenden einheitlich als „Turboentzugs-Fall“ bezeichnet.
 
321
Unter einer Außenseitermethode – wie vorliegend der Turboentzug – lässt sich ein Abweichen von den allgemeinen und weitaus überwiegend anerkannten Regeln der Schulmedizin verstehen. Sie ist gekennzeichnet durch das Fehlen eines „wissenschaftlichen Consensus“. Zu dem Begriff der Außenseitermethode s. Vogeler, MedR 2008, 697, 701 f.
 
322
Dieser sog. Turboentzug (Ultra Rapid Opiate Detoxification – UROD) soll dazu dienen, Opiatabhängigen mit zumeist langjähriger Suchterkrankung und mehreren gescheiterten Entgiftungsversuchen eine (in der medizinischen Fachwelt umstrittene) Alternative zu herkömmlichen (oft methadongestützten) Entziehungsverfahren zu bieten. Zu den Vor- und Nachteilen dieses Verfahrens s. Gautam, Vergleich der Entzugssymptomatik, 2006.
 
323
LG Traunstein, Urteil vom 05.12.2006, Az.: 5 Ks 201 Js 34175/99. Warum die Hauptverhandlung in dieser Sache erst mehr als sieben Jahre nach der Tat stattfand, lässt sich – auch nach Rönnau, StV 2008, 466, 467 – dem Urteil nicht entnehmen. Zur verfassungsrechtlichen Bedenklichkeit einer überlangen Dauer des Strafverfahrens vgl. KK/Pfeiffer/Hannich, Einl. zur StPO, Rn. 11; ferner BVerfG, Beschluss vom 05.02.2003 (Az.: 2 BvR 327/02).
 
324
Auch nach der teilweise im Schrifttum vertretenen Ansicht, wonach der Tatbestand der Körperverletzung dahingehend eingeschränkt werden müsse, dass der lege artis durchgeführte Heileingriff vom Tatbestand ausgenommen wird, wäre der Tatbestand des § 223 Abs. 1 hier zu bejahen, da die Entzugsbehandlung wesentliche Grundsätze der Behandlung missachtete und daher nicht lege artis durchgeführt wurde.
 
325
Der ärztliche Heileingriff ist jedoch als Ganzes zu betrachten, zu dem sowohl das Versetzen des Patienten in Narkose als auch die Verabreichung der Medikamente vor und während der Narkose zählen. Es handelt sich dabei somit um eine einheitliche tatbestandliche Körperverletzung, vgl. auch BGH StV 2008, 466.
 
326
Auch der Umstand, dass der frühere Todesfall möglicherweise nur zufällig im Zusammenhang mit der Behandlung geschah, vermag nach Auffassung des Gerichts an der Relevanz des Aufklärungsmangels nichts zu ändern, da der Zweifelssatz kein tauglicher Maßstab für den Umfang der den Angeklagten treffenden Aufklärungspflicht sei, diese Pflicht vielmehr unabhängig davon bestanden habe, ob die konkrete Todesursache abschließend geklärt ist oder nicht, BGH StV 2008, 464, 465.
 
327
Bei der Anwendung von Außenseitermethoden sind an die ärztliche Aufklärung besonders hohe Anforderungen zu stellen. Dem Patienten muss das Für und Wider des Verfahrens im Vergleich mit der herkömmlichen Methode unmissverständlich vor Augen geführt werden. Vgl. Fischer, § 223 Rn. 13c; Rönnau, StV 2008, 466 f.
 
328
Zu diesem haftungseinschränkenden Kriterium vgl. bereits die Ausführungen des BGH im Surgibone-Dübel-Fall (NStZ 1996, 34, 35) sowie den Gliederungspunkt Kap. 2, I.3.b. der vorliegenden Arbeit.
 
329
BGH StV 2008, 464, 465.
 
330
BGH StV 2008, 464, 465.
 
331
BGH StV 2008, 464, 465.
 
332
Rönnau, StV 2008, 466, 468, wirft in seiner Anm. sogar die Frage auf, ob nicht der Angeklagte wegen des von ihm an den Tag gelegten Verhaltens sowie unter Einbeziehung der Vorgeschichte möglicherweise mit dolus eventualis im Hinblick auf den Todeserfolg gehandelt habe, was eine Strafbarkeit wegen Totschlags gemäß § 212 bedeutet hätte.
 
333
Näher zu dem Argument der Lebensverlängerung Ulsenheimer, Arztstrafrecht, § 1 Rn. 221 ff. m. w. N.
 
334
Auf die für die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision von Staatsanwaltschaft und der als Nebenkläger auftretenden Eltern des verstorbenen Patienten zentrale Frage, ob im vorliegenden Fall überdies eine Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227) gegeben war, soll – wegen der Schwerpunktsetzung dieser Arbeit auf die Rechtsfigur der hypothetischen Einwilligung – nicht weiter eingegangen werden. Vgl. hierzu die Anm. von Rönnau, StV 2008, 466, 468.
 
335
Den Regeln ärztlicher Kunst entspricht eine Heilbehandlung, wenn der Arzt Maßnahmen ergriffen hat, die von einem verantwortungsvollen Arzt seines Fachgebiets nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft zum Zeitpunkt der Vornahme der ärztlichen Behandlung erwartet werden konnten. Dies schließt Außenseitermethoden nicht aus, da der Arzt gerade nicht auf Leistungen der Schulmedizin beschränkt ist, sondern ihm Therapiefreiheit eröffnet wird, vgl. Kaiser, in: Ratzel/Luxemburger, Handbuch Medizinrecht, § 13 Rn. 6 ff.
 
336
Das Instanzgericht äußerte sich hierzu nicht, obwohl aus der Sicht des BGH eine Erörterung geboten gewesen wäre, BGH StV 2008, 464, 466.
 
337
Rönnau, StV 2008, 466, 467.
 
338
Das Klinikum Salzgitter ist derzeit in der BRD wohl die einzige Klinik, die das narkosegestützte Opiatentzugsverfahren noch praktiziert. Weitere Informationen hierzu liefert Rönnau, StV 2008, 466 (Fn. 4).
 
339
BGH StV 2008, 464, 465.
 
340
BGH StV 2008, 464, 465.
 
341
So aber Albrecht, Hypothetische Einwilligung, 2010, S. 51.
 
342
Neben der Durchführung einer Fettabsaugung und Fettschürzenplastik wurde zudem ein aus einem vergangenen Eingriff herrührender Nabenstummel entfernt, so dass die Behandlung zumindest insofern medizinisch indiziert und damit jedenfalls nicht gänzlich als „kosmetischer Eingriff“ zu kategorisieren war.
 
343
Vgl. Edlbauer, Hypothetische Einwilligung, 2009, S. 326.
 
344
An anderer Stelle der Urteilsbegründung hat der BGH darauf hingewiesen, dass sich der Patient – nach den Feststellungen des LG – nicht am maßgeblichen Termin einem Turboentzug unterzogen hätte, wenn er darüber unterrichtet worden wäre, dass es bereits früher zu einem Todesfall gekommen war, dass ab einem bestimmten Zeitraum die Überwachung allein durch den Angeklagten stattfand und dass der Angeklagte unter den Anhängern dieser Außenseitermethode einer Mindermeinung angehörte, BGH StV 2008, 464, 465.
 
345
BGH StV 2008, 464, 465.
 
346
BGH, Urteil vom 11.10.2011 – 1 StR 134/11 (Kurzwiedergabe in: JA 2012, 70), mit krit. Anm. von Jäger, JA 2012, 70 ff. Fall und Entscheidung des Gerichts werden im Folgenden als „Gastroskopie-Fall“ bezeichnet.
 
347
Eine Zusammenfassung des Sachverhalts findet sich ferner bei Jäger, JA 2012, 70, sowie bei K. Schröder, FD-StrafR 2011, 324875.
 
348
An dieser Stelle erfolgt ein Verweis auf den Bohrerspitzen-Fall des BGH.
 
349
An dieser Stelle verweist der BGH auf den Bandscheiben-Fall.
 
350
Dass eine solche Verwechslung kein Einzelfall ist, hat bereits der Bandscheiben-Fall gezeigt, in dem das LG fälschlicherweise von einer mutmaßlichen statt von einer hypothetischen Einwilligung gesprochen hat, s. BGH NStZ-RR 2004, 16, 17.
 
351
Zu den Möglichkeiten der Rechtfertigung von Operationserweiterungen s. Müller-Dietz, JuS 1989, 280 ff.
 
352
Vgl. Taupitz, FG-BGH, Bd. I, 2000, S. 497, 498, 513.
 
353
Vgl. Kuhlen, FS Müller-Dietz, 2001, S. 431, 443; Rönnau, JZ 2004, 801, 802 f.; Sternberg-Lieben, StV 2008, 190, 191.
 
354
OLG Koblenz, NJW 2006, 2928 f.; zu dem gegenwärtigen Stand der Rechtsprechung hinsichtlich der Zulässigkeit von Operationserweiterungen s. Ulsenheimer, Arztstrafrecht, § 1 Rn. 101 ff.
 
355
BGHSt 45, 219, 225.
 
356
Wegen der Bezugnahme auf die Entscheidung BGHSt 45, 219 ff., in der es nicht um eine hypothetische Einwilligung, sondern um eine möglich Rechtfertigung einer Operationserweiterung durch eine mutmaßliche Einwilligung ging, ist davon auszugehen, dass auch der BGH die Ausführungen des LG zu einer möglichen “hypothetischen Einwilligung“ im Gastroskopie-Fall als eine mutmaßliche Einwilligung gedeutet hat.
 
357
Zu dem Grundsatz der Subsidiarität der mutmaßlichen Einwilligung speziell in den Fällen der Operationserweiterung vgl. auch Müller-Dietz, JuS 1989, 280, 281 ff.
 
358
Zu dieser besonderen Voraussetzung des sog. gefahrspezifischen Zusammenhangs eines jeden erfolgsqualifizierten Delikts s. Kühl, Strafrecht AT, § 17a Rn. 14 ff. m. w. N.
 
359
Dies entspricht der h.M., s. nur Jäger, JA 2012, 70, 71, m. w. N. Ein Zurechnungsausschluss wäre somit nur bei einem vorsätzlichen oder leichtfertigen Handeln der Klinikärzte oder aber bei einem groben Behandlungsfehler anzunehmen. Zu dieser umstrittenen Zurechnungsfrage, bei der das von dem Ersttäter lediglich verletzte Opfer auf Grund ärztlichen Fehlverhaltens zu Tode kommt, s. Roxin, Strafrecht AT I, § 11 Rn. 141 ff. m. w. N.
 
360
Zu der Abgrenzung von Erlaubnistatbestandsirrtum und Verbotsirrtum s. Müller-Dietz, JuS 1989, 280, 284 f., und Ulsenheimer, Arztstrafrecht, § 1 Rn. 136 f.
 
361
Dabei würde es sich jedoch um einen vermeidbaren Verbotsirrtum handeln, der nicht zu einem Ausschluss der Schuld führt, sondern lediglich eine fakultative Strafmilderung gemäß § 17 S. 2 vorsieht.
 
362
Zu dem Unterschied zwischen mutmaßlicher und hypothetischer Einwilligung s. unten § 3 III.2.b.aa.(1).
 
363
BGHSt 35, 246, 250 – die Bejahung eines Erlaubnistatbestandsirrtums bezogen auf eine mutmaßliche Einwilligung zu Gunsten des Arztes in dieser Entscheidung, die Jäger im Rahmen seiner Urteilsanmerkung zu dem Gastroskopie-Fall – zumindest was die Sachverhaltsdarstellung angeht – offenbar mit dem Myom-Fall des BGH aus dem Jahre 1957 (BGHSt 11, 1 ff.) verwechselt (s. Jäger, JA 2012, 70 f.), ist nicht ohne Kritik geblieben. Denn es handelte sich bei der dort durchgeführten Operationserweiterung, einer Eileiterunterbrechung, um einen bedeutsamen, irreversiblen und für die Verhinderung weiterer Schwangerschaften nicht alternativlosen bzw. zwingenden Eingriff, der – was der dort zuständige Arzt auch wusste – genauso zu einem späteren Zeitpunkt nach einer Befragung der Patientin hätte durchgeführt werden können, s. Kuhlen, FS Müller-Dietz, 2001, S. 431, 448; krit. ferner Müller-Dietz, JuS 1989, 280, 285, der stattdessen einen Verbotsirrtum angenommen hat.
 
364
Auch Jäger, JA 2012, 70, 71, deutet diesen Verweis dahingehend, dass der BGH offenbar von einem Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen einer mutmaßlichen Einwilligung ausgegangen ist. An anderer Stelle seiner Urteilsanmerkung (S. 72) spricht Jäger indes von einem Erlaubnistatbestandsirrtum bezogen auf eine hypothetische Einwilligung.
 
365
Dies beträfe freilich nur das Grunddelikt (§ 223 Abs. 1), da bezüglich der schweren Folge Fahrlässigkeit genügt (vgl. § 18). Da aber § 227 als ein erfolgsqualifiziertes Delikt strukturell eine besondere Form der Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination darstellt, scheidet eine Strafbarkeit hiernach aus, wenn das Grunddelikt nicht vorsätzlich verwirklicht wurde, vgl. hierzu Kühl, Strafrecht AT, § 17a Rn. 2 ff.
 
366
BGH JR 2004, 469, 470 (= BGH NStZ 2004, 442).
 
367
BGH, Urteil vom 11.10.2011 – 1 StR 134/11, Rn. 29.
 
368
BGH NStZ-RR 2004, 16 f. (= BGH StV 2004, 376, 377); zum Bandscheiben-Fall s. oben Kap. 3, II.3.a.
 
369
BGH, Urteil vom 11.10.2011 – 1 StR 134/11, Rn. 29.
 
370
S. etwa BGH NStZ 1996, 34, 35: „Verbleiben Zweifel, so ist davon auszugehen, dass die Einwilligung auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung erteilt worden wäre.“
 
371
Zu dem Sinn und Zweck der hypothetischen Einwilligung im zivilrechtlichen Arzthaftungsrecht s. Kap. 2, I.1.b.
 
372
Eine Übersicht zu diesen Grundsätzen findet sich bei Ulsenheimer, Arztstrafrecht, § 1 Rn. 101 ff.
 
373
Auch Kuhlen, FS Müller-Dietz, 2001, S. 431, 440 f., spricht insoweit von einem zurechnungsirrelevanten Rechtfertigungsdefizit mit Blick auf die hypothetische Einwilligung. Er hält in diesen Fällen aber eine Übertragung der Zurechnungsgrundsätze auf den Rechtfertigungsgrund der mutmaßlichen Einwilligung für möglich (S. 447 ff.); eine hypothetische Einwilligung bei fehlender Einwilligungsfähigkeit des Patienten ferner verneinend auch M. Dreher, Objektive Erfolgszurechnung, 2003, S. 114 f.
 
374
S. hierzu oben die Ausführungen unter Kap. 3, II.3.a.cc.
 
375
Ein weiterer Anhaltspunkt dafür, dass der BGH mit dem Erlaubnistatbestandsirrtum einen solchen bezogen auf eine hypothetische Einwilligung meint, könnte darin zu sehen sein, dass er – für den Fall, dass eine hypothetische Einwilligung in der Hauptverhandlung bejaht werden sollte – zumindest eine Bestrafung wegen fahrlässiger Körperverletzung für möglich hält. Da aber das objektive Vorliegen einer hypothetischen Einwilligung nach der Ansicht des BGH zu einem Ausschluss der Rechtswidrigkeit führt, wäre hierdurch gleichfalls eine Bestrafung wegen einer fahrlässigen Körperverletzung ausgeschlossen, so dass der Hinweis auf eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit keinen Sinn machen würde. Interpretiert man die Ausführungen des BGH indes als einen Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen einer hypothetischen Einwilligung, so hätte dies bei entsprechender Bejahung nur den Ausschluss einer vorsätzlichen Tat zur Folge, so dass der finale Hinweis auf eine mögliche Bestrafung wegen fahrlässiger Körperverletzung einen Sinn ergäbe.
 
376
Jäger, JA 2012, 70, 72, lehnt dies ab, allerdings nur deshalb, weil er die Rechtsfigur der hypothetischen Einwilligung an sich ablehnt.
 
377
Jäger, JA 2012, 70.
 
378
Zu der Interpretationsoffenheit der Rechtsprechung mit Blick auf die dogmatische Verortung der hypothetischen Einwilligung s. Kap. 3, III.1. Zu der dogmatischen Deutung der Rechtsfigur durch die Literatur s. Kap. 3, III.2.
 
379
Vgl. hierzu oben Kap. 3, II.2.a.
 
380
Vgl. oben Kap. 3, II.2.c.
 
381
Vgl. oben Kap. 3, II.2.d.
 
382
Vgl. hierzu oben Kap. 3, II.3.a.
 
383
Vgl. oben Kap. 3, II.3.b.
 
384
BGH StV 2008, 189 f.; vgl. hierzu oben Kap. 3, II.4.a. der vorliegenden Arbeit.
 
385
Vgl. oben Kap. 3, II.4.b.
 
386
Sowohl im Zivil- als auch im Strafrecht wurde die hypothetische Einwilligung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung etwa auch bei einer gänzlich fehlenden Aufklärung des Arztes für möglich gehalten, s. hierzu oben Kap. 2, I.5.a.aa. Darüber hinaus kam die Rechtsfigur in beiden Rechtsgebieten auch bei medizinisch nicht indizierten Eingriffen zur Anwendung (aus dem Strafrecht s. BGH StV 2008, 189; aus dem Zivilrecht s. BGH NJW 2006, 2108 ff.).
 
387
Im zivilrechtlichen Arzthaftungsrecht wird eine hypothetische Einwilligung anders als im Strafrecht sogar bei einer verspäteten oder bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung, bei der die Einwilligung aus einem anderen Grund unwirksam ist, für möglich gehalten. Vgl. hierzu oben Kap. 2, I.5.a.bb. und b.
 
388
Dagegen sehen in der wissenschaftlichen Diskussion die Anhänger der Rechtsfigur ihren Anwendungsbereich keinesfalls auf das Gebiet des Arztstrafrechts beschränkt, vgl. etwa Kuhlen, FS Müller-Dietz, 2001, S. 432, 444; NK/Merkel, § 218a Rn. 38 ff.; Rönnau, FS Tiedemann, 2008, S. 714, 719 f. Zu der Frage der Übertragbarkeit der hypothetischen Einwilligung auf andere einwilligungsfähige Straftatbestände s. unten Kap. 4, III.2.
 
389
Zu der unterschiedlichen Beweislastverteilung s. unten Kap. 3, V.2.b.bb.(2).
 
390
S. nur BGH NStZ 1996, 34, 35: „Aufklärungsmängel können eine Strafbarkeit des Arztes wegen Körperverletzung nur dann begründen, wenn der Patient bei einer den Anforderungen genügenden Aufklärung in den Eingriff nicht eingewilligt hätte. Dies ist dem Arzt – anders als im Zivilrecht – nachzuweisen. Verbleiben Zweifel, so ist davon auszugehen, dass die Einwilligung auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung erteilt worden wäre.“
 
391
Vgl. hierzu ausführlich oben Kap. 2, I.4.
 
392
BGH NStZ 1996, 34, 35; Schönke/Schröder/Eser/Sternberg-Lieben, § 223 Rn. 40e; Ulsenheimer, Arztstrafrecht, § 1 Rn. 132b.
 
393
BGH NStZ 1996, 34, 35; BGH NStZ-RR 2004, 16, 17; Ulsenheimer, NStZ 1996, 132, 133. Zu der Frage, inwieweit dieser Unterschied der Beweislastverteilung auch in der Praxis bedeutsam ist, s. Ulsenheimer, Arztstrafrecht, § 1 Rn. 132c sowie den Gliederungspunkt Kap. 3, V.2.b.bb.(2).
 
394
Wegen des im Zivilprozess geltenden Beibringungsgrundsatzes darf das Gericht seiner Entscheidung nur solche Tatsachen zu Grunde legen, die von den Parteien vorgetragen wurden, § 273 ZPO. Vgl. hierzu MK/Rauscher, ZPO, Einl. IV Rn. 275; Musielak/ders., ZPO, Einl. Rn. 35 f.; Terbille, in: Terbille, Anwaltshandbuch Medizinrecht, § 1 Rn. 767.
 
395
BGH VersR 2009, 257; vgl. hierzu sowie zu den sonstigen verfahrensrechtlichen Besonderheiten im zivilrechtlichen Arzthaftungsprozess Zoll, MedR 2009, 569, 575.
 
396
Vgl. hierzu Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, Einl. E Rn. 2.
 
397
Dieser sog. Amtsermittlungsgrundsatz, der auch als Untersuchungsgrundsatz oder Instruktions- bzw. Inquisitionsprinzip bezeichnet wird und die Verpflichtung der Gerichte und Behörden begründet, den der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt von Amts wegen zu untersuchen (Prinzip der materiellen Wahrheit), steht im Gegensatz zu der im Zivilprozess geltenden Verhandlungsmaxime, wonach den Parteien die Bestimmung des Prozessstoffs im Wesentlichen überlassen bleibt (Prinzip der formellen Wahrheit). Vgl. hierzu Beulke, Strafprozessrecht, Rn. 21; Eisenberg, Beweisrecht, Rn. 1 (dort Fn. 1).
 
398
Der in zivilrechtlichen Streitigkeiten bisweilen erhobene Einwand des Arztes, dass sich der Zustand des Patienten auch bei Nichtvornahme des Eingriffs verschlechtert hätte oder gar der Tod früher eingetreten wäre, kann im Strafrecht lediglich auf der Ebene der Strafzumessung berücksichtigt werden.
 
399
Vgl. Schönke/Schröder/Eser, 26. Aufl. 2001, § 223 Rn. 40; Ulsenheimer, NStZ 1996, 132, 133; ders., Arztstrafrecht, 3. Aufl. 2003, § 1 Rn. 132, der seine Auffassung mittlerweile wieder aufgegeben hat und nunmehr im Anschluss an den BGH die „Rechtswidrigkeit entfallen“ lässt: Ulsenheimer, Arztstrafrecht, § 1 Rn. 132a (s. dort auch Fn. 1013).
 
400
Vgl. nur Roxin, Strafrecht AT I, § 13 Rn. 124 f.
 
401
So wohl Albrecht, Hypothetische Einwilligung, 2010, S. 254, Otto, Jura 2004, 679, 682 und ders./Albrecht, Jura 2010, 264, 269, die die hypothetische Einwilligung als einen nicht systemgerechten Rechtfertigungsgrund bezeichnen. Vgl. hierzu oben Kap. 3, III.2.b.aa.
 
402
Vgl. nur M. Dreher, Objektive Erfolgszurechnung, 2003, S. 103 ff.; Fischer, § 223 Rn. 16a; Geppert, JK 4/2008, § 223/4; Kuhlen, JR 2004, 227 ff.; ders., JZ 2005, 713, 716; ders., FS Roxin, 2001, S. 331, 336 ff.; ders., FS Müller-Dietz, 2001, S. 431, 439 ff.; LK/Rönnau, Vor § 32 Rn. 230; NK/Merkel, § 218a Rn. 38 ff.; Sickor, JA 2008, 11, 14 ff.; Stratenwerth/Kuhlen, Strafrecht AT, § 9 Rn. 28.
 
403
Vgl. Böcker, JZ 2005, 925, 929; Mitsch, JZ 2005, 718; Weber, in: Arzt/Weber/Heinrich/Hilgendorf, Strafrecht BT, § 6 Rn. 106g, sowie unten den Gliederungspunkt Kap. 3, IV.1.
 
404
Arzt, in: Arzt und Recht, 1985, S. 49, 58 (Fn. 24); Schwartz, Hypothetische Einwilligung, 2009, S. 245; vgl. auch Böcker, JZ 2005, 925, 932 sowie ferner unten Kap. 3, IV.2.
 
405
Da sich aber eine dogmatische Verortung der hypothetischen Einwilligung außerhalb des klassischen Deliktsaufbaus von vornherein nicht mit den Ansätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Dogmatik der Rechtsfigur vereinbaren lässt, sind die zuletzt genannten Konstruktionen an anderer Stelle dieser Arbeit, unter dem Gliederungspunkt Kap. 3, IV., als alternative Lösungsansätze näher zu untersuchen.
 
406
S. hierzu oben Kap. 3, II.5.
 
407
BGHR § 223 Abs. 1 StGB Heileingriff 2.
 
408
BGHR § 223 Abs. 1 StGB Heileingriff 2, 3.
 
409
Vgl. hierzu oben Kap. 3, II.2.c.
 
410
Zu dieser dogmatischen Deutung der Rechtsprechung s. ferner Kap. 3, III.2.a.aa. der vorliegenden Arbeit.
 
411
Aus der Rechtsprechung vgl. schon RGSt 1, 374, zuletzt RGSt 77, 17; ferner BGHSt 1, 332; 39, 195, 197; 45, 270, 294 f.; 49, 1 ff.; aus dem Schrifttum vgl. Schönke/Schröder/Lenckner/Eisele, Vor §§ 13 ff. Rn. 73, und Wessels/Beulke, Strafrecht AT, Rn. 156, jeweils m. w. N.
 
412
Etwas anderes gilt freilich für den Fall der Feststellung der sog. Quasi-Kausalität bei den Unterlassungsdelikten. Nach herrschender Meinung ist hierbei die Äquivalenztheorie dahingehend zu modifizieren, dass eine Bedingung nicht hinweggedacht, sondern umgekehrt das rechtlich gebotene Verhalten vielmehr hinzugedacht wird. Nach der gebräuchlichen Formulierung gilt die Unterlassung der gebotenen Handlung dann als kausal, wenn die rechtlich gebotene Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der tatbestandliche Erfolg mit „an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ entfiele. Zweifel am Ausbleiben des Tatbestandserfolges wirken sich „in dubio pro reo“ zu Gunsten des Täters aus. Vgl. hierzu RGSt 15, 151, 153; 58, 130, 131; BGHSt 6, 1, 2; 7, 211, 214; 37, 106, 126 f.; ferner Lackner/Kühl, Vor §§ 13 ff. Rn. 12 m. w. N.
 
413
S. hierzu die ausführliche Begründung unter Kap. 3, III.2.a.aa.(3).
 
414
BGHSt 13, 13 ff.; vgl. zu dieser Entscheidung ferner oben Kap. 3, II.1.b.
 
415
BGHSt 13, 13, 14 f.; vgl. auch den sog. Massenkarambolage-Fall (BGHSt 30, 228), in dem der BGH ebenfalls ein von dem Angeklagten vorgeschobenes hypothetisches Geschehen für irrelevant erklärte.
 
416
Vgl. hierzu auch Ulsenheimer, Arztstrafrecht, § 1 Rn. 203 f., mit weiteren Fallbeispielen aus der Rechtsprechung des BGH.
 
417
BGHSt 11, 1 ff.; vgl. hierzu ferner Krey, Strafrecht AT II, Rn. 543 f.
 
418
Terminologisch auch „rechtliche“ oder „juristische Kausalität“.
 
419
BGHSt 11, 1, 7.
 
420
BGHSt 11, 1, 7.
 
421
Im Schrifttum wird dieser besondere Zusammenhang teils als „Pflichtwidrigkeits-“, teils als „Rechtswidrigkeits-“ oder „Schuldzusammenhang“ bezeichnet. Daneben wird auch von „Zurechnungs-“ oder „Schutzzweckzusammenhang“ gesprochen. Zur unterschiedlichen Terminologie s. Ulsenheimer, Arztstrafrecht, § 1 Rn. 205 (dort Fn. 1320) sowie Wessels/Beulke, Strafrecht AT, Rn. 677.
 
422
Dieses Erfordernis hat der BGH auch in folgenden Entscheidungen aufrechterhalten, statt vieler BGHSt 24, 31 ff., 61, 63; 49, 1 ff.; BGH NJW 2000, 2754, 2757. Auch das Schrifttum fordert bei den Fahrlässigkeitsdelikten in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung eine besondere Beziehung zwischen Sorgfaltspflichtverstoß und Tatbestandserfolg. Umstritten sind dabei jedoch die an den Nachweis zu stellenden Anforderungen und die dogmatische Einordnung dieses Zusammenhangs, vgl. hierzu Kretschmer, Jura 2000, 267, 273; Ulsenheimer, Pflichtwidrigkeit, 1965, S. 38 ff.
 
423
Anders als die Rechtsprechung behandelt die überwiegende Lehre das sog. rechtmäßige Alternativverhalten indes nicht als Kausalitätsproblem, sondern als eine Frage der objektiven Zurechnung bei Fahrlässigkeitsdelikten, vgl. nur Lackner/Kühl, § 15 Rn. 41 ff.
 
424
Zu diesem Deutungsansatz s. unten Kap. 3, III.2.a.aa. und bb.
 
425
Eine intensivere Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Rechtsfigur der hypothetischen Einwilligung dogmatisch mit den Grundsätzen der Kausalität im strafrechtlichen Sinne bzw. des rechtmäßigen Alternativverhaltens übereinstimmt, wird unter Kap. 3, III.2.a.aa.(3)(c)(dd) bzw. Kap. 3, III.2.c.aa. vorgenommen.
 
426
BGH NStZ 1996, 34, 35.
 
427
Unklar ist dabei, ob der BGH mit dem Wortpaar „eingewilligt hätte“ seiner Prüfung eine wirksame rechtfertigende Einwilligung im rechtlichen Sinne oder aber eine schlichte Zustimmungserteilung im tatsächlichen Sinne zu Grunde legen wollte. Vgl. hierzu sowie dem darauf aufbauenden Vorwurf logischer Unstimmigkeiten in der höchstrichterlichen Prüfungsformel zur hypothetischen Einwilligung Sickor, JR 2008, 179 ff.
 
428
BGH NStZ-RR 2004, 16, 17.
 
429
In diesem Zusammenhang verweist der BGH u. a. auf den O-Beine- sowie auf den Surgibone-Dübel-Fall, s. BGH NStZ-RR 2004, 16, 17.
 
430
So wohl Albrecht, Hypothetische Einwilligung, 2010, S. 254, Otto, Jura 2004, 679, 682 und ders./Albrecht, Jura 2010, 264, 269, die i. E. jedoch die Rechtsfigur der hypothetischen Einwilligung im Strafrecht ablehnen. Zu dem Vorschlag einer Einordnung der Rechtsfigur als einen eigenständigen Rechtfertigungsgrund neben der tatsächlichen und mutmaßlichen Einwilligung s. unten Kap. 3, III.2.b.aa.(2).
 
431
Vgl. nur M. Dreher, Objektive Erfolgszurechnung, 2003, S. 103 ff.; Fischer, § 223 Rn. 16a; Geppert, JK 4/2008, § 223/4; Kuhlen, JR 2004, 227 ff.; ders., JZ 2005, 713, 716; ders., FS Roxin, 2001, S. 331, 336 ff.; ders., FS Müller-Dietz, 2001, S. 431, 439 ff.; LK/Rönnau, Vor § 32 Rn. 230; NK/Merkel, § 218a Rn. 38 ff.; Sickor, JA 2008, 11, 14 ff.; Stratenwerth/Kuhlen, Strafrecht AT, § 9 Rn. 28.
 
432
Zu diesem dogmatischen Deutungsmodell s. Eisele, FS Strätz, 2009, S. 163, 175 f.; ähnlich auch Garbe, Wille und Hypothese, 2011, S. 284 ff.; Rönnau, JZ 2004, 801, 802. Eine ausführliche Auseinandersetzung mit diesem Deutungsansatz findet sich unter Kap. 3, III.2.b.aa.(3).
 
433
Während Kuhlen, FS Müller-Dietz, 2001, S. 432, 451, zunächst davon ausging, dass der BGH das Entfallen der Rechtswidrigkeit mit dem Ausschluss der objektiven Zurechnung begründe, hat er später in JR 2004, 227, eingeräumt, dass dieser Hinweis des Senats durchaus unterschiedlich interpretiert werden kann.
 
434
Begründet wird dies damit, dass die Verneinung der objektiven Zurechnung auf der Rechtswidrigkeitsebene infolge einer hypothetischen Einwilligung lediglich zu einem Entfallen des objektiven Erfolgsunrechts führe und somit das Handlungsunrecht bestehen lasse, was (bei Vorsatzdelikten) die Möglichkeit einer Versuchsstrafbarkeit eröffne, vgl. hierzu ausführlich Kuhlen, JR 2004, 227, 229 f.; ferner auch M. Dreher, Objektive Erfolgszurechnung, 2003, S. 69 und Rönnau, JZ 2004, 801, 802 sowie unten Kap. 3, III.2.b.bb.
 
435
BGH JR 2004, 469 ff.
 
436
BGH JR 2004, 469, 470. Der I. Strafsenat verwies an dieser Stelle auf den Bandscheiben-Fall.
 
437
BGH StV 2008, 189, 190.
 
438
S. BGH StV 2008, 189, 190: „Die Annahme des LG, die zweite […] Liposuktion sei durch eine (hypothetische) Einwilligung gerechtfertigt gewesen, hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand“.
 
439
Albrecht, Hypothetische Einwilligung, 2010, S. 254, geht sogar so weit zu sagen, dass seit dem Liposuktions-Fall nicht mehr an der Einordnung der hypothetischen Einwilligung als Rechtfertigungsgrund gezweifelt werden könne. Andererseits ist aber zu beachten, dass der BGH die Formulierung „durch eine hypothetische Einwilligung gerechtfertigt“ ausdrücklich als „Annahme des LG“ wiedergab und in seiner Urteilsbegründung den Ausgangspunkt der Schwurgerichtskammer nur insoweit nicht beanstandete, als dass „die Rechtswidrigkeit auch dann entfallen kann, wenn […] der Patient auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in die tatsächlich durchgeführte Operation eingewilligt hätte“. Aus diesem Grunde lässt sich bezweifeln, ob der BGH die hypothetische Einwilligung tatsächlich als einen weiteren Rechtfertigungsgrund neben der tatsächlichen und mutmaßlichen Einwilligung begreifen wollte.
 
440
Lediglich bei der Problematik der Anwendbarkeit der hypothetischen Einwilligung trotz einer nicht lege artis durchgeführten Heilbehandlung hat der I. Strafsenat Bezug auf den Liposuktions-Fall genommen, s. BGH StV 2008, 464, 465.
 
441
S. hierzu oben Kap. 3, II.4.c.
 
442
S. Kap. 3, II.4.c.cc.
 
443
Eine Ausnahme hiervon bildet der Turboentzugs-Fall, s. oben Kap. 3, III.1.b.dd.
 
444
Die Rechtsprechung so interpretierend Albrecht, Hypothetische Einwilligung, 2010, S. 180.
 
445
Es erscheint jedoch unpraktikabel, für ein und dieselbe Rechtsfigur zwei unterschiedliche dogmatische Ansätze zu formulieren.
 
446
Zu dieser dogmatischen Deutung der Rechtsprechung des BGH im O-Beine-Fall und im Surgibone-Dübel-Fall s. oben Kap. 3, III.1.a. der Gliederung.
 
447
Freilich erfolgt der ärztliche Eingriff als solcher – wie auch im O-Beine-Fall und Surgibone-Dübel-Fall – stets vorsätzlich, so dass zunächst eine vorsätzliche Körperverletzung (§ 223) geprüft werden üsste. Verletzt der Arzt jedoch im Vorfeld des Eingriffs fahrlässig seine Aufklärungspflicht, so geht er regelmäßig irrtümlich von dem Vorliegen einer wirksamen Einwilligung seines Patienten aus. Er handelt damit in einem den Vorsatz ausschließenden Erlaubnistatbestandsirrtum, so dass folglich eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 229) in Betracht kommt. Vgl. hierzu die Ausführungen unter § 3 II.2.
 
448
Als tatbestandliche Handlung im Rahmen des § 223 kommt allein der ärztliche Eingriff als solcher, d. h. das Aufschneiden, Nähen, etc. in Betracht. Die ärztliche Aufklärung stellt dagegen ein der Operation vorgelagertes Geschehen dar und vermag somit nur auf der Rechtswidrigkeitsebene im Rahmen einer möglichen rechtfertigenden Einwilligung rechtliche Relevanz zu entfalten.
 
449
Dieser Deutungsansatz entspricht letztlich der von Kuhlen, FS Roxin, 2001, S. 331 ff., geforderten Übertragung der Grundsätze des rechtmäßigen Alternativverhaltens auf die Ebene der Rechtswidrigkeit. Zu der Frage, ob jedoch die Rechtsfigur der hypothetischen Einwilligung dogmatisch überhaupt als Anwendungsfall des rechtmäßigen Alternativverhaltens behandelt werden kann und ob eine Übertragung der Lehre von der objektiven Zurechnung auf die Rechtswidrigkeitsstufe strafrechtsdogmatisch möglich ist, s. Kap. 3, III.2.b.bb.
 
450
Vgl. auch Duttge, FS Schroeder, 2006, S. 179, 183, nach dem das Bemühen um eine strafrechtsdogmatisch klare Erfassung der hypothetischen Einwilligung „in der höchstrichterlichen Rechtsprechung kaum brauchbare Hinweise [findet]“.
 
451
Vgl. auch Rönnau, FS Tiedemann, 2008, S. 713, 719, der die hypothetische Einwilligung in diesem Zusammenhang als eine „dogmatisch noch in den Kinderschuhen steckende Rechtsfigur“ bezeichnet.
 
452
In der strafrechtlichen Literatur wurde der Gedanke der hypothetischen Einwilligung erstmals von Krauß, in: Jung/Schreiber, Arzt und Patient, 1981, S. 141, 156, aufgegriffen: „Wegen Körperverletzung ist gleichwohl nur zu strafen, wenn sich rückschauend nachweisen läßt, daß durch die mangelnde Aufklärung tatsächlich ein […] Interesse des Patienten verletzt worden ist. Vereinfacht gesagt, muß der Patient nach der Operation jedenfalls einen auf sein körperliches Wohlbefinden bezogenen Grund angeben, dessentwegen er bei gehöriger Aufklärung die Operation verweigert hätte. Kann er das nicht, so hat die mangelnde Aufklärung nicht zu einer Körper(interessen)verletzung geführt […].“
 
453
Vgl. etwa Duttge, FS Schroeder, 2006, S. 179, der bei der erstmaligen Konfrontation mit dem Terminus der hypothetischen Einwilligung im Bandscheiben-Fall das „Gefühl“ hatte, dass „etwas nicht stimmt“.
 
454
S. etwa Roxin, Strafrecht AT I, § 13 Rn. 120 f.
 
455
Zu den Gegnern der hypothetischen Einwilligung und der Kritik an der Rechtsfigur s. Kap. 3, V.2.
 
456
In Anlehnung an die z. T. im Zivilrecht vertretene Auffassung, wonach eine hypothetische Einwilligung lediglich bei unvollständiger, nicht aber bei gänzlich fehlender Aufklärung beachtlich sein soll (vgl. bereits RGZ 163, 129, 138 f.; ferner Geilen, Ärztliche Aufklärungspflicht, 1963, S. 106; Erman/Ebert, Vor §§ 249 ff. BGB Rn. 79; Erman/Kuckuk, 11. Aufl. 2004, Vor §§ 249 ff. BGB Rn. 88, und Soergel/Mertens, Vor § 249 BGB Rn. 166), wird eine solche Differenzierung z. T. auch im strafrechtlichen Schrifttum vorgenommen, vgl. hierzu Albrecht, Hypothetische Einwilligung, 2010, S. 48, 547; s. ferner auch NK/Merkel, § 218a StGB Rn. 39, 42, der zwischen „einwilligungsvernichtenden“ und „einwilligungshemmenden Aufklärungsfehlern“ unterscheidet.
 
457
Vgl. nur Kuhlen, JR 2004, 227 ff.; ders., JZ 2005, 713, 716; ders., FS Roxin, 2001, S. 331, 336 ff.; ders., FS Müller-Dietz, 2001, S. 431, 439 ff.; LK/Rönnau, Vor § 32 Rn. 230; Mitsch, JZ 2005, 279 ff.; Rönnau, JZ 2004, 801; Sickor, JA 2008, 11, 14 ff.; Stratenwerth/Kuhlen, Strafrecht AT, § 9 Rn. 28.
 
458
Aus dem Strafrecht: Vgl. BGHR § 223 Abs. 1 StGB Heileingriff 2, 3: „Pflichtwidrigkeit [muss] für Körperverletzung ursächlich gewesen sein“; BGH NStZ-RR 2004, 16, 17: „Kausalitätsprüfung“; „Kausalität des Aufklärungsmangels“. Aus dem Zivilrecht: Vgl. BGHZ 22, 258, 264; BGH NJW 1959, 1583, 1584; 1980, 1333, 1334 („Ursächlichkeit des Aufklärungsversäumnisses“).
 
459
Schönke/Schröder/Eser, 26. Aufl. 2001, § 223 Rn. 40; Ulsenheimer, Arztstrafrecht, 3. Aufl. 2003, § 1 Rn. 132; ders., NStZ 1996, 132, 133.
 
460
Schönke/Schröder/Eser, 26. Aufl. 2001, § 223 Rn. 40; Ulsenheimer, Arztstrafrecht, 3. Aufl. 2003, § 1 Rn. 132; ders., NStZ 1996, 132, 133; vgl. auch Geppert, JZ 1988, 1022, 1025 (dort Fn. 8), der den Nachweis der „Kausalität der Aufklärungsmängel“ fordert; ferner Engisch/Hallermann, Ärztliche Aufklärungspflicht, 1970, S. 32 („Kausalität der Nichtaufklärung“).
 
461
BGHR § 223 Abs. 1 StGB Heileingriff 2, 3.
 
462
Vgl. etwa Bauer, Ärztlicher Heileingriff, 2008, S. 175, der eine „Kausalität“ des Aufklärungsmangels für den bewilligten Eingriff verlangt; auch Kuhlen spricht im Zusammenhang mit der hypothetischen Einwilligung von einem Zusammenhang zwischen Aufklärungsmangel und Körperverletzungserfolg, betont dabei jedoch, dass der von ihm postulierte Zusammenhang gerade kein Kausalzusammenhang sei, vgl. Kuhlen, JR 2004, 228.
 
463
Vgl. Schönke/Schröder/Eser, 26. Aufl. 2001, § 223 Rn. 40: „Kausalität des Aufklärungsmangels für die Einwilligung“; ähnlich ferner Ulsenheimer, NStZ 1996, 132, 133, der in seiner Anm. zum Surgibone-Dübel-Fall für die Verwirklichung des Tatbestandes der fahrlässigen Körperverletzung verlangt, dass die fehlende oder unzureichende Aufklärung des Patienten für die „Unwirksamkeit seiner Einwilligung kausal“ gewesen sein müsse. Demgegenüber weist ders. an anderer Stelle (Ulsenheimer, Arztstrafrecht, 3. Aufl. 2003, § 1 Rn. 132) darauf hin, dass es bei dem Aspekt der „Kausalität des Aufklärungsfehlers“ inhaltlich darum gehe, dass die fehlerhafte Aufklärung „für die Durchführung des Eingriffs“ kausal geworden sein müsse. Mittlerweile hat Ulsenheimer seine Ansicht jedoch insgesamt aufgegeben: ders., Arztstrafrecht, § 1 Rn. 132a (dort Fn. 1013).
 
464
Darüber hinaus konstruiert der VI. Zivilsenat des BGH in einigen seiner Urteilen zur hypothetischen Einwilligung einen „ursächlichen Zusammenhang“ zwischen der „fehlerhaften ärztlichen Aufklärung“ und der „Einwilligungsentschließung“, vgl. nur BGH NJW 1980, 1333, 1334; 1991, 2344, 2345 sowie OLG Köln, VersR 1987, 514, 515. Krit. gegenüber einer Anknüpfung an der „Einwilligungsentschließung“, Albrecht, Hypothetische Einwilligung, 2010, S. 297.
 
465
Ulsenheimer, Arztstrafrecht, 3. Aufl. 2003, § 1 Rn. 132; vgl. auch ders., NStZ 1996, 132, 133 (ebenfalls nur bezogen auf eine fahrlässige Körperverletzung).
 
466
Ulsenheimer, Arztstrafrecht, § 1 Rn. 132a (dort Fn. 1013).
 
467
Geppert, JZ 1988, 1022, 1025 (dort Fn. 8).
 
468
Geppert, JK 12/2004, § 223/3; vgl. auch ders., JK 4/2008, § 223/4.
 
469
Vgl. nur Schönke/Schröder/Eser, 26. Aufl. 2001, § 223 Rn. 40. In der aktuellen 28. Aufl. 2010 wird die Rechtsfigur der hypothetischen Einwilligung dagegen i. E. abgelehnt, s. Schönke/Schröder/Eser/Sternberg-Lieben, § 223 Rn. 40e.
 
470
Namentlich in dem Bohrerspitzen-, dem Liposuktions- und dem Turboentzugs-Fall. Zu diesen Entscheidungen vgl. oben Kap. 3, II.3. und 4.
 
471
Die vorliegende Bearbeitung geht davon aus, dass der BGH mit dem Terminus der „Kausalität“ nicht die mechanisch-naturwissenschaftliche Kausalität i.S. der Äquivalenztheorie gemeint hat, sondern die im Radfahrer-Fall entwickelten Grundsätze zur „Kausalität im strafrechtlichen Sinne“ auf die Aufklärungsrüge bei § 229 anwenden wollte. Vgl. hierzu oben Kap. 3, III.1.a.aa.
 
472
In diesem Zusammenhang verweist der BGH u. a. auf den O-Beine-Fall sowie auf den Surgibone-Dübel-Fall, s. BGH NStZ-RR 2004, 16, 17.
 
473
BGH NStZ-RR 2004, 16, 17.
 
474
Zu den dem Bandscheiben-Fall folgenden Entscheidungen des BGH betreffend der hypothetischen Einwilligung s. ausführlich Kap. 3, II.3.b., 4.
 
475
Zu der sog. Quasi-Kausalitäts-Formel bei den Unterlassungsdelikten vgl. Gropp, Strafrecht AT, § 11 Rn. 71; ders., FS Schroeder, 2006, S. 197, 202; Wessels/Beulke, Strafrecht AT, Rn. 711 f.
 
476
Ein Überblick zu der Entwicklung der Bedingungstheorie findet sich bei Spendel, Die Kausalitätsformel der Bedingungstheorie, 1948.
 
477
Aus der Rechtsprechung vgl. schon RGSt 1, 374, zuletzt RGSt 77, 17; ferner BGHSt 1, 332; 39, 195, 197; 45, 270, 294 f.; 49, 1 ff.; aus dem Schrifttum vgl. Gropp, Strafrecht AT, § 5 Rn. 13 ff.; Wessels/Beulke, Strafrecht AT, Rn. 156; Schönke/Schröder/Lenckner/Eisele, Vor §§ 13 ff. Rn. 73 m. w. N. Die Bezeichnung der Kausalitätsformel als „Äquivalenztheorie“ lässt sich darauf zurückführen, dass nach ihr alle Erfolgsbedingungen als gleichwertig, also äquivalent gewertet werden. Es wird folglich nicht zwischen nahen und entfernten oder typischen und bloß zufälligen Kausalfaktoren unterschieden, vgl. BGHSt 1, 131, 133; Fischer, Vor §§ 13 ff. Rn. 21; MK/Freund, Vor §§ 13 ff. Rn. 333; Roxin, Strafrecht AT I § 11 Rn. 5; Wessels/Beulke, Strafrecht AT, Rn. 156.
 
478
Zu den Schwächen der Äquivalenztheorie vgl. Schönke/Schröder/Lenckner/Eisele, Vor §§ 13 ff. Rn. 74.
 
479
Vgl. Fischer, Vor §§ 13 ff. Rn. 21; Frister, Strafrecht AT, 9/5; Haft, Strafrecht AT, S. 51; Roxin, Strafrecht AT I, § 11 Rn. 5 f.; Schönke/Schröder/Lenckner/Eisele, Vor §§ 13 ff. Rn. 73 m. w. N.
 
480
Schönke/Schröder/Lenckner/Eisele, Vor §§ 13 ff. Rn. 73. Freilich kann dieses „hypothetische Eliminationsverfahren“ nur weiterhelfen, wenn das allgemeine (naturwissenschaftliche) Kausalgesetz überhaupt bekannt ist. Diese Schwäche der Äquivalenztheorie ist vor allem im sog. Contergan-Fall (LG Aachen JZ 1971, 507 ff.) bei dem es um die schwierige Frage ging, ob ein Kausalzusammenhang zwischen der Einnahme der Chemikalie „Thalidomid“ und pränataler Missbildung bestand, deutlich sichtbar geworden, vgl. hierzu Armin Kaufmann, JZ 1971, 569 ff. Ähnliche Probleme stellten sich im sog. Lederspray-Fall (BGHSt 37, 106 ff.) sowie im sog. Holzschutzmittel-Fall (BGHSt 41, 206 ff.); vgl. hierzu ferner Rönnau/Faust/Fehling, JuS 2004, 113, 114; Roxin, Strafrecht AT I, § 11 Rn. 35.
 
481
D. h. der Eingriffsakt etwa in Form des Aufschneidens, Spritzens etc.
 
482
S. Schönke/Schröder/Eser, 26. Aufl. 2001, § 223 Rn. 40; Ulsenheimer, Arztstrafrecht, 3. Aufl. 2003, § 1 Rn. 132; ders., NStZ 1996, 132, 133.
 
483
Vgl. Schönke/Schröder/Lenckner/Eisele, Vor §§ 13 ff. Rn. 73.
 
484
Vgl. Engisch, Kausalität, 1931, S. 15 f.; ferner auch Samson, Hypothetische Kausalverläufe, 1972, S. 25.
 
485
Spendel, Die Kausalitätsformel der Bedingungstheorie, 1948, S. 38.
 
486
Alternativ wird zur Ermittlung der Kausalität in der Literatur verbreitet die auf Engisch zurückgehende „Lehre von der gesetzmäßigen Bedingung“ vertreten, vgl. hierzu grundlegend Engisch, Kausalität, 1931, S. 13 ff. sowie ferner Erb, JuS 1994, 449, 450, 452 f.; Kühl, Strafrecht AT, § 4 Rn. 22 f.; Roxin, Strafrecht AT I, § 11 Rn. 15.
 
487
Vgl. Kindhäuser, Strafrecht AT, § 10 Rn. 15; Lackner/Kühl, Vor §§ 13 ff. Rn. 10; Schönke/Schröder/Lenckner/Eisele, Vor §§ 13 ff. Rn. 74. Krit. gegenüber der Lehre vom „Erfolg in seiner konkreten Gestalt“: Erb, JuS 1994, 449, 450; Puppe, ZStW 92 (1980), 863, 870 ff.; NK/dies., Vor §§ 13 ff. Rn. 63 ff., 95 ff.
 
488
Erschießt etwa Täter T den Fußgänger F gerade als dieser über eine grüne Fußgängerampel gehen will, so lässt sich die Kausalität der Handlung des T (Schießen auf F) für den konkreten Erfolg (Tod infolge Schussverletzung) nicht mit dem Hinweis darauf verneinen, dass F auch bei Hinwegdenken des Schusses gestorben wäre, da er ansonsten von dem just in diesem Moment über die rote Ampel fahrenden LKW-Fahrer überrollt worden wäre. Denn in diesem Falle wäre zwar auch der abstrakte Erfolg, der Tod des F, nicht aber der konkrete Erfolg, der Tod des F gerade infolge der Schussverletzung eingetreten.
 
489
Vgl. hierzu Roxin, Strafrecht AT I, § 11 Rn. 24, sowie zu dem Sonderproblem der „alternativen Kausalität“ ferner BGHSt 39, 195, 197; Ulsenheimer, Arztstrafrecht, § 1 Rn. 202.
 
490
Engisch, Kausalität, 1931, S. 15 ff.
 
491
Zu diesem Beispiel vgl. Samson, Hypothetische Kausalverläufe, 1972, S. 25 f.
 
492
Dagegen meint Schlüchter, JuS 1976, 518 f., dass der Erfolg niemals derselbe sei, wenn man auch nur eine seiner Bedingungen gegen eine andere austausche. Auch im Knüppel-Fall sei der Erfolg ein anderer, nämlich die Verprügelung mit einem von X anstelle von Y gereichten Stock. Diese Argumentation, die auf den Erfolg in seiner ganz konkreten Gestalt abstellt, unterliegt jedoch einem Zirkelschluss, da sie gerade das bereits als kausal voraussetzt, was zuallererst als kausal erwiesen werden soll, vgl. Engisch, Kausalität, 1931, S. 16.
 
493
Vgl. insoweit BGH NStZ 1981, 218 mit zust. Anm. Wolfslast, NStZ 1981, 219 f.; vgl. ferner MK/Freund, Vor §§ 13 ff. Rn. 338, der aufgrund eben dieser Notwendigkeit einer Anreicherung bzw. Modifikation der Bedingungsformel zur sachgerechten Beantwortung der Kausalitätsfrage schlussfolgert, dass diese Formel „ihren Vorteil verspielt“.
 
494
Ein Teil des Schrifttums spricht sich aber für eine Relevanz hypothetischer Kausalverläufe im Rahmen der objektiven Zurechnung aus, vgl. Kaufmann, FS Schmidt, 1961, S. 200 ff.; Samson, Hypothetische Kausalverläufe, 1972, S. 86 ff.; einschränkend auch SK/Rudolphi, Vor § 1 Rn. 60 ff.
 
495
Roxin, Strafrecht AT I, § 11 Rn. 59.
 
496
BGHSt 2, 20, 23 ff. In der Urteilsbegründung wurde (auf S. 25) in diesem Zusammenhang ferner das Argument angeführt, dass die gegenteilige Ansicht dazu führen würde, „dass Angehörige einer verbrecherischen Organisation, bei der ein Mitglied, das sich der ihm angesonnenen Begehung eines Verbrechens entzieht, sofort durch ein anderes dazu bereites Mitglied ersetzt werden kann, die Verantwortlichkeit für die Straftaten mit dem Hinweis ablehnen könnten, dass an ihre Stelle andere eingesprungen sein würden, wenn sie selbst nicht gehandelt hätten“.
 
497
In diesem Fall (der z. T. auch als „Kettenauffahr-Fall“ bezeichnet wird, so etwa SK/Hoyer, Anh. zu § 16 Rn. 76) war der angeklagte Autofahrer (A) infolge überhöhter Geschwindigkeit auf ein anderes, nach einem Auffahrunfall umgestürzt auf der Überholspur liegengebliebenes Auto aufgeprallt und hatte dieses auf den bereits ausgestiegenen Fahrer (F) geschleudert. F erlitt dadurch Verletzungen, die er „etwa im gleichem Umfang“ auch erlitten hätte, wenn A rechtzeitig hätte bremsen können, da dann ein nachfolgender PKW so auf das umgestürzte Auto geprallt wäre, dass dieses gleichsam auf F geschleudert worden wäre.
 
498
BGHSt 30, 228; zu dieser Entscheidung vgl. Kühl, JR 1983, 32 ff.; Otto/Albrecht, Jura 2010, 264, 267.
 
499
MK/Freund, Vor §§ 13 ff. Rn. 336.
 
500
Vgl. Gropp, FS Schroeder, 2006, S. 197, 201 ff.
 
501
Vgl. BGHSt 13, 13, 15. In der Literatur wird diese Kausalitätsproblematik überwiegend unter dem Terminus der „psychischen Kausalität“ behandelt, vgl. statt vieler Dencker, Kausalität und Gesamttat, 1996, S. 29; Roxin, Strafrecht AT I, § 11 Rn. 31 f.
 
502
Unter „psychischer Kausalität“ ist die Kausalität für den Erfolg zu verstehen, dass ein anderer einen bestimmten Entschluss fasst, vgl. NK/Puppe, Vor §§ 13 ff. Rn. 125, die das Problem der psychisch vermittelten Kausalität in zwei Gruppen untergliedert: zum einen in die psychische Kausalität i.w.S., bei der es um die Verwertung von Informationen aus einer bestimmten Quelle geht (Rn. 127), zum anderen in die psychische Kausalität im engeren Sinne, bei der es um die Beeinflussung der Motivation selbst geht (Rn. 129). Das Problem der Kausalität des ärztlichen Aufklärungsmangels ordnet Puppe dabei explizit der letztgenannten Gruppe, der Kausalität i.e.S., zu. Zu dem Problem der psychisch vermittelten Kausalität im Zivilrecht s. Medicus, JuS 2005, 289 ff.
 
503
Vgl. hierzu Engisch, FS Weber, 1963, S. 247 ff. Von Relevanz für die strafrechtliche Prüfung ist die Frage der psychisch vermittelten Kausalität etwa auch bei der akzessorischen Teilnahme in Gestalt von Anstiftung (§ 26) und psychischer Beihilfe (§ 27). Weitere Beispiele bei Jakobs, Strafrecht AT, 7/27; NK/Puppe, Vor §§ 13 ff. Rn. 125.
 
504
Zu der umstrittenen Frage, ob die Fähigkeit, schuldhaft zu handeln, Willensfreiheit des Menschen voraussetzt und damit eine Entscheidung in der philosophischen und naturwissenschaftlichen Auseinandersetzung um Indeterminismus und Determinismus verlangt, vgl. Hillenkamp, in: ders., Neue Hirnforschung – Neues Strafrecht?, 2006, S. 85 ff.; ders., JZ 2005, 313 ff.; Schiemann, NJW 2004, 2056; Schönke/Schröder/Lenckner/Eisele, Vor §§ 13 ff. Rn. 108 ff. m.w.N. Speziell zu der Frage, wie sich die Annahme der Möglichkeit von Kausalaussagen im psychischen Bereich mit dem strafrechtlichen Postulat des freien Willens vereinbaren lässt s. Dencker, Kausalität und Gesamttat, 1996, S. 39 ff.
 
505
Vgl. Hoyer, FS Rudolphi, 2004, S. 95, 97 ff.; Kahrs, Vermeidbarkeitsprinzip, 1968, S. 22 ff.; Koriath, Kausalität, 1988, S. 195 ff., 223 f.; Lackner/Kühl, Vor §§ 13 ff. Rn. 10; NK/Puppe, Vor §§ 13 ff.; Puppe, JR 2004, 470 f.; SK/Hoyer, Anh. zu § 16 Rn. 78; zur a. A. Dencker, Kausalität und Gesamttat, 1996, S. 29 ff.; Jakobs, Strafrecht AT, 7/27; Roxin, Strafrecht AT I, § 11 Rn. 31 ff.; Schulz, FS Lackner, 1987, S. 39, 45 ff.
 
506
So wohl Koriath, S. 201, 223 f., 248; NK/Puppe, Vor §§ 13 ff. Rn. 125; Walter, Kern des Strafrechts, 2006, S. 48: Psychische Vorgänge „folgen keinem Naturgesetz, sondern den Launen menschlicher Willens- und Gefühlsbildung“.
 
507
Vgl. Bernsmann, ARSP 1982, 536, 545 ff. Überdies wird als Argument gegen eine „psychische Kausalität“ angeführt, dass die Annahme von (strikt determinierten) Kausalverläufen in der Psyche des Menschen mit dem Postulat der Willensfreiheit, das dem Schuldstrafrecht zu Grunde liege, nicht vereinbar sei, vgl. hierzu Koriath, Kausalität, 1988, S. 197 ff.
 
508
S. hierzu oben Kap. 3, II.1.b.
 
509
BGHSt 13, 13, 15. Gegen eine solche ontologische Zweiteilung der Welt dergestalt, dass die äußere Natur eine kausale Ordnung habe, während die innere, mentale Welt etwa dem Prinzip der Spontaneität folge, wenden sich die Anhänger des Prinzips des universellen Determinismus, wonach auch eine vollumfängliche Beschreibung psychischer Ereignisse und Zustände durch kausale Gesetze möglich sein müsse, auch wenn die Beschreibung der mentalen Welt zweifelsohne noch viele „weißen Flecken“ aufweise, vgl. etwa Engisch, FS Weber, 1963, S. 247 ff.
 
510
Vgl. Busch, NJW 1960, 950, 951; ders., NJW 1960, 952, 953; Maurach, Strafrecht BT, 277; Toepel, Kausalität und Pflichtwidrigkeitszusammenhang, 1992, S. 93; ferner auch Klauser, NJW 1959, 2245 f.
 
511
BGHSt 13, 13, 14 f.
 
512
Wessels/Hillenkamp, Strafrecht BT II, Rn. 524.
 
513
In der Literatur wird die Vorgehensweise des BGH bei der Beurteilung psychischer Kausalität z. T. als „konkrete Betrachtungsweise“ (vgl. Busch, NJW 1960, 950; Prinzing, NJW 1960, 952), z. T. als Ersetzung der conditio-Formel durch das Erfordernis eines „Motivationszusammenhangs“ (vgl. Albrecht, Hypothetische Einwilligung, 2010, S. 196) gedeutet. Anders als der BGH im Darlehens-Fall hat noch das RG in einem ähnlich gelagerten Fall versucht, das Problem der psychisch vermittelten Kausalität auf der Grundlage der conditio-Formel zu lösen, vgl. RGSt 76, 82 ff. In dem Fall ging es um einen Heiratsschwindler, der sich unter Verschweigen dessen, dass er bereits verheiratet war, mit einer Kaufmannstochter verlobte und diese samt ihres Vaters zu schädigenden Vermögensverfügungen in Höhe von 5000 Reichsmark im Hinblick auf die erwartete Hochzeit veranlasste. Laut den Bekundungen der betrogenen Braut und ihres Vaters, hätten sie „mit Rücksicht auf das erwartete Kind und die erwartete Eheschließung auch bei Kenntnis der noch bestehenden älteren Bindungen des Angeklagten die 5.000,- Reichsmark bereitgestellt“. Das RG hatte bei der Prüfung einer Strafbarkeit des Schwindlers wegen Betruges den ursächlichen Zusammenhang zwischen Irrtumserregung und Vermögensverfügung unter Zugrundelegung der conditio-Formel mit der Begründung bejaht, dass der Irrtum über die wahren Verhältnisse zumindest mitbedingt für die Verfügung gewesen sei, was nach der Äquivalenztheorie genüge.
 
514
Vgl. auch Roxin, Strafrecht AT I, § 11 Rn. 32.
 
515
Vgl. allerdings BGH NStZ 2010, 88, 89 mit zu Recht krit. Anm. Bosch, JA 2010, 153, 154.
 
516
Vgl. Lackner/Kühl, Vor §§ 13 ff. Rn. 10; Otto, Strafrecht AT, § 6 Rn. 38; Rönnau/Faust/Fehling, JuS 2004, 113, 114; ähnlich auch NK/Puppe, Vor §§ 13 ff. Rn. 132: „Motivationskausalität“.
 
517
Vgl. vor allem NK/Puppe, Vor §§ 13 ff. Rn. 132; dies., GA 1984, 101, 108 ff.; ferner auch Hoyer, FS Rudolphi, 2004, S. 95, 102; Koriath, Kausalität, 1988, S. 202.
 
518
Grundlegend zu dieser Fallgruppe Engisch, Kausalität, 1931, S. 27 f.
 
519
Weitere Beispielsfälle finden sich bei Roxin, Strafrecht AT I, § 11 Rn. 32.
 
520
Nach h. M. ist überall dort, wo in den eine Rettung bewirkenden Kausalverlauf durch positives Handeln eingegriffen wird, nicht auf die Regeln der Unterlassungsdelikte zurückzugreifen. Vielmehr ist derjenige, der durch positives Tun eine effektive Rettungsmöglichkeit für einen anderen zunichte macht, als Täter des entsprechenden Begehungsdeliktes zu bestrafen. Zur Einordnung dieser Fälle als Begehungsdelikte s. LK/Weigend, § 13 Rn. 8; Schönke/Schröder/Stree/Bosch, §§ 13 ff. Rn. 159; vgl. auch BGH NStZ-RR 2006, 174. Von einem bloßen Unterlassungsdelikt kann in diesen Fällen aber dann ausgegangen werden, wenn sich die Verweigerung der Hilfe auf bloße Untätigkeit beschränkt, vgl. hierzu Roxin, FS Engisch, 1969, S. 380, 388 f. Zu der hiervon abzugrenzenden Frage, wie zu entscheiden ist, wenn der Täter eine von ihm selbst eingeleitete Rettungsmaßnahme rückgängig macht oder abbricht (sog. „Unterlassen durch Tun“), vgl. Roxin, FS Engisch, 1969, S. 380, 386 f., 396 f.; Schönke/Schröder/Stree/Bosch, Vor §§ 13 ff. Rn. 160; Wessels/Beulke, Strafrecht AT, Rn. 702.
 
521
Im Rahmen dieser hypothetischen Betrachtung sind sämtliche hypothetischen Umstände heranzuziehen, also etwa der Umstand, dass das konkrete Medikament beim Transport zum Sterbenden ohnehin zerstört worden wäre, vgl. Roxin, Strafrecht AT I, § 11 Rn. 33; a. A. Jakobs, Strafrecht AT, 7/24.
 
522
Weitere Beispiele finden sich bei Armin Kaufmann, Dogmatik der Unterlassungsdelikte, 1959, S. 195 f.
 
523
Mit dieser doppelten „Anreicherung“ der „Grundformel durch Verbote des Hinzudenkens von Ersatzursachen und Gebote des Hinzudenkens rettender Kausalverläufe“ lassen sich zwar problematische Fälle i. E. sachgerecht bewältigen, doch wird die conditio-Formel vor diesem Hintergrund z. T. als „konstruktivistisch anmutende Kunstformel“ kritisiert; vgl. Frisch, Verhalten und Zurechnung, 1988, S. 523; Kühl, Strafrecht AT, § 4 Rn. 18.
 
524
Hypothetischer Umstand ist im Beispiels-Fall die Rettungshandlung des R, im Falle der hypothetischen Einwilligung die ordnungsgemäße Aufklärung durch den behandelnden Arzt.
 
525
In diesem Falle wäre eine Strafbarkeit zu bejahen.
 
526
Dann müsste die Strafbarkeit verneint werden.
 
527
Zu dem Sinn und Zweck der Rechtsfigur s. oben Kap. 2, I.1.b. sowie Kap. 3, I.
 
528
Vgl. Kühl, Strafrecht AT, § 4 Rn. 18.
 
529
In eine ähnliche Richtung geht auch Roxin, Strafrecht AT I, § 11 Rn. 33, nach dem das tatsächliche Handeln des Täters durch das Hinzudenken rettender Kausalverläufe gerade „nicht ersetzt“, sondern lediglich „ergänzt“ werde. Aus diesem Grunde bezeichnet er das Gebot des Hinzudenkens rettender Kausalverläufe nicht als eine Ausnahme, sondern vielmehr als eine „Präzisierung des Grundsatzes, dass der wirkliche Geschehenszusammenhang niemals durch hypothetische Kausalverläufe ersetzt werden darf“.
 
530
Als ein „sonstiges Ereignis“ kommt etwa ein Vorgang in der Natur in Betracht, wie z. B. ein großes Stück Holz, das im obigen Beispiels-Fall auf den Nichtschwimmer zutreibt, womit sich dieser über Wasser halten könnte, das aber vom Täter weggenommen wird, so dass der Nichtschwimmer ertrinkt.
 
531
Diese Beispiele finden sich bei Kaufmann, FS Schmidt, 1961, S. 200, 205.
 
532
Erstmals im Radfahrer-Fall (BGHSt 11, 1, 3 ff., 7 f.); fortgeführt in BGHSt 21, 59, 60 f.; 33, 61, 65: „rechtlicher Ursachenzusammenhang“; vgl. hierzu ferner obige Ausführungen unter Kap. 3, III.1.a. der vorliegenden Arbeit.
 
533
Dies ergibt sich auch aus dem Wortlaut der fahrlässigen Körperverletzung (§ 229) sowie der fahrlässigen Tötung (§ 222), wonach nämlich der „Erfolg durch Fahrlässigkeit verursacht“ sein muss. Fahrlässige Verursachung des Erfolges wiederum bedeutet nicht dasselbe wie Verursachung plus Fahrlässigkeit, vgl. Welzel, Deutsches Strafrecht, § 18 I. Eine derartige Gleichsetzung würde zu der überwundenen Lehre vom „versari in re illicita“ führen, die demjenigen, der etwas Verbotenes tut, alle daraus erwachsenden Folgen zurechnet, Wessels/Beulke, Strafrecht AT, Rn. 678.
 
534
Ständige Rechtsprechung seit BGHSt 11, 1 ff.; aus der Literatur statt vieler: Gropp, Strafrecht AT, § 12 Rn. 54; Joecks, § 222 Rn. 20; Kindhäuser, Strafrecht AT, § 33 Rn. 38; Rengier, Strafrecht AT, § 52 Rn. 35; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, § 15 Rn. 177 f.; Wessels/Beulke, Strafrecht AT, Rn. 676 ff. Demgegenüber soll es nach den Vertretern der von Roxin, ZStW 74 (1962), 411, 430 ff. (jetzt in: Strafrecht AT I, § 11 Rn. 74), begründeten sog. Risikoerhöhungstheorie genügen, wenn die Sorgfaltspflichtverletzung „ex post“ das Risiko des Erfolgseintritts gegenüber dem erlaubten Risiko (dem sorgfaltsgemäßen Verhalten) erhöht hat, vgl. etwa Kühl, Strafrecht AT, § 17 Rn. 56; Lackner/Kühl, § 15 Rn. 44; NK/Puppe, Vor §§ 13 ff. Rn. 225; Schünemann, GA 1999, 207, 226 f. Umstritten unter den Vertretern der Risikoerhöhungstheorie ist jedoch, ob dabei bereits die Möglichkeit einer Gefahrerhöhung genügt (so Roxin, Strafrecht AT I, § 11 Rn. 96), oder ob die Risikoerhöhung mit Sicherheit feststehen muss, mit der Folge, dass bei Zweifeln der „in dubio pro reo“-Grundsatz Anwendung findet (für letztere Annahme etwa SK/Rudolphi, Vor § 1 Rn. 69; Stratenwerth, FS Gallas, 1973, S. 227, 235 f.). Eine umfassende Aufbereitung der Argumente für beide Theorien („Vermeidbarkeitstheorie“ versus „Risikoerhöhungstheorie“) findet sich bei Hillenkamp, AT Probleme, 31. Problem, S. 223 ff.
 
535
Vgl. BGHSt 11, 1, 4 f.; 30, 228, 230, wonach allerdings der „in dubio pro reo“-Grundsatz nur dann zur Anwendung kommt, wenn sich der Eintritt des gleichen Erfolges „aufgrund erheblicher Tatsachen nach der Überzeugung des Tatrichters nicht ausschließen lässt“; Duttge, NStZ 2006, 266, 272; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, § 15 Rn. 177; krit. gegenüber einer Heranziehung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ etwa Roxin, Strafrecht AT I, § 11 Rn. 78.
 
536
S. bereits oben Kap. 3, III.1.a.aa. der vorliegenden Arbeit.
 
537
Vgl. BGHSt 11, 1, 7.
 
538
Im Schrifttum wird dieser besondere Zusammenhang teils auch als „Rechtswidrigkeits-“ oder „Schuldzusammenhang“ bezeichnet. Daneben wird auch von „Zurechnungs-“ oder „Schutzzweckzusammenhang“ gesprochen. Zu der unterschiedlichen Terminologie s. Ulsenheimer, Arztstrafrecht, § 1 Rn. 205 (dort Fn. 1320) sowie Wessels/Beulke, Strafrecht AT, Rn. 677.
 
539
Vgl. nur Baumann/Weber/Mitsch, Strafrecht AT, § 14 Rn. 83 ff.; Fischer, Vor §§ 13 ff. Rn. 29; Jescheck/Weigend, Strafrecht AT, § 55 II.2.b.; Kühl, Strafrecht AT, § 17 Rn. 47 ff.; Lackner/Kühl, § 15 Rn. 41 ff.; Schönke/Schröder/Lenckner/Eisele, Vor §§ 13 ff. Rn. 99; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, § 15 Rn. 173 f.; Wessels/Beulke, Strafrecht AT, Rn. 197 ff., 676 ff.; zu der Begründung des Pflichtwidrigkeitserfordernisses s. umfassend Küper, FS Lackner, 1987, S. 247, 249 ff. Gegen die rechtliche Relevanz des rechtmäßigen Alternativverhaltens Reinelt, NJW 1968, 2152 f.; Spendel, FS Schmidt, 1961, S. 183, 194 ff.
 
540
So etwa Puppe, ZStW 99 (1987), 595, 601, die jedoch zugleich auf die sprachliche Unkorrektheit dieses Ausdrucks hinweist; vgl. auch Schünemann, GA 1985, 341, 354 (dort Fn. 45).
 
541
Vgl. etwa Küper, FS Lackner, 1987, S. 247, nach dem es sich bei der Distanzierung von der Kausalitätsbetrachtung um ein „heute wohl endgültig Geklärtes“ handelt; zust. Kaufmann, FS Jescheck, 1985, S. 251, 278; MK/Duttge, § 15 Rn. 163; dagegen meint Puppe, GA 2003, 764, 767, dass der BGH diesen Zusammenhang „richtigerweise“ als Ursachenzusammenhang bezeichne.
 
542
Freilich wird die Frage der objektiven Zurechnung nur bei Erfolgsdelikten relevant, bei denen also der Tatbestand überhaupt einen vom Handlungsakt des Täters nach Raum und Zeit abgetrennten Außenwelterfolg verlangt. Bei bloßen Tätigkeitsdelikten, wie etwa dem Meineid (§ 154), erschöpft sich die Zurechnung zum objektiven Tatbestand dagegen in der Subsumtion unter die im Besonderen Teil zu behandelnden speziellen Merkmale des jeweiligen Tatbestandes vgl. Roxin, Strafrecht AT I, § 11 Rn. 1.
 
543
Notwendige, nicht aber hinreichende Bedingung für die objektive Zurechnung ist es stets, dass das tatbestandliche Verhalten als solches überhaupt kausal für den Erfolg war. Die Lehre von der objektiven Zurechnung geht damit über den herkömmlichen Kausalzusammenhang hinaus, ohne jedoch auf diesen zu verzichten, vgl. hierzu MK/Duttge, § 15 Rn. 160.
 
544
Demgegenüber hat das RG angenommen, dass im Falle des rechtmäßigen Alternativverhaltens der „Schuldzusammenhang“ zwischen Pflichtwidrigkeit und Erfolg zu verneinen sei und damit der Schuldvorwurf entfalle, vgl. RGSt 15, 151 ff.; RGSt 63, 211 ff. Zu den verschiedenen Ansätzen, auf welcher systematischen Ebene im Deliktsaufbau der spezifische Zusammenhang zwischen Pflichtwidrigkeit und Erfolg Bedeutung gewinnt, vgl. Wessels/Beulke, Strafrecht AT, Rn. 677 f.
 
545
Aus diesem Grund wird der Dissens auch als reiner Terminologiestreit bezeichnet, da es unerheblich sei, ob das Problem des rechtmäßigen Alternativverhaltens unter dem Etikett der Kausalität oder eines anderen Begriffs erörtert wird, vgl. Erb, Rechtmäßiges Alternativverhalten, 1991, S. 32 f.
 
546
S. hierzu Erb, Rechtmäßiges Alternativverhalten, 1991, S. 32 f.
 
547
Auch der BGH hat im sog. Massenkarambolage-Fall (BGHSt 30, 228, 230) darauf hingewiesen, dass es i. E. „rechtlich ohne Bedeutung [sei], ob eine Pflichtwidrigkeit, die zu einem tatbestandsmäßigen Erfolg geführt hat, der nach menschlichem Ermessen auch ohne diese Pflichtwidrigkeit eingetreten wäre, dem Angeklagten deshalb nicht anzulasten ist, weil sie, wie der BGH bisher angenommen hat, nicht kausal ist oder weil es, wie das Schrifttum überwiegend meint, an ihrer Zurechenbarkeit i.w.S. fehlt“. Im Schrifttum wird diese Passage der Urteilsbegründung z. T. dahingehend interpretiert, dass der BGH damit konkludent der Kritik an dem Begriff eines „Ursachenzusammenhangs im strafrechtlichen Sinne“ beigepflichtet habe, s. Albrecht, Hypothetische Einwilligung, 2010, S. 202; ähnlich auch Kaufmann, FS Jescheck, S. 251, 278.
 
548
Vereinzelt wird das rechtmäßige Alternativverhalten noch als Rechtfertigungsgrund eingeordnet, s. Baumann/Weber/Mitsch, Strafrecht AT, § 14 Rn. 85; Rigizahn, JR 1996, 72, 74 (Fn. 8 a. E.): „fahrlässigkeitsspezifischer Rechtfertigungsgrund“; s. auch Frisch, Fahrlässigkeitsdelikt, 1973, S. 67 ff.; ferner BGHZ 24, 21: „erlaubtes Risiko“ als „fahrlässigkeitsspezifischer Rechtfertigungsgrund (des verkehrsrichtigen Verhaltens)“.
 
549
Zum Einwand der logischen Widersprüchlichkeit vgl. Ulsenheimer, Pflichtwidrigkeit, 1965, S. 104.
 
550
Dies räumt selbst Puppe, ZStW 99, 595, 601, ein, die aber an dem Ausdruck festhält, da er den „richtigen Ort des Problems“ angebe.
 
551
S. Küper, FS Lackner, 1987, S. 247; ferner Kühl, Strafrecht AT, § 17 Rn. 47, denen zufolge die Rechtsprechung „wohl nur noch verbal am Begriff des rechtlichen Kausalzusammenhangs“ festhalte.
 
552
Vgl. etwa BAG NJW 1984, 2846 f.; BGHZ 96, 157, 172: „Die Auffassung, dass dieses Problem [das rechtmäßige Alternativverhalten] der Unterfall einer allgemeinen Kausalität der Pflichtwidrigkeit sei […], teilt der Senat nicht. Es geht vielmehr um die der Bejahung des Kausalzusammenhangs nachfolgende Frage, inwieweit einem Schadensverursacher die Folgen seines pflichtwidrigen Verhaltens bei wertender Betrachtung billigerweise zugerechnet werden können.“
 
553
So auch Erb, Rechtmäßiges Alternativverhalten, 1991, S. 33; Gotzler, Rechtmäßiges Alternativverhalten, 1977, S. 78 f.; vgl. auch Roxin, Strafrecht AT I, § 11 Rn. 22, der darauf hinweist, dass die Trennung von Kausalität und objektiver Zurechnung eine dogmatische Errungenschaft sei, die nicht vorschnell wieder preisgegeben werden dürfe.
 
554
I. E. ist auch Ulsenheimer dahingehend zu verstehen, dass er mit der Formulierung „Kausalität der Pflichtwidrigkeit“ den „normativen Zurechnungszusammenhang“ meinte, da er in einer früheren Monographie (ders., Pflichtwidrigkeit, 1965, S. 75 ff.) die Konstruktion der „Ursächlichkeit im strafrechtlichen Sinne“ ausdrücklich abgelehnt hatte.
 
555
S. hierzu unten Kap. 3, III.2.c.aa.
 
556
Aus dem zivilrechtlichen Schrifttum vgl. Weber-Steinhaus, Ärztliche Berufshaftung, 1990, S. 253 (dort Fn. 886). Aus dem strafrechtlichen Schrifttum finden sich ähnlich Ansätze bei Arzt, in: Arzt und Recht, 1985, S. 49, 57, der bei der hypothetischen Einwilligung die Kausalität zwischen „unterbliebener Aufklärung und Körperverletzung als Erfolg“ verneint; vgl. ferner Gropp, FS Schroeder, 2006, S. 197, 202.
 
557
Aus diesem Grunde ist es bereits zweifelhaft, ob überhaupt von einer Kausalität der Unterlassung für den tatbestandlichen Erfolg gesprochen werden kann. Im Schrifttum wird überwiegend davon ausgegangen, dass eine Unterlassung im naturwissenschaftlich-physikalischen Sinne für nichts kausal sein könne. Zwischen einem Nichtstun (d. h. etwas Nicht-Realem) und einem Ereignis in der Wirklichkeit könne kein Ursachenzusammenhang bestehen, vgl. nur Jakobs, Strafrecht AT, 29/18; Kaufmann, FS Schmidt, 1961, S. 200, 214 ff.; Otto, Strafrecht AT, § 9 Rn. 96; Schönke/Schröder/Stree/Bosch, § 13 Rn. 61. Auch der BGH hat sich auf diese ontologische Lehre festgelegt; vgl. etwa BGHSt 48, 77, 93. Gegen dieses Begriffsverständnis von „Kausalität“ etwa Engisch, Kausalität, S. 29 ff., dem es mit Hilfe der von ihm begründeten Theorie der (natur-)gesetzmäßigen Bedingung gelingt, eine Kausalität der Unterlassung für den Tatbestandserfolg anzuerkennen. Für eine mögliche reale Bewirkensqualität unechter Unterlassungen Kahlo, Pflichtwidrigkeitszusammenhang, 2001, S. 251 ff., 318; Puppe, ZStW 92 (1980), 863, 895 ff.; dies., Strafrecht AT II, § 48. Für die Rechtsanwendung ist dieses unterschiedliche Kausalitätsverständnis jedoch ohne maßgebliche Bedeutung, da i. E. übereinstimmend auf eine „Quasi-Kausalität“ abgestellt wird, vgl. Lackner/Kühl, Vor §§ 13 ff. Rn. 12; LK/Weigend, § 13 Rn. 70. Aus diesem Grund kann an dieser Stelle auf eine weitere Auseinandersetzung verzichtet werden. Eine Übersicht zu dem Streit findet sich bei Lackner/Kühl, Vor §§ 13 ff. Rn. 12 m. w. N.
 
558
Zum Begriff der „Quasi-Kausalität“ vgl. Gropp, Strafrecht AT, § 11 Rn. 71; ders., FS Schroeder, 2006, S. 197, 202; Wessels/Beulke, Strafrecht AT, Rn. 711 f.
 
559
Anders als bei den Begehungsdelikten stellt der BGH für die Kausalität des Unterlassens nicht auf den Erfolg „in seiner konkreten Gestalt“, sondern auf den im Gesetz abstrakt umschriebenen Erfolg ab, vgl. hierzu den in diesem Zusammenhang viel zitierten sog. „Brand-Rettungsfall“: BGH JZ 1973, 173 mit Bespr. Herzberg, MDR 1971, 881; ferner BGH NStZ 2000, 414; Engländer, JuS 20001, 960. Dagegen stellt die h. L. auch bei Unterlassungsdelikten auf den konkreten Erfolg ab und nimmt etwaige Korrekturen erst im Rahmen der objektiven Zurechnung vor, vgl. etwa Haft, Strafrecht AT, S. 181; Wessels/Beulke, Strafrecht AT, Rn. 712; zum Ganzen Freund, Strafrecht AT, § 6 Rn. 104 ff.
 
560
Nach a. A. im Schrifttum soll es dagegen genügen, dass die gebotene Handlung die Gefahr des Erfolgseintritts immerhin vermindert hätte, vgl. nur Otto, Jura 2001, 275, 277; Stratenwerth/Kuhlen, Strafrecht AT, § 13 Rn. 54 ff.; ähnlich auch Roxin, Strafrecht AT II, § 31 Rn. 54 ff., der jedoch zwischen einer Risikominderung „ex ante“ (dann keine Zurechnung) und „ex post“ (dann Zurechnung) differenziert.
 
561
Aus der Rechtsprechung vgl.: RGSt 15, 151, 153 f.; 51, 127; 58, 130, 131; 74, 350, 352; 75, 372, 374; BGHSt 6, 1 f.; 7, 211, 214; 37, 106, 126; BGH NJW 1987, 2940; 2000, 2754, 2757; 2004, 237, 238; aus dem strafrechtlichen Schrifttum vgl. statt vieler Baumann/Weber/Mitsch, Strafrecht AT, § 15 Rn. 24; Fischer, Vor §§ 13 ff. Rn. 39; Gropp, FS Schroeder, 2006, S. 197, 202; Jescheck/Weigend, Strafrecht AT, § 59 III.4.; Lackner/Kühl, Vor §§ 13 ff. Rn. 12; Schönke/Schröder/Stree/Bosch, § 13 Rn. 61 m. w. N.
 
562
Vgl. BGHSt 48, 77, 92 ff.; Fischer, Vor §§ 13 ff. Rn. 39; LK/Weigend, § 13 Rn. 70.
 
563
Vgl. Jescheck/Weigend, Strafrecht AT, § 58 II.2. Eine Übersicht zu den unterschiedlichen Abgrenzungskriterien von positivem Tun und Unterlassen findet sich bei Haas, Kausalität und Rechtsverletzung, 2002, S. 12 ff.
 
564
Z. T. wird anstelle von „ambivalent“ auch von „mehrdeutig“, „zweideutig“ oder „doppelrelevant“ gesprochen.
 
565
Weitere Beispiele für ambivalente Verhaltensweisen finden sich bei Herzberg, FS Röhl, 2003, S. 270 ff. Z. T. wird dabei noch danach differenziert, ob das Tun und Unterlassen bezogen auf dieselbe Außenweltveränderung zeitlich zusammenfallen (sog. „Koinzidenz“) oder ob sich das Unterlassen zeitlich dem positiven Tun anschließt oder umgekehrt (sog. „Sukzession“), vgl. hierzu Heinrich, Strafrecht AT II, Rn. 867 ff.
 
566
Vgl. Schönke/Schröder/Stree/Bosch, Vor §§ 13 ff. Rn. 158. Zu der praktischen Bedeutung der Abgrenzung von Tun und Unterlassen s. Erlinger/Bock, in: Widmaier, Anwaltshandbuch Strafverteidigung, § 49 Rn. 30.
 
567
BGHSt 6, 46, 59; 49, 147, 164; 51, 165, 173; BGH NStZ 1999, 607.
 
568
So etwa BGH NJW 1953, 1924.
 
569
BGHSt 6, 46, 59.
 
570
Krey, Strafrecht AT II, § 35 Rn. 322; Ranft, JZ 1987, 908, 916; Schönke/Schröder/Stree/Bosch, Vor §§ 13 ff. Rn. 158; Wessels/Beulke, Strafrecht AT, Rn. 700; krit. Otto, Jura 2000, 549 ff.
 
571
Vgl. als Begründer dieses Kriteriums Engisch, Kausalität, 1930, S. 29; ders., FS Gallas, 1973, S. 163, 170 ff.; vgl. außerdem Otto, Strafrecht AT, § 9 Rn. 2; SK/Rudolphi/Stein, Vor §§ 13 ff. Rn. 6 ff.
 
572
Nur wer die Außenwelt durch kausale Einwirkung verändert, tue etwas. Wer den Dingen ihren Lauf lässt, unterlasse etwas, vgl. Armin Kaufmann, Dogmatik der Unterlassungsdelikte, 1959, S. 61 ff.; Jescheck/Weigend, Strafrecht AT, § 58 II.2.; Kühl, Strafrecht AT, § 18 Rn. 15 f.; vgl. auch Samson, FS Welzel, 1974, S. 579, 587 ff.
 
573
Danach sei ein Fall immer dann unter dem Gesichtspunkt des Begehungsdelikts zu erörtern, wenn ein aktiver Energieeinsatz für den Erfolg kausal ist, vgl. Kindhäuser, Strafrecht AT, § 35 Rn. 4; Roxin, ZStW 74 (1962), 411, 415 ff.; ders., Strafrecht AT I, § 31 Rn. 78.
 
574
Zitat nach Kühl, Strafrecht AT, § 18 Rn. 16.
 
575
Eine ausführliche Auseinandersetzung mit der Abgrenzungsproblematik findet sich bei Engisch, FS Gallas, 1973, S. 163, 169 f., sowie Brammsen, GA 2002, S. 193 ff.
 
576
So vertritt dies etwa Rosenau, FS Maiwald, 2010, S. 683, 693, und ihm folgend auch Wiesner, Hypothetische Einwilligung, 2010, S. 115.
 
577
Erkennt man indes das Selbstbestimmungsrecht als ein von §§ 223 ff. eigenständig geschütztes Rechtsgut an, so würde bereits das Unterlassen einer ordnungsgemäßen Aufklärung ein unmittelbar rechtsgutsverletzendes Verhalten darstellen, so dass schon hierin der Schwerpunkt des strafrechtlich vorwerfbaren Verhaltens gesehen werden könnte.
 
578
Vgl. Gropp, FS Schroeder, 2006, S. 197, 202; Jäger, FS Jung, 2007, S. 345, 348.
 
579
Vgl. Albrecht, Hypothetische Einwilligung, 2010, S. 218; Gropp, FS Schroeder, 2006, S. 197, 202; Jäger, FS Jung, 2007, S. 345, 348; vgl. auch Nüßgens, FS Hauß, 1978, S. 287, 294 (dort Fn. 30).
 
580
Vgl. Albrecht, Hypothetische Einwilligung, 2010, S. 218.
 
581
So auch Otto/Albrecht, Jura 2010, 264, 268, nach denen der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit eines Verhaltens nicht in einem nicht tatbestandsmäßigen Unterlassen (der gebotenen ärztlichen Aufklärung) liegen könne, „weil ein sozialgefährliches, sozialschädliches Verhalten – das Eingreifen des Arztes in die körperliche Unversehrtheit ohne den rechtlich wirksamen Willen des Patienten – unter strafrechtlichen Wertungsgesichtspunkten stets schwerer wiegt als ein nicht sozialgefährliches, sozialschädliches Verhalten“.
 
582
So i. E. auch Edlbauer, Hypothetische Einwilligung, 2009, S. 408 f.; dagegen scheint Arzt (in: Arzt und Recht, 1985, S. 49, 57), indem er von „Kausalität zwischen unterbliebener Aufklärung und der Körperverletzung als Erfolg“ spricht, die Rechtsfigur der hypothetischen Einwilligung als Unterlassung einordnen zu wollen.
 
583
RGSt 63, 211 ff.; zu diesem Fall vgl. Führ, Jura 2006, 265 ff.; Gropp, Strafrecht AT, § 11 Rn. 59 ff.; Roxin, Strafrecht AT II, § 31 Rn. 86.
 
584
BGH NStZ 2003, 657 f. mit i. E. zust. Anm. Duttge, JR 2004, 34 f. und Ulsenheimer, StV 2007, 77 ff.
 
585
RGSt 63, 211 ff.
 
586
Vgl. RGSt 63, 211, 213 f.
 
587
Vgl. statt vieler Gropp, Strafrecht AT, § 11 Rn. 62; Mayer, Strafrechtliche Produktverantwortung, 2008, S. 219; Roxin, Strafrecht AT II, § 31 Rn. 86; Wessels/Beulke, Strafrecht AT, Rn. 700 m.w.N.; a. A. Baumann/Weber/Mitsch, Strafrecht AT, § 15 Rn. 27, der in der unterlassenen Desinfektion eine selbständige Unterlassungstat sieht, die auf Konkurrenzebene hinter dem Begehungsdelikt (fahrlässige Körperverletzung durch Aushändigung der Pinsel an die Arbeitgeber) als subsidiär zurücktreten soll.
 
588
Vgl. Struensee, FS Stree/Wessels, 1993, S. 133, 156 f.
 
589
Vgl. Roxin, Strafrecht AT II, § 31 Rn. 86.
 
590
Vgl. Gropp, Strafrecht AT, § 11 Rn. 62; Kühl, Strafrecht AT, § 18 Rn. 24; Roxin, Strafrecht AT II, § 31 Rn. 86; Wessels/Beulke, Strafrecht AT, Rn. 700. Die Sanktion für die Inverkehrgabe eines fehlerhaften Produkts kann sich neben den §§ 211 ff., 223 ff. auch aus § 314 sowie aus § 95 Abs. 1 Nr. 1 AMG ergeben, die explizit auf das aktive Inverkehrbringen abstellen.
 
591
Vgl. Kühl, Strafrecht AT, § 18 Rn. 24.
 
592
BGH, NStZ 2003, 657, 658; so i. E. auch Duttge, JR 2004, 34 f.; Schönke/Schröder/Stree/Bosch, Vor §§ 13 ff. Rn. 158a; Wessels/Beulke, Strafrecht AT Rn. 700; Ulsenheimer, StV 2007, 77 ff.
 
593
BGH NStZ 2003, 657 f.; vgl. auch Kühl, Strafrecht AT, § 18 Rn. 24; Roxin, Strafecht AT II, § 31 Rn. 81.
 
594
S. oben Kap. 3, III.2.a.aa.(2).
 
595
Vgl. Kuhlen, FS Roxin, 2001, S. 331, 337 ff.; ders., FS Müller-Dietz, 2001, S. 431, 435 ff.; ders., JR 2004, 227 ff.; ihm folgend M. Dreher, Objektive Erfolgszurechnung, 2003, S. 39 ff., 103 ff.; Fischer, § 223 Rn. 16a; Frisch, in: ders., Gegenwartsfragen des Medizinstrafrechts, 2006, S. 33, 49 f.; Geppert, JK 12/2004, § 223/3; ders., JK 4/2008, § 223/4; Lackner/Kühl, § 228 Rn. 17a; LK/Rönnau, Vor § 32 Rn. 230; NK/Merkel, § 218a Rn. 38 ff.; Rönnau, JZ 2004, 799, 803 f.; Satzger/Schmitt/Widmaier/Rosenau, Vor §§ 32 ff. Rn. 53; Stratenwerth/Kuhlen, Strafrecht AT, § 9 Rn. 28; Ulsenheimer, Arztstrafrecht, § 1 Rn. 132a; i. E. auch Kühl, Strafrecht AT, § 9 Rn. 47a; Rosenau, FS Maiwald, S. 683, 690.
 
596
S. hierzu bereits oben Fn. 534 des Kap. 3.
 
597
Z. T. wird der maßgebliche Zurechnungszusammenhang dagegen zwischen der fehlerhaften ärztlichen Aufklärung auf der einen und der Einwilligung auf der anderen Seite konstruiert; so etwa Eisele, JA 2005, 252, 253; ders., FS Strätz, 2009, S. 163, 174, der die hypothetische Einwilligung i. E. jedoch ablehnt; vgl. Rönnau, JZ 2004, 801, 802; LK/ders., Vor § 32 Rn. 230, der zuvor (Rönnau, Willensmängel, 2001, S. 429) indes noch von einem Entfallen der Erfolgszurechnung bei der hypothetischen Einwilligung sprach, sofern das rechtmäßige Alternativverhalten „zu dem gleichen Körperschaden geführt hätte“, womit wohl ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem Aufklärungsmangel und dem tatbestandlichen Körperverletzungserfolg gemeint war. Zu dem Bezugspunkt des rechtmäßigen Alternativverhaltens im Falle der hypothetischen Einwilligung s. unten Kap. 3, III.2.c.aa.(1).
 
598
Nach der gängigen Formel ist die objektive Zurechenbarkeit gegeben, wenn der Täter durch seine Handlung eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandlichen Erfolg realisiert, vgl. Gropp, Strafrecht AT, § 5 Rn. 42; Kühl, Strafrecht AT, § 4 Rn. 43; Lackner/Kühl, Vor §§ 13 ff. Rn. 14; Roxin, Strafrecht AT I, § 11 Rn. 47 ff. Zu der Entwicklung und dem heutigen Stand der von Honig (in: FG Frank, Bd. I, 1930, S. 174, 179 ff.) begründeten und durch Roxin Anfang der 70er Jahre wiederbelebten Lehre von der objektiven Zurechnung vgl. Hübner, Objektive Zurechnung, 2004; Roxin, Strafrecht AT I, § 11 Rn. 50, 51; Schünemann, GA 1999, 207 ff., sowie zu den krit. Stimmen die Nachweise bei Roxin, Strafrecht AT I, § 11 Rn. 108.
 
599
Vgl. hierzu ausführlich Kuhlen, FS Roxin, 2001, S. 331 ff. Die Frage einer Ausweitung der Lehre von der objektiven Zurechnung auf die Rechtfertigungsdogmatik ist erstmals von Puppe, JZ 1989, 728, 729, anhand eines Notwehrfalles zur Diskussion gestellt worden; die erste Monographie zu dieser Frage stammt von Kuhlens Schüler M. Dreher, Objektive Erfolgszurechnung, 2003, der sich für eine Übertragung der Lehre von der objektiven Zurechnung auf sämtliche Rechtfertigungsgründe ausgesprochen hat.
 
600
Zu der Frage, ob eine solche Übertragung speziell des rechtmäßigen Alternativverhaltens auf die Rechtswidrigkeitsebene möglich ist, s. unten Kap. 3, III.2.c.bb.
 
601
S. hierzu unten Kap. 3, III.2.b.bb.
 
602
Roxin, Strafrecht AT I, § 13 Rn. 122.
 
603
Roxin, Strafrecht AT I, § 13 Rn. 120.
 
604
Roxin, Strafrecht AT I, § 13 Rn. 120.
 
605
Vgl. Roxin, Strafrecht AT I, § 13 Rn. 12 ff. Der entscheidende Grund für die Einordnung der Einwilligung als Tatbestandsausschließungsgrund liegt in der von ihm vertretenen liberalen, auf das Individuum bezogenen Rechtsgutslehre, vgl. hierzu Roxin, Strafrecht AT I, § 2 Rn. 7 ff. Vor dem Hintergrund dieses Rechtsgutsverständnisses erscheint es aber verwunderlich, dass Roxin dem Einwand der hypothetischen Einwilligung überhaupt Bedeutung zumisst. Denn legt man den Schwerpunkt des Rechtsgüterschutzes vorwiegend oder gar ausschließlich auf die freie Selbstbestimmung, kann dem Umstand, dass der Patient auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung eingewilligt hätte, keine Bedeutung zukommen, da auch die hypothetische Einwilligung nichts an der tatsächlichen Verletzung der Dispositionsfreiheit des Berechtigten zu ändern vermag. Vielmehr wäre das Selbstbestimmungsrecht in dem Fall einer hypothetisch ordnungsgemäßen Aufklärung gerade nicht verletzt worden, so dass in diesem Zusammenhang die Lehre vom rechtmäßigen Alternativverhalten nicht fruchtbar gemacht werden könnte. Vgl. hierzu Rönnau, JZ 2004, 799, 802 (Fn. 19), der noch in seiner Anm. zum Bandscheiben-Fall annahm, dass Roxin bei konsequenter Umsetzung seines auf das Individuum bezogenen Rechtsgutsverständnisses der hypothetischen Einwilligung ablehnend gegenüberstehen müsste, was sich letztlich jedoch – wie gesehen – nicht bestätigt hat. Obschon Rönnau die Einwilligung ebenfalls als Tatbestandsausschließungsgrund ansieht (s. Rönnau, Jura 2002, 665, 666), geht er davon aus, dass mit der hypothetischen Einwilligung eine Haftungseinschränkung auf der Rechtswidrigkeitsebene eingeführt worden sei, mit der die Bedeutung der objektiven Zurechnung bei den Rechtfertigungsgründen angesprochen werde, Rönnau, JZ 2004, 801.
 
606
Vgl. Roxin, Strafrecht AT I, § 13 Rn. 122 (dort Fn. 197).
 
607
Entsprechend weist Eisele, FS Strätz, 2009, S. 163, 182 f., darauf hin, dass eine Integration der hypothetischen Einwilligung über die Figur der objektiven Zurechnung leichter möglich wäre, sofern man der Einwilligung bereits tatbestandsausschließende Wirkung zuspräche, da es dann keiner generellen Ausdehnung der Rechtsfigur auf die Rechtfertigungsebene bedürfe.
 
608
S. bereits die Ausführungen oben in Fn. 32 f. des Kap. 3.
 
609
S. hierzu unten Kap. 3, III.2.c.
 
610
Zu der a. A., die den maßgeblichen Zurechnungszusammenhang bei der hypothetischen Einwilligung dagegen in dem Verhältnis zwischen Aufklärungsmangel und „Einwilligung“ sieht, s. unten Kap. 3, III.2.c.bb.(2).
 
611
Vgl. bereits die Nachweise in Fn. 33 des Kap. 3.
 
612
Zu der möglichen Doppelfunktion von Aufklärungsmängeln im Bereich eigenmächtiger ärztlicher Heileingriffe s. Ulsenheimer, Arztstrafrecht, § 1 Rn. 37, 53 ff.; vgl. auch Frisch, in: ders., Gegenwartsfragen des Medizinstrafrechts, 2006, S. 33, 50 f.
 
613
Darauf weist überdies Böcker, JZ 2005, 925, 927 (Fn. 19), 928, hin, der die Rechtsfigur der hypothetischen Einwilligung i. E. jedoch ablehnt. Vgl. auch Bollacher/Stockburger, Jura 2006, 908, 912.
 
614
S. auch Eisele, FS Strätz, 2009, S. 163, 183.
 
615
Vgl. BGHR § 223 Abs. 1 StGB Heileingriff 2, 3.
 
616
BGH NStZ-RR 2004, 16, 17.
 
617
S. hierzu oben Kap. 3, III.1.a.aa. Sowohl im O-Beine- als auch im Surgibone-Dübel-Fall ging es um eine Strafbarkeit des Arztes wegen fahrlässiger Körperverletzung, wobei jeweils die (fahrlässige) Aufklärungspflichtverletzung des eigenmächtig handelnden Arztes den Anknüpfungspunkt für die Pflichtwidrigkeit auf Tatbestandsebene bildete. Eine ausführliche Auseinandersetzung mit den beiden Fällen findet sich unter Kap. 3, II.2.c. und d.
 
618
Ulsenheimer, Arztstrafrecht, 3. Aufl. 2003, § 1 Rn. 132; vgl. auch ders., NStZ 1996, 132, 133 (ebenfalls nur bezogen auf eine fahrlässige Körperverletzung).
 
619
Vgl. hierzu die Ausführungen unter Kap. 3, III.1.a. und unter Kap. 3, III.2.a.aa.(1).
 
620
Zur a. A. vgl. nur Klauser, NJW 1959, 2245 f.; Rönnau, JZ 2004, 802; ferner auch Kaufmann, FS Schmidt, 1961, S. 200, 230 f., allerdings unter dem Blickpunkt der Berücksichtigung hypothetischer Erfolgsursachen im Strafrecht. Ausführlich zu der Frage, ob es sich bei dem rechtmäßigen Alternativverhalten um eine Spezialproblematik des Fahrlässigkeitsdelikts handelt oder aber eine Übertragung auf ähnlich strukturierte vorsätzliche Delikte möglich ist, Ulsenheimer, Pflichtwidrigkeit, 1965, S. 70 ff., sowie unten Kap. 3, III.2.c.aa.(5).
 
621
Vgl. BGHSt 2, 20, 24; 13, 13 f.
 
622
Bzw. als Fall der Kausalität im strafrechtlichen Sinne.
 
623
S. hierzu unten Kap. 3, III.2.c.aa.
 
624
Vgl. Rönnau, Jura 2002, 595, 597. Die dogmatisch-konstruktive Einordnung als „negativ gefasstes Tatbestandsmerkmal“ darf jedoch keineswegs mit der von Merkel, Deutsches Strafrecht, 1889, § 30, S. 82, und Frank, ZStW 14, S. 354 ff., 363, begründeten „Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen“ vermengt werden, der zufolge die Merkmale des Tatbestandes mit dem Fehlen der Merkmale eines Rechtfertigungstatbestandes zu einem einzigen Gesamtunrechtstatbestand vereinigt werden und mithin das Fehlen sämtlicher Rechtfertigungstatbestände als „negative Tatbestandsmerkmale“ bezeichnet werden, vgl. hierzu Jakobs, Strafrecht AT, 6/56.
 
625
So etwa bei § 248b: „gegen den Willen des Berechtigten“, vgl. Ludwig/Lange, JuS 2000, 446, 448.
 
626
Beispiele: „Eindringen“ bei § 123 I StGB wird als Betreten gegen oder ohne Zustimmung des Hausrechtsinhabers ausgelegt (vgl. Schönke/Schröder/Lenckner/Sternberg-Lieben, § 123 Rn. 11 m. w. N.); „Wegnehmen“ bei §§ 242, 249 als eine Gewahrsamsverschiebung „gegen oder zumindest ohne“ den Willen des Gewahrsamsinhabers, vgl. Wessels/Hillenkamp, Strafrecht BT II, Rn. 115 m. w. N.; weitere Beispiele auch bei Bergmann, JuS 1989, L 65; Geppert, JuS 1975, 384, 386 und bei Ludwig/Lange, JuS 2000, 446.
 
627
Krit. gegenüber dem Zusatz „ohne den Willen des Gewahrsamsinhabers“, Ludwig/Lange, JuS 2000, 446, 450.
 
628
Vgl. Ludwig/Lange, JuS 2000, 446.
 
629
Seit Geerds, Einwilligung und Einverständnis, 1953. Zu den einzelnen Voraussetzungen des tatbestandsausschließenden Einverständnisses s. Kühl, Strafrecht AT, § 9 Rn. 42 ff.
 
630
Eine Übersicht zu den unterschiedlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen findet sich bei Wessels/Beulke, Strafrecht AT, Rn. 819. Praktische Bedeutung gewinnt die Unterscheidung in erster Linie bei der Beurteilung von Willensmängeln, vgl. Amelung/Eymann, JuS 2001, 937, 938.
 
631
Vgl. Otto, Strafrecht AT, § 8 Rn. 134; ders., Jura 2004, 679, 683.
 
632
Vgl. etwa Eisele, JA 2005, 252, 254; Rosenau, FS Maiwald, 2010, S. 683, 699; Sickor, JA 2008, 11, 16.
 
633
Es ist jedoch anzunehmen, dass Otto mit diesem Beispiel keineswegs die Forderung nach einer entsprechenden Heranziehung des Gedankens der hypothetischen Einwilligung bei dem tatbestandsausschließenden Einverständnis zu stellen beabsichtigte, sondern damit vielmehr das Augenmerk auf die bislang kaum diskutierte Frage richten wollte, ob nicht für den Fall der Anerkennung des Rechtsinstituts der hypothetischen Einwilligung, diese nicht konsequenterweise auf andere Straftatbestände jenseits des Arztstrafrechts übertragen werden müsste.
 
634
Vgl. etwa Disput, Mutmaßliche Zustimmung, 2009, S. 149 ff., die sich für eine grundsätzliche Anerkennung eines mutmaßlichen Einverständnisses ausspricht; ähnlich Ludwig/Lange, JuS 2000, 446, 447 ff., 450, die sich für ein mutmaßliches Einverständnis bei allen Delikten aussprechen, deren Tatbestände nach der gesetzlichen Verhaltensbeschreibung ein Handeln gegen den Willen des Berechtigten voraussetzen; vgl. ferner zur Anerkennung eines mutmaßlichen Einverständnisses bei der Untreue (§ 266): MK/Dierlamm, § 266 Rn. 131 und LK/Schünemann, § 266 Rn. 157; bei der Unterschlagung (§ 246): MK/Hohmann, § 246 Rn. 47; bezogen auf § 123 Abs. 1 StGB: vgl. Schröder, JR 1969, 467, 468: „wenn also der Grundstückseigentümer mit dem Einfahren von Fahrzeugen mutmaßlich einverstanden gewesen wäre […]“; ähnliche Ausführungen finden sich auch zu § 248b, vgl. nur Küper, Strafrecht BT, S. 222; Schönke/Schröder/Eser/Bosch, § 248b Rn. 7.
 
635
Zu der Frage, ob ein tatbestandsausschließendes Pendant zur hypothetischen Einwilligung in der Form eines hypothetischen Einverständnisses im Strafrecht Bestand hätte, s. unten Kap. 4, III.3.
 
636
Zu dieser im Schrifttum überwiegend abgelehnten Figur der actio illicita in causa näher Freund, GA 2006, 267 ff., sowie MK/Erb, § 32 Rn. 228 f.
 
637
So die Übersetzung bei Hillenkamp, AT Probleme, 2. Problem, S. 14.
 
638
Vgl. Freund, GA 2006, 267 ff.
 
639
Vgl. BGH JZ 2001, 664 mit ablehnender Anm. Roxin, JZ 2001, 665.
 
640
Zu Begriff und Zulässigkeit der Operationserweiterung s. Schroth, in: Roxin/Schroth, Handbuch des Medizinstrafrechts, S. 23, 38 ff.
 
641
Nach neuerer Rechtsprechung soll in den Fällen einer Operationserweiterung eine Rechtfertigung durch eine mutmaßliche Einwilligung nur noch dann in Betracht kommen, wenn ohne einen – sofort oder später – erfolgenden Eingriff eine erhebliche Gefahr für Leben oder Gesundheit des Patienten bestünde, s. BGHSt 45, 219, 223.
 
642
S. Schönke/Schröder/Lenckner/Sternberg-Lieben, Vor §§ 32 ff. Rn. 59 mit Verweis auf BGHSt 35, 246.
 
643
S. BGHSt 35, 246; Freund GA 2006, 267, 271: „Da die mögliche Diskrepanz [zwischen dem mutmaßlichen und tatsächlichen Willen] durch richtiges Verhalten im Vorfeld, nämlich eine ordnungsgemäße Aufklärung hätte vermieden werden können, liegt im Verhältnis zu dem fehlerhaften Vorverhalten jedenfalls dann eine spezifische Fehlerverhaltensfolge vor, wenn die Befragung des Patienten ergibt, dass dieser mit der Operationserweiterung nie und nimmer einverstanden gewesen wäre.“
 
644
Roxin, Strafrecht AT I, § 15 Rn. 77; krit. auch LK/Dannecker, § 1 Rn. 178; LK/Rönnau, Vor § 32 Rn. 104, und Kühl, Strafrecht AT, § 7 Rn. 243, denen zufolge es mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot bedenklich sei, wenn die einzelnen Straftatbestände durch eine Vorverlagerung ausgedehnt würden.
 
645
Darüber hinaus wird in den Fällen der Operationserweiterung gerade darauf abgestellt, ob der Arzt hätte erkennen können, dass der Patient bei zutreffender Aufklärung über die Möglichkeit einer Eingriffserweiterung nicht in die Durchführung des Eingriffs eingewilligt hätte, während es bei der hypothetischen Einwilligung nicht auf den Blickwinkel des Arztes, sondern allein auf den des konkret betroffenen Patienten ankommt, s. hierzu oben Kap. 3, II.2.a.cc.
 
646
Vgl. auch Mitsch, JZ 2005, 279, 280.
 
647
Urteil des LG Ravensburg vom 18.02.2003 (Az.:1 KLs 11 Js 21460/00); auf die Titulierung der in casu fraglichen hypothetischen Einwilligung als „mutmaßliche Einwilligung“ durch das LG weist auch der BGH in seiner Revisionsentscheidung hin, vgl. BGH NStZ-RR 2004, 16, 17.
 
648
In diesem sog. Famulus-Fall (BGHSt 16, 309 ff.) ging es um die Durchführung medizinisch einfach gelagerter Handlungen durch im Krankenhaus als Famuli tätige Studenten der Medizin, welche der betroffene Patient irrtümlich für approbierte Ärzte hielt. Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass der Irrtum des Patienten über die Approbation der Behandelnden ausnahmsweise ohne Bedeutung sei und demnach die Wirksamkeit der erteilten Einwilligung nicht berühre, weil in einem solchen Fall einer medizinisch ganz einfach gelagerten Tätigkeit „die Einwilligung ihrem objektiven Sinn nach auch die Behandlung durch einen Nichtarzt“ erfasse, BGHSt 16, 309, 311.
 
649
Folgende Passage aus dem Urteil der Vorinstanz lässt auf eine hypothetische Einwilligung schließen: „In solchen Fällen muß nach Ansicht der Strafkammer, mag es oft auch schwierig sein, nachträglich festgestellt werden, was der Patient "gedacht" haben würde, wenn er vorher erfahren hätte, daß ihn kein approbierter Arzt behandele“, vgl. BGHSt 16, 309, 311. Da jedoch die Rechtsfigur der hypothetischen Einwilligung zu jener Zeit (1961) im Strafrecht noch weitestgehend unbekannt war, hat die Vorinstanz nicht ausdrücklich von einer „hypothetischen Einwilligung“ gesprochen. Die Ausführungen der Vorinstanz ebenso deutend Albrecht, Hypothetische Einwilligung, 2010, S. 342; Otto/Albrecht, Jura 2010, 264, 269 (Fn. 48).
 
650
Vgl. BGHSt 16, 309, 311 f.: „Es kommt nicht darauf an, daß er [der Patient] etwa nachträglich erklärt, er hätte bei Kenntnis trotz der Geringfügigkeit seiner Verletzung die Versorgung durch einen Nichtarzt abgelehnt. Indem die Strafkammer hierüber gleichwohl durch Vernehmung aller Patienten Beweis erhoben hat, wollte sie möglicherweise auf den Rechtfertigungsgrund der mutmaßlichen Einwilligung abstellen. Dieser betrifft jedoch nur notstandsähnliche Fälle, in denen die Einholung der Einwilligung entweder unmöglich oder zwecklos ist. Davon kann hier keine Rede sein; denn die Angeklagten hätten die Patienten ohne weiteres vor der Behandlung über die Sachlage unterrichten und ihre ausdrückliche Entscheidung herbeiführen können“.
 
651
Vgl. etwa Sommer/Tsambikakis, in: Terbille, Anwaltshandbuch Medizinrecht, § 2 Rn. 36 ff.
 
652
Vgl. nur BGHR § 223 StGB Heileingriff 2, 3; BGH NStZ 1996, 34, 35; BGH JR 2004, 251, 252; BGH NStZ 2004, 442; BGH StV 2008, 464.
 
653
Vgl. Eisele, JA 2005, 253 (Fn. 11); ders., FS Strätz, 2009, S. 163, 169 f.; Fischer, § 223 Rn. 16a; Geppert, JK 12/2004 § 223/3; Jäger, Strafrecht AT, § 4 Rn. 146a; Kühl, Strafrecht AT, § 9 Rn. 47a; Kindhäuser, Strafrecht AT, § 19 Rn. 15; Kuhlen, FS Roxin, 2001, S. 331, 333 f.; ders., JZ 2005, 713 ff.; LK/Rönnau, Vor § 32 Rn. 230; Mitsch, JZ 2005, 279, 281 f.; Otto, Strafrecht AT, § 8 Rn. 134; Rengier, Strafrecht BT II, § 13 Rn. 19; Rönnau, JZ 2004, 801, 802 f.; Roxin, Strafrecht AT I, § 13 Rn. 132; Schönke/Schröder/Eser/Sternberg-Lieben, § 223 Rn. 38a, 40e; Schwartz, Hypothetische Einwilligung, 2009, S. 131 ff.
 
654
BGH NStZ-RR 2004, 16, 17.
 
655
Vgl. hierzu Kap. 3, II.2. und 3.
 
656
Nach Schwartz, Hypothetische Einwilligung, 2009, S. 131, sogar „erhebliche Ähnlichkeit“; vgl. auch LK/Rönnau, Vor § 32 Rn. 230: „große Ähnlichkeit“.
 
657
Vgl. etwa BGHSt 35, 246, 250; ferner BGHSt 45, 219, 221; Roxin, Strafrecht AT I, § 18 Rn. 5.
 
658
Zum Sinn und Zweck der Rechtsfigur s. ferner Kap. 2, I.1.b.
 
659
Zur Entwicklungsgeschichte der hypothetischen Einwilligung im Strafrecht s. Kap. 3, II.
 
660
Zu der Frage, ob der Anwendungsbereich der Rechtsfigur nicht konsequenterweise auf Fälle jenseits des Arztstrafrechts ausgeweitet werden muss, s. unten Kap. 4, III.
 
661
Vgl. hierzu Rosenau, FS Maiwald, 2010, S. 683, 697 ff. Zu der Frage, ob es sich bei der Rechtsfigur der hypothetischen Einwilligung um ein arztstrafrechtsspezifisches Korrektiv handelt, s. unten Kap. 4, III.1.
 
662
Selbst von den Vertretern der Einheitslösung wird die mutmaßliche Einwilligung als Rechtfertigungsgrund eingeordnet. Der Grund hierfür liege darin, dass der mutmaßliche Wille – anders als der tatsächliche – kein Bestandteil des Rechtsguts sei, so dass im Falle des Vorliegens einer mutmaßlichen Einwilligung mangels tatsächlicher Zustimmung des Betroffenen stets eine Rechtsgutsverletzung vorliege und die Mutmaßung des Willens somit nur zu einer Rechtfertigung führen könne, vgl. hierzu Roxin, Strafrecht AT I, § 18 Rn. 3; Maurach/Zipf, Strafrecht AT I, § 17 Rn. 34.
 
663
Vgl. etwa: Fischer, Vor § 32 Rn. 4; Kühl, Strafrecht AT, § 9 Rn. 46; LK/Rönnau, Vor § 32 Rn. 214; Roxin, Strafrecht AT I, § 18 Rn. 4, 8; ders., FS Welzel, 1974, S. 447, 448.
 
664
Vgl. BVerfG NJW 2002, 2164, 2165; BGHSt 16, 309, 312; 35, 246, 249; 40, 257, 263; 45, 219, 221; ebenso Baumann/Weber/Mitsch, Strafrecht AT, § 17 Rn. 114; Hruschka, FS Dreher, 1977, S. 189, 205 f.; Kühl, Strafrecht AT, § 9 Rn. 46; LK/Rönnau, Vor § 32 Rn. 214; Müller-Dietz, JuS 1989, 280, 281; NK/Neumann, § 34 Rn. 19; Schönke/Schröder/Lenckner/Sternberg-Lieben, Vor § 32 Rn. 54; Wessels/Beulke, Strafrecht AT, Rn. 380; nach a. A. handelt es sich bei der mutmaßlichen Einwilligung dagegen um einen Unterfall des rechtfertigenden Notstandes, so dass neben der subjektiven Präferenz des Betroffenen ein objektives Übergewicht des zu bewahrenden Interesses vor dem aufzuopfernden erforderlich sei, vgl. Rudolphi, GS Armin Kaufmann, 1989, S. 371, 393; ähnlich Zipf, Einwilligung und Risikoübernahme, 1970, S. 52 f., 54 ff., der jedoch anstelle von „rechtfertigendem Notstand“ noch von dem „anerkannten Rechtfertigungsgrund des übergesetzlichen Notstandes“ spricht. Nach Roxin, Strafrecht AT I, § 18 Rn. 1 f., handelt es sich bei der mutmaßlichen Einwilligung um einen Rechtfertigungsgrund aus erlaubtem Risiko. Otto, Strafrecht AT, § 8 Rn. 129 ff.; ders. Jura 2004, 679, 681 f., wiederum differenziert zwischen gemutmaßter Einwilligung (Maßstab: Wille des Betroffenen) und mutmaßlicher Einwilligung, die nach Notstandsregeln zu behandeln sei.
 
665
Vgl. LK/Rönnau, Vor § 32 Rn. 214; ferner Baumann/Weber/Mitsch, Strafrecht AT, § 17 Rn. 115: „Einwilligungssurrogat“. Da die mutmaßliche Einwilligung an die Stelle der tatsächlichen Einwilligung tritt, müssen abgesehen von der fehlenden tatbefürwortenden Stellungnahme des Rechtsgutsinhabers alle sonstigen Voraussetzungen der tatsächlichen Einwilligung vorliegen. Zu den Voraussetzungen im Einzelnen, vgl. LK/Rönnau, Vor §§ 32 ff. Rn. 220 ff.
 
666
Vgl. RGSt 25, 375, 382; LK/Rönnau, Vor § 32 Rn. 214.
 
667
Grundsätzlich zweifelnd Höfling, JuS 2000, 111, 116.
 
668
Vgl. Disput, Mutmaßliche Zustimmung, 2009, S. 97; Hufen, NJW 2001, 849, 852.
 
669
Ingelfinger, JZ 2006, 821, 827; vgl. auch Hillenkamp, FS Küper, 2007, S. 123, 136.
 
670
Vgl. Hufen, NJW 2001, 849, 852.
 
671
Kühl, Strafrecht AT, § 9 Rn. 47; Sternberg-Lieben, Schranken der Einwilligung, 1997, S. 207, 212.
 
672
Vgl. LK/Rönnau, Vor § 32 Rn. 215.
 
673
Trotz vielfältiger Forderungen von Seiten der Wissenschaft ist es bislang nicht dazu gekommen, dass ihr Rechtsgedanke von der Rechtsprechung jenseits des Arztstrafrechts herangezogen wurde. Zu dem Problem der Anwendungserweiterung der hypothetischen Einwilligung s. unten Kap. 4, III.
 
674
Zu den Voraussetzungen der mutmaßlichen Einwilligung vgl. LK/Rönnau, Vor §§ 32 ff. Rn. 220 ff.
 
675
Dies wiederum bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass die mutmaßliche Einwilligung in der Praxis häufiger zur Anwendung gelangt, da sie nämlich anders als die Rechtsfigur der hypothetischen Einwilligung subsidiär gegenüber dem Rechtfertigungsgrund der tatsächlichen Einwilligung ist, s. hierzu unten Kap. 3, III.2.b.aa.(c).
 
676
Zu der unterschiedlichen Fragestellung vgl. Eisele, FS Strätz, 2009 S. 163, 170; Taupitz, FG-BGH, Bd. I, 2000, S. 497, 500.
 
677
Vgl. Taupitz, FG-BGH, Bd. I, 2000, S. 497, 498, 513.
 
678
Vgl. Kuhlen, FS Müller-Dietz, 2001, S. 431, 443; Rönnau, JZ 2004, 801, 802 f.; Sternberg-Lieben, StV 2008, 190, 191.
 
679
Vgl. BGHSt 35, 246, 249; NK/Paeffgen, Vor §§ 32 ff. Rn. 159; s. auch Müller-Dietz, JuS 1989, 280 f., 282, der insoweit von Fällen eines „fremdnützigen mutmaßlichen Wollens“ spricht.
 
680
Fallgruppe des sog. „mangelnden Interesses“; vgl. Gropp, Strafrecht AT, § 5 Rn. 204; Krey, Strafrecht AT I, § 16 Rn. 637; Jescheck/Weigend, Strafrecht AT, § 34 VII.1.; Schönke/Schröder/Lenckner/Sternberg-Lieben, Vor §§ 32 ff. Rn. 54; s. auch Müller-Dietz, JuS 1989, 280, 282, der diese Fälle als solche „mutmaßlichen eigennützigen Wollens“ umschreibt; a. A. Jakobs, Strafrecht AT, 15/18; Roxin, Strafrecht AT I, § 18 Rn. 11, 15 ff.
 
681
Zu der Frage, ob eine hypothetische Einwilligung anwendbar ist, wenn eine Einwilligung gänzlich fehlt, s. unten Kap. 4, III.2.b.aa.
 
682
Vgl. Baumann/Weber/Mitsch, Strafrecht AT, § 17 Rn. 115, 118; Bollacher/Stockburger, Jura 2006, 908, 911; Müller-Dietz, JuS 1989, 280, 282; Rönnau, JZ 2004, 801, 803; Ulsenheimer, Arztstrafrecht, § 1 Rn. 134a. Hält man den Rechtfertigungsgrund der mutmaßlichen Einwilligung in den Fällen eines sog. mangelnden Interesses des Rechtsgutsinhabers für anwendbar, so ist dort von dem Subsidiaritätsgrundsatz eine Ausnahme zu machen, sofern mit Sicherheit davon ausgegangen werden darf, dass der Betroffene keinen Wert darauf legt, vorher gefragt zu werden, vgl. Gropp, Strafrecht AT, § 5 Rn. 204; Krey, Strafrecht AT I, § 16 Rn. 637; a. A. Roxin, Strafrecht AT I, § 18 Rn. 11.
 
683
Vgl. Geppert, JZ 1988, 1024, 1026; Müller-Dietz, JuS 1989, 280, 282.
 
684
Dazu näher Roxin, Strafrecht AT I, § 18 Rn. 10 ff.
 
685
So auch Kuhlen, FS Müller-Dietz, 2001S. 431, 443; ders., JR 2004, 227; ders., JZ 2005, 713 f.; vgl. auch Edlbauer, Hypothetische Einwilligung, 2010, S. 184 ff.; LK/Rönnau, Vor § 32 Rn. 214, 221 f., 230; Rönnau, JZ 2004, 802 f.; Schwartz, Hypothetische Einwilligung, 2009, S. 132 ff.; allerdings weist Mitsch, JZ 2005, 279, 281 f., zutreffend darauf hin, dass die hypothetische Einwilligung jedenfalls insoweit subsidiär gegenüber einer tatsächlich erklärten Einwilligung ist, als sie überhaupt nur dann zur Anwendung kommen kann, wenn die Tat nicht bereits durch eine wirksame ausdrückliche Einwilligung gerechtfertigt ist.
 
686
Zu der Frage, ob aber durch die Rechtsfigur der hypothetischen Einwilligung die Subsidiarität der mutmaßlichen Einwilligung gegenüber der tatsächlichen Einwilligung unterlaufen wird, s. unten Kap. 3, V.2.a.bb.
 
687
BGHSt 35, 246, 249; 45, 219, 221; vgl. auch Bollacher/Stockburger, Jura 2006, 908, 912; LK/Rönnau, Vor § 32 Rn. 223. Bei ärztlichen Eingriffen in die körperliche Integrität einwilligungsunfähiger Patienten misst das zum 01.09.2009 in Kraft getretene Gesetz über die Neuregelung der Patientenverfügung (§ 1901a BGB n.F.) nunmehr dem vorweg in einer schriftlichen Patientenverfügung niedergelegten Willen des Patienten besondere Beweisbedeutung bei der Willensermittlung zu, s. hierzu BGBl. 2009 I, S. 2286; ferner Gaede, NJW 2010, 2925, 2927 f.; NK/Neumann, Vor § 211 Rn. 108 ff.
 
688
Hillenkamp, FS Küper, 2007, S. 123, 138 ff.; Wessels/Beulke, Strafrecht AT, Rn. 381.
 
689
BGHSt 35, 246, 249; vgl. auch Wessels/Beulke, Strafrecht AT, Rn. 381.
 
690
Vgl. Jescheck/Weigend, Strafrecht AT, § 34 VII.3.; Wessels/Beulke, Strafrecht AT, Rn. 382. Im Übrigen gelten für Fehlvorstellungen des Täters die allgemeinen Irrtumsregeln; zu der in diesem Zusammenhang relevanten Unterscheidung zwischen Erlaubnistatbestandsirrtum und Erlaubnisirrtum vgl. BGHSt 35, 246 mit krit. Anm. Geppert, JZ 1988, 1024 ff.; ferner Roxin, Strafrecht AT I, § 18 Rn. 29 f.; Wessels/Beulke, Strafrecht AT, Rn. 457 f.
 
691
LK/Rönnau, Vor § 32 Rn. 217; Roxin, FS Welzel, 1974, S. 447, 449.
 
692
Vgl. BGH NStZ-RR 2004, 16, 17; ferner Ulsenheimer, Arztstrafrecht, § 1 Rn. 132c.
 
693
Vgl. nur Edlbauer, Hypothetische Einwilligung, 2009, S. 416 f.: „Rückwirkungsfiktion“; Gropp, FS Schroeder, 2006, S. 194, 206 f.; Jäger, FS Jung, 2007, S. 345, 354; Kuhlen, JR 2004, 227; ders., JZ 2005, 713, 715; Schwartz, Hypothetische Einwilligung, 2009, S. 225, 239; Sowada, NStZ 2012, 1, 5; Sternberg-Lieben, StV 2008, 190, 192: „nachträgliche Hypothesenbildung als Rückwirkungsfiktion“.
 
694
Vgl. Kuhlen, in: Jung/Müller-Dietz/Neumann, Recht und Moral, 1991, S. 341 f.
 
695
Vgl. Kuhlen, in: Jung/Müller-Dietz/Neumann, Recht und Moral, 1991, S. 341 f.
 
696
Vgl. auch Mitsch, JZ 2005, 279, 281. Prognoseentscheidungen können im Strafrecht dagegen etwa bei der Frage nach einer angemessenen Rechtsfolge der Tat erforderlich sein, wie etwa bei der Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung (§ 56 Ans. 1 S. 1: „… wenn zu erwarten ist, daß…“).
 
697
Kuhlen, in: Jung/Müller-Dietz/Neumann, Recht und Moral, 1991, S. 341, 342 f.
 
698
Zu den praktischen Unterschieden und Auswirkungen einer „ex ante“- gegenüber einer „ex post“-Beurteilung am Beispiel des Erlaubnistatbestandsirrtums s. Nippert/Tinkl, JuS 2002, 964 ff.
 
699
Bzw. als Zeitpunkt, in dem der Täter bei einem Unterlassen hätte handeln müssen.
 
700
Krümpelmann, FS Triffterer, 1996, S. 137.
 
701
NK/Puppe, Vor §§ 13 ff. Rn. 128, fürchtet aus diesem Grund Missverständnisse und rät von einer weiteren Verwendung der Ausdrücke „ex ante“ und „ex post“ im Strafrecht ab.
 
702
Vgl. Krümpelmann, FS Triffterer, 1996, S. 137.
 
703
Vgl. Mitsch, JZ 2005, 279, 281; Müller-Dietz, JuS 1989, 280, 282.
 
704
Vgl. BGH NStZ 1996 34, 35; ferner Kuhlen, JZ 2005, 713, 715.
 
705
A.A. Mitsch, JZ 2005, 279, 282, und ihm zust. Wiesner, Hypothetische Einwilligung, 2010, S. 122, die eine hypothetische Einwilligung bejahen, sofern der Betroffene in Kenntnis des wirklich eingetretenen Eingriffserfolges oder -misserfolges dem Eingriff zugestimmt hätte.
 
706
Vgl. BGH NStZ 1996 34, 35; BGH NStZ-RR 2004, 16, 17.
 
707
Vgl. Rosenau, FS Maiwald, 2010, S. 683, 686; Ulsenheimer, Arztstrafrecht, § 1 Rn. 134a (dort Fn. 1038).
 
708
So i. E. auch Rosenau, FS Maiwald, 2010, S. 683, 686; vgl. ferner Ulsenheimer, Arztstrafrecht, § 1 Rn. 134a (dort Fn. 1038).
 
709
Vgl. hierzu Kap. 3, III.2.a.bb.
 
710
Vgl. NK/Paeffgen, § 229 Rn. 15 m. w. N. Zu einem anderen Ergebnis kommen die Vertreter der Risikoerhöhungstheorie, da diese – ausgehend vom Urteilszeitpunkt – fragen, ob das pflichtwidrige Verhalten „ex post“ das Risiko des Erfolgseintritts gegenüber dem pflichtgemäßen Verhalten gesteigert hat. Vgl. hierzu grundlegend Roxin, ZStW 74 (1962), 411, 430 ff., ders., Strafrecht AT I, § 11 Rn. 88 ff. m. w. N.
 
711
NK/Paeffgen, § 229 Rn. 15.
 
712
LK/Rönnau, Vor § 32 Rn. 223.
 
713
In den wohl häufigsten Fällen verletzt der Arzt seine Aufklärungspflicht nicht wissentlich und willentlich, sondern fahrlässig. Da er sich somit auch nicht der aufklärungsfehlerbedingten Unwirksamkeit der Einwilligung bewusst ist, kann er sich im Zeitpunkt vor dem Eingriff entsprechend keine Gedanken über das Vorliegen einer hypothetischen Einwilligung machen (vgl. den O-Beine- und Surgibone-Dübel-Fall). Dagegen ist sich der Arzt in den Konstellationen einer mutmaßlichen Einwilligung stets des Fehlens einer wirksamen tatsächlichen Einwilligung bewusst, so dass sich die Notwendigkeit einer Mutmaßung des Patientenwillens bereits in dem Moment vor der Tatausführung stellt.
 
714
Vgl. LK/Rönnau, Vor § 32 Rn. 223 m. w. N.
 
715
Vgl. BGH NStZ 1996, 34, 35; Eisele, FS Strätz, 2009, S. 163, 170.
 
716
LK/Rönnau, Vor § 32 Rn. 223, der in Fn. 903 darauf hinweist, dass – wie auch sonst bei „ex ante“-Urteilen – ein Sonderwissen des Täters zu berücksichtigen ist.
 
717
Es ließe sich daher bei der mutmaßlichen Einwilligung von einem objektivierten „ex ante“-Maßstab und bei der hypothetischen Einwilligung von einem subjektivierten „ex ante“-Maßstab sprechen.
 
718
Vgl. BGH NStZ-RR 2004, 16, 17; BGH NStZ 1996, 34, 35.
 
719
Vgl. Kuhlen, FS Müller-Dietz, 2001, S. 431, 447 (dort Fn. 52); Ulsenheimer, Arztstrafrecht, § 1 Rn. 134a. Zu den Maßstäben für die Festlegung des mutmaßlichen Willens vgl. Roxin, Strafrecht AT I, § 18 Rn. 19 ff.
 
720
BGHSt 35, 246, 249; vgl. zudem Wessels/Beulke, Strafrecht AT, Rn. 381.
 
721
LK/Rönnau, Vor § 32 Rn. 82; krit. zu dieser Terminologie Frisch, FS Lackner, 1987, S. 113, 144 f., 148, der anstelle von „subjektivem Rechtfertigungselement“ von einem „negativen Merkmal subjektiven Unrechts“ (S. 145) spricht, welches vergleichbar mit negativen Voraussetzungen auf der objektiven Tatbestandsseite sei.
 
722
Vgl. nur RGSt 54, 196, 199; BGHSt 2, 111, 114; 3, 194, 198; 35, 270, 279; Lackner/Kühl, Vor § 32 Rn. 6; LK/Rönnau, Vor § 32 Rn. 82 m. w. N.; a. A. Oehler, Zweckmoment, 1959, S. 165 ff., 177 (speziell für den Fall der Einwilligung); Rohrer, JA 1986, 363 ff.; Spendel, FS Bockelmann, 1979, S. 245 ff.; diff. Gallas, FS Bockelmann, 1979, S. 155, 172 ff. (etwa nicht für den Fall der Einwilligung, vgl. S. 175). Bei Fahrlässigkeitsdelikten ist das Erfordernis eines subjektiven Rechtfertigungselements indes str.; grundlegend hierzu Rath, Subjektives Rechtfertigungselement, 2002, S. 314 ff. m. w. N. Während die Mehrheit im Schrifttum das Erfordernis eines subjektiven Rechtfertigungselements bei Fahrlässigkeitsdelikten mit der Begründung ablehnt, dass bei der Fahrlässigkeitstat kein eigenständiges Handlungsunrecht bestehe, welches kompensiert werden müsste (vgl. nur Frisch, FS Lackner, 1987, S. 113, 130 ff.; Otto, Strafrecht AT, § 10 Rn. 28 ff. m. w. N.), verlangen andere auch bei Fahrlässigkeitsdelikten zumindest das Bewusstsein, in einer rechtfertigenden Situation zu handeln (vgl. Geppert, Jura 1995, 103, 107; LK/Hirsch, 11. Aufl. 2003, Vor § 32 Rn. 58). Der BGH nimmt „zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs“ bei einem fahrlässig herbeigeführten Erfolg eine Rechtfertigung unter der Voraussetzung an, dass selbst die vorsätzliche Verursachung des Verletzungserfolges gerechtfertigt gewesen wäre; s. BGHSt 25, 229, 231; BGH NStZ 2001, 591, 592. Für die letztendliche Straflosigkeit ist dieser Streit jedoch irrelevant, da auch der fahrlässig handelnde Täter bei Nichtvorliegen eines subjektiven Rechtfertigungselement – sofern man ein solches voraussetzt – wegen des fehlenden objektiven Erfolgsunwerts und der mangelnden Strafbarkeit eines fahrlässigen Versuchs i. E. straflos ist, s. auch Kühl, Strafrecht AT, § 17 Rn. 80 m. w. N.
 
723
Dies folgt aus der heute überwiegend anerkannten sog. „personalen Unrechtslehre“, nach der auch der Handlungsunwert Bestandteil des Unrechts ist; vgl. dazu grundlegend Welzel, Deutsches Strafrecht, § 11 II.1. Erfüllt ein Handeln des Täters die objektiven Voraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes, ohne dass der Täter dies weiß (Konstellation eines sog. „umgekehrten Erlaubnistatbestandsirrtums“), so steht sein Verhalten zwar objektiv im Einklang mit der Rechtsordnung, so dass der Erfolgsunwert „kompensiert“ wird. Er lehnt sich aber subjektiv gegen die Bestimmungsnorm auf und verwirklicht damit Handlungsunrecht, so dass er nach herrschender Ansicht entweder wegen des entsprechenden vollendeten Delikts oder (in Analogie) zu den Versuchsregeln wegen Versuchs bestraft wird, vgl. hierzu LK/Rönnau, Vor § 32 Rn. 82 m.w.N. sowie speziell zu dem Problem des „umgekehrten Erlaubnistatbestandsirrtum“ Graul, JuS 2000, L 41 ff.
 
724
Vgl. Kühl, Strafrecht AT, § 9 Rn. 47; LK/Rönnau, Vor § 32 Rn. 229; Roxin, Strafrecht AT I, § 18 Rn. 29; Schönke/Schröder/Lenckner/Sternberg-Lieben, Vor § 32 Rn. 51; Stratenwerth/Kuhlen, Strafrecht AT, § 9 Rn. 29, 150 f. Z. T. wird überdies noch eine gewissenhafte Prüfung der Umstände, aus denen sich die mutmaßliche Einwilligung ergibt, vorausgesetzt; zum Streitstand s. NK/Paeffgen, Vor § 32 Rn. 161 m. w. N. Die ältere, bis heute nicht aufgegebene Rechtsprechung hält eine solche Prüfung lediglich bei dem rechtfertigenden Notstand (§ 34), bei der Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193) und bei verschiedenen Amtsrechten für erforderlich, vgl. Roxin, Strafrecht AT I, § 24 Rn. 83 (dort Fn. 109–111).
 
725
LK/Rönnau, Vor § 32 Rn. 229.
 
726
BGH StV 2008, 464, 465.
 
727
Vgl. hierzu Kap. 3, II.4.b.cc.
 
728
Vgl. hierzu Kap. 3, II.2.c. und d.
 
729
Freilich handelt es sich bei dem Fehlen des subjektiven Rechtfertigungselement in Fahrlässigkeitsfällen nicht um ein spezifisches Phänomen der hypothetischen Einwilligung, sondern um ein allgemeines Phänomen.
 
730
So Böcker, JZ 2005, 925, 927; Bollacher/Stockburger, Jura 2006, 908, 913; vgl. ferner Eisele, FS Strätz, 2009, S. 163, 180.
 
731
So vor allem Albrecht, Hypothetische Einwilligung, 2010, S. 254, dem zufolge seit dem Liposuktions-Fall nicht mehr an der Einordnung der hypothetischen Einwilligung als Rechtfertigungsgrund gezweifelt werden könne, und Otto/Albrecht, Jura 2010, 264, 269; Otto, Strafrecht AT, § 8 Rn. 134, die die Rechtsfigur i. E. jedoch ablehnen. Vgl. ferner Rengier, Strafrecht BT II, § 13 Rn. 19, und Wessels/Beulke, Strafrecht AT, Rn. 384a, die zwar einerseits hinsichtlich der hypothetischen Einwilligung von einer Übertragung der Lehre von der objektiven Zurechnung auf die Rechtswidrigkeitsebene sprechen, andererseits aber die hypothetische Einwilligung als einen „strafrechtlichen Rechtfertigungsgrund“ bezeichnen bzw. ihr eine „rechtfertigende Wirkung“ zusprechen. Zweifelnd Geppert, JK 12/2004, § 223/3: „[…] ob es sich dogmatisch wirklich um einen (neuen) Rechtfertigungsgrund handelt, was der Senat zu bejahen scheint“. Zur Einordnung der hypothetischen Einwilligung als Rechtfertigungsgrund vgl. auch Bollacher/Stockburger, Jura 2006, 908, 913; Edlbauer, Hypothetische Einwilligung, 2009, S. 364 ff.; Wiesner, Hypothetische Einwilligung, 2010, S. 99 f.
 
732
Vgl. BGH NStZ-RR 2004, 16, 17; BGH JR 2004, 469, 470; BGH StV 2008, 189, 190.
 
733
Vgl. Kühl, Strafrecht AT, § 9 Rn. 47a, dem zufolge die Formulierung der Entscheidungsgründe des BGH zwar auf einen Rechtfertigungsgrund, die eigentliche Begründung der hypothetischen Einwilligung jedoch auf den Rechtsgedanken des rechtmäßigen Alternativverhaltens hindeute.
 
734
BGH StV 2008, 189, 190: „Die Annahme des LG, die zweite […] Liposuktion sei durch eine (hypothetische) Einwilligung gerechtfertigt gewesen, hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand“.
 
735
Albrecht, Hypothetische Einwilligung, 2010, S. 254; Otto/Albrecht, Jura 2010, 264, 269.
 
736
Vgl. RGSt 61, 242, 256; BGHSt 16, 309, 312; 40, 257, 263; aus der Literatur ferner Sternberg-Lieben, Schranken der Einwilligung, 1997, S. 206. Strafrechtliche Judikate zur mutmaßlichen Einwilligung sind trotz ihrer praktischen Bedeutung eher selten, da es in diesen Fällen gewöhnlich nicht zu einer Anklage kommt, vgl. Roxin, Strafrecht AT I, § 18 Rn. 8 (dort Fn. 12). Zu dem Bestand eines „consensus preasumtus“ bereits in der Naturrechtslehre s. die Nachweise bei Hruschka, FS Dreher, 1977, S. 189, 202 (dort Fn. 21).
 
737
Zu diesem Grundsatz vgl. eingehend NK/Hassemer/Kargl, § 1 Rn. 64 ff.; Schönke/Schröder/Eser/Hecker, § 1 Rn. 8 ff.
 
738
Dies gilt sowohl für Bestrafungsvoraussetzungen als auch für Strafschärfungen, vgl. Roxin, Strafrecht AT I, § 5 Rn. 45 ff.
 
739
Neben dem strafausschließenden Gewohnheitsrecht ist ferner ein strafmilderndes Gewohnheitsrecht sowie eine Analogie zu Gunsten des Täters zulässig, vgl. Roxin, Strafrecht AT I, § 5 Rn. 50 sowie BVerfGE 71, 108 ff. Zur verfassungskonformen Rechtsfortbildung s. Kuhlen, Verfassungskonforme Auslegung, 2006, S. 90 ff., 101 f.; zu der Kompetenz des Richters zur Rechtsfortbildung vgl. G. Hirsch, MedR 2001, 599, 601.
 
740
Vgl. nur RGSt 54, 196, 199; BGHSt 2, 111, 114; 3, 194, 198; 35, 270, 279; Lackner/Kühl, Vor § 32 Rn. 6; LK/Rönnau, Vor § 32 Rn. 82. Zu dem Erfordernis eines subjektiven Rechtfertigungselements bei Fahrlässigkeitsdelikten s. oben Fn. 722 des Kap. 3.
 
741
S. hierzu oben Kap. 3, III.2.b.aa.(1)(e).
 
742
Böcker, JZ 2005, 925, 929.
 
743
Böcker, JZ 2005, 925, 929. Umgekehrt wollen einige Stimmen aus der strafrechtlichen Literatur allein eine „subjektive Rechtfertigungstendenz“ für die Rechtfertigung ausreichen lassen. Hierzu zählt etwa der extreme Finalismus, wie ihn z. B. Zielinski Handlungsunwert, 1973, S. 222 f., 230 ff., 248 ff., 268 ff., vertritt. Als Argument hierfür wird bisweilen auf den Umstand abgestellt, dass auch für das unmittelbare Ansetzen beim Versuch auf die subjektive Sicht des Akteurs abgehoben werde, vgl. hierzu NK/Paeffgen, Vor §§ 32 ff. Rn. 90a m. w. N.
 
744
Zu diesem Begriff vgl. Ulsenheimer, Pflichtwidrigkeit, 1965, S. 155.
 
745
Vgl. Ulsenheimer, Pflichtwidrigkeit, 1965, S. 155; ferner NK/Paeffgen, Vor §§ 32 ff. Rn. 87.
 
746
Vgl. NK/Paeffgen, Vor §§ 32 ff. Rn. 87. Würde man die hypothetische Einwilligung als einen Rechtfertigungsgrund anerkennen und das Fehlen eines subjektiven Elements über den Gedanken der hypothetischen Rechtfertigung legitimieren, so würde die Rechtfertigung letztlich auf ein doppeltes hypothetisches Alternativverhalten gestützt, nämlich zum einen auf den Umstand, dass der Patient auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in den konkreten Eingriff eingewilligt hätte, und zum anderen auf den Umstand, dass der Arzt, hätte er um die hypothetische Einwilligung seines Patienten gewusst, mit Recht den Eingriff hätte durchführen dürfen.
 
747
Bei Fahrlässigkeitsdelikten ist umstritten, ob es zur Rechtfertigung eines subjektiven Rechtfertigungselements bedarf, s. hierzu oben Fn. 722 des Kap. 3.
 
748
Vgl. hierzu die Nachweise in Fn. 722 des Kap. 3.
 
749
Vgl. hierzu die Ausführungen und Nachweise oben in Fn. 723 des Kap. 3.
 
750
Gemäß dem sog. „klassischen Verbrechensbegriff“, der sich unter dem prägenden Einfluss von v. Liszt, Reichsstrafrecht, 1881, und Beling, Strafrecht, 1899, zu Beginn des 20. Jahrhunderts durchgesetzt hatte, gehörten alle objektiven Voraussetzungen der Straftat zu Tatbestand und Rechtswidrigkeit, während die Schuld als der Inbegriff aller subjektiven Verbrechenselemente galt. Da das Unrecht somit rein äußerlich verstanden wurde spricht man von „objektiver Unrechtslehre“ in Abgrenzung zu der heute anerkannten „personalen Unrechtslehre“. Vgl. hierzu Roxin, Strafrecht AT I, § 7 Rn. 15.
 
751
Vgl. hierzu die Nachweise oben in Fn. 723 des Kap. 3 sowie ferner Armin Kaufmann, FS Welzel, 1974, S. 393 ff.; Gallas, FS Bockelmann, 1979, S. 155 ff.; Roxin, Strafrecht AT I, § 10 Rn. 88 ff.; Schönke/Schröder/Lenckner/Eisele, Vor §§ 13 ff. Rn. 52/53.
 
752
Vgl. Rengier, Strafrecht AT, § 17 Rn. 9; Schönke/Schröder/Lenckner/Sternberg-Lieben, Vor §§ 32 ff. Rn. 13.
 
753
Gemäß § 23 Abs. 1 ist der Versuch eines Verbrechens stets strafbar, der Versuch eines Vergehens indes nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
 
754
Zu dem Meinungsstand hinsichtlich der Fälle, in denen eine Rechtfertigungslage objektiv besteht, dem Täter aber das subjektive Rechtfertigungselement fehlt, wie etwa das Wissen um das Vorliegen einer rechtfertigenden Einwilligung, s. LK/Rönnau, Vor § 32 Rn. 82 m. w. N.
 
755
Für eine direkte Anwendung der Versuchsvorschriften: Frisch, FS Lackner, 1987, S. 113 ff., 138 ff.; LK/Rönnau, Vor § 32 Rn. 90; Rengier, Strafrecht AT, § 17 Rn. 18; Roxin, Strafrecht AT I, § 14 Rn. 104 f.; s. auch BGHSt 38, 144, 155. Für eine analoge Anwendung: Fischer, § 32 Rn. 27; Kühl, Strafrecht AT, § 6 Rn. 16; Lackner/Kühl, § 22 Rn. 16; LK/Hillenkamp, § 22 Rn. 200; Rudolphi, FS Maurach, 1972, S. 51 ff., 58; SK/Günther, Vor § 32 Rn. 91; Schönke/Schröder/Lenckner/Sternberg-Lieben, Vor §§ 32 ff. Rn. 15. Nach a. A. (so früher die Rechtsprechung, s. BGHSt 2, 111, 114 f.; aus der Literatur ferner: Gallas, FS Bockelmann, 1979, S. 155, 177; LK/Hirsch, 11. Aufl. 2003, Vor § 32 Rn. 59 ff. m. w. N., der wegen der „aus dem Vorliegen der objektiven Rechtfertigungsmerkmale folgenden Unrechtsminderung“ eine Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 vorsieht) ist in diesen Fällen stets eine Strafbarkeit wegen vollendeten Delikts anzunehmen, da ein Rechtfertigungsgrund nur dann eingreife, wenn er vollständig, d. h. mit Einschluss des subjektiven Elements vorliege und da schließlich der Tatbestandserfolg eingetreten sei.
 
756
Vgl. Roxin, Strafrecht AT I, § 14 Rn.104.
 
757
Zu den Besonderheiten bei den sog. „unvollkommen zweiaktigen Rechtfertigungsgründen“, wie z. B. § 127 StPO, vgl. Schönke/Schröder/Lenckner/Sternberg-Lieben, Vor §§ 32 ff. Rn. 16.
 
758
Dies setzt freilich voraus, dass ein entsprechender Tatentschluss gegeben ist, der Arzt also nicht lediglich fahrlässig, sondern vorsätzlich gehandelt hat, vgl. Kühl, Strafrecht AT, § 15 Rn. 23.
 
759
Vgl. Böcker, JZ 2005, 925, 927. Bei der Körperverletzung ergibt sich die Versuchsstrafbarkeit aus § 223 Abs. 2. Sofern der Arzt seinen Patienten fahrlässig falsch aufklärt und irrtümlich von dem Vorliegen einer wirksamen, rechtfertigenden Einwilligung ausgeht, würde nach § 16 Abs. 1 (analog) lediglich eine Strafbarkeit aus dem entsprechenden Fahrlässigkeitsdelikt in Betracht kommen und infolgedessen eine hieran anknüpfende Versuchsstrafbarkeit ausscheiden, so dass der Arzt straffrei wäre. Verletzt er seine Aufklärungspflicht dagegen vorsätzlich, so würde die hypothetische Einwilligung i. E. zu einer Versuchsstrafbarkeit gemäß §§ 223 Abs. 1, 2; 23 Abs. 1; 22 (analog) führen.
 
760
S. hierzu die Übersicht bei NK/Paeffgen, Vor §§ 32 ff. Rn. 44 ff.; Schönke/Schröder/Lenckner/Sternberg-Lieben, Vor §§ 32 ff. Rn. 6 ff. m. w. N.
 
761
Zu dieser Differenzierung vgl. auch Roxin, Strafrecht AT I, § 14 Rn. 39 f.
 
762
Historisch bedeutsam ist die bis in den heutigen § 34 S. 2 nachwirkende sog. Zwecktheorie, der zufolge ein tatbestandsmäßiges Verhalten gerechtfertigt ist, wenn es „das angemessene Mittel“ zur Erreichung eines „vom Gesetzgeber als berechtigt anerkannten Zweckes“ ist, vgl. hierzu Roxin, Strafrecht AT I, § 14 Rn. 39.
 
763
Unter den Vertretern des pluralistischen Ansatzes wird im Anschluss an Mezger, Strafrecht, S. 219 ff., 223 f., mehrheitlich zwischen dem „Prinzip des mangelnden Interesses“ auf der einen und dem „Prinzip des überwiegenden Interesses“ auf der anderen Seite unterschieden, vgl. etwa Dreher, FS Heinitz, 1972, S. 206, 218 f.; Schmidhäuser, FS Lackner, 1987, S. 77, 86; Schönke/Schröder/Lenckner/Sternberg-Lieben, Vor §§ 32 ff. Rn. 7. Anders dagegen Roxin, Strafrecht AT I, § 14 Rn. 41 f., der fünf Ordnungsprinzipien zur Rechtswidrigkeit und den Rechtfertigungsgründen vertritt: „Schutzprinzip“, „Rechtsbewährungsprinzip“, „Verhältnismäßigkeitsprinzip“, „Güterabwägungsprinzip“, „Autonomieprinzip“.
 
764
Vgl. Dreher, FS Heinitz, 1972, S. 206, 218 f.; Schmidhäuser, FS Lackner, 1987, S. 77, 86; Schönke/Schröder/Lenckner/Sternberg-Lieben, Vor §§ 32 ff. Rn. 7.
 
765
Vgl. etwa Baumann/Weber/Mitsch, Strafrecht AT, § 16 Rn. 53, die bei der Einwilligung von einer „internen Interessenabwägung“ sprechen; NK/Paeffgen, Vor §§ 32 ff. Rn. 46; Otto, Strafrecht AT, § 8 Rn. 127; Otto/Albrecht, Jura 2010, 264, 269; Rudolphi, GS Armin Kaufmann, 1989, S. 371, 393; für den Fall der mutmaßlichen Einwilligung auch Roxin, Strafrecht AT I, § 14 Rn. 40.
 
766
Vgl. etwa Gropp, Strafrecht AT, § 6 Rn. 26; Kühl, Strafrecht AT, § 9 Rn. 23 („mangelnde Schutzbedürftigkeit“); Lenckner, GA 1985, 295, 302 f.; Schönke/Schröder/Lenckner/Sternberg-Lieben, Vor §§ 32 ff. Rn. 7; s. ferner auch Freund, Strafrecht AT, § 3 Rn. 5, der den Grundsatz des mangelnden Interesses als Unterfall des Rechtfertigungsprinzips der Wahrung des höherrangigen Interesses ansieht.
 
767
Vgl. Freund, Strafrecht AT, § 3 Rn. 4; Otto/Albrecht, Jura 2010, 264, 269. Zu dem Grundsatz der Interessenabwägung als Grundlage der Rechtfertigung vgl. ferner Lenckner, GA 1985, 295 ff.
 
768
§ 34: „…handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen…, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt.“ Bis zum 1. Januar 1975 galt dieser nun positivierte Rechtfertigungsgrund als sog. „übergesetzlicher Notstand“ kraft Gewohnheitsrechts, vgl. hierzu die Entscheidung des RG aus dem Jahre 1927: RGSt 61, 242 ff.
 
769
Vgl. NK/Paeffgen, Vor §§ 32 ff. Rn. 46; Otto, Strafrecht AT, § 8 Rn. 127; Otto/Albrecht, Jura 2010, 264, 269. Ausnahmsweise kann aber auch das gesellschaftliche Interesse am Bestand der Wertebeziehung unabhängig von dem Willen des Rechtsgutsträgers einen strafrechtlichen Schutz legitimieren. Ein Beispiel hierfür ist § 216 (Tötung auf Verlangen) oder die in § 228 verankerte Sittenwidrigkeitsklausel für die Körperverletzungsdelikte.
 
770
Vgl. Albrecht, Hypothetische Einwilligung, 2010, S. 332; Otto/Albrecht, Jura 2010, 264, 269.
 
771
Zur ratio der Rechtsfigur der hypothetischen Einwilligung s. Kap. 2, I.1.b.
 
772
Vgl. bereits Kap. 3, III.1.a. und 2.a.b.
 
773
Vgl. Rengier, Strafrecht AT, § 52 Rn. 26.
 
774
Vgl. etwa Gropp, Strafrecht AT, § 6 Rn. 26; Kühl, Strafrecht AT, § 9 Rn. 23; Schönke/Schröder/Lenckner/Sternberg-Lieben, Vor §§ 32 ff. Rn. 7, sowie ferner die Nachweise in Fn. 680 des Kap. 3.
 
775
Vgl. hierzu bereits die Ausführungen oben in Fn. 32 des Kap. 3.
 
776
Vgl. Schönke/Schröder/Lenckner/Sternberg-Lieben, Vor §§ 32 ff. Rn. 7. Zur Abgrenzung der strafbarkeitsaufhebenden Rechtsfigur der Einwilligung von der Zulässigkeit eines Grundrechtsverzichts als eine an den Staat gerichtete grundrechtsschrankenunabhängige Ermächtigung zur Freiheitsverletzung s. Sternberg-Lieben, Schranken der Einwilligung, 1997, S. 17 (dort Fn. 1).
 
777
Vgl. Albrecht, Hypothetische Einwilligung, 2010, S. 332; Edlbauer, Hypothetische Einwilligung, 2009, S. 365.
 
778
Zwar hat auch in den Fällen der mutmaßlichen Einwilligung keine wirksame Willensäußerung stattgefunden, doch wird eine solche im Tatzeitpunkt unter den dort real bestehenden Bedingungen vermutet.
 
779
Vgl. nur Bollacher/Stockburger, Jura 2006, 908, 913; Geppert, JK 12/2004, § 223/3; Schönke/Schröder/Eser/Sternberg-Lieben, § 223 Rn. 40e; Wiesner, Hypothetische Einwilligung, 2010, S. 100.
 
780
Vgl. Mitsch, JZ 2005, 279, 281.
 
781
Im zivilrechtlichen Arzthaftungsrecht kommt eine hypothetische Einwilligung dagegen selbst dann in Betracht, wenn der Patient nach einer ordnungsgemäßen Aufklärung in einen nicht mehr erklärungsfähigen Zustand geraten ist oder es lediglich an einer hinreichend klaren Verständigung zwischen Arzt und Patient zu einem bestimmten Punkt fehlt, vgl. BGH NJW 1991, 2342, 2343; aus der zivilrechtlichen Literatur ferner Franz/Hansen, Aufklärungspflicht, 1997, S. 89; Staudinger/Hager, § 823 BGB Rn. I 122. Zum Anwendungsbereich der Rechtsfigur im Zivilrecht insgesamt s. oben den Gliederungspunkt Kap. 2, I.5.
 
782
S. hierzu bereits oben Kap. 3, III.2.b.aa.(1)(b).
 
783
Eine Ausnahme von dem Subsidiaritätsgrundsatz wird nach überwiegender Ansicht des Schrifttums in den Fällen gemacht, in denen mit Sicherheit davon ausgegangen werden darf, dass der Betroffene keinen Wert darauf legt, vorher gefragt zu werden (Fallgruppe des sog. „mangelnden Interesses“), vgl. Gropp, Strafrecht AT, § 5 Rn. 204; Krey, Strafrecht AT I, § 16 Rn. 637; a. A. Roxin, Strafrecht AT I, § 18 Rn. 11.
 
784
Vgl. BGH NJW 1991, 2342, 2343 sowie Kap. 2, I.5.a.bb.
 
785
In dem jüngst entschiedenen Gastroskopie-Fall hat der BGH aber erstmals eine hypothetische Einwilligung für grundsätzlich möglich gehalten, obgleich der Patient in dem maßgeblichen Zeitpunkt einwilligungsunfähig war, s. hierzu Kap. 3, II.4.c.
 
786
Vgl. hierzu Albrecht, Hypothetische Einwilligung, 2010, S. 346; Bollacher/Stockburger, Jura 2006, 908, 913; Garbe, Hypothese und Wille, 2011, S. 233 f.; Geppert, JK 12/2004, § 223/3; Roxin, Strafrecht AT I, § 13 Rn. 132; Schönke/Schröder/Eser/Sternberg-Lieben, § 223 Rn. 40e; Wiesner, Hypothetische Einwilligung, 2010, S. 100.
 
787
S. hierzu oben Kap. 3, III.2.b.aa.(c). Die Fälle, in denen der Patient nicht mehr rechtzeitig befragt werden kann oder in einen erklärungsunfähigen Zustand verfällt, stellen die klassischen Anwendungsfälle der mutmaßlichen Einwilligung dar, so dass sich das Problem einer Anwendungskonkurrenz zwischen hypothetischer und mutmaßlicher Einwilligung ergäbe, sofern man die hypothetische Einwilligung in diesen Fällen für beachtlich hielte. Vgl. hierzu auch Eisele, FS Strätz, 2009, S. 163, 177 f.
 
788
Vgl. Albrecht, Hypothetische Einwilligung, 2010, S. 346.
 
789
Vgl. auch Puppe, GA 2003, 764, 769.
 
790
Vgl. auch Duttge, FS Schroeder, 2006, S. 179, 184, der darauf hinweist, dass die Anerkennung der hypothetischen Einwilligung als ein eigenständiger Rechtfertigungsgrund neben der wirklichen und der mutmaßlichen Einwilligung „in der Tat“ das unabdingbare Gebot einer vorherigen Aufklärung und Befragung des Betroffenen gänzlich unterlaufen würde.
 
791
Der Vorrang der tatsächlichen Einwilligung würde letztlich nur noch in den Fällen gewahrt, in denen der Patient die Einwilligung bei ordnungsgemäßer Aufklärung verweigert hätte, s. auch Wiesner, Hypothetische Einwilligung, 2010, S. 100.
 
792
So i. E. auch Kuhlen, JR 2004, 227, der zu Recht darauf hinweist, dass hieraus lediglich folgt, dass die hypothetische Einwilligung nicht als Rechtfertigungsgrund eingeordnet werden könne, nicht indes eine völlige Ablehnung dieser im Strafrecht. Die hypothetische Einwilligung könne jedenfalls i.S. eines objektiven Ausschlusses der Zurechnung verstanden werden. Zu diesem dogmatischen Einordnungsvorschlag s. unten Kap. 3, III.2.b.bb.
 
793
S. Weber, FS Puppe, 2011, S. 1059, 1063.
 
794
So ging es im Bandscheiben-Fall neben einer Strafbarkeit des behandelnden Arztes wegen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 gleichsam um eine Strafbarkeit des mitangeklagten Chefarztes wegen Anstiftung zu eben dieser Körperverletzung, s. hierzu oben Kap. 3, II.3.a. der Gliederung.
 
795
Vgl. Weber, FS Puppe, 2011, S. 1059, 1063.
 
796
So i. E. auch Edlbauer, Hypothetische Einwilligung, 2009, S. 364 ff.; Eisele, FS Strätz, 2009, S. 163, 171 ff.; Geppert, JK 4/2008, § 223/4; Kuhlen, JR 2004, 227; ders., FS Roxin, 2001, S. 331, 333 f.; Kühl, Strafrecht AT, § 9 Rn. 47a; Rönnau, JZ 2004, 801 ff.; Roxin, Strafrecht AT I, § 13 Rn. 13 f.; Wiesner, Hypothetische Einwilligung, 2010, S. 99 f.
 
797
Eisele, FS Strätz, 2009, S. 163, 175 ff., 183.
 
798
Eisele, FS Strätz, 2009, S. 163, 175 ff.
 
799
Eisele, FS Strätz, 2009, S. 163, 175.
 
800
Eisele, FS Strätz, 2009, S. 163, 175.
 
801
Eisele, FS Strätz, 2009, S. 163, 175. Zu den Voraussetzungen einer Garantenstellung aus Ingerenz vgl. Schönke/Schröder/Stree/Bosch, § 13 Rn. 32 ff. Als ein weiteres Beispiel dafür, dass Fragen des Pflichtwidrigkeitszusammenhangs in unterschiedlichen Ausprägungen auf allen Ebenen des Straftataufbaus und damit unabhängig von der Rechtsfigur der objektiven Zurechnung auftreten können, nennt Eisele das Erfordernis einer sozialethischen Einschränkung des Notwehrrechts in Provokationsfällen, sofern der Angriff sich als eine adäquate und voraussehbare Folge des rechtswidrigen Vorverhaltens des Verteidigers darstellt, s. Eisele, FS Strätz, 2009, S. 163, 175. Zu den sozialethischen Einschränkungen des Notwehrrechts vgl. MK/Erb, § 32 Rn. 201 ff.; Schönke/Schröder/Perron, § 32 Rn. 43 ff.
 
802
Vgl. nur Brandts/Schlehofer, JZ 1987, 442, 446 f.; Jescheck/Weigend, Strafrecht AT, § 34 IV.5.; Küper, JZ 1990, 510, 514; Müller-Dietz, JuS 1989, 280, 281; Schönke/Schröder/Lenckner/Sternberg-Lieben, Vor §§ 32 ff. Rn. 46; Wessels/Beulke, Strafrecht AT, Rn. 376a. Nach a. A. ist dagegen grundsätzlich jeder täuschungsbedingte Irrtum des Einwilligenden beachtlich, vgl. Welzel, Deutsches Strafrecht, § 14 VII.2.a.; Zipf, Einwilligung und Risikoübernahme, 1970, S. 44 ff.; aus neuerer Zeit: Amelung, ZStW 109 (1997), 490, 511 ff.; Köhler, Strafrecht AT, 254 f. Zur Rechtsprechung vgl. BGHSt 16, 309, 310 ff.; BGH NJW 1964, 1177, 1178. Eine ausführliche Darstellung dieses Streits m.w.N. findet sich bei Hillenkamp, AT Probleme, 7. Problem, S. 51 ff.
 
803
Grundlegend Arzt, Willensmängel, 1970, S. 15, 17 ff.
 
804
Vgl. Eisele, FS Strätz, 2009, S. 163, 175.
 
805
Vgl. Eisele, FS Strätz, 2009, S. 163, 175 f.; ähnlich Rönnau, JZ 2004, 801, 802, dem zufolge der Einwilligung ausnahmsweise dann unrechtskompensierende Kraft zukommt, wenn sie auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten erteilt worden wäre.
 
806
Vgl. Eisele, FS Strätz, 2009, S. 163, 176 ff.
 
807
Eisele, FS Strätz, 2009, S. 163, 176.
 
808
Demzufolge wäre ein Rückgriff auf die Rechtsfigur der hypothetischen Einwilligung im Liposuktions-Fall bereits von vornherein ausgeschlossen gewesen, da der maßgeblichen zweiten Operation keine (erneute) Aufklärung vorausgegangen war, s. BGH StV 2008, 189 sowie ferner Kap. 3, II.4.a.
 
809
Eisele, FS Strätz, 2009, S. 163, 176.
 
810
Eisele, FS Strätz, 2009, S. 163, 176 f.; a. A. (eine Grundaufklärung als Mindestvoraussetzung ablehnend): Kuhlen, FS Müller-Dietz, 2001, S. 431, 451. Zu dem Haftungsausschluss wegen fehlenden Schutzzweckzusammenhangs im zivilrechtlichen Arzthaftungsrecht s. BGHZ 106, 391, 399 sowie ferner Kap. 2, I.3.b.. Aus zivilrechtlicher Sicht krit. gegenüber dem Erfordernis einer Grundaufklärung Hauß, VersR 1989, 517 f.
 
811
Vgl. Eisele, FS Strätz, 2009, S. 163, 177, der dagegen im Bandscheiben-Fall eine solche Grundaufklärung als gegeben ansah und eine hypothetische Einwilligung dort somit nicht für von vornherein unanwendbar hielt. Eine ausführliche Darstellung und Auseinandersetzung mit dem Bohrerspitzen-Fall findet sich unter Kap. 3, II.3.b. der Gliederung der vorliegenden Arbeit.
 
812
Eisele, FS Strätz, 2009, S. 163, 177 f.; vgl. ferner auch NK/Merkel, § 218a Rn. 39. Im zivilrechtlichen Arzthaftungsrecht wird vom BGH eine hypothetische Einwilligung dagegen auch in eben diesen Fällen einer vor Abgabe der Einwilligung auftretenden Erklärungsunfähigkeit des Patienten für möglich gehalten. Dies soll sogar dann gelten, wenn die Aufklärung als solche ordnungsgemäß war, vgl. hierzu BGH NJW 1991, 2342, 2343, sowie ferner Kap. 2, I.5.a.bb. der Gliederung.
 
813
Vgl. Müller-Dietz, NJW 1988, 280, 281. Zwar hat Müller-Dietz in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich von „hypothetischer Einwilligung“ gesprochen, doch deutet die von ihm gewählte Formulierung „[…] wenn diese [die Einwilligung] bei ordnungsgemäßer Aufklärung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erteilt worden wäre“ in diese Richtung. Dies gilt umso mehr, als zu dem Zeitpunkt des Aufsatzes (1988) der Terminus der „hypothetischen Einwilligung“ im Strafrecht noch nicht geläufig war und von den Gerichten erst im Jahre 1995 (im Surgibone-Dübel-Fall) erstmals verwendet wurde.
 
814
Vgl. Yamanaka, FS Maiwald, 2010, S. 865, 883.
 
815
Hinsichtlich der Parallelen und Unterschiede beider Ansätze, vgl. Garbe, Wille und Hypothese, 2011, S. 285 ff.
 
816
Garbe, Wille und Hypothese, 2011, S. 255 ff., 286.
 
817
Garbe, Wille und Hypothese, 2011, S. 275 ff.
 
818
Vgl. NK/Merkel, § 218a Rn. 41 f. Diejenigen Aufklärungsmängel, die die Existenz der Einwilligung berühren, bezeichnet Merkel als „einwilligungsvernichtend“, jene, die die Qualität der Einwilligung tangieren, als „einwilligungshemmend“. Dabei sollen Mängel im Rahmen der Aufklärung über Verletzungsbestandteile des Eingriffs in erstere Kategorie fallen, während Fehler bei der Aufklärung über bloße Risikofolgen und nichtverletzende Nebenumstände der zweiten Kategorie zuzuordnen sind.
 
819
NK/Merkel, § 218a Rn. 42. Eine weitere Besonderheit des Ansatzes Merkels liegt ferner darin, dass er den Rechtsgedanken der hypothetischen Einwilligung nicht allein im Bereich der Körperverletzungsdelikte, sondern vor allem bei § 218a (Schwangerschaftsabbruch) diskutiert, vgl. NK/Merkel, § 218a Rn. 38 ff. Zu der Frage, ob die hypothetische Einwilligung außerhalb des Arzt-Patienten-Verhältnisses anwendbar ist, s. Kap. 4, III.
 
820
Tatsächlich weisen die von Merkel und Eisele aufgestellten Mindestkriterien starke Ähnlichkeiten auf: Zum einen verlangen beide das Vorliegen einer tatsächlichen Einwilligungserklärung, um den Vorrang der tatsächlichen Einwilligung und die diesen sichernde Subsidiarität der mutmaßlichen Einwilligung zu wahren. Zum anderen setzen beide voraus, dass zumindest eine Aufklärung über die grundlegenden Fakten erfolgt ist.
 
821
Im Unterschied zu den zuletzt genannten Vertretern kommt jedoch Eisele zu dem Ergebnis, dass die hypothetische Einwilligung selbst bei Vorliegen der von ihm genannten Mindestvoraussetzungen im Strafrecht abzulehnen sei, s. Eisele, FS Strätz, 2009, S. 163, 178 ff., 183.
 
822
Vgl. BGH NStZ-RR 2004, 16, 17; BGH JR 2004, 469, 470; BGH StV 2008, 189, 190.
 
823
Vgl. etwa BGH NStZ-RR 2004, 15, 16; BGH NStZ 1996, 34, 35.
 
824
Im Surgibone-Dübel-Fall ist der BGH etwa nach Feststellung der Unwirksamkeit der tatsächlichen Einwilligung zunächst auf das mögliche Vorliegen eines Erlaubnistatbestandsirrtums eingegangen, bevor er die Frage nach einer hypothetischen Einwilligung aufwarf, vgl. BGH NStZ 1996, 34, 35. Diese Prüfungsreihenfolge wäre nicht nachvollziehbar, sofern der BGH die hypothetische Einwilligung als ein Korrektiv im Rahmen der tatsächlichen Einwilligung betrachtete, da es im Falle der Bejahung einer hypothetischen Einwilligung eines Eingehens auf einen möglichen Irrtum des Arztes über das Vorliegen einer wirksamen Einwilligung nicht bedurft hätte.
 
825
Zu dieser Deutung der Rechtsprechung des BGH zur hypothetischen Einwilligung s. oben Kap. 3, III.1.a.
 
826
Vgl. etwa den Bohrerspitzen-Fall (BGH JR 2004, 469 f.), in welchem es an einer Grundaufklärung über die Risiken der im Rahmen des zweiten Eingriffs tatsächlich intendierten Bergung der Bohrerspitze fehlte.
 
827
Vgl. Eisele, FS Strätz, 2009, S. 163, 174; MK/Erb, § 32 Rn. 203.
 
828
Vgl. hierzu ausführlich Scherenberg, Einschränkungen der Notwehr, 2009, S. 85 ff. m. w. N.
 
829
Vgl. Eisele, FS Strätz, 2009, S. 163, 174; zur Einschränkung des Notwehrrechts in Provokationsfällen s. Pouleas, Sozialethische Einschränkungen, 2008, S. 71 ff.; Schönke/Schröder/Perron, § 32 Rn. 54 ff. m. w. N.; für eine Berücksichtigung des Mitverschuldens des Opfers erst auf der Ebene der Strafzumessung Hillenkamp, Vorsatztat und Opferverhalten, 1981, S. 125 ff, 130 f.
 
830
Vgl. Blei, Strafrecht AT, 149; Jescheck/Weigend, Strafrecht AT, § 32 III.3.a.; Schönke/Schröder/Perron, § 32 Rn. 43; vgl. auch Roxin, Strafrecht AT I, § 15 Rn. 56, der im Übrigen darauf hinweist, dass „nach der eindeutigen Aussage der Gesetzesmaterialien […] das eigens zu diesem Zweck eingefügte Merkmal der „Gebotenheit“ diese Einschränkungen decken“ soll; s. dazu auch Hillenkamp, Vorsatztat und Opferverhalten, 1981, S. 167 f.; a. A. MK/Erb, § 32 Rn. 204, der für die sozialethischen Begrenzungen eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage fordert, aus der unmissverständlich hervorgehen müsse, dass das Notwehrrecht in bestimmten Ausnahmekonstellationen Einschränkungen unterliegen könne. Einen Überblick zu den unterschiedlichen Grundprinzipien der sozialethischen Einschränkungen des Notwehrrechts findet sich bei Scherenberg, Einschränkungen der Notwehr, 2009, S. 49 ff.
 
831
Dieses Prinzip der Notwehr wird durch den althergebrachten Rechtsgrundsatz, dass „das Recht dem Unrecht nicht zu weichen braucht“, umschrieben, vgl. RGSt 21, 168, 170.
 
832
Diese sog. dualistische Notwehrbegründung entspricht der (noch) h.M. in Rechtsprechung und Literatur, vgl. statt vieler BGHSt 24, 356; Fischer, § 32 Rn. 2; Lackner/Kühl, § 32 Rn. 1; Roxin, Strafrecht AT I, § 15 Rn. 1 ff.; Schönke/Schröder/Perron, § 32 Rn. 1a m. w. N.; einseitig auf das Individualschutzprinzip abstellend Freund, Strafrecht AT, § 3 Rn. 90 ff.; MK/Erb, § 32 Rn. 14 ff. m. w. N.; für eine rein überindividualistische Begründung der Notwehr R. Haas, Notwehr, 1978, S. 216 ff., 354; wohl auch Schmidhäuser, FS Honig, 1970, S. 185 ff., 192 ff.
 
833
Vgl. Schönke/Schröder/Perron, § 32 Rn. 47, 52; Jescheck/Weigend, Strafrecht AT, § 32 III.3.a.; Roxin, Strafrecht AT I, § 15 Rn. 2 f., 55 f.
 
834
Vgl. die Darstellung des Ansatzes von Eisele unter Kap. 3, III.2.b.aa.(3)(a).
 
835
Vgl. Blei, Strafrecht AT, 149; Schönke/Schröder/Lenckner/Sternberg-Lieben, Vor §§ 32 ff. Rn. 25. Auch das Gebot des Art. 103 Abs. 2 GG, das sich auf Rechtsauslegungs- und Rechtsanwendungsmaßnahmen zum Nachteil des Beschuldigten beschränkt, steht einer erweiternden und damit den Täter begünstigenden Auslegung von Rechtfertigungsgründen grundsätzlich nicht entgegen, vgl. NK/Paeffgen, Vor §§ 32 ff. Rn. 59. Da aber mit der Ausweitung des Anwendungsbereichs von Rechtfertigungsgründen zugleich der Handlungsspielraum des von der Erweiterung nachteilig Betroffenen reduziert wird, wird in der Literatur z. T. eine wortlautüberschreitende Ausdehnung gesetzlich verankerter Rechtfertigungsgründe als mit Art. 103 Abs. 2 GG unvereinbar abgelehnt; vgl. etwa Lenckner, JuS 1968, 304, 309 f.; ferner Krey, JuS 1970, 290, 291 (dort Fn. 10), der in diesen Fällen von einer unzulässigen „Analogie zu Lasten des Opfers“ spricht; s. dazu auch Hillenkamp, Vorsatztat und Opferverhalten, 1981, S. 164 ff. Bei der tatsächlichen Einwilligung handelt es sich aber um einen nicht positivierten, gewohnheitsrechtlich anerkannten Rechtfertigungsgrund, so dass von vornherein nicht von einer „wortlautüberschreitenden Ausdehnung“ gesprochen werden kann.
 
836
Vgl. Amelung, NStZ 2006, 317, 318; ders./Eymann, JuS 2001, 937, 938; NK/Paeffgen, § 228 Rn. 3; Rönnau, Jura 2002, 595.
 
837
Das Grundgesetz geht vom Bild des vernunftbegabten, freiverantwortlichen Menschen aus, der – in bestimmten Grenzen – über die ihm persönlich zustehenden Rechtsgüter frei disponieren, somit auch in deren Verletzung einwilligen kann, vgl. hierzu Erhardt, Strafrecht, Rn. 128.
 
838
NK/Paeffgen, § 228 Rn. 3; zur grundrechtlichen Verankerung der Einwilligung vgl. Sternberg-Lieben, Schranken der Einwilligung, 1997, S. 17 ff.
 
839
Vgl. Amelung/Eymann, JuS 2001, 937, 939; Erhardt, Strafrecht, Rn. 128; Rönnau, Jura 2002, 595.
 
840
Stratenwerth/Kuhlen, Strafrecht AT, § 9 Rn. 26 (Fn. 37); Ulsenheimer, Arztstrafrecht, § 1 Rn. 60; vgl. auch BVerfG NJW 1979, 1925.
 
841
Zu der Voraussetzung der Willensmängelfreiheit der Einwilligung vgl. Amelung/Eymann, JuS 2001, 937, 943.
 
842
Zu diesem Streit vgl. die Übersicht bei Amelung/Eymann, JuS 2001, 937, 943 f., sowie die Nachweise oben aus der Fn. 39 des Kap. 3.
 
843
Vgl. Küper, JZ 1986, 219, 226; Schönke/Schröder/Lenckner/Sternberg-Lieben, Vor §§ 32 ff. Rn. 45.
 
844
Vgl. Ulsenheimer, in: Laufs/Kern, Handbuch des Arztrechts, § 139 Rn. 51.
 
845
Vgl. Küper, JZ 1986, 219, 226; ders., JZ 1990, 510, 514.
 
846
Vgl. Kuhlen, FS Müller-Dietz, 2001, S. 431, 442.
 
847
Vgl. Nüßgens, FS Nirk, 1992, S. 745, 750 f.
 
848
Vgl. auch Sternberg-Lieben, StV 2008, 190, 192 f.
 
849
Vgl. auch Albrecht, Hypothetische Einwilligung, 2011, S. 313.
 
850
Vgl. hierzu auch die Entscheidung des III. Zivilsenats des BGH (in: VersR 1959, 355, 356): „Die Rechtswidrigkeit einer Handlung […] kann aber durch eine hypothetische Zustimmung des Berechtigten nicht beseitigt werden.“
 
851
Vgl. Otto/Albrecht, Jura 2010, 264, 269; Puppe, GA 2003, 764, 769.
 
852
S. hierzu bereits oben Kap. 3, III.2.a.aa.
 
853
BGHSt 13, 13, 14 f.
 
854
Ein Fehlen der Kausalität zwischen der nicht ordnungsgemäßen Aufklärung und der Einwilligungserteilung lässt sich etwa dann annehmen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Patient sich die nötige Aufklärung anderweitig verschafft hatte bzw. eigene Fachkunde besitzt, vgl. auch Puppe, GA 2003, 764, 775 f.
 
855
Eine hiervon zu unterscheidende, andere Frage ist es aber, ob sich der Aufklärungsmangel in dem Tatbestandserfolg niedergeschlagen hat, s. hierzu unten Kap. 3, III.2.b.bb.
 
856
Zur Subsidiarität der mutmaßlichen gegenüber der tatsächlichen Einwilligung s. Kap. 3, III.2.b.aa.(1)(c).
 
857
Vgl. Geppert, JZ 1988, 1024, 1026; Müller-Dietz, JuS 1989, 280, 282.
 
858
S. hierzu die Fallgruppen bei Tempel, NJW 1980, 609, 613 ff.; vgl. ferner die Darstellung bei Schönke/Schröder/Eser/Sternberg-Lieben, § 223 Rn. 42 m. w. N.
 
859
Ein Aufklärungsverzicht ist in der Regel nur wirksam, sofern der Patient ein Mindestmaß an Informationen über Art, Umfang und Risiken des Eingriffs besitzt. Die Aufklärungspflicht des Arztes reduziert sich in diesen Fällen daher auf eine Grundaufklärung. Ein vollständiger Verzicht ohne Vorinformationen oder Vorkenntnisse wird bei Eingriffen in die körperliche Integrität ganz überwiegend abgelehnt, vgl. hierzu Tag, Körperverletzungstatbestand, 2000, S. 363 ff.; zum Aufklärungs- und Einwilligungsverzicht ferner auch Riedelmeier, Ärztlicher Heileingriff, 2004, S. 100 ff.
 
860
Vgl. hierzu Schönke/Schröder/Eser/Sternberg-Lieben, § 223 Rn. 42.
 
861
BGHZ 29, 176, 185; 85, 333; demgegenüber geht die h. L. von einer Suspendierung der ärztlichen Aufklärungspflicht bereits dann aus, wenn eine ernste und nicht nur vorübergehende seelische Beeinträchtigung bzw. nicht nur unerhebliche Gesundheitsschädigung zu befürchten sei, vgl. MK/Joecks, § 223 Rn. 89; Schönke/Schröder/Eser/Sternberg-Lieben, § 223 Rn. 42 m. w. N.; aus dem zivilrechtlichen Schrifttum ferner Kern, NJW 1994, 753, 757; Kaiser, in: Ratzel/ Luxenburger, Handbuch Medizinrecht, § 13 Rn. 255 f.
 
862
So gehört zum Selbstbestimmungsrecht des Patienten auch die Möglichkeit, auf eine vollumfängliche Aufklärung zu verzichten, um sich etwa die Beunruhigung durch Einzelheiten einer Gefahr zu ersparen, vgl. Laufs, in: Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, § 64 Rn. 17.
 
863
Vgl. Kuhlen, FS Roxin, 2001, S. 331, 337 ff.; ders., FS Müller-Dietz, 2001, S. 431, 435 ff.; ders., JR 2004, 227 ff.; zust. M. Dreher, Objektive Erfolgszurechnung, 2003, S. 39 ff., 103 ff.; Fischer, § 223 Rn. 16a; Frisch, in: ders., Gegenwartsfragen des Medizinstrafrechts, 2006, S. 33, 49 f.; Geppert, JK 12/2004, § 223/3; ders., JK 4/2008, § 223/4; Lackner/Kühl, § 228 Rn. 17a; LK/Rönnau, Vor § 32 Rn. 230; Murmann, Strafrecht AT, § 25 Rn. 132; NK/Merkel, § 218a Rn. 38 ff., bei sog. „einwilligungshemmenden Aufklärungsfehlern“; Rönnau, JZ 2004, 799, 803 f.; Satzger/Schmitt/Widmaier/Rosenau, Vor §§ 32 ff. Rn. 53; Stratenwerth/Kuhlen, Strafrecht AT, § 9 Rn. 28; Ulsenheimer, Arztstrafrecht, § 1 Rn. 132a; mit Bedenken im Bezug auf das Selbstbestimmungsrecht Kühl, Strafrecht AT, § 9 Rn. 47a; i. E. auch Rosenau, FS Maiwald, S. 683, 690 ff.
 
864
Die relevanten Abweichungen werden daher unter Kap. 3, III.2.b.bb.(2) und (3) isoliert aufgeführt. Vgl. hierzu auch Albrecht, Hypothetische Einwilligung, 2010, S. 226 ff.
 
865
Kuhlen, FS Roxin, 2001, S. 331, 337.
 
866
Vgl. Kuhlen, FS Roxin, 2001, S. 331, 338; ders., FS Müller-Dietz, 2001, S. 431 f., 436; vgl. auch die zusammenfassende Darstellung des Zurechnungsansatzes bei Sickor, JA 2008, 11, 14 f.
 
867
Vgl. hierzu Roxin, Strafrecht AT I, § 11 Rn. 44 ff. m. w. N.; zur Entwicklungsgeschichte der Lehre von der objektiven Zurechnung s. Hübner, Objektive Zurechnung, 2004; Schünemann, GA 1999, 207 ff.; krit. Hilgendorf, FS Weber, 2004, S. 33 ff.; Hirsch, FS Lenckner, 1998, S. 119, 122 ff. Der BGH in Strafsachen hat in seiner Rechtsprechung bisher lediglich in den Fällen der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung sowie im Rahmen von Fahrlässigkeitsdelikten auf die Grundsätze der Lehre von der objektiven Zurechnung zurückgegriffen. Begrifflich behandelt er die Zurechnungsfragen indes vornehmlich als Kausalitätsproblem (vgl. etwa BGHSt 11, 1; 33, 61) oder als Problem der Rechtswidrigkeit, vgl. Fischer, Vor §§ 13 ff. Rn. 31 m. w. N. Im Übrigen wendet er stattdessen das Kriterium der Abweichung des tatsächlichen vom vorgestellten Kausalverlauf im Rahmen des subjektiven Tatbestandes an, gelangt aber insoweit regelmäßig zu den gleichen Ergebnissen wie die Vertreter der Zurechnungslehre im Bereich des objektiven Tatbestandes; vgl. SSW/Kudlich, Vor §§ 13 ff. Rn. 48.
 
868
Vgl. Kuhlen, FS Roxin, 2001, S. 331 f.; ders., FS Müller-Dietz, 2001, S. 432; zust. M. Dreher, Objektive Erfolgszurechnung, 2003, S. 39 ff.; Geppert, JK 4/2008, § 223/4; Lackner/Kühl, § 228 Rn. 17a; LK/Rönnau, Vor § 32 Rn. 230. Zu dem Problem einer Ausweitung der Zurechnungslehre auf die Ebene der Rechtswidrigkeit insgesamt s. M. Dreher, Objektive Erfolgszurechnung, 2003, S. 39 ff.
 
869
Vgl. Puppe, JZ 1989, 728, 729, die sich jedoch gegenwärtig als eine der größten Opponenten der Rechtsfigur im Strafrecht entpuppt hat, s. etwa Puppe, GA 2003, 764 ff. Zu dem der Anm. von Puppe zu Grunde liegenden Fall s. unten Kap. 3, III.2.b.bb.(1)(e).
 
870
Vgl. Kuhlen, FS Roxin, 2001, S. 331.
 
871
Vgl. Kuhlen, FS Roxin, 2001, S. 331 (mit Verweis auf Schünemann, GA 1999, 207, 215); Kuhlen, FS Müller-Dietz, 2001, S. 431, 433.
 
872
Kuhlen, FS Roxin, 2001, S. 331, 337.
 
873
Vgl. Kuhlen, FS Roxin, 2001, S. 331, 337 f.; ders., FS Müller-Dietz, 2001, S. 431, 432 f.
 
874
Kuhlen, FS Roxin, 2001, S. 331, 332; zu dem Verhältnis von Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit s. NK/Puppe, Vor §§ 13 ff. Rn. 8 ff.
 
875
Nach der gängigen Formel ist die objektive Zurechnung gegeben, wenn der Täter durch seine Handlung eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandlichen Erfolg realisiert, vgl. Gropp, Strafrecht AT, § 5 Rn. 42; Kühl, Strafrecht AT, § 4 Rn. 43; Lackner/Kühl, Vor §§ 13 ff. Rn. 14; Roxin, Strafrecht AT I, § 11 Rn. 47 ff. Zu der Entwicklung und dem heutigen Stand der Lehre von der objektiven Zurechnung vgl. Hübner, Objektive Zurechnung, 2004; Roxin, Strafrecht AT I, § 11 Rn. 50, 51; Schünemann, GA 1999, 207 ff.; zu den krit. Stimmen s. die Nachweise bei Roxin, Strafrecht AT I, § 11 Rn. 108.
 
876
Vgl. Kuhlen, FS Roxin, 2001, S. 331, 332; ders., FS Müller-Dietz, 2001, S. 431, 432 f.
 
877
Kuhlen, FS Roxin, 2001, S. 331, 332.
 
878
Vgl. Kuhlen, FS Roxin, 2001, S. 331, 338; ferner M. Dreher, Objektive Erfolgszurechnung, 2003, S. 104 ff.
 
879
Vgl. Kuhlen, FS Roxin, 2001, S. 331, 338; ders., FS Müller-Dietz, 2001, S. 431 f., 436; ders., JR 2004, 227; ferner M. Dreher, Objektive Erfolgszurechnung, 2003, S. 105.
 
880
Kuhlen, FS Roxin, 2001, S. 331, 337.
 
881
Vgl. Kuhlen, FS Roxin, 2001, S. 331, 337.
 
882
Vgl. Kuhlen, FS Roxin, 2001, S. 331, 338; ferner M. Dreher, Objektive Erfolgszurechnung, 2003, S. 103 f.
 
883
Vgl. M. Dreher, Objektive Erfolgszurechnung, 2003, S. 9.
 
884
Vgl. M. Dreher, Objektive Erfolgszurechnung, 2003, S. 103; Kuhlen, FS Roxin, 2001, S. 331, 338.
 
885
Vgl. Kuhlen, FS Roxin, 2001, S. 331, 339; krit. zur Begriffsbestimmung des „Erfolges“ bei der hypothetischen Einwilligung Gropp, FS Schroeder, 2006, S. 197, 203 f., 206.
 
886
Kuhlen, FS Roxin, 2001, S. 331, 339.
 
887
Vgl. Kuhlen, FS Roxin, 2001, S. 331, 339.
 
888
Vgl. Kuhlen, JR 2004, 227, 228, der darauf hinweist, dass es folgerichtig sei, „dass der BGH bei der hypothetischen Einwilligung ebenso von der Vermeidbarkeitstheorie ausgeht wie bei der objektiven Zurechnung innerhalb der Tatbestandsprüfung“.
 
889
Vgl. Kuhlen, JR 2004, 227, 229; ebenso BGH NStZ-RR 2004, 16, 17 (Bandscheiben-Fall).
 
890
Vgl. Kuhlen, FS Müller-Dietz, 2001, S. 431, 442; ders., FS Roxin, 2001, S. 331, 343; ders., JR 2004, 227, 229; zust. Fischer, § 223 Rn. 16a; Ulsenheimer, Arztstrafrecht, § 1 Rn. 132; vgl. auch BGH JR 2004, 251, 252; hinsichtlich der Beweisanforderungen beim rechtmäßigen Alternativverhalten folgt Kuhlen der ständigen Rechtsprechung und h. L. (vgl. hierzu die Nachweise in Fn. 534 des Kap. 3); krit. gegenüber einer Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ Jäger, Zurechnung, 2006, S. 26; Sickor, JA 2008, 11, 16; ferner auch Roxin, Strafrecht AT I, § 13 Rn. 124 f., der im Wege einer Übertragung der Risikoerhöhungstheorie auf die hypothetische Einwilligung eine Strafbarkeit des Arztes bereits dann annimmt, wenn die „konkrete Möglichkeit“ bestehe, dass der Patient nicht auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung seine Einwilligung in den Eingriff erteilt hätte; zu dem Streitstand zwischen der sog. Vermeidbarkeitstheorie und der sog. Risikoerhöhungstheorie s. Hillenkamp, AT Probleme, 31. Problem, S. 223 ff.
 
891
Kuhlen, FS Müller-Dietz, 2001, S. 431, 434 ff.
 
892
Vgl. Kuhlen, FS Roxin, 2001, S. 331, 339.
 
893
Vgl. Kuhlen, FS Müller-Dietz, 2001, S. 431, 434; ders., FS Roxin, 2001, S. 331, 339; zust. Rönnau, JZ 2004, 801, 803.
 
894
Vgl. Kuhlen, FS Müller-Dietz, 2001, S. 431, 434; ders., FS Roxin, 2001, S. 331, 339 f. Ähnlich NK/Merkel, § 218a Rn. 41 f., der zwischen sog. „einwilligungsvernichtenden“ und sog. „einwilligungshemmenden“ Aufklärungsfehlern differenziert und eine hypothetische Einwilligung (im Rahmen des § 218a) nur im letzteren Falle für möglich hält.
 
895
Vgl. Kuhlen, FS Roxin, 2001, S. 331, 340.
 
896
Vgl. Kuhlen, FS Roxin, 2001, S. 331, 340 (dort Fn. 55).
 
897
Vgl. Kuhlen, FS Müller-Dietz, 2001, S. 431, 434; ders., FS Roxin, 2001, S. 331, 340; demgegenüber versucht M. Dreher – aufbauend auf den Kerngedanken Kuhlens – mit seinen Überlegungen zur „rechtfertigungsnahen Situation“ ein allgemeingültiges Abgrenzungskriterium für sämtliche Rechtfertigungsgründe zu entwickeln, vgl. M. Dreher, Objektive Erfolgszurechnung, 2003, S. 4, 54 ff.
 
898
Vgl. hierzu Kuhlen, FS Müller-Dietz, 2001, S. 431, 434 ff. sowie ferner die zusammenfassende Darstellung bei M. Dreher, Objektive Erfolgszurechnung, 2003, S. 112 ff.
 
899
Vgl. Kuhlen, FS Müller-Dietz, 2001, S. 431, 440; zust. NK/Merkel, § 218a Rn. 39, der als Begründung hierfür anführt, dass der Rechtfertigungsgrund der Einwilligung den Schutz der Autonomie garantiert und seine Legitimationskraft daher nicht aus objektiven Gegebenheiten, sondern aus dem tatsächlichen Willen des Rechtsgutsträgers – an dem es bei einer gänzlich fehlenden Zustimmung fehlt – bezieht. Als Beispiel für diese Konstellation nennt Merkel (in: NK, § 218a Rn. 39) folgenden Fall: Der Star-Coiffeur C schneidet der auf der Liegewiese eines Schwimmbads schlafenden Frau F heimlich, aber lege artis ihren Zopf ab. Anschließend stellt sich heraus, dass Frau F direkt nach dem Badebesuch ohnehin zu ihrem Friseur wollte, um sich den Zopf abschneiden zu lassen. Außerdem versichert sie, dass sie dem bekannten C sofort eine Einwilligung zu seiner Aktion gegeben hätte, wenn er sie nur gefragt hätte. Sowohl Kuhlen als auch Merkel würden hier wegen des gänzlichen Fehlens einer Einwilligung eine hypothetische Einwilligung verneinen. A.A. M. Dreher, Objektive Erfolgszurechnung, 2003, S. 105, 116, dem zufolge auch das gänzliche Fehlen einer Einwilligung des Betroffenen einen zurechnungsrelevanten Rechtfertigungsmangel der rechtfertigenden Einwilligung darstellt. Das Vorliegen einer hypothetischen Einwilligung könne somit unabhängig davon, ob faktisch eine unwirksame oder überhaupt keine Einwilligung erteilt worden sei, zu einem Ausschluss der objektiven Zurechnung führen. Aus diesem Grund würde M. Dreher in dem Beispielsfall anders als Kuhlen und Merkel zu einem Ausschluss der objektiven Erfolgszurechnung und damit allenfalls zu einer Strafbarkeit wegen versuchter Körperverletzung gelangen.
 
900
Vgl. Kuhlen, FS Müller-Dietz, 2001, S. 431, 440.
 
901
Kuhlen, FS Müller-Dietz, 2001, S. 431, 440.
 
902
Kuhlen, FS Müller-Dietz, 2001, S. 431, 441.
 
903
Kuhlen, FS Müller-Dietz, 2001, S. 431, 441 f.; vgl. auch M. Dreher, Objektive Erfolgszurechnung, 2003, S. 113. Dies soll ferner unabhängig davon gelten, ob die Aufklärungspflicht vorsätzlich oder fahrlässig verletzt wurde. In beiden Fällen sei ein zurechnungsrelevanter Rechtfertigungsmangel anzunehmen. So auch NK/Merkel, § 218a Rn. 42, der jedoch im Rahmen einer hypothetischen Einwilligung für den Fall einer fahrlässigen Aufklärungspflichtverletzung von einem fehlenden „Kausalzusammenhang“, für den Fall einer vorsätzlichen Aufklärungspflichtverletzung von einem „Pflichtwidrigkeitszusammenhang“ spricht.
 
904
S. Kuhlen, FS Müller-Dietz, 2001, S. 431, 441, dem zufolge die Auffassung der Judikatur zur hypothetischen Einwilligung Zustimmung verdiene.
 
905
Vgl. Kuhlen, FS Müller-Dietz, 2001, S. 431, 441.
 
906
Vgl. Kuhlen, FS Müller-Dietz, 2001, S. 431, 440 f.; zust. M. Dreher, Objektive Erfolgszurechnung, 2003, S. 114.
 
907
Fehlt dem verfügungsbefugten Rechtsgutsinhaber die Einwilligungsfähigkeit, so geht die Verfügungsbefugnis auf den gesetzlichen Vertreter (z. B. auf die Eltern gemäß §§ 1626, 1629 BGB), den Vormund (§ 1793 BGB) oder den Betreuer (§§ 1896 ff. BGB) über, s. Rengier, Strafrecht AT, § 23 Rn. 13.
 
908
Vgl. Kuhlen, FS Müller-Dietz, 2001, S. 431, 440; nach M. Dreher, Objektive Erfolgszurechnung, 2003, S. 115, können sich in derartigen Fällen aber insofern Zurechnungsfragen stellen, als eine hypothetische Einwilligung des Vertreters in Betracht komme. Zu den Voraussetzungen und Folgen einer Einwilligungsunfähigkeit des Rechtsgutsinhabers zum Zeitpunkt der Rechtsgutspreisgabe s. Rengier, Strafrecht AT, § 23 Rn. 15 ff.
 
909
Vgl. Kuhlen, FS Müller-Dietz, 2001, S. 431, 440; zust. M. Dreher, Objektive Erfolgszurechnung, 2003, S. 105, 114.
 
910
Vgl. Kuhlen, FS Müller-Dietz, 2001, S. 431, 440; M. Dreher, Objektive Erfolgszurechnung, 2003, S. 114.
 
911
Wie etwa das in § 316 geschützte Rechtsgut der Sicherheit des öffentlichen Verkehrs, das einer Einwilligung des Einzelnen nicht zugänglich ist, vgl. Fischer, § 316 Rn. 2, 3, 51.
 
912
Vgl. M. Dreher, Objektive Erfolgszurechnung, 2003, S. 54 ff.
 
913
Zu dem Begriff der Rechtfertigungsnähe s. M. Dreher, Objektive Erfolgszurechnung, 2003, S. 1 f.
 
914
Vgl. M. Dreher, Objektive Erfolgszurechnung, 2003, S. 54 ff.
 
915
M. Dreher, Objektive Erfolgszurechnung, 2003, S. 1, dem zufolge sich gerade auch der Unwertgehalt in den Fällen einer „Beinahe-Rechtfertigung“ bzw. „rechtfertigungsnahen Situation“ von jenen Konstellationen, in denen es bereits an einer Rechtfertigungslage fehlt, unterscheide; vgl. auch Jescheck/Weigend, Strafrecht AT, § 32 VII.
 
916
Vgl. M. Dreher, Objektive Erfolgszurechnung, 2003, S. 49 ff., 54 f.
 
917
Vgl. M. Dreher, Objektive Erfolgszurechnung, 2003, S. 49 f.
 
918
Ein Beispiel dafür, dass Rechtfertigungsgründe nicht nur die Handlungsmöglichkeiten des Täters erweitern, sondern dem Täterhandeln zugleich neue Grenzen setzen, sieht M. Dreher etwa darin, dass das allgemeine Verbot, einen Menschen zu töten, bei Vorliegen einer Notwehrlage durch das im Rahmen des Notwehrrechts bestehende Verbot, nicht mehr als die erforderliche und gebotene Verteidigung zu üben, modifiziert werde, s. M. Dreher, Objektive Erfolgszurechnung, 2003, S. 50; vgl. hierzu Rudolphi, GS Schroeder, 1978, S. 73, 80 ff.
 
919
Vgl. M. Dreher, Objektive Erfolgszurechnung, 2003, S. 51 ff.
 
920
Vgl. aber Schwartz, Hypothetische Einwilligung, 2009, S. 43, dem zufolge es unklar ist, nach welchen Kriterien M. Dreher das Vorliegen einer Rechtfertigungslage im Fall der rechtfertigenden Einwilligung bestimme. Dem ist jedoch nicht zuzustimmen, da M. Dreher ausdrücklich auf die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Rechtfertigungslage in dem Fall einer rechtfertigenden Einwilligung hinweist, s. ders., Objektive Erfolgszurechnung, 2003, S. 115. Es erscheint jedoch fraglich, warum M. Dreher zunächst die einzelnen Konstellationen auflistet, in denen ein Ausschluss der objektiven Zurechnung im Rahmen der tatsächlichen Einwilligung möglich sein soll, ohne dabei von Anfang an auf die von ihm entwickelte abstrakte Abgrenzungsformel zurückzugreifen.
 
921
Vgl. M. Dreher, Objektive Erfolgszurechnung, 2003, S. 115.
 
922
Vgl. M. Dreher, Objektive Erfolgszurechnung, 2003, S. 104 f., 115.
 
923
Vgl. M. Dreher, Objektive Erfolgszurechnung, 2003, S. 114 f.
 
924
Vgl. M. Dreher, Objektive Erfolgszurechnung, 2003, S. 115.
 
925
Vgl. M. Dreher, Objektive Erfolgszurechnung, 2003, S. 106.
 
926
Vgl. M. Dreher, Objektive Erfolgszurechnung, 2003, S. 105, 116.
 
927
M. Dreher, Objektive Erfolgszurechnung, 2003, S. 105.
 
928
M. Dreher, Objektive Erfolgszurechnung, 2003, S. 116.
 
929
Hierauf weist M. Dreher selbst hin, s. ders., Objektive Erfolgszurechnung, 2003, S. 116.
 
930
Vgl. M. Dreher, Objektive Erfolgszurechnung, 2003, S. 115.
 
931
Dies gilt freilich nur auf Grundlage der Prämisse, dass es sich bei dem Rechtsinstitut der Einwilligung nicht um einen Tatbestandsausschließungs-, sondern um einen Rechtfertigungsgrund handelt, vgl. Roxin, Strafrecht AT I, § 13 Rn. 122 (dort auch Fn. 197).
 
932
Diese Feststellung ist vor allem mit Blick auf eine mögliche Versuchsstrafbarkeit des Handelnden oder Gegenrechte des Betroffenen wichtig. Vgl. Kuhlen, FS Müller-Dietz, 2001, S. 431, 436, 442.
 
933
Vgl. Kuhlen, FS Müller-Dietz, 2001, S. 431, 442; ders., JR 2004, 227, 229; zust. Geppert, JK 12/2004, § 223/3; Rönnau, JZ 2004, 799, 802.
 
934
Vgl. Kuhlen, FS Roxin, 2001, S. 331, 338; ders., JR 2004, 227, 229; so auch M. Dreher, Objektive Erfolgszurechnung, 2003, S. 69; LK/Rönnau, Vor § 32 Rn. 230; Rönnau, JZ 2004, 799, 802; krit. Puppe, JR 2004, 469, 471, die eine Versuchsstrafbarkeit mangels nachweisbaren Tatentschlusses verneint.
 
935
Vgl. M. Dreher, Objektive Erfolgszurechnung, 2003, S. 110.
 
936
Vgl. M. Dreher, Objektive Erfolgszurechnung, 2003, S. 69.
 
937
Vgl. hierzu auch die Ausführungen von Schwartz, Hypothetische Einwilligung, 2009, S. 28 ff., zum dogmatischen Hintergrund.
 
938
Vgl. Rengier, Strafrecht AT, § 33 Rn. 1.
 
939
Zu dem Problem des „umgekehrten Erlaubnistatbestandsirrtum“ s. Graul, JuS 2000, L 41 ff.
 
940
Für eine direkte Anwendung der Versuchsvorschriften: Frisch, FS Lackner, 1987, S. 113 ff., 138 f.; LK/Rönnau, Vor § 32 Rn. 90; Rengier, Strafrecht AT, § 17 Rn. 18; Roxin, Strafrecht AT I, § 14 Rn. 104 f.; s. auch BGHSt 38, 144, 155. Für eine analoge Anwendung: Fischer, § 32 Rn. 27; Kühl, Strafrecht AT, § 6 Rn. 16; Lackner/Kühl, § 22 Rn. 16; LK/Hillenkamp, § 22 Rn. 200; Rudolphi, FS Maurach, 1972, S. 51 ff., 58; SK/Günther, Vor § 32 Rn. 91; Schönke/Schröder/Lenckner/Sternberg-Lieben, Vor §§ 32 ff. Rn. 15.
 
941
Kuhlen, FS Roxin, 2001, S. 331, 337.
 
942
Vgl. Kuhlen, FS Roxin, 2001, S. 331, 337 f.; ders., FS Müller-Dietz, 2001, S. 431, 432 f.
 
943
Vgl. auch Rönnau, JZ 2004, 799, 802.
 
944
Vgl. Kuhlen, JR 2004, 229, 330.
 
945
Vgl. Kuhlen, JR 2004, 229, 330; krit. Puppe, JR 2004, 469, 471.
 
946
Kuhlen, JR 2004, 229, 330. Denn sobald der Handelnde eine hypothetische Einwilligung für möglich, aber nicht gewiss hält und auf sie auch nicht vertraut, sei von seinem bedingten Vorsatz umfasst, dass der Betroffene nicht zustimmen würde, was wiederum für den Tatentschluss und damit (bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen) für eine Versuchsstrafbarkeit des Handelnden genüge.
 
947
Vgl. Kuhlen, FS Roxin, 2001, S. 331, 347; ders., FS Müller-Dietz, 2001, S. 431, 444; zust. M. Dreher, Objektive Erfolgszurechnung, 2003, S. 110. Eine ausführliche Auseinandersetzung mit der Frage, ob die hypothetische Einwilligung jenseits des Arzt-Patienten-Verhältnisses einen legitimen Anwendungsbereich hat, findet sich unter Kap. 4, III.2.b.
 
948
Kuhlen, FS Müller-Dietz, 2001, S. 431, 444; zust. M. Dreher, Objektive Erfolgszurechnung, 2003, S. 110.
 
949
Vgl. Kuhlen, FS Müller-Dietz, 2001, S. 431, 444.
 
950
Als ein Beispiel hierfür lässt sich der Surgibone-Dübel-Fall nennen, in welchem ein Strafbarkeitsausschluss nicht nur unter dem Gesichtspunkt der hypothetischen Einwilligung, sondern auch unter dem des Schutzzweckgedankens in Frage stand, vgl. BGH NStZ 1996, 34, 35; Kuhlen, FS Roxin, 2001, S. 331, 341, sowie ferner oben Kap. 3, II.2.d. Ein solcher Zurechnungsausschluss wegen Fehlens des Schutzzweckzusammenhangs soll nach Kuhlen dann zu dem Ausschluss einer vollendeten Tat führen, wenn sich im tatbestandlichen Erfolg nicht das spezifische Risiko des als zurechnungsrelevant qualifizierten Rechtfertigungsmangels realisiert hat, s. Kuhlen, FS Roxin, 2001, S. 331, 340.
 
951
Vgl. Kuhlen, FS Roxin, 2001, S. 331, 336.
 
952
Kuhlen, FS Roxin, 2001, S. 331, 347.
 
953
Vgl. Kuhlen, FS Roxin, 2001, S. 331, 337; ders., FS Müller-Dietz, 2001, S. 431, 444, dem zufolge Zurechnungserwägungen selbst bei Schuldausschließungs- und Entschuldigungsgründen eine Rolle spielen, s. ders., FS Müller-Dietz, 2001, S. 431, 447 (dort Fn. 92); zu der Frage einer Ausweitung der Zurechnungsprüfung auf die Ebene der Schuld s. M. Dreher, Objektive Erfolgszurechnung, 2003, S. 93 ff., nach dem sich die Lehre von der objektiven Zurechnung „mit Blick auf Anwendungsbereich, Grundgedanken und Rechtsfolgen“ als spezifische Unrechtslehre darstelle, und somit nur im Rahmen des Tatbestandes sowie auf der Rechtswidrigkeitsebene, nicht hingegen auf der Schuldebene Relevanz entfalte.
 
954
Vgl. LG München I NJW 1988, 1860 mit krit. Anm. von Beulke, Jura 1988, 641 ff.; Mitsch, NStZ 1989, 26 f.; Puppe, JZ 1989, 728 f. und Schroeder, JZ 1988, 567 ff. Fall und Entscheidung des Gerichts werden im Folgenden als „Warnschuss-Fall“ bezeichnet. Kuhlen selbst hat diesen Fall als Eingangsbeispiel für die Anwendbarkeit der Lehre von der objektiven Zurechnung bei Rechtfertigungsgründen verwandt, s. hierzu Kuhlen, FS Müller-Dietz, 2001, S. 431, 433.
 
955
Im Original Warnschuss-Fall handelte es sich dagegen um zwei jugendliche Diebe, die ohne Beute die Flucht ergriffen hatten. Insofern fehlte es im Zeitpunkt der Notwehrhandlung tatsächlich an einer Notwehrlage. Vielmehr nahm der Angeklagte eine solche nur irrtümlich an, so dass er sich aus einem Erlaubnistatbestandsirrtum heraus (Putativnotwehr) verteidigte. Da der erste Schuss einen der Davonlaufenden am Bein traf, dieser jedoch ungeachtet der Verletzung seine Flucht fortsetzte, ging der Angeklagte davon aus, den anvisierten Flüchtling nicht getroffen zu haben, so dass es zu einem zweiten Schuss kam, bei dem die Kugel gegen die Metallstrebe eines Zaunes schlug, von dort abprallte und den bereits angeschossenen, die Flucht gleichwohl fortsetzenden Jugendlichen tödlich im Kopf traf. Eine vereinfachte Wiedergabe des Sachverhalts findet sich bei Puppe, JZ 1989, 728.
 
956
Dies entspricht der herrschenden Ansicht im Schrifttum, vgl. etwa Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht, § 31 Rn. 10, und Wessels/Beulke, Strafrecht AT, Rn. 356, jeweils m. w. N. Nach der Rechtsprechung kann dagegen bei gravierenden Straftaten ausnahmsweise auch der Schusswaffengebrauch von § 127 Abs. 1 StPO gedeckt sein, s. etwa BGH MDR 1979, 985; vorsichtige Distanzierung nunmehr allerdings in BGHSt 45, 378, 381.
 
957
Vgl. Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht, § 31 Rn. 10.
 
958
Zu dem Grundsatz des abgestuften Notwehrrechts beim Einsatz lebensgefährlicher Schusswaffen s. BGHSt 26, 256, 258; BGH NStZ 2001, 530; ferner Fischer, § 32 Rn. 33 f.; Rengier, Strafrecht AT, § 18 Rn. 41 f.
 
959
Vgl. BGH NJW 1989, 3027; Fischer, § 32 Rn. 28; Wessels/Beulke, Strafrecht AT, Rn. 337.
 
960
Vgl. LG München I NJW 1988, 1860, 1861.
 
961
Vgl. auch Schwartz, Hypothetische Einwilligung, 2009, S. 24; zur Erforderlichkeit der Notwehrhandlung im Warnschuss-Fall s. ferner Schröder, JZ 1988, 565, 568.
 
962
So entschied auch das zuständige Gericht im Warnschuss-Fall, s. LG München I NJW 1988, 1860, 1861.
 
963
Vgl. auch M. Dreher, Objektive Erfolgszurechnung, 2003, S. 5, der in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hinweist, dass die „Nähe zur Rechtfertigung bei der Strafzumessung“ Berücksichtigung finden kann.
 
964
Vgl. Schwartz, Hypothetische Einwilligung, 2009, S. 25.
 
965
Vgl. Kuhlen, FS Roxin, 2001, S. 331, 337; ders., FS Müller-Dietz, 2001, S. 431, 434; zust. auch M. Dreher, Objektive Erfolgszurechnung, 2003, S. 57 f., der zwischen „intensivem“ und „extensivem“ Notwehrexzess differenziert und eine Zurechnungsprüfung im Anschluss an die Verneinung der objektiven Notwehrrechtfertigung nur für den Fall eines „intensiven“ Exzesses, d. h. einer Überschreitung der Grenzen der Erforderlichkeit oder Gebotenheit des Notwehrrechts bei ansonsten gegebener Notwehrlage durchführt, nicht dagegen in den Fällen einer Überschreitung der zeitlichen Grenzen der Notwehr (sog. „extensiver“ Exzess), in denen also eine Rechtfertigung gemäß § 32 daran scheitert, dass eine Notwehrlage noch nicht oder nicht mehr bestand. Eine entsprechende Zurechnungsprüfung kommt dagegen nicht im Hinblick auf den Rechtfertigungsmangel des § 127 Abs. 1 StPO in Betracht, da ein gezielter Verletzungsschuss selbst bei einer vorangegangenen Warnung nicht von der Eingriffsbefugnis, die § 127 Abs. 1 StPO verleiht, gedeckt wäre, vgl. hierzu Fn. 956 des Kap. 3.
 
966
Für die Wirkungslosigkeit eines hypothetisch abgegebenen Warnschusses im Original Warnschuss-Fall spricht, dass der Dieb dort selbst ungeachtet des wirklich abgegebenen, ihn verletzenden Schusses weitergelaufen ist, vgl. Kuhlen, FS Müller-Dietz, 2001, S. 431, 433 (dort Fn. 8). Zwar führt das Gericht hierzu aus, dass aus diesem Umstand nicht zwingend folge, dass ein Warnschuss dieselbe Wirkung gehabt hätte, da sich das Fortsetzen der Flucht ebenso als Panikreaktion aufgrund des Treffers dargestellt haben könnte, s. LG München I NJW 1988, 1860, 1861. Jedoch folgert Puppe, JZ 1989, 728, 729, hieraus, dass es in casu an der Kausalität der Pflichtwidrigkeit fehle, da nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehe, dass der gleiche Erfolg nicht auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre. Auch sie kommt i. E. zu einem Ausschluss der Erfolgszurechnung in der Rechtfertigungsdogmatik, s. Puppe, JZ 1989, 728, 729.
 
967
Vgl. Kuhlen, FS Müller-Dietz, 2001, S. 431, 433; i. E. auch Puppe, JZ 1989, 728, 729, die bezugnehmend auf den Originalfall die Bedenken äußerte, dass es auf ein klassisches „versari in re illicita“ hinausliefe, wenn man denjenigen, dessen Notwehrrechtfertigung an einem unterlassenen Warnschuss scheitert, auch dann wegen einer vollendeten fahrlässigen Körperverletzung an dem Dieb bestraft, wenn jener den Warnschuss ignoriert hätte.
 
968
Kuhlen, FS Müller-Dietz, 2001, S. 431, 436.
 
969
Vgl. LK/Rönnau, Vor § 32 Rn. 230; ders., JZ 2004, 801 (anders aber noch ders., Willensmängel, 2001, S. 429); ebenso Eisele, JA 2005, 252, 253: „Bei genauer dogmatischer Betrachtung geht es [bei der hypothetischen Einwilligung] also um den Pflichtwidrigkeitszusammenhang zwischen Aufklärungsmangel und Einwilligung.“ Ferner auch Paeffgen, FS Rudolphi, 2004, S. 187, 209 (dort Fn. 89), der – ebenso wie Eisele – der Rechtsfigur der hypothetischen Einwilligung i. E. jedoch krit. gegenüber steht. Nach Schwartz, Hypothetische Einwilligung, 2009, S. 182, ist auch Kuhlen dahingehend zu verstehen, dass mit „Erfolg“ nicht der tatbestandliche Erfolg, sondern die Einwilligungserteilung gemeint sei. Dem lässt sich aber die insoweit deutliche Stellungnahme Kuhlens (in: FS Roxin, 2001, S. 331, 339) entgegenhalten: „Wie in der Tatbestandslehre geht es auch hier [gemeint ist damit die objektive Zurechnung auf der Rechtswidrigkeitsebene] um die Zurechnung des tatbestandlichen Erfolges.“
 
970
Vgl. Rönnau, Willensmängel, 2001, S. 429.
 
971
Vgl. Rönnau, JZ 2004, 801 f. Auch nach der Formulierung des BGH im Bandscheiben-Fall setzt die Strafbarkeit voraus, dass „bei ordnungsgemäßer Aufklärung die Einwilligung unterblieben wäre“, vgl. BGH NStZ-RR 2004, 16, 17; hierzu krit. Gropp, FS Schroeder, 2006, S. 197, S. 205 f., und Sickor, JR 2008, 179 ff.
 
972
Vgl. LK/Rönnau, Vor § 32 Rn. 230 (s. auch Fn. 923). Offen bleibt dagegen, ob Rönnau mit dem Begriff der „Einwilligung“ in diesem Zusammenhang eine rechtlich wirksame Einwilligung oder lediglich die faktische Zustimmung des Rechtsgutsinhabers meint. Vgl. hierzu die Kritik von Gropp, FS Schroeder, 2006, S. 197, S. 205 f., sowie von Sickor, JR 2008, 179 ff.
 
973
LK/Rönnau, Vor § 32 Rn. 230 (dort Fn. 923); ders., JZ 2004, 801 (dort Fn. 12).
 
974
S. Rönnau, JZ 2004, 801, 802, der folglich die hypothetische Einwilligung als Korrektiv innerhalb des Rechtsfertigungsgrundes der Einwilligung einordnet und insoweit mit dem Ansatz Eiseles übereinstimmt, s. hierzu oben Kap. 3, III.2.b.aa.(3). Im Einklang mit Kuhlen wiederum geht Rönnau aber davon aus, dass der Anwendungsbereich der hypothetischen Einwilligung auf „zurechnungsrelevante Rechtfertigungsmängel“ beschränkt sei, worunter jedenfalls „die Situation eines rechtsgutsrelevanten Informationsdefizits beim Einwilligenden“ falle, s. Rönnau, JZ 2004, 801, 803.
 
975
Rönnau, JZ 2004, 801, 802.
 
976
Vgl. LK/Rönnau, Vor § 32 Rn. 230; ders., JZ 2004, 801, 803, der dieses Ergebnis vor allem mit Blick auf den „ultima-ratio-Charakter des Strafrechts sowie der mit der Kriminalstrafe verfolgten Zwecke als Ausgangspunkt für die Einschränkung der Strafbarkeit sowohl auf Tatbestands- als auch auf Rechtswidrigkeitsebene“ für sinnvoll hält, s. ders., JZ 2004, 801, 802.
 
977
Mitsch, JZ 2005, 279, 283.
 
978
Vgl. Mitsch, JZ 2005, 279, 283.
 
979
Vgl. Mitsch, JZ 2005, 279, 283, der insoweit von einer Subsidiarität der Argumentation mit der objektiven Zurechnung spricht. Als Beispiel hierfür weist Mitsch darauf hin, dass ein mit Tötungsvorsatz abgefeuerter Schuss mit bloßer Gesundheitsschädigungsfolge auf der Ebene des Tatbestandes nicht wegen des Fehlens der objektiven Erfolgszurechenbarkeit kein Totschlag i.S. des § 212 Abs. 1 sei, sondern wegen des Ausbleibens des Todeserfolges. Entsprechendes habe für die Prüfung der objektiven Zurechnung auf der Rechtswidrigkeitsebene zu gelten. Sie komme erst zum Tragen, wenn „der Erfolg wegen Fehlens der erfolgsbezogenen Rechtfertigungsmerkmale endgültig Erfolgsunrecht“ sei, s. ders., JZ 2005, 279, 283.
 
980
Vorausgesetzt es handelt sich um einen sog. „zurechnungsrelevanten bloßen Rechtfertigungsmangel“; s. hierzu oben Kap. 3, III.2.b.bb.(c)(aa).
 
981
Vgl. Mitsch, JZ 2005, 279, 284.
 
982
Mitsch, JZ 2005, 279, 284.
 
983
Vgl. Mitsch, JZ 2005, 279, 283 f.
 
984
So der zutreffende, ergänzende Hinweis Kuhlens, JZ 2005, 713, 716, dem zufolge der Heilungserfolg lediglich ein (sehr starkes) Indiz für die Ermittlung des hypothetischen Willens sein könne, da Fälle denkbar seien, in denen der Patient trotz einer erfolgreichen Operation und rosigen Heilungsaussichten dem Eingriff bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht zugestimmt hätte. Als Beispiel hierfür nennt Kuhlen einen durch eine Bluttransfusion vom Tode geretteten Patienten, der wegen kategorischer Ablehnung von Bluttransfusionen in den konkreten Eingriff trotz Heilungserfolg(-aussichten) nicht eingewilligt hätte.
 
985
Vgl. Mitsch, JZ 2005, 279, 283.
 
986
Vgl. Mitsch, JZ 2005, 279, 283.
 
987
Vgl. Mitsch, JZ 2005, 279, 283.
 
988
So zutreffend Kuhlen, JZ 2005, 713, 717.
 
989
Vgl. Mitsch, JZ 2005, 279, 284.
 
990
Vgl. Mitsch, JZ 2005, 279, 284.
 
991
Vgl. Kuhlen, JZ 2005, 713, 715.
 
992
Vgl. Kuhlen, JZ 2005, 713, 715, sowie allgemein zu dem der hypothetischen Einwilligung zu Grunde liegenden Beurteilungsmaßstab Kap. 3, III.2.b.aa.(1)(d).
 
993
S. BGH NJW 1978, 1206.
 
994
Im Originalfall war nach Ansicht des BGH die Einwilligung der Patientin dagegen bereits wegen eines Mangels an Urteilsvermögen unwirksam; s. BGH NJW 1978, 1206; hierzu krit. Horn, JuS 1979, 29 ff.; Roxin, Strafrecht AT I, § 13 Rn. 58; ferner Amelung, JR 1990, 45, und Rogall, NJW 1978, 2344 f.
 
995
S. Mitsch, JZ 2005, 279, 284.
 
996
Vgl. Mitsch, JZ 2005, 279, 284.
 
997
Mitsch, JZ 2005, 279, 284.
 
998
Vgl. BGH JR 2004, 469, sowie hierzu ausführlich Kap. 3, II.3.b.
 
999
Vgl. BGH JR 2004, 469.
 
1000
So die Argumentation Kuhlens, JR 2004, 227, 229, in dem ähnlich gelagerten Bandscheiben-Fall.
 
1001
Vgl. Mitsch, JZ 2005, 279, 283.
 
1002
S. Mitsch, JZ 2005, 279, 284.
 
1003
Vgl. Mitsch, JZ 2005, 279, 281.
 
1004
Mitsch, JZ 2005, 279, 281.
 
1005
So die treffende Bezeichnung bei Kuhlen, JZ 2005, 713, 715, der die so bezeichnete „erfolgsbezogene Konzeption“ der hypothetischen Einwilligung von einer „entscheidungsbezogenen Konzeption“ abgrenzt.
 
1006
Vgl. Mitsch, JZ 2005, 279, 281. Auch Kuhlen legt der hypothetischen Einwilligung eine „ex post“-Beurteilung zu Grunde, die jedoch insoweit von dem „ex post“-Maßstab Mitschs abweicht, als sich der Patient in den Zeitpunkt der Einwilligungserteilung zurückversetzen muss, ohne den Ausgang des Eingriffs in seine hypothetische Entscheidung einzubeziehen, vgl. Kuhlen, JZ 2005, 713, 715.
 
1007
Vgl. Kuhlen, JZ 2005, 712, 715.
 
1008
So zu Recht die Kritik von Kuhlen, JZ 2005, 713, 716; vgl. auch Schwartz, Hypothetische Einwilligung, 2009, S. 38; Wiesner, Hypothetische Einwilligung, 2010, S. 104.
 
1009
BGH NJW 1978, 1206; s. hierzu Kap. 3, III.2.b.bb.(3)(b).
 
1010
Mitsch, JZ 2005, 279, 284.
 
1011
Vgl. Mitsch, JZ 2005, 279, 284.
 
1012
Dies gilt für die Rechtsfigur der hypothetischen Einwilligung im Straf- wie auch im Zivilrecht, vgl. hierzu oben Kap. 2, I.4. sowie Kap. 3, II.5.
 
1013
Vgl. Mitsch, JZ 2005, 279, 284.
 
1014
Vgl. so auch die Kritik von Kuhlen, JZ 2005, 713, 716; LK/Rönnau, Vor § 32 Rn. 231.
 
1015
Vgl. Mitsch, JZ 2005, 279, 284.
 
1016
Mit dem Begriff „Erfolg“ meint Mitsch in diesem Zusammenhang nicht den tatbestandlichen Körperverletzungserfolg, sondern den Heilungserfolg i.S. einer per saldo positiven Gesundheitsbilanz.
 
1017
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bildet die sog. behördliche Genehmigung, welche – im Unterschied zur Einwilligung – „Ausdruck einer besonderen Kompetenz der Verwaltung zur Bewirtschaftung eines Rechtsguts“ ist, s. LK/Rönnau, Vor § 32 Rn. 273. Es besteht kein Konsens darüber, auf welcher Ebene des strafrechtlichen Deliktsaufbaus die behördliche Genehmigung zu verorten ist. Eine Übersicht zu den hierzu vertretenen verschiedenen Ansichten findet sich bei Kühl, Strafrecht AT, § 9 Rn. 119 ff.; LK/Rönnau, Vor § 32 Rn. 274 ff. Zu der Frage, ob die Regeln der objektiven Zurechnung auch im Rahmen der behördlichen Genehmigung zum Tragen kommen, s. M. Dreher, Objektive Erfolgszurechnung, 2003, S. 132.
 
1018
Bei der Genehmigung handelt es sich um eine nachträgliche Zustimmung, die anders als die Einwilligung in ihrer Wirkung nicht zukunftsgerichtet ist, sondern auf den Zeitpunkt der Vornahme der tatbestandlichen Handlung zurückwirkt. Im Zivilrecht ist eine solche nachträgliche Zustimmung und hierdurch bewirkte Rückwirkungsfiktion ausdrücklich anerkannt, vgl. nur § 184 Abs. 1 BGB: „Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.“
 
1019
S. Kuhlen, JZ 2005, 713, 717, der jedoch ergänzend darauf hinweist, dass eine Rechtfertigung des Körperverletzungserfolges bei gegebenem Heilungserfolg nach der Konzeption Mitschs nur für den Regelfall gelte, da auch Fälle denkbar seien, in denen der Patient trotz erfolgreicher Durchführung des Eingriffs rückblickend nicht in eben diesen eingewilligt hätte.
 
1020
Anhänger dieser „Erfolgstheorie“ sind etwa Bockelmann, Strafrecht des Arztes, 1968, S. 66 ff.; Hardwig, GA 1965, 161, 162 f.; LK/Lilie, Vor § 223 Rn. 3 ff.; Maurach/Schroeder/Maiwald, Strafrecht BT I, § 8 Rn. 29; Otto, Strafrecht BT, § 15 Rn. 11. Als Argument für diese differenzierende Sichtweise wird u. a. angeführt, dass es für die Bewertung der Tat als Körperverletzung i.S. des § 223 Abs. 1 nicht auf einzelne Teilakte (Injektion, Schnitt, etc.), sondern auf den Gesamtakt ankomme, so dass begrifflich nicht von einer Körperverletzung gesprochen werden könne, wenn sich der Zustand des Patienten per saldo verbessert habe. Auch eine mögliche Verletzung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten könne hieran nichts ändern, da diese kein von § 223 Abs. 1 (eigenständig) geschütztes Rechtsgut sei. So vertritt dies der Sache nach auch Mitsch, JZ 2005, 279, 285.
 
1021
Vgl. Mitsch, JZ 2005, 279 f.
 
1022
Vgl. Mitsch, JZ 2005, 279, 283.
 
1023
S. Kuhlen, JZ 2005, 713, 717.
 
1024
Vgl. Mitsch, JZ 2005, 718.
 
1025
Mitsch, JZ 2005, 279, 284.
 
1026
Vgl. Mitsch, JZ 2005, 279, 281.
 
1027
Vgl. Mitsch, JZ 2005, 279, 283.
 
1028
Vgl. Mitsch, JZ 2005, 279, 284.
 
1029
Eine Übersicht zu den hierzu vertretenen Meinungen findet sich bei Hillenkamp, AT Probleme, 4. Problem, S. 28 ff. Als Beispiel für die Konstellation des umgekehrten Erlaubnistatbestandsirrtums dient folgender konstruierte Fall: A möchte B erschießen und lauert ihm hierzu in einem Park auf. Dort findet er den B hinter einer Mauer stehend vor, so dass er lediglich den Kopf des B erspähen kann. Sodann zielt A auf den Kopf des B, drückt ab und trifft diesen tödlich. Was A in dem Moment der Schussabgabe nicht wusste ist, dass B just in diesem Moment im Begriff war, den C, der einen Kopf kleiner war als B und daher für A aufgrund der Mauer nicht sichtbar war, mit einem Messer zu erstechen. In diesem Falle liegen alle objektiven Voraussetzungen einer rechtfertigenden Nothilfe (§ 32 Abs. 2 2. Fall) vor, wenn man davon ausgeht, dass mildere und gleich wirksame Mittel nicht ersichtlich sind. A fehlt jedoch die Kenntnis, dass er aus einer Nothilfelage heraus handelt, so dass es für eine Rechtfertigung gemäß § 32 Abs. 2 am subjektiven Rechtfertigungselement (Rettungswille) fehlt.
 
1030
Vgl. statt vieler RGSt 54, 196, 199; BGHSt 2, 111, 114; 3, 194, 198; 35, 270, 279; Lackner/Kühl, Vor § 32 Rn. 6; LK/Rönnau, Vor § 32 Rn. 82 m. w. N.; a. A. Oehler, Zweckmoment, 1959, S. 165 ff., 177 (speziell für den Fall der Einwilligung); Spendel, FS Bockelmann, 1979, S. 245 ff.;
 
1031
Vgl. LK/Rönnau, Vor § 32 Rn. 82 m. w. N.
 
1032
Vgl. Baumann/Weber/Mitsch, Strafrecht AT, § 17 Rn. 115, 118; Bollacher/Stockburger, Jura 2006, 908, 911; Müller-Dietz, JuS 1989, 280, 282.
 
1033
Vgl. hierzu oben Kap. 3, III.2.b.aa.
 
1034
Vgl. Mitsch, JZ 2005, 279, 283.
 
1035
Insoweit erscheint es erstaunlich, dass Mitsch von seinem eigenen dogmatischen Modell behauptet, dass es sich hierbei um „kein dogmatisches Neuland“ handele, s. ders., JZ 2005, 279, 284.
 
1036
Vgl. hierzu Kuhlen, JZ 2005, 713, 714.
 
1037
Vgl. Mitsch, JZ 2005, 279, 281 f.; hierzu auch Kuhlen, JZ 2005, 713, 714.
 
1038
S. Mitsch, JZ 2005, 279, 282; vgl. hierzu auch Kuhlen, JZ 2005, 713, 714.
 
1039
Dazu näher Roxin, Strafrecht AT I, § 18 Rn. 10 ff.
 
1040
Diese Bedenken räumt selbst Mitsch (JZ 2005, 279, 284) ein, ohne dass er aber von dieser Lösung abrückt.
 
1041
Vgl. Kuhlen, FS Müller-Dietz, 2001, S. 431, 448 (dort auch Fn. 56); Wessels/Beulke, Strafrecht AT, Rn. 382.
 
1042
S. Mitsch, JZ 2005, 279, 281.
 
1043
Mitsch, JZ 2005, 279, 281.
 
1044
Eine Übersicht zu den hierzu vertretenen Ansichten findet sich bei Hillenkamp, AT Probleme, 31. Problem, S. 223 ff.
 
1045
Vgl. nur BGHSt 11, 1, 3 ff., 7 f.; 21, 59, 60 f.; 33, 61, 65; 34, 82, 83; aus der Literatur statt vieler AK/Zielinski, §§ 15, 16 Rn. 107 ff.; Jescheck/Weigend, Strafrecht AT, § 28 IV.5.; Küper, FS Lackner, 1987, S. 247, 248 f.; Maurach/Gössel/Zipf, Strafrecht AT II, § 43 Rn. 105; Schatz, NStZ 2003, 581, 583; Wessels/Beulke, Strafrecht AT, Rn. 675 f.; grundsätzlich abw. aber noch Spendel, JuS 1964, 18 f. Uneinheitlich fällt die strafrechtsdogmatische Begründung des Erfordernisses eines besonderen „Pflichtwidrigkeitszusammenhangs“ aus. Eine umfassende Darstellung und kritische Beleuchtung der verschiedenen Begründungsansätze findet sich bei Küper, FS Lackner, 1978, S. 247, 252 ff.
 
1046
Vgl. Kühl, Strafrecht AT, § 17 Rn. 49; Saliger, JZ 2004, 977, 979; Schatz, NStZ 2003, 581, 583. Auch die Vertreter der Risikoerhöhungstheorie arbeiten mit einer Vergleichshypothese, bei der allerdings nicht Kausalverläufe, sondern Gefahrurteile verglichen werden; vgl. Jordan, GA 1997, 349, 352; Schatz, NStZ 2003, 581, 583 (dort Fn. 32); lediglich von früheren Vertretern der Risikoerhöhungstheorie wurde behauptet, dass diese keine hypothetischen Sachverhalte berücksichtige, s. etwa Roxin, ZStW 74 (1962), 411, 433, 442 f.; gegen eine hypothetische Betrachtungsweise etwa NK/Puppe, Vor §§ 13 ff. Rn. 191 ff.; Ranft, NJW 1984, 1425, 1427.
 
1047
S. hierzu oben Kap. 3, III.2.b.bb.(2).
 
1048
Nach der Formulierung des BGH im Bandscheiben-Fall setzt die Strafbarkeit voraus, dass „bei ordnungsgemäßer Aufklärung die Einwilligung unterblieben wäre“, vgl. BGH NStZ-RR 2004, 16, 17; hierzu krit. Gropp, FS Schroeder, 2006, S. 197, 205 f., und Sickor, JR 2008, 179 ff.
 
1049
S. hierzu die ausführliche, krit. Darstellung bei Sickor, JR 2008, 179 ff.
 
1050
S. auch Sickor, JR 2008, 179, 181, der noch einen dritten möglichen Interpretationsansatz anführt, nämlich die „Einwilligung“ als „willensmängelfreie tatsächliche Zustimmung“.
 
1051
Vgl. Kühl, Strafrecht AT, § 17 Rn. 56; MK/Duttge, § 15 Rn. 162; Otto, Strafrecht AT, § 10 Rn. 19.
 
1052
S. auch Sickor, JR 2008, 179, 180.
 
1053
Sickor, JR 2008, 179, 180.
 
1054
Vgl. auch Schwartz, Hypothetische Einwilligung, 2009, S. 184.
 
1055
So auch Sickor, JR 2008, 179, 180; ihm zust. auch Edlbauer, Hypothetische Einwilligung, 2010, S. 406; Schwartz, Hypothetische Einwilligung, 2009, S. 184; i. E. auch Gropp, FS Schroeder, 2006, S. 197, 206, der zudem darauf abstellt, dass auch die Rechtfertigung als Ergebnis des Rechtfertigungssachverhaltes nicht dessen „Erfolg“ sein könne, da diese ein Urteil, d. h. ein Ergebnis der Bewertung einer rechfertigenden Sachlage darstelle und daher gerade nicht als „Erfolg eines realen Lebenssachverhalts“ eingeordnet werden könne.
 
1056
So auch Sickor, JR 2008, 179, 180.
 
1057
MK/Hardtung, § 222 Rn. 40.
 
1058
S. auch Sickor, JR 2008, 179, 180.
 
1059
S. Sickor, JR 2008, 179, 180 f.; vgl. auch Gropp, FS Schroeder, 2006, S. 197, 206.
 
1060
So Sickor, JR 2008, 179, 181, dem zufolge eine so verstandene Prüfungsformel zur hypothetischen Einwilligung mit der Struktur des rechtmäßigen Alternativverhaltens auf der „Voraussetzungsseite“, nicht aber auf der „Schlußfolgerungsseite“ übereinstimmt. I. E. auch Albrecht, Hypothetische Einwilligung, 2011, S. 197 (dort auch Fn. 333); Edlbauer, Hypothetische Einwilligung, 2010, S. 406.
 
1061
So i. E. auch Gropp, FS Schroeder, 2006, S. 197, 205 ff.
 
1062
Dagegen ist Schwartz, Hypothetische Einwilligung, 2009, S. 182, der Auffassung, dass auch Kuhlen mit „Erfolg“ die Erteilung der Einwilligung meine und den maßgeblichen Zurechnungszusammenhang damit ebenso zwischen Aufklärungsmangel und „Einwilligung“ sehe. Dem lassen sich jedoch die insoweit deutlichen und klaren Aussagen Kuhlens, FS Roxin, 2001, S. 331, 339, entgegenhalten, denen zufolge es „auch hier [bei der hypothetischen Einwilligung] um die Zurechnung des tatbestandlichen Erfolges“ geht. Ferner abzulehnen ist daher die Deutung des Ansatzes Kuhlens dahingehend, dass dieser auf den Zusammenhang zwischen Rechtfertigungsmangel und dem „als rechtswidrig erachteten“ Tatbestandserfolg abstellt (s. etwa Schlehofer, FS Puppe, 2011, S. 953, 969 f.; Sickor, JR 2008, 179, 183). In diesem Falle wäre eine strukturelle Parallele zu dem rechtmäßigen Alternativerhalten zu verneinen, da der Zurechnungserfolg („rechtswidriger Erfolg“) bei Ersetzung der fehlerhaften durch eine ordnungsgemäße Aufklärung gerade nicht konstant bliebe. Denn hätte der Patient auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung eingewilligt, wäre der Tatbestandserfolg hypothetisch gerechtfertigt und damit gerade nicht rechtswidrig.
 
1063
Mit dem „tatbestandlichen Erfolg“ ist dabei der Eingriffserfolg, d. h. der Körperverletzungserfolg in Form einer körperlichen Misshandlung oder Gesundheitsschädigung gemeint, nicht indes der Heilungserfolg. Letzterer ist – zumindest nach herrschender und hier vertretener Ansicht – nicht Bestandteil des Körperverletzungstatbestandes des § 223 Abs. 1 und hat damit keinen Einfluss auf die Strafbarkeit des behandelnden Arztes. Selbiges gilt auch für den Schädigungserfolg. Beruht dieser aber auf einem Behandlungsfehler, so kann hieran anknüpfend eine Strafbarkeit wegen einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Körperverletzung des Arztes in Betracht kommen, s. hierzu Gropp, FS Schroeder, 2006, S. 197, 204.
 
1064
Vgl. hierzu die Nachweise unter Kap. 3, III.2.b.bb.(1) ; krit. gegenüber dem von Kuhlen gewählten Zurechnungszusammenhang Duttge, FS Schroeder, 2006, S. 179, 186; Puppe, GA 150 (2003), 764, 770; Sickor, JR 2008, 179, 183 f.
 
1065
Demgegenüber weist Sickor, JR 2008, 179, 184 (dort Fn. 49), darauf hin, dass auf der Grundlage der Zurechnungskonzeption Kuhlens eine zurechenbare Erfolgsherbeiführung und damit Strafbarkeit des Arztes konsequenterweise auch dann abgelehnt werden müsste, wenn der Arzt den Eingriff trotz einer Einwilligungsversagung seitens des Patienten – irrtumsbedingt oder gar unter bewusster Missachtung des Patientenwillens – durchgeführt hätte, „weil dann der Erfolg ebenso eingetreten wäre“, was zu unsachgemäßen Ergebnissen führen würde. Diesem Einwand lässt sich entgegenhalten, dass sich ein Patient, der seine Einwilligung in einen konkreten Eingriff ausdrücklich versagt hat, in der Praxis erst gar nicht auf den OP-Tisch befördern lassen bzw. sich dem Eingriff nicht unterziehen würde. Umgekehrt erscheint es realitätsfern, dass ein Arzt bei einer hypothetischen Einwilligungsversagung seines Patienten den Eingriff gleichwohl durchgeführt hätte, da er sich der strafrechtlichen und standesrechtlichen Konsequenzen bewusst ist.
 
1066
So auch die Schlussfolgerung von Edlbauer, Hypothetische Einwilligung, 2010, S. 405.
 
1067
Vgl. Jäger, FS Jung, 2007, S. 345, 351.
 
1068
Vgl. Eisele, FS Strätz, 2009, S. 163, 173.
 
1069
Vgl. Jäger, FS Jung, 2007, S. 345, 351; Schwartz, Hypothetische Einwilligung, 2009, S. 219.
 
1070
Jäger, FS Jung, 2007, S. 345, 351; ders., JA 2012, 70, 72; zust. Albrecht, Hypothetische Einwilligung, 2010, S. 287, 294; Edlbauer, Hypothetische Einwilligung, 2010, S. 410; Schwartz, Hypothetische Einwilligung, 2009, S. 218 ff.
 
1071
Vgl. Jäger, FS Jung, 2007, S. 345, 351.
 
1072
Vgl. BGHSt 24, 31, 34; 33, 61, 63 f.; BGH VRS 54, 436, 437; OLG Düsseldorf VRS 88, 628, 269. Zu der Uneinheitlichkeit des Begriffs in der Rechtsprechung s. Krümpelmann, FS Lackner, 1987, S. 289, 295 f.
 
1073
Dieser ist bei der hypothetischen Einwilligung in der Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Patienten zu sehen.
 
1074
Vgl. Albrecht, Hypothetische Einwilligung, 2010, S. 286 f.
 
1075
Vgl. Puppe, JZ 1985, 295 f.; NK/dies., Vor §§ 13 ff. Rn. 212.
 
1076
Vgl. Streng, NJW 1985, 2809, 2810.
 
1077
Vgl. Puppe, JZ 1985, 295, 296; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, § 15 Rn. 161.
 
1078
S. Erb, Rechtmäßiges Alternativverhalten, 1991, S. 114 f.; Puppe, JZ 1985, 295, 296; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, § 15 Rn. 161.
 
1079
MK/Duttge, § 15 Rn. 174: „bis hin zur Übernahmefahrlässigkeit“; vgl. ferner Krümpelmann, FS Bockelmann, 1979, S. 443, 451.
 
1080
MK/Duttge, § 15 Rn. 174.
 
1081
Vgl. Erb, Rechtmäßiges Alternativverhalten, 1991, S. 114 f.
 
1082
S. Puppe, JuS 1982, 660, 663: „[…] weil er beispielsweise die Reparatur eines gefährlichen Geräts unsorgfältig ausgeführt oder eine Kontrolle auf Sicherheitsmängel vernachlässigt hat“.
 
1083
Vgl. Puppe, JuS 1982, 660, 663, die insoweit von „Unbestimmtheit“ des Kriteriums spricht.
 
1084
Vgl. hierzu Niewenhuis, Gefahrverwirklichung, 1984, S. 88 ff., der als Beispiel einen Fall des OLG Stuttgarts (VRS 27, 441) nennt.
 
1085
Vgl. auch Toepel, Kausalität und Pflichtwidrigkeitszusammenhang, 1992, S. 122, dem zufolge eine zeitliche Beschränkung der Kausalität des pflichtwidrigen Verhaltens in dieser Allgemeinheit der Fahrlässigkeitsdogmatik fremd sei.
 
1086
Vgl. hierzu Krümpelmann, FS Lackner, 1987, S. 289, 295 ff.
 
1087
Im sog. Ortstafel-Fall des Bayrischen OLG, trat die kritische Situation etwa nicht bereits in dem Moment ein, in dem der Täter den entgegenkommenden Radfahrer gesehen hatte, sondern erst, als der Radfahrer begann, die Fahrbahn zu schneiden, s. BayObLG VRS 57, 360. Ähnlich wurde der Eintritt der konkreten kritischen Situation in den folgenden Fällen gesehen: OLG Koblenz, VRS 48, 180, 181; OLG Stuttgart, NJW 1959, 351. Vgl. hierzu umfassend Krümpelmann, FS Lackner, 1987, S. 289, 295 f.
 
1088
Nach BGH VRS 25, 262, beginnt die kritische Situation nicht erst, wenn das Opfer hinter dem Omnibus hervortritt und sich unmittelbar in den Gefahrenbereich begibt, sondern bereits dann, wenn der Täter auf die haltenden Omnibusse zufährt und mit Umsteigeverkehr rechnen muss; vgl. Krümpelmann, FS Lackner, 1987, S. 289, 296.
 
1089
BGH VRS 24, 124 ff.
 
1090
BGH VRS 24, 124, 125 f.
 
1091
Insoweit ist Krümpelmann, FS Lackner, 1987, S. 289, 296 f., zuzustimmen.
 
1092
Puppe, JZ 1985, 295; vgl. auch Herzberg, NStZ 2004, 593, 598; Hirsch, FS Lampe, 2003, S. 515, 518 f., 524, nach dem das Unrecht eines Vorsatzdeliktes erst mit dem Versuchsbeginn einsetze, das eines Fahrlässigkeitsdelikts hingegen zeitlich erheblich früher liegen könne. Als Beispiel hierfür nennt er den Fall eines Architekten, der ein Haus fahrlässig konstruiert, wodurch Jahre später bei einem Hausbrand Menschen zu Schaden kommen. Zur Verschiedenheit der zeitlichen Komponente von vorsätzlichen gegenüber fahrlässigen Erfolgsdelikten s. auch BGHSt 42, 235, 236 f.
 
1093
S. hierzu unten Kap. 3, III.2.c.aa.(3)(c)(aa).
 
1094
So der V. Strafsenat des BGH im Klinikinsassen-Fall unter Bezugnahme auf BGHSt 33, 61.
 
1095
So auch Pollähne, JR 2004, 429, 433, der in Fn. 63 zudem darauf hinweist, dass sich die Richter des BGH „ihrer Sache möglicherweise selbst nicht so ganz sicher“ waren, da sie die „Unmittelbarkeit“ der Schadensursache in Klammern gesetzt haben.
 
1096
BGHSt 24, 31 ff.; vgl. auch BGH VRS 32, 37.
 
1097
S. BGHSt 24, 31, 35; zust. ferner LK/Vogel, § 15 Rn. 188; i. E. auch MK/Duttge, § 15 Rn. 175 f.
 
1098
BGHSt 24, 31, 35; zust. Weber, FS Puppe, 2011, S. 1059, 1061.
 
1099
Vgl. Puppe, JZ 1985, 295, 296: „Das nüchterne Fahren […] wird nur deshalb nicht in Betracht gezogen, weil es niemandem möglich ist, sich von einem Moment auf den anderen nüchtern zu machen […].“
 
1100
Vgl. Puppe, JZ 1985, 295, 296.
 
1101
Vgl. Puppe, JZ 1985, 295, 296. In einem anderen Fall, in dem der Angeklagte ein verkehrsuntüchtiges Fahrzeug benutzte, sah der BGH das rechtmäßige Alternativverhalten nicht in dem Fahren mit einem ordnungsgemäß ausgerüsteten Fahrzeug, sondern in dem Fahren mit einer dem tatsächlichen Zustand entsprechenden, angepassten, langsameren Geschwindigkeit, BGH VRS 32, 37; s. auch BGH VRS 37, 276.
 
1102
Vgl. LPK/Kindhäuser, § 15 Rn. 76.
 
1103
Vgl. nur Kühl, Strafrecht AT, § 17 Rn. 63 f.; LPK/Kindhäuser, § 15 Rn. 76; ders., Strafrecht AT, § 33 Rn. 54; LK/Walter, Vor §§ 13 ff. Rn. 100; Maiwald, FS Dreher, 1977, S. 437 ff., 457; Wessels/Beulke, Strafrecht AT, Rn. 655, 680; krit. auch Otto, GS Schlüchter, 2001, S. 77, 86; Roxin, Strafrecht AT I, § 11 Rn. 102; SSW/Momsen, §§ 15, 16 Rn. 79; a. A. etwa LK/Vogel, § 15 Rn. 188 und MK/Duttge, § 15 Rn. 175 f.
 
1104
Vgl. Roxin, Strafrecht AT I, § 11 Rn. 102; vgl. dazu auch Otto, NJW 1980, 420.
 
1105
LK/Walter, Vor §§ 13 ff. Rn. 100; vgl. ferner Niewenhuis, Gefahrverwirklichung, 1984, S. 205 ff., dem zufolge eine Mängelkompensation für Fahruntüchtige durch Geschwindigkeitsreduzierung angesichts zahlreicher und tiefgreifender physischer wie psychischer Veränderungen des unter Alkoholeinfluss fahrenden Kraftfahrers nicht angenommen werden könne.
 
1106
So i. E. auch Erb, Rechtmäßiges Alternativverhalten, 1991, S. 114 f.; Niewenhuis, Gefahrverwirklichung, 1984, S. 94; Pollähne, JR 2004, 429, 433; Puppe, JZ 1985, 295 f.
 
1107
Vgl. Krümpelmann, FS Lackner, 1987, S. 289, 296 (dort Fn. 34), dem zufolge sich etwa eine fehlende Voruntersuchung in den Zeitpunkt der kritischen Situation miteinbeziehen lässt, da die entsprechende Pflicht, die Untersuchung einer Operationstauglichkeit zu veranlassen, bis zu dem Beginn des Eingriffs selbst andauere.
 
1108
RGSt 15, 151 ff. Fall und Entscheidung werden im Folgenden einheitlich als
Apotheker-Fall“ bezeichnet.
 
1109
I. E. ging das RG mit der Vorinstanz davon aus, dass bei rechtmäßigem Alternativverhalten des Apothekers, nämlich der für erforderlich gehaltenen vorherigen Anfrage beim Hausarzt, letzterer die Genehmigung zur erneuten Abgabe der Medizin wahrscheinlich erteilt hätte und der Erfolg somit gleichwohl eingetreten wäre, vgl. RGSt 15, 151, 154 f.
 
1110
BGHSt 21, 59 ff. Fall und Entscheidung werden im Folgenden einheitlich als „Zahnarzt-Fall“ bezeichnet.
 
1111
Vgl. BGHSt 21, 59, 61; ferner Gropp, Strafrecht AT, § 12 Rn. 28 f., 49.
 
1112
Während die Vorinstanz die Kausalität der Pflichtwidrigkeit mit der Begründung bejahte, dass der behandelnde Zahnarzt den Tod seiner Patientin durch ein pflichtwidriges Verhalten insoweit verursacht habe, als durch sein Handeln ihr Tod jedenfalls um die Dauer der ausgebliebenen, aber für notwendig erachteten Voruntersuchungen vorverlegt worden sei, hob der BGH das Urteil mit der Erwägung auf, dass die Vorinstanz zu einer Bejahung des „ursächlichen Zusammenhangs“ nur hätte kommen dürfen, wenn sie festgestellt hätte, dass „eine im gleichen Zeitpunkt nach Durchführung der von ihr für erforderlich gehaltenen Maßnahmen vorgenommene Behandlung erst später zum Tode“ der Patientin geführt hätte, BGHSt 21, 59, 61. Hierfür spricht ferner der Umstand, dass es nicht Sinn und Zweck der Voruntersuchungen ist, den Tod der Patientin zeitlich um die Dauer der Erkundigungs- und Untersuchungsmaßnahmen hinauszuzögern, vgl. Gropp, Strafrecht AT, § 12 Rn. 28 f., 60.
 
1113
Vgl. Frisch, in: ders., Gegenwartsfragen des Medizinstrafrechts, 2006, S. 33, 50; ferner Ulsenheimer, Arztstrafrecht, § 1 Rn. 37, 54a, 131, 136.
 
1114
BGH NStZ 1996, 34 f., s. hierzu Kap. 3, II.2.d.
 
1115
S. BGH NStZ 1996, 34 f.; vgl. auch Puppe, GA 2003, 764, 766: „Der BGH behandelt den Aufklärungsmangel als Sorgfaltspflichtverletzung […]“.
 
1116
S. hierzu Ulsenheimer, in: Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, § 150 Rn. 3 ff.
 
1117
Die Frage, inwiefern die behandelnden Ärzte in diesen Fällen strafrechtlichen Risiken unterliegen, ist bislang nicht Gegenstand der strafrechtlichen Judikatur geworden, vgl. Riemenschneider/Paetzold, NJW 1997, 2420 ff. Der Grund hierfür dürfte darin zu sehen sein, dass sich der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen unterlassener oder nicht ordnungsgemäßer Aufklärung des Patienten und dessen Unfall mit tödlichen Folgen oder Körperverletzungsfolgen in der Praxis nur selten nachweisen lassen wird, s. auch Ulsenheimer, in: Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, § 150 Rn. 7.
 
1118
Die fehlerhafte oder unterlassene Sicherungsaufklärung ist als Behandlungsfehler zu kategorisieren, s. hierzu oben Kap. 2, I.5.a. Hat der Arzt die erforderliche Aufklärung des Patienten über die möglichen Folgen von Erkrankung und Behandlung auf die Verkehrssicherheit gänzlich unterlassen und erleidet der Patient infolgedessen einen Unfall mit tödlichen oder Körperverletzungsfolgen, so kommt wegen der Garantenstellung des Arztes eine Strafbarkeit wegen einer fahrlässigen Körperverletzung oder fahrlässigen Tötung durch Unterlassen in Betracht. Denn mit der Behandlungsübernahme oder mit der Verschreibung der die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Medikamente hat der Arzt Schutzpflichten zur Gefahrenabwehr übernommen, s. Ulsenheimer, in: Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, § 150 Rn. 7.
 
1119
Vgl. Riemenschneider/Paetzold, NJW 1997, 2420, 2421; aus der zivilrechtlichen Rechtsprechung: LG Konstanz, NJW 1972, 2223 – dort wurde der Zusammenhang zwischen fehlerhafter Aufklärung und Unfallschaden bejaht; Schönke/Schröder/Lenckner/Eisele, Vor §§ 13 ff. Rn. 101 ff., sprechen in diesem Zusammenhang von einer „mittelbaren Risikoschaffung“.
 
1120
Riemenschneider/Paetzold, NJW 1997, 2420, 2421.
 
1121
AK/Zielinski, §§ 15, 16 Rn. 108.
 
1122
Jakobs, FS Lackner, 1987, S. 53, 71. Zu der Schwierigkeit einer Festlegung, welches Verhalten zu welchem alternativ ist, s. BGHSt 10, 369. Dort hat der BGH es für maßgeblich erachtet, was geschehen wäre, wenn der Fußgänger in derselben Richtung am anderen Straßenrand gegangen wäre und für unmaßgeblich, was geschehen wäre, wenn er in umgekehrter Richtung an demselben Straßenrand gegangen wäre, vgl. ferner Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, § 15 Rn. 176.
 
1123
Aus der Literatur s. etwa Jakobs, FS Lackner, 1987, S. 53 ff., 71 ff.; ferner Erb, Rechtmäßiges Alternativverhalten, 1991, S. 196 ff.; zur Rechtsprechung vgl. Jordan, GA 1997, 349, 351, 353.
 
1124
Vgl. Jordan, GA 1997, 349, 351 ff.
 
1125
Da die Rechtsprechung den Rechtsgedanken des rechtmäßigen Alternativerhaltens bzw. des Ursachenzusammenhangs im strafrechtlichen Sinne ausschließlich im Bereich der Fahrlässigkeitsdelikte heranzieht, lässt sich die grundsätzliche Möglichkeit einer Anknüpfung an den Aufklärungsfehler im Rahmen der Vergleichshypothese jedenfalls für den Fahrlässigkeitsbereich belegen. Ob die Lehre vom rechtmäßigen Alternativverhalten darüber hinaus auch bei Vorsatzdelikten einen legitimen Anwendungsbereich hat und – sofern dies zu bejahen ist – auch dort an den Aufklärungsfehler angeknüpft werden kann, wird unter Kap. 3, III.2.c.aa.(5) thematisiert.
 
1126
Vgl. Gropp, FS Schroeder, 2006, S. 197, S. 201.
 
1127
So argumentiert Jäger, FS Jung, 2007, S. 345, 353; ihm zust. Schwartz, Hypothetische Einwilligung, 2009, S. 185 ff.; Sternberg-Lieben, StV 2008, 190, 192; Wiesner, Hypothetische Einwilligung, 2011, S. 116.
 
1128
Vgl. hierzu MK/Duttge, § 15 Rn. 165 ff.
 
1129
Vgl. Kühl, Strafrecht AT, § 17 Rn. 49; Saliger, JZ 2004, 977, 979; Schatz, NStZ 2003, 581, 583; gegen eine hypothetische Betrachtungsweise etwa NK/Puppe, Vor §§ 13 ff. Rn. 191 ff.; nach Ranft, NJW 1984, 1425, 1427, ist in den Fällen eines mitwirkenden, pflichtwidrigen Opferverhaltens nicht die hypothetische Situation pflichtgemäßen Täterverhaltens entscheidend, sondern der Regelfall einer „defektfreien Opferlage“. Im Radfahrer-Fall laute die Frage demnach, „ob Radfahrer im Zustand der Nüchternheit in der Situation des pflichtwidrig zu nahe fahrenden Lastzuges ebenfalls situationswidrig reagieren und deshalb in Gefahr geraten, überfahren zu werden.“ So der Sache nach auch NK/Puppe, Vor §§ 13 ff. Rn. 218 f.
 
1130
MK/Duttge, § 15 Rn. 168. Hingegen entlastet es den Täter nicht, dass er den gleichen Erfolg gleichfalls durch ein anderes, ebenfalls sorgfaltswidriges Verhalten hätte herbeiführen können; vgl. hierzu BGH JZ 2005, 685, 686, sowie ferner OLG Hamm NJW 1972, 1531
 
1131
Vgl. BGHSt 33, 63 f.; 49, 1, 4; BGH StV 2008, 466; LK/Vogel, § 15 Rn. 88; Schönke/Schröder/Lenckner/Eisele, Vor §§ 13 ff. Rn. 99.
 
1132
Vgl. Puppe, JuS 1982, 660, nach der die Rechtsprechung bei der Frage, nach welchen Kriterien die relevanten von den irrelevanten Ersatzursachen abzugrenzen sind, von der Wissenschaft weitgehend alleingelassen worden sei.
 
1133
Freilich wird mit der Umschreibung „der gleiche“ eine Abstraktion des Erfolges von dem konkreten, wirklichen Erfolg vorgenommen, da ein hypothetischer Verlauf niemals gänzlich deckungsgleich mit einem realen sein kann, Ranft, NJW 1984, 1425, 1427.
 
1134
Vgl. nur BGHSt 30, 228 ff.; aus der Literatur ferner Frisch, Verhalten und Zurechnung, 1988, S. 565; Kühl, Strafrecht AT, § 17 Rn. 66; Otto, Strafrecht AT § 10 Rn. 26; Schönke/Schröder/Lenckner/Eisele, Vor §§ 13 ff. Rn. 98; Wessels/Beulke, Strafrecht AT, Rn. 687.
 
1135
MK/Duttge, § 15 Rn. 165; Jakobs, FS Lackner, 1987, S. 53, 58 (dort Fn. 8), 62 f.; Ranft, NJW 1984, 1425, 1427. Desgleichen vermag ein bereitstehender Ersatztäter auch nichts an der Kausalität zwischen Handlung und Erfolg zu ändern. Vielmehr stellt der Umstand, dass ein Dritter den gleichen Erfolg ohne das Handeln des Täters allein herbeigeführt hätte, insoweit eine unbeachtliche Reserveursache dar, s. hierzu Kap. 3, III.2.a.aa.(3)(b).
 
1136
MK/Duttge, § 15 Rn. 165; vgl. auch Schatz, NStZ 2003, 581, 584.
 
1137
Frisch, Verhalten und Zurechnung, 1988, 563; vgl. auch Kühl, Strafrecht AT, § 17 Rn. 67.
 
1138
BGHSt 30, 228, 231 f. mit Anm. Kühl, JR 1983, 22 ff., und Puppe, JuS 1982, 660 ff. Fall und Entscheidung werden im Folgenden einheitlich als „Massenkarambolage-Fall“ bezeichnet. Eine Zusammenfassung des Sachverhalts sowie der zentralen Punkte des Falles findet sich ferner bei Ranft, NJW 1984, 1425 ff.
 
1139
BGHSt 30, 228, 231 f.; vgl. hierzu ferner auch Kühl, Strafrecht AT, § 17 Rn. 66 f.; Lampe, ZStW 101 (1989), 3, 29 ff.; Ranft, NJW 1984, 1425 ff.
 
1140
Zu dem Begriff der „Nebentäterschaft“ s. Schönke/Schröder/Heine, § 25 Rn. 100.
 
1141
Vgl. BGHSt 30, 228, 231 f.; ferner Niewenhuis, Gefahrverwirklichung, 1984, S. 96 f.
 
1142
BGHSt 30, 228, 231 f.
 
1143
Vgl. hierzu Niewenhuis, Gefahrverwirklichung, 1984, S. 96, der in Anlehnung an BGH VRS 25, 42, darauf hinweist, dass bereits dieser Aspekt der Lebens- bzw. Gesundheitsverkürzung für die Begründung der Erfolgszurechnung ausgereicht hätte.
 
1144
Vgl. Jescheck/Weigend, Strafrecht AT, § 28 IV.5.; Roxin, Strafrecht AT I, § 11 Rn. 60; Schönke/Schröder/Lenckner/Eisele, Vor §§ 13 ff. Rn. 98 m. w. N.; diff. Samson, Hypothetische Kausalverläufe, 1972, S. 142 ff.: je nachdem, ob der Ersatztäter rechtmäßig oder rechtswidrig gehandelt hätte. Nur im letztgenannten Fall soll das fiktive Drittverhalten unbeachtlich sein. Ebenfalls diff. zwischen den Fällen rechtswidriger und rechtmäßiger hypothetischer Erfolgsherbeiführung durch einen Dritten SK/Rudolphi, Vor § 1 Rn. 60. Zu diesen abw. Konzeptionen von Samson und Rudolphi s. M. Dreher, Objektive Erfolgszurechnung, 2003, S. 87 ff. Nach Frisch, Verhalten und Zurechnung, 1988, S. 565, handelt es sich bei der Konstellation, dass der gleiche Erfolg durch hypothetisch rechtmäßiges Verhalten Dritter herbeigeführt worden wäre, weniger um ein praktisches als vielmehr um ein theoretisches Problem, da die Handlung des Täters im Vergleich zu dem sonst angelegten Kausalverlauf regelmäßig eine gewisse Verkürzung der Existenz des Rechtsguts bewirkt habe.
 
1145
Schönke/Schröder/Lenckner/Eisele, Vor §§ 13 ff. Rn. 98.
 
1146
Roxin, Strafrecht AT I, § 11 Rn. 60.
 
1147
Vgl. auch LK/Walter, Vor §§ 13 ff. Rn. 102.
 
1148
Vgl. Gropp, FS Schroeder, 2006, S. 197, 102; Jäger, FS Jung, 2007, S. 345, 353; ihm zust. Schwartz, Hypothetische Einwilligung, 2009, S. 185 ff.; Sternberg-Lieben, StV 2008, 190, 192; Wiesner, Hypothetische Einwilligung, 2011, S. 116. Streng genommen liegt dem Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens stets eine doppelte Fiktion zu Grunde: nämlich zum einen die Fiktion der Rechtmäßigkeit des Täterverhaltens und zum anderen die Fiktion des infolgedessen eintretenden oder ausgebliebenen Erfolges. Die hypothetische Einwilligung weist noch eine weitere Hypothese, nämlich die einer Einwilligungserteilung bzw. -versagung seitens des Patienten auf, so dass man i. E. zu einer dreifachen Fiktion käme.
 
1149
So Jäger, FS Jung, 2007, S. 345, 359; ebenso Schwartz, Hypothetische Einwilligung, 2009, S. 185 ff.; Sternberg-Lieben, StV 2008, 190, 192; Wiesner, Hypothetische Einwilligung, 2011, S. 116.
 
1150
Vgl. etwa BGHSt 11, 1, 4 ff.; BGH VRS 16, 432, 438; 24, 205, 206 – in diesen Fällen hat der BGH die Pflichtwidrigkeit des Täterverhaltens nur dann als nicht „ursächlich“ behandelt, wenn bei pflichtgemäßem Verhalten des Täters das fehlerhafte Verkehrsverhalten des Opfers zu dem gleichen Erfolg geführt hätte.
 
1151
BGHSt 11, 1, 7 f.
 
1152
BGHSt 33, 61 ff. mit Anm. Puppe, JZ 1985, 295 ff. Fall und Entscheidung werden im Rahmen dieser Arbeit als „Straßenkreuzungs-Fall“ umschrieben.
 
1153
Krit. gegenüber dem Abstellen der Rechtsprechung auf den „Eintritt der konkreten kritischen Verkehrslage“ Niewenhuis, Gefahrverwirklichung, 1984, S. 80 ff.; s. auch Puppe, JZ 1985, 295, die ein Abstellen auf den unmittelbar zum Erfolg führenden Pflichtverstoß nicht allgemein, jedoch speziell für den Fall der Geschwindigkeitsbegrenzung für sachgerecht hält; vgl. ferner die Kritik oben unter Kap. 3, III.2.c.aa.(2)(a)(aa).
 
1154
BGHSt 33, 61, 65 f.
 
1155
Der BGH behandelt den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens – zumindest sprachlich – immer noch als ein Problem der Kausalität. Richtigerweise ist dieses aber als ein Problem der hiervon zu unterscheidenden objektiven Zurechnung einzuordnen, vgl. oben Kap. 3, III.2.a.aa.(3)(c)(dd).
 
1156
Vgl. BGHSt 33, 61, 65 f. Demgegenüber stellt ein Teil der Literatur in den Fällen mitwirkenden pflichtwidrigen Opferverhaltens – was Puppe (in: NK, Vor §§ 13 ff. Rn. 218) als „Doppelkausalität von Sorgfaltspflichtverletzungen bezeichnet – darauf ab, ob der Erfolg aufgrund des konkreten Verhaltensfehlers auch eingetreten wäre, wenn sich das Opfer sorgfältig verhalten hätte, s. NK/Puppe, Vor §§ 13 ff. Rn. 218 f.; ähnlich Ranft, NJW 1984, 1425, 1429.
 
1157
So zutreffend Schatz, NStZ 2003, 581, 585.
 
1158
Vgl. Schatz, NStZ 2003, 581, 585; ferner auch Saliger, JZ 2004, 977, 980.
 
1159
BGHSt 11, 1 ff. Eine Kurzzusammenfassung dieses Falles sowie der dort ergangenen Entscheidung des Gerichts findet sich unter Kap. 3, III.1.a.aa.
 
1160
Vgl. Schatz, NStZ 2003, 581, 585.
 
1161
Vgl. Schatz, NStZ 2003, 581, 585.
 
1162
Schatz, NStZ 2003, 581, 585; vgl. auch Freund, Strafrecht AT, § 5 Rn. 83, der darauf hinweist, dass die vermeidbare minimale Lebensverkürzung infolge des zu geringen Seitenabstandes im Radfahrer-Fall nicht ausreicht, um das Verbot des Überholens mit einem zu geringen Seitenabstand zu legitimieren.
 
1163
BGHSt 33, 61, 66.
 
1164
Streng, NJW 1985, 2809, 2810.
 
1165
Nach Puppe, JZ 1985, 295, 297, ist aber die Frage, ob das Opfer die Geschwindigkeit des Angeklagten auch dann unterschätzt hätte, wenn dieser seinerseits verkehrsgerecht gefahren wäre, „unentscheidbar“, da die fiktive Reaktion des anderen Verkehrsteilnehmers weder durch Naturgesetze festgelegt noch normativ bestimmbar sei. Zu dem Problem der Ermittelbarkeit des hypothetischen Opferverhaltens s. unten Kap. 3, III.2.c.aa.(4).
 
1166
Streng, NJW 1985, 2809, 2810; vgl. auch Niewenhuis, Gefahrverwirklichung, 1984, S. 91 ff.
 
1167
Schatz, NStZ 2003, 581, 587.
 
1168
So aber NK/Puppe, Vor §§ 13 ff. Rn. 218 f.; ähnlich auch Ranft, NJW 1984, 1425, 1429. Vgl. auch Niewenhuis, Gefahrverwirklichung, 1984, S. 104 ff., 109, dem zufolge eine Erfolgszurechnung im Täter-Opfer-Verhältnis, obschon verkehrsgerechtes Verhalten des Täters die Verletzung des Opfers nicht verhütet hätte, ausnahmsweise zu bejahen sei, sofern sich der Täter so umfassend pflichtwidrig verhalten habe, dass der gleiche Erfolg auch dann eingetreten wäre, „wenn der Täter pflichtwidrig, das Opfer aber verkehrsgemäß gehandelt hätte, so daß es für den Erfolgseintritt auf das hinzutretende Opferverhalten nicht mehr ankam“.
 
1169
Vgl. hierzu Kühl, Strafrecht AT, § 17 Rn. 66; Niewenhuis, Gefahrverwirklichung, 1984, S. 99 ff.; Saliger, JZ 2004, 977, 979; Schatz, NStZ 2003, 581, 584; krit. Ranft, NJW 1984, 1425, 1427; Puppe, JuS 1982, 660, 661; Toepel, Kausalität und Pflichtwidrigkeitszusammenhang, 1992, S. 118. Zu der Erfolgszurechnung in solchen Zwei-Personen-Konstellationen, in denen jeder Beteiligte gleichzeitig als Täter und Opfer in Erscheinung, s. Niewenhuis, Gefahrverwirklichung, 1984, S. 104 ff.
 
1170
Vgl. auch Hillenkamp, AT Probleme, 31. Problem, S. 228 (Beispielsfall 3a); krit. Ranft, NJW 1984, 1425, 1427; gegen die Differenzierung von konkurrierendem Fehlverhalten des Opfers und solchem dritter Personen ferner Jakobs, FS Lackner, 1987, S. 53, 72 (Fn. 25); Puppe, JuS 1982, 660, 661; Toepel, Kausalität und Pflichtwidrigkeitszusammenhang, 1992, S. 118.
 
1171
S. BGHSt 30, 228, 231.
 
1172
BGHSt 30, 228, 231, 232; vgl. ferner Ulsenheimer, Arztstrafrecht, § 1 Rn. 203.
 
1173
Denn im Massenkarambolage-Fall setzte sich mit dem hinzugedachtem Verhalten des dritten Fahrers (Auffahren auf T) ein bereits begonnener Vorgang in der Gestalt fort, wie er bei pflichtgemäßem Verhalten des T unweigerlich eingetreten wäre, s. Schwartz, Hypothetische Einwilligung, 2009, S. 216.
 
1174
Krit. Jakobs, FS Lackner, 1987, S. 53, 72 (Fn. 25); Ranft, NJW 1984, 1425, 1427.
 
1175
Vgl. Kühl, Strafrecht AT, § 17 Rn. 67; i. E. zust. auch Niewenhuis, Gefahrverwirklichung, 1984, S. 100, der den Grund für die unterschiedliche Auswirkung fehlerhaften Verkehrsverhaltens anderer auf die Erfolgszurechnung des verkehrswidrig fahrenden Kraftfahrers in dem Schutzzweck der Norm sieht.
 
1176
Vgl. MK/Duttge, § 15 Rn. 165; Otto, FS Maurach, 1972, S. 91, 103 f.; Ranft, NJW 1984, 1425, 1427.
 
1177
Vgl. Kühl, JR 1983, 30, 34; MK/Duttge, § 15 Rn. 165; Schatz, NStZ 2003, 581, 584.
 
1178
Nach Schatz, NStZ 2003, 581, 584, scheidet das Fehlverhalten des Opfers als Sachgrund für die Entlastung des Täters indes aus, „weil es nicht darum gehen kann, dem Opfer eine Art Mitverschulden vorzuhalten“.
 
1179
Vgl. BGHSt 30, 228, 231.
 
1180
Insoweit krit. Puppe, JuS 1982, 660, 661, die darauf hinweist, dass die Figur des rechtmäßigen Alternativverhaltens hierdurch unsachgemäß als Verwirkung des Strafschutzes durch das selbst leichtfertig handelnde Opfer verstanden würde; vgl. auch Erb, Rechtmäßiges Alternativverhalten, 1991, S. 115; Toepel, Kausalität und Pflichtwidrigkeitszusammenhang, 1992, S. 118.
 
1181
Vgl. hierzu Ulsenheimer, Arztstrafrecht, § 1 Rn. 202b, 205.
 
1182
Für nicht zurechenbar wird etwa der durch einen ärztlichen Kunstfehler verursachte Tod gehalten, sofern dieser bei einer Behandlung lege artis gleichsam eingetreten wäre, vgl. BGH NJW 1987, 2940; BGH NStZ 2008, 151; ferner Erb, Rechtmäßiges Alternativverhalten, 1991, S. 115 f.; Schönke/Schröder/Lenckner/Eisele, Vor §§ 13 ff. Rn. 99.
 
1183
Vgl. auch Schönke/Schröder/Lenckner/Eisele, Vor §§ 13 ff. Rn. 99.
 
1184
BGHSt 49, 1 ff. mit Anm. Roxin, StV 2004, 485 ff.; Saliger, JZ 2004, 977 ff.; krit. Puppe, NStZ 2004, 554 f.
 
1185
BGHSt 49, 1, 5; vgl. auch BGHSt 30, 228, 231 f.; 48, 77, 94 f.
 
1186
BGHSt 49, 1, 4.
 
1187
BGHSt 49, 1, 4 unter Verweis auf BGHSt 33, 61, 63 f.; BGH VRS 74, 359 f.
 
1188
BGHSt 11, 1 ff.; s. hierzu bereits oben Kap. 3, III.1.a.aa.
 
1189
Vgl. Schatz, NStZ 2003, 581, 585; ferner Jakobs, Strafrecht AT, 7/75.
 
1190
Vgl. Schatz, NStZ 2003, 581, 585.
 
1191
Vgl. Roxin, StV 2004, 485, 486.
 
1192
So auch die Kritik von Gropp, Strafrecht AT, § 12 Rn. 57; Roxin, StV 2004, 485, 486.
 
1193
Schatz, NStZ 2003, 581, 585; diesen Begriff ebenso verwendend Roxin, StV 2004, 485, 486.
 
1194
Vgl. auch Hübner, Objektive Zurechnung, 2004, S. 229 f., dem zufolge es sich bei der Trunkenheit des Radfahrers auf der einen und bei dem zu dichten Überholen auf der anderen Seite nicht um konkurrierende Risiken, sondern um „konkurrierende Bedingungen innerhalb eines Risikos“ handele.
 
1195
Schatz, NStZ 2003, 581, 586.
 
1196
Vgl. auch LK/Walter, Vor §§ 13 ff. Rn. 102; Roxin, Strafrecht AT I, § 11 Rn. 103; ders., StV 2004, 485, 486; Schatz, NStZ 2003, 581, 585 f.; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, § 15 Rn. 176; s. ferner Jakobs, FS Lackner, 1987, S. 53, 56 ff.
 
1197
Schatz, NStZ 2003, 581, 585; zust. Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, § 15 Rn. 176.
 
1198
Vgl. Jakobs, Strafrecht AT, 7/75; Roxin, Strafrecht AT I, § 11 Rn. 103.
 
1199
Vgl. Roxin, StV 2004, 485, 486.
 
1200
Wie z. B. im Klinikinsassen-Fall die unvertretbar riskante Lockerungsgewährung mit den immanenten Risiken für Rechtsgüter der Allgemeinheit auf der einen Seite und die Ausbruchsneigung des I samt der unzureichenden baulichen Sicherungsmaßnahmen auf der anderen Seite, die ebenfalls Risiken für den vom Unterbringungsrecht bezweckten Schutz der Allgemeinheit in sich bergen.
 
1201
Schatz, NStZ 2003, 581, 585.
 
1202
Vgl. Schatz, NStZ 2003, 581, 585, der hierbei von einer „Analyse der Risikobeziehungen“ spricht; s. ferner Hillenkamp, AT Probleme, 31. Problem (dort Beispielsfall 3b a. E.), S. 228 f.; Kühl, Strafrecht AT, § 17 Rn. 62; Roxin, StV 2004, 484, 486; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, § 15 Rn. 176; ähnlich Jakobs, FS Lackner, 1987, S. 53, 56 ff., dem zufolge die Berücksichtigung von Hypothesen nur innerhalb eines Risikos angebracht, bei der Konkurrenz mehrerer Risiken indes falsch sei.
 
1203
Streng, NJW 1985, 2809, 2810.
 
1204
Vgl. auch Yamanaka, FS Maiwald, 2010, S. 865, 881, dem zufolge die Aufklärungspflicht indirekt den Zweck habe, den Unrechtserfolg, der ohne eine wirksame Einwilligung eintreten würde, zu verhindern, indem sie einer unwirksamen Einwilligung vorbeuge.
 
1205
Edlbauer, Hypothetische Einwilligung, 2010, S. 412 f.
 
1206
So Schwartz, Hypothetische Einwilligung, 2009, S. 188 ff.; der Sache nach auch Puppe, GA 2003, 764, 769; dies., JR 2004, 470.
 
1207
Schwartz, Hypothetische Einwilligung, 2009, S. 200.
 
1208
Vgl. Schwartz, Hypothetische Einwilligung, 2009, S. 201.
 
1209
Eine Kurzzusammenfassung dieses Falles findet sich unter Kap. 3, III.2.c.aa.(3)(c)(aa).
 
1210
BGHSt 49, 1, 4.
 
1211
Vgl. Schwartz, Hypothetische Einwilligung, 2009, S. 196 f.
 
1212
Vgl. Puppe, JR 2004, 470; dies., GA 2003, 764, 769 f.; dies., Strafrecht AT I, § 22 Rn. 4 ff.
 
1213
Puppe, GA 2003, 764, 769, die an anderer Stelle (in: JR 2004, 470) darauf hinweist, dass sie mit dem Ausdruck „sinnlos“ einen Ausdruck aus der Wissenschaftstheorie übernommen habe, „wonach ein Aussagesatz sinnlos ist, wenn unter keinen Umständen ein-deutig entschieden werden kann, ob er wahr oder falsch ist“.
 
1214
Puppe, JR 2004, 470; s. ferner dies., Strafrecht AT I, § 22 Rn. 4 ff.; dies., GA 2003, 764, 769; NK/dies., Vor §§ 13 ff. Rn. 82.
 
1215
Puppe, JR 2004, 470.
 
1216
Puppe, JR 2004, 470.
 
1217
BGHSt 43, 1, 4 f.
 
1218
Vgl. Schwartz, Hypothetische Einwilligung, 2009, S. 196 f., der die hier als „Klinikinsassen-Fall“ bezeichnete Entscheidung des BGH als „Psychiatrie-Fall“ umschreibt.
 
1219
BGHSt 43, 1, 4 f.
 
1220
Streng genommen geht es dabei um zwei Willensentschlüsse, die der Hypothese zu Grunde gelegt werden – nämlich zum einen um den Entschluss zum Ausbruch, zum anderen um den zur Begehung von Straftaten.
 
1221
Zwar war der Insasse in der Vergangenheit bereits zweimal ausgebrochen, doch lagen diese Ausbrüche zeitlich länger zurück, s. BGHSt 49, 1, 4 f. Ferner war es völlig unklar, wann und wie genau der Insasse in einem solchen Fall die Klinik verlassen hätte, wann es in der Folge zu den fraglichen Taten gekommen und wer ggf. wie zum Opfer geworden wäre. Vgl. Pollähne, JR 2004, 429, 434, der wegen dieser Unklarheiten auf eine mitunter erhebliche zeitliche Verzögerung des Eintritts des Unrechtserfolges hinweist.
 
1222
Vgl. Schwartz, Hypothetische Einwilligung, 2009, S. 200.
 
1223
S. BGHSt 11, 1, 5.
 
1224
Konkrete Anhaltspunkte hierfür waren etwa die „absolute“ Fahruntüchtigkeit des Radfahrers infolge erheblichen Alkoholgenusses sowie eine infolgedessen starke Herabminderung dessen Wahrnehmungs- und Reaktionsvermögens. Ferner hatte ein medizinisches Sachverständigengutachten ergeben, dass der Radfahrer das Herannahen des LKWs sehr wahrscheinlich zunächst nicht bemerkt habe, wegen seines stark angetrunkenen Zustandes somit plötzlich aufschreckte und daraufhin besonders heftig – unkontrolliert und unvernünftig – reagierte (s. BGHSt 11, 1, 5). Das plötzliche Ausscheren nach links war damit weniger auf den zu geringen Seitenabstand als vielmehr auf die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Radfahrers zurückzuführen, was dafür sprach, dass sich der gleiche Unfall auch bei Einhaltung des Seitenabstandes ereignet hätte.
 
1225
Streng, NJW 1985, 2809, 2810.
 
1226
Anders wäre freilich zu entscheiden, wenn das Fehlverhalten des Opfers zeitlich noch vor das pflichtwidrige Verhalten des Täters fällt bzw. in dem Moment, an welchen das rechtmäßige Alternativverhalten geknüpft wird, bereits begonnen hat und somit in der Tat nur zu Ende gedacht werden muss.
 
1227
So auch Streng, NJW 1985, 2809, 2810.
 
1228
BayObLG, DAR 80, 120; vgl. hierzu auch Niewenhuis, Gefahrverwirklichung, 1984, S. 92.
 
1229
Eine Zusammenfassung des Sachverhalts findet sich bei Niewenhuis, Gefahrverwirklichung, 1984, S. 90 f.
 
1230
Dagegen krit. Niewenhuis, Gefahrverwirklichung, 1984, S. 92 f., der sich zwar grundsätzlich für eine Berücksichtigung der Variable „Gefahreinschätzung durch das Opfer“ ausspricht, dies in dem oben genannten Fall allerdings nicht für sachgerecht bzw. für einschlägig hält, da der Fußgänger gar nicht zum Auto geschaut habe und daher auch keiner Täuschungsgefahr ausgesetzt gewesen sei.
 
1231
S. auch Niewenhuis, Gefahrverwirklichung, 1984, S. 92 f.; Streng, NJW 1985, 2809, 2810. Knüpft man dagegen bei der Hypothesenbildung stets an die konkrete kritische Situation an (was im Rahmen dieser Arbeit bereits abgelehnt wurde, s. Kap. 3, III.2.c.aa.(2)(a)(bb)), dann hat das (Fehl-)Verhalten des Opfers in der Regel bereits begonnen, so dass man nicht umhin kommt, dieses unter Berücksichtigung des veränderten Täterverhaltens zu Ende zu denken.
 
1232
RGSt 15, 151 ff.; s. hierzu ferner Kap. 3, III.2.c.aa.(2)(a)(dd)(α).
 
1233
Als konkrete Anhaltspunkte für einen hypothetischen positiven Bescheid seitens des Apothekers kamen folgende Umstände in Betracht (s. RGSt 15, 151, 154 f.): Nach dem damaligen Stand der Wissenschaft war es anerkannt, dass bei einer Rachitis-Erkrankung die Behandlung mit Phosphor nur etwas nützen könne, wenn diese über einen längeren Zeitraum hinweg angewandt wird. Es bestand demnach medizinisch die Notwendigkeit einer längerfristigen Behandlung mit Phosphor, so dass für den Arzt nach dem damaligen Stand der Wissenschaft kein Anlass bestanden hätte, die Kur vorzeitig zu unterbrechen. Ferner traten die Vergiftungserscheinungen ganz plötzlich, also „unvorhergesehener- und auch vom Arzt nicht vorherzusehenderweise“ auf.
 
1234
RGSt 62, 127 ff. In diesem Fall hatte der Angeklagte mit der Zeugin Geschlechtsverkehr gepflogen, woraus ein nichteheliches Kind entstand. In dem Rechtsstreit dieses Kindes gegen den Angeklagten wegen Unterhalts leistete der Angeklagte den ihm auferlegten richterlichen Eid wahrheitswidrig dahin, dass er in dem fraglichen Zeitpunkt keinen Geschlechtsverkehr mit der Zeugin gehabt habe. Stattdessen benannte er fälschlich einen späteren Zeitpunkt, ohne zuvor Erkundigungen bei der Zeugin anzustellen oder sonstige Erkenntnisquellen zu benutzen.
 
1235
S. RGSt 62, 127, 128.
 
1236
RGSt 62, 127, 129 f.
 
1237
OLG Köln, VRS 77, 231 ff.
 
1238
Krit. gegenüber dieser Entscheidung Schwartz, Hypothetische Einwilligung, 2009, S. 213 ff.
 
1239
BGH bei Dallinger MDR 1953, 20; Fall und Entscheidung des BGH werden im Folgenden einheitlich als „Steinbruch-Fall“ bezeichnet. Eine kurze Zusammenfassung des Falles findet sich ferner bei Erb, Rechtmäßiges Alternativverhalten, 1991, S. 96 (dort Fn. 102), sowie bei Otto, Strafrecht AT, § 10 Rn. 25.
 
1240
Zum Verstoß der älteren Rechtsprechung gegen den Grundsatz „in dubio pro reo“ s. Exner, FG Frank, Bd. I, 1969, S. 569, 587 ff.
 
1241
Erb, Rechtmäßiges Alternativverhalten, 1991, S. 306.
 
1242
S. Kahrs, Vermeidbarkeitsprinzip, 1968, S. 64 f.
 
1243
S. auch Erb, Rechtmäßiges Alternativverhalten, 1991, S. 306 (dort auch Fn. 31). Dagegen krit. Otto, Strafrecht AT, § 19 Rn. 25, dem zufolge sich der Unternehmer selbst bei konkreten Anhaltspunkten nicht durch ein rechtmäßiges Alternativverhalten entlasten könne, da dann nicht lediglich das rechtswidrige durch rechtmäßiges Verhalten des Täters ersetzt, sondern darüber hinaus ein völlig anderer Sachverhalt unterstellt würde.
 
1244
BGHSt 11, 1, 6; s. ferner Erb, Rechtmäßiges Alternativverhalten, 1991, S. 91: „Unmöglichkeit einer exakten Vorhersage menschlichen Verhaltens“.
 
1245
Vgl. Puppe, ZStW 95 (1983), 287, 301. Streng genommen geht es bei der Prüfung des rechtmäßigen Alternativverhaltens nicht um einen „hypothetischen“, d. h. möglicherweise der Wahrheit entsprechenden, vom Begründer der Hypothese für wahr gehaltenen Zusammenhang, sondern um einen „fiktiven“ Zusammenhang, da der gedanklich unterstellte Kausalprozess tatsächlich nicht stattgefunden hat, s. Puppe, GA 2003, 764, 767; von „Fiktion“ anstelle von „Hypothese“ spricht auch Schellenberg, VersR 2008, 1298, 1299. Jedoch hat sich die Formulierung „hypothetisch“ in diesem Zusammenhang durchgesetzt und liegt damit auch der vorliegenden Arbeit zu Grunde.
 
1246
S. auch Kuhlen, JR 2004, 227, 228 (dort Fn. 13).
 
1247
Auf den Streit „Vermeidbarkeitstheorie versus Risikoerhöhungstheorie“ und die in der wissenschaftlichen Diskussion hierzu vorgebrachten Argumente kann an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden. Vielmehr wird – um eine praxistaugliche Lösung zu erreichen – das Verständnis der Rechtsprechung und damit die Vermeidbarkeitstheorie zu Grunde gelegt, wonach der Pflichtwidrigkeitszusammenhang nicht erfüllt ist, wenn der gleiche Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ebenso eingetreten wäre oder sich dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte nicht ausschließen lässt, ständige Rechtsprechung seit BGHSt 11, 1 ff.; weitere Nachweise bei Wessels/Beulke, Strafrecht AT, Rn. 681. Eine ausführliche Darstellung der Theorien und ihrer jeweiligen Argumente bzw. Gegenargumente findet sich bei Erb, Rechtmäßiges Alternativverhalten, 1991, S. 72 ff., 120 ff., sowie ferner bei Hillenkamp, AT Probleme, 31. Problem, S. 223 ff. Zu der Kritik an einer Heranziehung des „in dubio pro reo“-Grundsatzes bei der hypothetischen Einwilligung s. unten § 3 V.2.a.cc.
 
1248
S. Puppe, FS Roxin, 2001, S. 287, 301 ff., 306. Der Gedanke einer Begrenzung des Anwendungsbereichs der Risikoerhöhungstheorie auf nicht determinierte Verläufe liegt auch dem Zurechnungskonzept Stratenwerths zu Grunde, s. ders., FS Gallas, 1973, S. 227, 231 ff., 235; zum Ganzen vgl. Erb, Rechtmäßiges Alternativverhalten, 1991, S. 138 ff.
 
1249
Vgl. Puppe, ZStW 95 (1983), 287, 293 ff., 301 ff.; NK/dies., Vor §§ 13 ff. Rn. 146 f.
 
1250
Dies bezweifeln etwa Eisele, FS Strätz, 2009, S. 163, 172, und Rönnau, JZ 2004, 801, 802.
 
1251
S. Erb, Rechtmäßiges Alternativverhalten, 1991, S. 141.
 
1252
S. auch Erb, Rechtmäßiges Alternativverhalten, 1991, S. 140.
 
1253
S. hierzu bereits oben Kap. 3, III.2.a.aa.(3)(c)(cc).
 
1254
Vgl. auch Rönnau, JZ 2004, 801, 802.
 
1255
NK/Puppe, Vor §§ 13 ff. Rn. 132; dies., JR 1994, 515, 516; dies., GA 1984, 101, 108 ff.
 
1256
Puppe, JR 1994, 515, 516.
 
1257
S. nur BGH JR 1996, 69, 71 f.; BGH NStZ 2004.
 
1258
S. auch Rönnau, JZ 2004, 801, 802.
 
1259
Vgl. Kuhlen, JR 2004, 227, 228 (dort Fn. 16).
 
1260
S. Puppe, GA 2003, 764, 769.
 
1261
Puppe, GA 2003, 764, 774 f.; vgl. Kuhlen, JR 2004, 227, 228 (dort Fn. 16).
 
1262
Vgl. Wiesner, Hypothetische Einwilligung, 2010, S. 132.
 
1263
Schönke/Schröder/Lenckner/Eisele, Vor §§ 13 ff. Rn. 75; Stratenwerth/Kuhlen, Strafrecht AT, § 8 Rn. 18: Frage der sog. „generellen Kausalität“. Ein prominentes Beispiel hierfür ist der sog. „Lederspray-Fall“ des BGH (St 37, 106). Dort blieb es unklar, welche Substanz bzw. welcher Wirkmechanismus den Schaden ausgelöst hatte. Da sich jedoch andere in Betracht kommende Schadensursachen im Wege eines Eliminationsverfahrens ausschließen ließen, wurde die Ursächlichkeit der Beschaffenheit des Produkts für die Gesundheitsbeeinträchtigung der Verbraucher vom BGH als ausreichend festgestellt angesehen. Im sog. Holzschutzmittel-Fall (BGHSt 41, 206, 216) ging der BGH sogar noch einen Schritt weiter, indem er entschied, dass ein Ausschluss anderer Ursachen selbst „ohne deren vollständige Erörterung […] nach einer Gesamtbewertung der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und anderer Indiztatsachen“ erfolgen könne. Hierzu krit. LK/Walter, Vor §§ 13 ff. Rn. 80; Roxin, Strafrecht AT I, § 11 Rn. 17. Ein weiteres, viel diskutiertes Beispiel für die Problematik der „generellen Kausalität“ ist der sog. „Contergan-Fall“ des BGH (JZ 1971, 507); vgl. dazu Hilgendorf, Produzentenhaftung, 1993, S. 115 ff. m. w. N.
 
1264
Nach Schönke/Schröder/Lenckner/Eisele, Vor §§ 13 ff. Rn. 75, stellt dies eine substantielle Änderung des Kausalbegriffs dar, da als „kausal“ nunmehr alles gelte, was möglicherweise kausal gewesen sei.
 
1265
S. Weber, FS Puppe, 2011, S. 1059, 1064, der exemplarisch die im Rahmen eines Betrugsverfahrens an den Geschädigten gestellte Frage nennt, ob dieser dem Vertragsschluss auch dann zugestimmt hätte, wenn ihn der Angeklagte ordnungsgemäß aufgeklärt hätte.
 
1266
S. Weber, FS Puppe, 2011, S. 1059, 1064.
 
1267
Kuhlen, JR 2004, 227, 228.
 
1268
Kuhlen, JR 2004, 227, 228, nennt als Beispiel hierfür etwa die folgende Aussage: „Das Nichts nichtet“.
 
1269
S. Kuhlen, JR 2004, 227, 228, der als Beispiel hierfür folgende Aussage nennt: „Dieser Tisch ist rund und außerdem viereckig“.
 
1270
S. Kuhlen, JR 2004, 227, 228.
 
1271
S. Rosenau, FS Maiwald, 2010, S. 683, 692; aus der strafrechtlichen Judikatur s. etwa BGH NStZ 2004, 442: „auf Grund der eindeutigen Feststellungen“ war für die Annahme einer hypothetischen Einwilligung kein Raum. Auch im Turboentzugs-Fall hatte der Strafsenat des BGH keine Zweifel daran, dass der Patient bei der gebotenen Aufklärung über die Behandlungsrisiken den Turboentzug gar nicht, bei Hinweisen auf die unzureichende Überwachung jedenfalls nicht zu diesem Zeitpunkt hätte durchführen lassen, s. BGH StV 2008, 464, 465; ferner zum Turboentzugs-Fall s. oben Kap. 3, II.3.b. Eine Auflistung aller Fälle aus dem zivilrechtlichen Arzthaftungsrecht, in denen das Gericht einen solchen Entscheidungskonflikt des Patienten bejaht hat, findet sich bei Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, Rn. C 145 f.
 
1272
Roxin, Strafrecht AT I, § 13 Rn. 133, dem zufolge die Bestimmtheit „hier sogar oft größer als bei anderen Fällen hypothetischer Kausalverläufe“ sei.
 
1273
Vgl. Kuhlen, JR 2004, 227, 228; s. auch Jäger, FS Jung, 2001, S. 345, 353 (Fn. 36): „alltagstheoretischer Einwand“; Wiesner, Hypothetische Einwilligung, 2010, S. 132 f; vgl. auch Bosch, FS Puppe, 2011, S. 373, 382, im Hinblick auf die Feststellung psychischer Kausalität: „Dass „ex ante“ ein psychischer Kausalverlauf nicht determiniert sein mag und die Humanwissenschaften zu diesem Zeitpunkt nicht beantworten können, ob sich ein Mensch auch in Kenntnis einer Gefahrensituation in diese begeben hätte, schließt jedenfalls nicht grundsätzlich aus, darüber „ex post“ Beweis zu erheben, auch wenn vielleicht trotz eindeutiger Aussage etwa des Opfers dennoch keine hundertprozentige Wahrscheinlichkeit des hypothetischen Ablaufs festgestellt werden kann.“
 
1274
BGHSt 11, 1, 6.
 
1275
S. hierzu oben Kap. 3, II.3.
 
1276
Zum Radfahrer-Fall s. BGHSt 11, 1 ff. sowie oben Kap. 3, III.1.a.
 
1277
Vgl. hierzu auch Baumann/Arzt/Weber, Strafrechtsfälle, Fall 15, S. 85 ff.; Eisele, FS Strätz, 2009, S. 163, 178; Roxin, Strafrecht AT I, § 11 Rn. 99.
 
1278
Ordnet man das rechtmäßige Alternativverhalten indes nicht als einen Anwendungsfall der objektiven Zurechnung auf tatbestandlicher Ebene, sondern mit einer Minderansicht aus der Literatur als einen Rechtfertigungsgrund ein (s. Baumann/Weber/Mitsch, Strafrecht AT, § 14 Rn. 85; § 22 Rn. 49), so wäre der Täter sowohl bei fahrlässigem wie auch bei vorsätzlichem Handeln straflos.
 
1279
Voraussetzung hierfür ist freilich, dass der Versuch des jeweiligen Delikts strafbar ist, s. hierzu § 23 Abs. 1.
 
1280
Vgl. hierzu Nießen, Rechtmäßiges Alternativverhalten, 1994, S. 204; ferner auch Kuhlen, JR 2004, 227, 229.
 
1281
Bei der Versuchsstrafbarkeit ist im Rahmen des Tatentschlusses zu fragen, ob der Täter auch Vorsatz dahingehend hatte, dass ein Zusammenprall bei einer Einhaltung des Seitenabstandes vermeidbar gewesen wäre. Da es sich bei der objektiven Zurechenbarkeit des Erfolges um kein tatsächliches Faktum, sondern um eine normative Wertung handelt, wird es als ausreichend erachtet, dass der Täter Vorsatz bezüglich der tatsächlichen Umstände hatte, welche die objektive Zurechnung begründen, s. nur Kudlich, JA 2010, 681, 687.
 
1282
Vgl. Ebert, Strafrecht AT, 49; HK-GS/Heinrich, Vor §§ 13 ff. Rn. 77; Kühl, Strafrecht AT, § 4 Rn. 38, 42; LPK/Kindhäuser, Vor §§ 13 ff. Rn. 105: „Die Terminologie ist uneinheitlich; die Kriterien sind im Detail umstritten“; vgl. auch Schönke/Schröder/Lenckner/Eisele, Vor §§ 13 ff. Rn. 91.
 
1283
Vgl. HK-GS/Heinrich, Vor §§ 13 ff. Rn. 81; Harbort, Objektive Zurechnung, 2010, S. 39; Kühl, Strafrecht AT, § 4 Rn. 38; Roxin, Strafrecht AT I, § 11 Rn. 44 ff.; Schünemann, GA 1999, 207, 212, 220, der beim Vorsatzdelikt allerdings strengere Maßstäbe anlegen will. Kritisiert wird jedoch z. T. die geringe praktische Bedeutung der objektiven Zurechnung im Vorsatzbereich, s. Frisch, GA 150 (2003), 719, 730; Hirsch, FS Lenckner, 1998, S. 119, 142; ferner Schönke/Schröder/Lenckner/Eisele, Vor §§ 13 ff. Rn. 99, die die praktische Relevanz bei Vorsatzdelikten gänzlich bestreiten.
 
1284
S. etwa Armin Kaufmann, FS Jescheck, 1985, S. 251 ff.; Hirsch, FS Lampe, 2003, S. 515, 523 (der die Regeln der objektiven Zurechnung nunmehr bei Fahrlässigkeitsdelikten anerkennt); Küpper, Strafrechtsdogmatik, 1990, S. 83 ff., 91 ff.; Schild, FS Jakobs, 2007, S. 601, 613; H. Schumann/A. Schumann, FS Küper, 2007, S. 543 f., 551 ff.; Struensee, GA 1987, 97, 98 ff.; ders., JZ 1987, 53 ff.
 
1285
Zu der Kritik an der Lehre von der objektiven Zurechnung und den insoweit vertretenen, abw. Lösungswegen vgl. Block, Atypische Kausalverläufe, 2008, S. 136 ff.
 
1286
Hierfür spricht insbesondere, dass eine Verlagerung sämtlicher Gesichtspunkte der objektiven Zurechnung in den Vorsatzbereich in vielen Konstellationen, wie etwa dort, wo es um den Schutzzweck der Norm, die Abschichtung von Verantwortungsbereichen und die Fälle eigenverantwortlicher Selbstgefährdung geht, zu unsachgemäßen Ergebnissen führen würde, s. Wessels/Beulke, Strafrecht AT, Rn. 178; ferner Harbort, Objektive Zurechnung, 2010, S. 42. Darüber hinaus ließen sich die Fälle des sog. erlaubten Risikos, wie etwa der in vielen Lehrbüchern beispielhaft aufgeführte sog. Erbonkel-Fall, nicht befriedigend lösen: Denn schickt der Neffe seinen Onkel in der Absicht auf eine Flugreise, dass dieser bei einem Flugzeugabsturz ums Leben kommt und tritt dieser völlig unwahrscheinliche Fall tatsächlich ein, so lässt sich bei der Prüfung eines vollendeten vorsätzlichen Totschlags die i. E. gebotene Straflosigkeit des Neffen nicht im subjektiven Tatbestand über einen mangelnden Vorsatz erreichen, da der Neffe zweifelsohne böse Absichten hatte und subjektiv genau das wollte, was er objektiv bewirkt hat. Vielmehr ist eine Korrektur bereits im objektiven Tatbestand vorzunehmen, da es sich bei dem gesetzten Risiko um ein erlaubtes handelt und die völlig unwahrscheinliche Möglichkeit des Erfolgseintritts keine Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit rechtfertigen kann. Die Veranlassung einer Flugreise schafft keine rechtlich erhebliche Tötungsgefahr. Es fehlt damit richtigerweise bereits an der Schaffung eines rechtlich missbilligten Risikos, so dass dem Neffen der Tod seines Onkels nicht objektiv zugerechnet werden kann, vgl. hierzu Roxin, Strafrecht AT I, § 11 Rn. 44, 55 ff., 68.
 
1287
Vgl. Sacher, Sonderwissen, 2006, S. 74, der zufolge die Gleichstellung der Zurechnungskriterien für Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikte im Schrifttum so weit gehe, dass „die objektive Zurechnung […] nun vom Fahrlässigkeitsdelikt in das Kapitel über das Vorsatzdelikt in den Lehrbüchern transportiert und dort ausführlich behandelt“ werde. S. aber Mitsch, JuS 2001, 105, 108, dem zufolge lediglich im Bereich der Fallgruppe der Beteiligung an fremder Selbstschädigung Harmonisierungstendenzen zwischen Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikten existieren. „Im Übrigen gehen die Lehren des Fahrlässigkeitsdelikts und des Vorsatzdelikts auch in diesem Themenbereich [der objektiven Zurechnung] getrennte Wege.“ Gegen eine einheitliche dogmatische Kategorie der objektiven Zurechnung Kudlich, JuS 1998, 596, 598; Schünemann, GA 1999, 207, 212, 220; ferner Sacher, Sonderwissen, 2006, S. 155 ff., 126 ff. m. w. N.
 
1288
Vgl. hierzu Erb, Rechtmäßiges Alternativverhalten, 1991, S. 262 ff.; Jescheck/Weigend, Strafrecht AT, § 28 IV.5.; Nießen, Rechtmäßiges Alternativverhalten, 1994, S. 203 ff.; Ulsenheimer, Pflichtwidrigkeit, 1965, S. 70 ff.; ferner Block, Atypische Kausalverläufe, 2008, S. 128 ff.
 
1289
S. etwa Fischer, § 15 Rn. 16c; Küper, FS Lackner, 1978, 247 ff.; Krümpelmann, GA 1984, 491 ff.; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, § 15 Rn. 173 ff., vgl. ferner Erb, Rechtmäßiges Alternativverhalten, 1991, S. 262 m. w. N.
 
1290
So Block, Atypische Kausalverläufe, 2008, S. 80 ff.; Duttge, FS Schroeder, 2006, S. 179, 305; SK/Hoyer, Anh. § 16 Rn. 67 ff.; ferner auch Schönke/Schröder/Lenckner/Eisele, Vor §§ 13 ff. Rn. 99, die die praktische Bedeutung gänzlich in Frage stellen.
 
1291
So z. B. Krey, Strafrecht AT I, Rn. 286; ders., Strafrecht AT II, § 52 Rn. 543 f., 545; ders./Esser, Strafrecht AT, § 50 Rn. 1354; ähnlich Gropp, Strafrecht AT, § 12 Rn. 48, 54; ders., FS Schroeder, 2006, S. 197, 203, 205: „[…] eine allgemeine Lehre vom Rechtswidrigkeitszusammenhang [ist] beim Vorsatzdelikt aus guten Gründen bisher nicht bekannt“; vgl. auch Jäger, FS Jung, 2007, S. 345, 348; Toepel, Kausalität und Pflichtwidrigkeitszusammenhang, 1992, S. 213 ff, 221: „beim Vorsatzdelikt kann es […] auf einen Pflichtwidrigkeitszusammenhang nicht ankommen“; Welzel, Deutsches Strafrecht, 5. Aufl. 1956, § 9 II.1.e.: „Spezialproblem der fahrlässigen Tatbestände“; aus dem zivilrechtlichen Schrifttum v. Caemmerer, Überholende Kausalität, 1962, S. 5 (Fn. 13).
 
1292
S. Kindhäuser, GA 1994, 197, 221 f., dem zufolge sich bereits Vorsatz und erlaubtes Risiko ausschließen, da Vorsatz die „Vermeidbarkeit eines als konkret gefährlich eingeschätzten Verhaltens im entscheidungsrelevanten Zeitpunkt“ bedeute, das erlaubte Risiko hingegen „den Haftungsausschluß bei nicht zu vertretender Vermeideunfähigkeit in diesem Zeitpunkt zum Gegenstand“ habe; ähnlich Albrecht, Hypothetische Einwilligung, 2010, S. 302 f.; Otto, Strafrecht AT, § 8 Rn. 134.
 
1293
Für den Vorsatzbereich ferner ablehnend v. Cramer, Täterschaft und Teilnahme, 1935, S. 62, dem zufolge sich beim vorsätzlichen Delikt die Frage nach der Vermeidbarkeit erübrige, da der Täter ihr ja willentlich zuwider gehandelt habe; ferner Ulsenheimer, Pflichtwidrigkeit, 1965, S. 157, 74 m. w. N.
 
1294
Vgl. nur Hirsch, FS Lampe, 2003, 516, 518; Ulsenheimer, Pflichtwidrigkeit, 1965, S. 74, 143 ff.; ferner Albrecht, Hypothetische Einwilligung, 2010, S. 302 f.; Kindhäuser, GA 1994, 197, 221 f.
 
1295
Erste Ansätze bei Klauser, NJW 1959, 2245 f.; Baumann/Arzt/Weber, Strafrechtsfälle, Fall Nr. 15, S. 85 ff.; aus heutiger Zeit s. nur HK-GS/Heinrich, Vor §§ 13 ff. Rn. 82; Rönnau, JZ 2004, 801, 802; Roxin, Strafrecht AT I, § 11 Rn. 49, § 24 Rn. 10, die von einer völligen Identität der Zurechnungsregeln ausgehen und die Figur des rechtmäßigen Alternativverhaltens hierunter fassen; zust. ferner Rengier, FS Roxin, 2001, S. 811, 813; Schwartz, Hypothetische Einwilligung, 2009, S. 179 f.; Schünemann, GA 1999, 207, 219 ff., der jedoch beim Vorsatzdelikt strengere Zurechnungsmaßstäbe verlangt, sofern der Täter in Verletzungsabsicht handelt, die Auslösung des Risikos alleine beherrscht und dem Opfer keine Selbstschutzmöglichkeiten lässt.
 
1296
S. HK-GS/Heinrich, Vor §§ 13 ff. Rn. 82; ferner SK/Rudolphi, Vor § 1 Rn. 57; Schönke/Schröder/Lenckner/Eisele, Vor §§ 13 ff. Rn. 92 m. w. N.
 
1297
S. Kühl, Strafrecht AT, § 4 Rn. 43 ff.
 
1298
S. Lackner/Kühl, Vor §§ 13 ff. Rn. 14.
 
1299
Gropp, Srafrecht AT, § 5 Rn. 42; Lackner/Kühl, Vor §§ 13 ff. Rn. 14; Roxin, Strafrecht AT I, § 11 Rn. 47 ff.; Wessels/Beulke, Strafrecht AT, Rn. 179.
 
1300
S. Mitsch, JuS 2001, 105, 108: „Differenzen wohl nur noch sprachlicher Natur“.
 
1301
S. Schlehofer, FS Puppe, 2011, S. 953, 955; aus diesem Grunde wird von den Vertretern einer einheitlichen Zurechnungslehre auch eine uniforme Terminologie der Zurechnungskriterien bei Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikten verlangt; vgl. auch Mitsch, JuS 2001, 106, 108, dem zufolge der Pflichtwidrigkeitszusammenhang ebenso gut als „Gefahr- oder Risikoverwirklichungszusammenhang“ bezeichnet werden könne, da ein Verhalten in der Regel deshalb pflichtwidrig sei, weil es ein (unerlaubtes) Verletzungsrisiko schaffe und daher gefährlich sei.
 
1302
S. HK-GS/Heinrich, Vor §§ 13 ff. Rn. 82; Roxin, Strafrecht AT I, § 11 Rn. 49, § 24 Rn. 10, dem zufolge in jedem vorsätzlichen Delikt ein fahrlässiges steckt; s. aber Wessels/Beulke, Strafrecht AT, Rn. 673 ff., der die Sorgfaltspflichtverletzung und objektive Zurechnung als nacheinander zu prüfende Voraussetzungen des Fahrlässigkeitstabestandes betrachtet; ferner auch Burgstaller, Fahrlässigkeitsdelikte, 1974, S. 32 f., 40, 42; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, § 15 Rn. 116. Nach Mitsch, JuS 2001, 105, 108, ergibt sich aber selbst dann, wenn man die Sorgfaltswidrigkeit nicht als eigenständiges Merkmal im Rahmen des objektiven Tatbestands der Vorsatzdelikte anerkennt, die identische Zurechnungsproblematik. Ein Unterschied sei in diesem Falle lediglich darin zu sehen, dass die Zurechnungsbasis beim Vorsatzdelikt breiter wäre, da der Erfolgsvorsatz – der die tatbestandliche Handlung erst pflichtwidrig mache – in den Ausgangspunkt der Zurechnung miteinbezogen werden müsse, so dass richtigerweise von „Vorsätzlichkeitszusammenhang“ gesprochen werden müsse.
 
1303
Welzel, Deutsches Strafrecht, 5. Aufl. 1956, § 9 II.1.e.
 
1304
Baumann/Weber/Mitsch, Strafrecht AT, § 14 Rn. 85; zust. Rigizahn, JR 1996, 72, 74 (Fn. 8 a. E.); s. auch Frisch, Fahrlässigkeitsdelikt, 1973, S. 67 ff.; ferner BGHZ 24, 21: „erlaubtes Risiko“ als „fahrlässigkeitsspezifischer Rechtfertigungsgrund (des verkehrsrichtigen Verhaltens)“.
 
1305
Das rechtmäßige Alternativverhalten wurde bereits oben als ein Anwendungsfall der objektiven Zurechnung auf der Tatbestandsebene eingeordnet, s. Kap. 3, III.2.a.aa.(3)(c)(dd). Zu der Kritik an einer Einordnung des rechtmäßigen Alternativverhaltens jenseits des Tatbestandes s. HK-GS/Heinrich, Vor §§ 13 ff. Rn. 75.
 
1306
So Baumann/Weber/Mitsch, § 14 Rn. 85; § 22 Rn. 49; zust. Jakobs, Strafrecht AT, 7/91 (dort Fn. 144); anders Rigizahn, JR 1996, 72, 74 (Fn. 8 a. E.): „fahrlässigkeitsspezifischer Rechtfertigungsgrund“.
 
1307
Beispielhaft lassen sich die Kriterien des Pflichtwidrigkeitszusammenhangs (BGHSt 11, 1, 7) und des Schutzzweckzusammenhangs (BGH NStZ 1996, 34 f.) sowie die Fälle eigenverantwortlicher Selbstgefährdung (BGHSt 32, 262; BGH NStZ 1985, 22, 25) nennen. Weitere Nachweise bei Duttge, NStZ 2006, 266 ff., und Schönke/Schröder/Lenckner/Eisele, Vor §§ 13 ff. Rn. 86.
 
1308
Vgl. LK/Walter, Vor §§ 13 ff. Rn. 89; ferner auch GS-HK/Heinrich, Vor §§ 13 ff. Rn. 74.
 
1309
Als Beispiel hierfür lässt sich BGHSt 53, 55, nennen – dort wies der BGH in seinen Entscheidungsgründen darauf hin, dass „die insbesondere von Teilen des Schrifttums […] geforderte Zurechnung des Todes […] ebenfalls zu bejahen“ sei. Nennenswert sind ferner BGHSt 32, 262 mit Anm. Roxin, NStZ 1984, 411 sowie BGHSt 39, 322 mit Bespr. Bernsmann/Zieschang, JuS 1995, 775; s. auch Frisch, FS Roxin, 2001, S. 213, 218 (dort insbesondere Fn. 29) m. w. N.
 
1310
S. etwa BGHSt 37, 182 ff.; 32, 262; 38, 34 (Rückgriff auf die Kriterien zur „eigenverantwortlichen Selbstgefährdung“). Auch jüngst im Mannesmann-Fall hat der BGH mit Blick auf das Vorsatzdelikt des § 266 von den „herkömmlichen und allgemein anerkannten Regeln etwa über die objektive Zurechnung“ gesprochen, s. BGH NJW 2006, 522, 528 mit Anm. Ransiek, NJW 2006, 814; weitere Beispiele bei Block, Atypische Kausalverläufe, 2008, S. 159.
 
1311
S. hierzu Block, Atypische Kausalverläufe, 2008, S. 159; nach Frisch, FS Roxin, 2001, S. 213, 219, sei der Umstand, dass zurechnungsverneinende Entscheidungen im Bereich der Vorsatzdelikte fehlen, „rechtspraktisch bedingt“, da sich Vorsatztäter regelmäßig offensichtlich missbilligter Risiken bedienen oder aber beim Einsatz rechtlich nicht relevanter Risiken der entsprechende Vorsatz fehle. Das „Schweigen“ der Rechtsprechung sei daher nicht überzubewerten, s. ders., GA 2003, 719, 729.
 
1312
BGHSt 11, 1 ff., s. hierzu oben Kap. 3, III.1.a.aa.
 
1313
BGH bei Dallinger, MDR 1958, 139 f. In diesem Fall behauptete der Angeklagte wahrheitswidrig gegenüber einer wohnungssuchenden Frau, dass der Vermieter für die Wohnung eine Abstandszahlung in Höhe von 3000 DM verlange, woraufhin die Frau diesen Betrag an den Angeklagten auszahlte. Da sie die Wohnung aber unter allen Umständen haben wollte und glaubte, durch die Zahlung ihr Ziel zu erreichen, hätte sie dem Angeklagten das Geld auch bei Kenntnis der wahren Sachlage ausbezahlt. Nichtsdestotrotz kam der BGH i. E. zu einer Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeten Betruges.
 
1314
BGHSt 13, 13 ff., s. hierzu oben Kap. 3, II.1.b.
 
1315
Weitere Beispiele für eine ablehnende Grundhaltung der Rechtsprechung gegenüber einer Anwendbarkeit des rechtmäßigen Alternativverhaltens bei Vorsatzdelikten finden sich bei Ulsenheimer, Pflichtwidrigkeit, 1965, S. 70 ff.
 
1316
S. Nießen, Rechtmäßiges Alternativverhalten, 1994, S. 205 f.; Ulsenheimer, Pflichtwidrigkeit, 1965, S. 71: „Die Rechtsprechung zeigt somit klar, daß bei Vorsatztaten der Umstand, daß möglicherweise oder wahrscheinlich der gleiche Erfolg auch ohne das „pflichtwidrige“ Verhalten des Angeklagten eingetreten wäre, völlig unbeachtlich ist.“
 
1317
BGH NStZ 2010, 88 ff. mit Anm. Bosch, JA 2010, 153 f. und Kubiciel, JZ 2010, 422 ff.
 
1318
„Galavit“ ist der Handelsname eines Arzneimittels des russischen Pharmaunternehmens Medicor, das in Russland für die immunmodulierende Behandlung einer Vielzahl entzündlicher und infektiöser Erkrankungen des Magen-Darm-Traktes, der Atemwege und anderer Organe sowie Folgezuständen nach Operationen zugelassen ist. In Deutschland wurde Galavit intravenös zur alternativ-medizinischen Behandlung von Krebserkrankungen verwendet und geriet Anfang des 21. Jahrhunderts wegen seiner wissenschaftlich äußerst zweifelhaften Wirksamkeit in Kritik, s. hierzu http://​de.​wikipedia.​org/​wiki/​Galavit (Stand: 20.02.2011).
 
1319
S. hierzu oben Kap. 3, II.1.b.
 
1320
BGH NStZ 2010, 88, 89; zu Recht krit. Kubiciel, JZ 2010, 422, 424; vgl. ferner Bosch, FS Puppe, 2011, S. 373, 377 f.; abl. auch Wessels/Hillenkamp, Strafrecht BT II, Rn. 524.
 
1321
Im Schrifttum wird kontrovers diskutiert, ob der Tatbestand des Betruges (§ 263 Abs. 1) zu verneinen ist, wenn das Opfer auch bei wahrheitsgemäßer Schilderung die vermögensschädigende Verfügung getätigt hätte, vgl. Eisele, FS Strätz, 2009, S. 163, 179. Während sich ein Großteil der Literatur nicht explizit zu dieser Frage äußert bzw. stillschweigend davon ausgeht, dass als Verbindungsglied zwischen den einzelnen Betrugstatbestandsmerkmalen die Bedingungstheorie genüge (s. etwa Schönke/Schröder/Cramer/Perron, § 263 Rn. 77), versuchen andere, etwaige Ungereimtheiten über eine teleologische Reduktion des Täuschungsmerkmals zu erreichen (vgl. Kindhäuser, FS Bemmann, 1997, S. 339, 354) oder aber – um eine Überdehnung des Wortlauts der besonderen Tatbestandsmerkmale des § 263 Abs. 1 zu verhindern – eine Korrektur über die Anwendung der Zurechnungsgrundsätze zu erreichen, s. Harbort, Objektive Zurechnung, 2010, S. 51, ferner Rengier, FS Roxin, 2001, S. 811, 820 ff. Zur Bedeutung der Lehre von der objektiven Zurechnung beim Betrug s. Harbort, Objektive Zurechnung, 2010.
 
1322
Zu der zweistufigen Kausalitätsfeststellung s. BGHSt 11, 1, 7, sowie Ulsenheimer, Arztstrafrecht, § 1 Rn. 202b.
 
1323
Es kann somit dahingestellt bleiben, ob die äußerst fragwürdige Entscheidung des BGH i. E. Zuspruch verdient. Hierzu sei auf die Anm. von Bosch, JA 2010, 153 f., und Kubiciel, JZ 2010, 422 ff., verwiesen.
 
1324
S. auch Block, Atypische Kausalverläufe, 2008, S. 128.
 
1325
Zu dem hierzu im Schrifttum lebhaft geführten Streit s. die Übersicht bei Block, Atypische Kausalverläufe, 2008, S. 129 ff.; MK/Duttge, § 15 Rn. 101 ff. m. w. N.
 
1326
Diese Bezeichnung wählend MK/Duttge, § 15 Rn. 101 ff.
 
1327
Auf das im Schrifttum umstrittene Verhältnis zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit kann an dieser Stelle jedoch wegen der im Rahmen dieser Arbeit gesetzten Schwerpunktsetzung nicht in aller Ausführlichkeit und dogmatischer Tiefe eingegangen werden. Die Darstellung der Problematik konzentriert sich im Folgenden daher nur auf die wesentlichen Aspekte der hierzu vertretenen Auffassungen. Eine umfangreiche Auseinandersetzung mit dieser Thematik findet sich bei Block, Atypische Kausalverläufe, 2008, S. 129 ff.; s. hierzu ferner Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, § 15 Rn. 3 ff. m. w. N.
 
1328
So Freund, Strafrecht AT, § 7 Rn. 39; Herzberg, JZ 1987, 536 ff.; ders., JuS 1996, 377, 379 ff.; Jakobs, FS Hirsch, 1999, S. 45, 53 f.; ders., Strafrecht AT, 9/4; LK/Schroeder, § 15 Rn. 10; MK/Freund, Vor §§ 13 ff. Rn. 299 ff.; NK/Puppe, Vor §§ 13 ff. Rn. 154, § 15 Rn. 6; Puppe, Strafrecht AT I, § 15 Rn. 4; diff. SK/Rudolphi/Wolter, Anh. zu § 55 Rn. 20.
 
1329
S. NK/Puppe, Vor §§ 13 ff. Rn. 154; ferner Jakobs, FS Hirsch, 1999, S. 45, 54.
 
1330
NK/Puppe, § 15 Rn. 5; vgl. auch MK/Hardtung, § 222 Rn. 1 f., der infolgedessen im Tatbestand des § 222 das „Grunddelikt aller Tötungstatbestände“ erblickt.
 
1331
Herzberg, JuS 1996, 380, 381; ders., NStZ 2004, 593, 595 ff.
 
1332
Herzberg, FG-BGH, Bd. IV, 2000, S. 51, 59, der sich jedoch gegen dieses Dogma ausspricht.
 
1333
Fischer, § 15 Rn. 13, 19; Jähnke, GS Schlüchter, 2002, S. 99, 100 f.; Jescheck/Weigend, Strafrecht AT, § 54 I.2.; Kretschmer, Jura 2000, 267; Kudlich, Berufsbedingtes Verhalten, 2004, S. 323 ff.; MK/Duttge, § 15 Rn. 103 ff.; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, § 15 Rn. 3; SSW/Momsen, §§ 15, 16 Rn. 58. Auch Roxin, Strafrecht AT I, § 24 Rn. 79 f., spricht sich einerseits als Vertreter der These vom Aliud-Verhältnis gegen ein begriffslogisches Stufenverhältnis aus, vertritt aber andererseits die Auffassung, dass der Tatbestand des fahrlässigen Delikts vollends durch die Lehre von der objektiven Zurechnung ausgefüllt werde und somit in jedem vorsätzlichen Delikt enthalten sei, s. ders., Strafrecht AT I, § 11 Rn. 49, § 24 Rn. 10; insoweit krit. Sacher, Sonderwissen, 2006, S. 77 f., der zufolge es widersprüchlich sei, einerseits zwischen Vorsatz- und Fahrlässigkeit ein Aliud-Verhältnis anzunehmen, andererseits aber von einer Identität der Zurechnungsregeln und einer Gleichstellung des objektiven Tatbestandes der Delikte zu sprechen.
 
1334
Jähnke, GS Schlüchter, 2002, S. 99, 100; MK/Duttge, § 15 Rn. 103 m. w. N.
 
1335
Nach Roxin, Strafrecht AT I, § 24 Rn. 114, lässt sich Fahrlässigkeit alltagssprachlich als „unvorsätzliche Sorgfaltspflichtverletzung“ verstehen.
 
1336
Roxin, Strafrecht AT I, § 24 Rn. 79.
 
1337
Von einer solchen „logischen Exklusivität“ ausgehend Baumann/Weber/Mitsch, Strafrecht AT, § 10 Rn. 14 f.; Jähnke, GS Schlüchter, 2002, S. 99, 100; Jescheck/Weigend, Strafrecht AT, § 54 I.2.; hiergegen Block, Atypische Kausalität, 2008, S. 130; Herzberg, FG-BGH, Bd. IV, 2000, S. 51, 58 ff.
 
1338
Nach dem im Strafrecht geltenden Koinzidenz- oder Simultanitätsprinzip muss der tatbestandliche Vorsatz stets zum Zeitpunkt der Tat vorliegen. Ein ihr vorausgehender „dolus antecedes“ reicht ebenso wenig wie ein ihr nachfolgender „dolus subsequens“, LK/Vogel, § 15 Rn. 52. „Zeitpunkt der Tat“ bedeutet entsprechend §§ 8, 22 der Augenblick der tatbestandsmäßigen Handlung oder Unterlassung i.S. des unmittelbaren Ansetzens zur Tatbestandsverwirklichung, LK/Vogel, § 15 Rn. 53.
 
1339
S. Hirsch, FS Lampe, 2003, S. 516, 518, dem zufolge sich der Unrechtstatbestand des fahrlässigen Delikts ferner dadurch von dem des vorsätzlichen Delikts unterscheidet, dass bei letzterem der tatbestandliche Erfolg, da vom steuernden Willen umfasst, mit zur Handlung bzw. zum Handlungsunrecht gehöre (sog. unmittelbares Unrecht), während der Erfolg beim Fahrlässigkeitsdelikt lediglich eine ungewollte Auswirkung des den Gegenstand des Verbots bildenden Handlungsunrechts darstelle (sog. mittelbares Unrecht). Bei den fahrlässigen Erfolgsdelikten gehe es damit – im Unterschied zu den vorsätzlichen Erfolgsdelikten – um eine „echte Zurechnung“.
 
1340
RGSt 41, 391.
 
1341
Krit. gegenüber diesem Begriff NK/Puppe, § 15 Rn. 5: „nebulöse Figur“.
 
1342
BGHSt 32, 48, 57.
 
1343
BGHSt 4, 340, 344.
 
1344
Davon abw. hatte der BGH (St 4, 340, 344) anfangs eine Wahlfeststellung zwischen vorsätzlichem und fahrlässigem Delikt für möglich gehalten, um auf diesem Wege den Täter bei einem nicht nachweisbaren Vorsatz zumindest wegen fahrlässiger Tat bestrafen zu können. Zu dem gleichen Ergebnis kam er in BGHSt 17, 210, indem er die Fahrlässigkeitsdelikte nunmehr als sog. Auffangtatbestände einordnete. Seit BGHSt 32, 48, 57 begründet der BGH und das ihm überwiegend folgende Schrifttum (s. nur MK/Duttge, § 15 Rn. 100 ff.; Roxin, Strafrecht AT I, § 24 Rn. 79; Schönke/Schröder/Eser/Hecker, § 1 Rn. 85; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, § 15 Rn. 3; jeweils m. w. N.) den Rückgriff auf die Fahrlässigkeit in Zweifelsfällen mit der Annahme eines normativen Stufenverhältnisses.
 
1345
S. auch Kühl, Strafrecht AT, § 17 Rn. 2.
 
1346
HK-GS/Duttge, § 15 Rn. 26.
 
1347
Kudlich, Berufsbedingtes Verhalten, 2004, S. 325; BeckOK/ders., § 15 Rn. 29.2.
 
1348
S. Kudlich, Berufsbedingtes Verhalten, 2004, S. 325; ders., JuS 1998, 596, 598 f.; Sacher, Sonderwissen, 2006, S. 126, mit Beispielen aus der Rechtsprechung.
 
1349
S. BGH StV 2000, 22, 23 mit Anm. Kudlich, StV 2000, 23 ff.
 
1350
MK/Duttge, § 15 Rn. 104.
 
1351
Zu Begriff und Reichweite des „normativen Stufenverhältnisses“ s. Wolter, JuS 1983, 769, 772 f.
 
1352
Kretschmer, Jura 2000, 267, 273; vgl. ferner Schönke/Schröder/Eser/Hecker, § 1 Rn. 87; Dreher, MDR 1970, 369, 370 f.
 
1353
Eine Ausnahme hiervon bilden die §§ 316, 323a – dort ist für die fahrlässige Verwirklichung des Tatbestandes derselbe Strafrahmen wie für die vorsätzliche vorgesehen, s. § 316 Abs. 2 und § 323a Abs. 1.
 
1354
Roxin, Strafrecht AT I, § 24 Rn. 80; vgl. ferner Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, § 15 Rn. 3, die auf eine „qualitative Differenz im Unrechts- und Schuldgehalt“ hinweisen.
 
1355
S. auch Jähnke, GS Schlüchter, 2002, S. 99, 100 f.: „Dass bei Zweifeln am Vorliegen des Tatvorsatzes wegen fahrlässiger Begehung zu bestrafen ist, beruht nicht auf einer Strukturverwandtschaft beider Verhaltensweisen, sondern auf dem Zweifelssatz und Strafbedürfnis in solchen Fällen“.
 
1356
S. MK/Duttge, § 15 Rn. 104; Wolter, JuS 1983, 769, 771.
 
1357
LK/Dannecker, Anh. § 1 Rn. 84.
 
1358
S. nur BGHSt 23, 203, 206; 31, 136, 138; aus dem Schrifttum LK/Dannecker, Anh. § 1 Rn. 83; Schönke/Schröder/Eser/Hecker, § 1 Rn. 87 jeweils m. w. N.
 
1359
Wessels/Beulke, Strafrecht AT, Rn. 588.
 
1360
Dies setzt freilich voraus, dass die Voraussetzungen der minder schweren Beteiligungsform erfüllt sind.
 
1361
Wessels/Beulke, Strafrecht AT, Rn. 588; aus der Rechtsprechung s. etwa BGH 23, 203, 206; 43, 53; ferner Schönke/Schröder/Eser/Hecker, § 1 Rn. 85. Während die Rechtsprechung dabei mit einer entsprechenden Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ argumentiert (s. etwa BGHSt 23, 203, 204; 31, 136, 138), geht die Rechtslehre von einer direkten Anwendbarkeit aus, vgl. hierzu Jescheck/Weigend, Strafrecht AT, § 16 II.2.
 
1362
S. nur Gropp, FS Schroeder, 2006, S. 197, 202 f.; Ulsenheimer, Pflichtwidrigkeit, 1965, S. 144 f.; krit. zum Wortlautargument Niewenhuis, Gefahrverwirklichung, 1984, S. 6, der die Formulierung „durch Fahrlässigkeit verursacht“ als „zufällige sprachliche Wendung“ einordnet, der kein zwingendes Argument, sondern allenfalls eine „unterstützende Funktion“ entnommen werden könne.
 
1363
Ulsenheimer, JZ 1969, 364, 367; ders., Arztstrafrecht, § 1 Rn. 210; s. auch Ebert, Strafrecht AT, 47.
 
1364
Dass entsprechende Formulierungen im Vorsatzbereich fehlen, trifft jedenfalls auf die den §§ 222, 229 gegenüberstehenden Vorsatzdelikte der §§ 212 Abs. 1, 223 Abs. 1 zu. Darüber hinaus finden sich aber z. T. ähnliche Formulierungen im Vorsatzbereich. So setzt etwa § 240 Abs. 1 voraus, dass sich das erzwungene Verhalten gerade als Folge des angewandten Nötigungsmittels darstellen muss. Jedoch hat diese Formulierung ihren Grund im Begriff der Nötigung. Denn Schutzobjekt des § 240 ist die freie Willensentschließungs- und Willensbetätigungsfreiheit. Verhält sich das Opfer indes aus eigenem Entschluss, so fehlt es an der Ursächlichkeit der Drohung und damit zugleich an einer Verletzung eben dieses Schutzobjektes, s. hierzu Nießen, Rechtmäßiges Alternativverhalten, 1994, S. 208 f. Somit kann etwa der Wortlaut des § 240 Abs. 1 nicht gleichermaßen als Indiz für die Anerkennung eines rechtmäßigen Alternativverhaltens im Vorsatzbereich angesehen werden.
 
1365
Die ursprüngliche Fassung dieser Lehre lautete: „versanti in re illicita imputantur omnia, quae sequuntur“ („wer eine unerlaubte Tat begeht, haftet für alles, was daraus folgt“), s. Boldt, ZStW 55 (1936), 44, 46. Nach dieser Lehre wurden demjenigen, der etwas Verbotenes getan hat, ohne weiteres alle daraus erwachsenen Folgen zugerechnet, was auf die Anerkennung einer Zufalls-Erfolgshaftung hinaus lief. Zu der historischen Entwicklung und wechselnden Bedeutung dieser Lehre vgl. Boldt, ZStW 55 (1936), 44, 46 ff.
 
1366
Vgl. etwa Niewenhuis, Gefahrverwirklichung, 1984, S. 3 f.; Roxin, ZStW 78 (1966), 214, 217; Ulsenheimer, Pflichtwidrigkeit, 1965, S. 143 ff.; krit. hierzu Küper, FS Lackner, 1978, S. 247, 252 f.; ferner Burgstaller, Fahrlässigkeitsdelikt, 1974, S. 136 f.
 
1367
Niewenhuis, Gefahrverwirklichung, 1984, S. 3, 10.
 
1368
Wessels/Beulke, Strafrecht AT, Rn. 678.
 
1369
S. Niewenhuis, Gefahrverwirklichung, 1984, S. 4; ferner Ulsenheimer, Pflichtwidrigkeit, 1965, S. 145.
 
1370
Ulsenheimer, Pflichtwidrigkeit, 1965, S. 144.
 
1371
Vgl. bereits RGSt 15, 151, 154 (Apotheker-Fall): „das Gesetz stellt ein solches, den Begriff der Fahrlässigkeit erfüllendes Verhalten nicht an sich, sondern nur unter der Voraussetzung unter Strafe, daß in ihm die Ursache eines bestimmten rechtswidrigen Erfolges gegeben ist“; vgl. ferner Wessels/Beulke, Strafrecht AT, Rn. 678.
 
1372
S. auch Krey, Strafrecht AT II, § 52 Rn. 544, dem zufolge sich die Erforderlichkeit eines Pflichtwidrigkeitszusammenhangs bei Fahrlässigkeitsdelikten aus der Strafwürdigkeit und dem Strafbedürfnis ergebe. Denn die Verletzung der objektiv gebotenen Sorgfalt stelle als solche häufig lediglich eine Ordnungswidrigkeit dar – erst wenn sich die Gefährlichkeit des objektiv fahrlässigen Verhaltens auch im Erfolg realisiere, könne von einem strafwürdigen und strafbedürftigen fahrlässigen Erfolgsdelikt gesprochen werden.
 
1373
Welzel, Deutsches Strafrecht, 5. Aufl. 1956, § 18 II.c.
 
1374
S. nur Erb, Rechtmäßiges Alternativverhalten, 1991, S. 264.
 
1375
Vgl. Schlüchter, JuS 1977, 104, 106, der zufolge Fahrlässigkeitsdelikte im Vergleich zu Vorsatzdelikten, bei denen die „innere Tatseite“ als Korrektiv zu der weiten Erfolgshaftung in Betracht komme, weniger Korrektive aufweisen, was eine Schlechterstellung des Fahrlässigkeitstäters gegenüber dem Vorsatztäter bedeute.
 
1376
Vgl. Nießen, Rechtmäßiges Alternativverhalten, 1991, S. 150; Ulsenheimer, Pflichtwidrigkeit, 1965, S. 124 m. w. N.; a. A. Dreher, Erfolgsrechtfertigung, 2003, S. 37 f., der zu dem Ergebnis kommt, dass alle zum Pflichtwidrigkeitszusammenhang vertretenen Konzeptionen unterschiedliche Wege bestreiten und demnach nicht auf einen gemeinsamen Grundgedanken zurückzuführen seien. Aus Gründen der Schwerpunktsetzung kann eine detaillierte Darstellung der einzelnen Begründungsansätze und Auseinandersetzung mit diesen an dieser Stelle nicht erfolgen. Hierzu sei auf die Übersicht bei Nießen, Rechtmäßiges Alternativverhalten, 1991, S. 137 ff., sowie auf die ausführliche und kritische Analyse Küpers (in: FS Lackner, 1978, S. 247, 249 ff.) verwiesen.
 
1377
Vgl. Ulsenheimer, Pflichtwidrigkeit, 1965, S. 123 f. Zu dem Vermeidbarkeitsgedanken im Allgemeinen s. Kahrs, Vermeidbarkeitsprinzip, 1968, S. 33 ff.
 
1378
Krit. hierzu Nießen, Rechtmäßiges Alternativverhalten, 1991, S. 152 ff., der zufolge der Begriff der Vermeidbarkeit einzig ein Problem der Kausalität sei und daher nicht im Rahmen der Zurechnung erneut aufgeworfen werden soll. Vgl. auch die Kritik von Puppe (in: NK, Vor §§ 13 ff. Rn. 202), der zufolge aus dem Grundsatz der Unbeachtlichkeit von Ersatzursachen folge, dass „der Vermeidbarkeitsgrundsatz in unserer Rechtsordnung und auch wohl in jeder anderen nicht“ gelte.
 
1379
Vgl. Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, § 15 Rn. 174.
 
1380
HK-GS/Heinrich, Vor §§ 13 ff. Rn. 120.
 
1381
Kühl, Strafrecht AT, § 17 Rn. 50.
 
1382
S. nur HK-GS/Heinrich, Vor §§ 13 ff. Rn. 120; vgl. auch Roxin, ZStW 74 (1962), 411, 432, 437 f., der hierbei mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz argumentiert; dagegen Küper, FS Lackner, 1978, S. 247, 255 f.
 
1383
Der Schutzzweckgedanke bildet den argumentativen Schwerpunkt bei Ulsenheimer, Pflichtwidrigkeit, 1965, S. 144 ff.; hierzu krit. Erb, Rechtmäßiges Alternativverhalten, 1991, S. 76; Küper, FS Lackner, 1978, S. 247, 256 ff.
 
1384
Ulsenheimer, Arztstrafrecht, § 1 Rn. 211; ders., Pflichtwidrigkeit, 1965, S. 145; s. ferner Kühl, Strafrecht AT, § 17 Rn. 56.
 
1385
Ulsenheimer, Pflichtwidrigkeit, 1965, S. 145; ders., JZ 1969, 364, 368.
 
1386
Dies läuft nach Ulsenheimer, Pflichtwidrigkeit, 1965, S. 145, praktisch auf eine unzulässige Gleichstellung fahrlässiger Erfolgsdelikte mit fahrlässigen Gefährdungsdelikten hinaus.
 
1387
Ulsenheimer, Pflichtwidrigkeit, 1965, S. 144 f.
 
1388
Nach Erb, Rechtmäßiges Alternativverhalten, 1991, S. 74 f., und Küper, FS Lackner, 1978, S. 247, 252 f., handelt es sich bei dem Verweis auf die (fehlende) Vermeidbarkeit des Erfolges um eine bloße Tautologie, da das Problem hierdurch lediglich reformuliert und keine Antwort auf die Frage gegeben werde, warum gerade die Möglichkeit der Erfolgsherbeiführung durch rechtmäßiges Alternativverhalten zu einem Zurechnungsausschluss führt bzw. die Relevanz der Pflichtwidrigkeit ausschließt, s. auch Roxin, ZStW 74 (1962), 411, 421.
 
1389
Ulsenheimer, Pflichtwidrigkeit, 1965, S. 74, 126; Kaufmann, FS Schmidt, 1961, S. 200, 223; vgl. ferner Kindhäuser, GA 1994, S. 197, 221 und Wessels/Beulke, Strafrecht AT, Rn. 678.
 
1390
S. v. Cramer, Täterschaft und Teilnahme, 1935, S. 62; vgl. auch Ulsenheimer, Pflichtwidrigkeit, 1965, S. 74 m. w. N.; aus neuerer Zeit vgl. mit z. T. sehr unterschiedlicher Begründung: Albrecht, Hypothetische Einwilligung, 2010, S. 302; Maurach/Gössel/Zipf, Strafrecht AT II, § 43 Rn. 17 f.; Sacher, Sonderwissen, 2006, S. 162 ff.; Sauer, Fahrlässigkeitsdogmatik, 2003, S. 275 f.; s. auch Kindhäuser, GA 1994, S. 197 ff., 208, 219: danach sei der Fahrlässigkeitsvorwurf in der vom Täter wegen seiner Sorgfaltspflichtverletzung zu vertretenen Erfolgsvermeideunfähigkeit zu sehen. Nicht zu vertreten und dem fahrlässig handelnden Täter nicht vorzuwerfen sei die Vermeideunfähigkeit, wenn der Erfolgseintritt auch bei sorgfaltsgemäßem Verhalten unvermeidbar gewesen wäre. Der Vorsatztäter habe seine Vermeideunfähigkeit dagegen stets zu vertreten, da diese nicht aus einem abstrakt-erlaubten, sondern aus einem konkretgefährlichen Verhalten resultiere, für welches er sich bewusst entschieden habe und daher hätte vermeiden können.
 
1391
S. Erb, Rechtmäßiges Alternativverhalten, 1991, S. 267 (Fn. 71).
 
1392
So auch Erb, Rechtmäßiges Alternativverhalten, 1991, S. 73 (dort Fn. 6).
 
1393
S. Herzberg, JuS 1996, 377, 381; ders., NStZ 2004, 593, 597; vgl. ferner Block, Atypische Kausalverläufe, 2008, S. 165.
 
1394
Hirsch, FS Lampe, 2003, S. 515, 521; vgl. auch Mayer, Strafrechtliche Produktverantwortung, 2008, S. 185.
 
1395
Vgl. aber Nießen, Rechtmäßiges Alternativverhalten, 1994, S. 94, nach der sich die Zurechenbarkeit des Erfolges maßgeblich nach dem Wissen des Täters beurteile.
 
1396
Block, Atypische Kausalverläufe, 2008, S. 165.
 
1397
S. SSW/Kudlich, Vor §§ 13 ff. Rn. 62; ferner auch Schönke/Schröder/Lenckner/Eisele, Vor §§ 13 ff. Rn. 92.
 
1398
Zum sog. „Erbonkel-Fall“ s. Wessels/Beulke, Strafrecht AT, Rn. 184.
 
1399
S. hierzu die Nachweise bei Sacher, Sonderwissen, 2006, S. 190 (dort Fn. 12).
 
1400
SSW/Kudlich, Vor §§ 13 ff. Rn. 62.
 
1401
S. Arzt, GS Schlüchter, 2002, S. 163, 165; Baumann/Arzt/Weber, Strafrechtsfälle, Fall 15, S. 87.
 
1402
Roxin, FS Honig, 1970, S. 133, 147; s. hierzu SSW/Kudlich, Vor §§ 13 ff. Rn. 62; vgl. auch Block, Atypische Kausalverläufe, 2008, S. 145 f.: „Die Bezeichnung objektive Zurechnung impliziert nicht, dass ausschließlich äußere und in diesem Sinne objektive Faktoren bei ihrer Anwendung heranzuziehen sind. Sie ist deswegen objektiv, weil ihr Ergebnis, die Missbilligung einer Gefahr, etwas Objektives […] ist.“
 
1403
„Über Sonderwissen verfügt, wer etwas weiß, das die Maßfigur nicht weiß“, Greco, ZStW 117 (2005), 519, 531.
 
1404
Dies entspricht der h.M., s. nur Kühl, Strafrecht AT, § 17 Rn. 31 ff., Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, § 15 Rn. 139, jeweils m.w.N. Zu dem Problem der Einbeziehbarkeit von Sonderwissen des Täters in dem objektiven Tatbestand und dem darin vermeintlich liegenden Systembruch s. Sacher, Sonderwissen, 2006, S. 188 m. w. N.
 
1405
Ein solcher verkehrsfremder Eingriff ist etwa bei einem absichtlich scharfen Bremsen (§ 4 Abs. 1 S. 2 StVO) gegeben, wenn hierdurch ein Auffahrunfall provoziert werden soll, s. Eisele, Strafrecht BT I, Rn. 868.
 
1406
So die neuere Rechtsprechung, s. BGHSt 48, 233, 237; BGH StV 2004, 136, 137. Nach der älteren Rechtsprechung sollte Vorsatz hinsichtlich der Herbeiführung einer konkreten Gefahr genügen, s. BGHSt 21, 301, 302 f.; 28, 87, 88 f. Zum Ganzen s. Eisele, Strafrecht BT I, Rn. 859 ff.; krit. S. Dreher, JuS 2003, 1159, 1161 f.
 
1407
Ein weiteres Beispiel hierfür ist darin zu sehen, dass nach Ansicht des BGH auch ein äußerlich verkehrsgerechtes Verhalten die Voraussetzungen der § 315b Abs. 1 Nr. 3 erfüllen kann, wenn dieses in der Absicht erfolgt, einen Verkehrsunfall herbeizuführen, s. BGH StV 2000, 22 f. mit Anm. Kudlich, StV 2000, 23 ff.
 
1408
BGH StV 2000, 22, 23; vgl. ferner Kudlich, StV 2000, 23, 24.
 
1409
So sind etwa die Größe der Gefahr oder der Wert des gefährdeten Guts als Faktoren für die Unterscheidung zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit allgemein anerkannt, s. Greco, ZStW 117 (2005), 519, 537 f.; vgl. auch BGHSt 36, 10: „Geboten ist somit eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände“.
 
1410
S. Kühl, Strafrecht AT, § 4 Rn. 4; SSW/Kudlich, Vor §§ 13 ff. Rn. 50; Wessels/Beulke, Strafrecht AT, Rn. 176. Zu der Entwicklung der Lehre von der objektiven Zurechnung s. Hübner, Objektive Zurechnung, 2004.
 
1411
Vgl. Sacher, Sonderwissen, 2006, S. 160; s. auch Sauer, Fahrlässigkeitsdogmatik, 2003, S. 275 f., der zufolge bei demjenigen, der vorsätzlich eine konkrete Gefahr schafft, die Frage nach Handlungsalternativen nicht mehr interessiere, weshalb ein rechtmäßiges Alternativverhalten nur bei Fahrlässigkeitsdelikten in Betracht komme.
 
1412
Vgl. auch Mayer, Strafrechtliche Produktverantwortung, 2008, S. 186, der einen Zurechnungsausschluss wegen erlaubten Risikos bei Vorsatzdelikten ausnahmsweise ablehnt, sofern der Täter nur unter dem Deckmantel des erlaubten Risikos Rechtsgüter verletzt. Denn darin liege ein der Notwehrprovokation vergleichbares rechtsmissbräuchliches Verhalten. Zur Anwendbarkeit des aus dem materiellen Zivilrecht stammenden Rechtsmissbrauchsgedankens im Bereich des materiellen und prozessualen Strafrechts s. Fahl, Rechtsmissbrauch, 2004, S. 21 ff.; ferner auch unten Kap. 4, II.1.
 
1413
S. Niewenhuis, Gefahrverwirklichung, 1984, S. 3.
 
1414
Jordan, GA 1997, 349, 354; Sacher, Sonderwissen, 2006, S. 143 f.
 
1415
Jordan, GA 1997, 349, 354; zu dem Begriff der Fahrlässigkeit und dem Bestimmtheitserfordernis s. Bohnert, ZStW 94 (1982), 68 ff.; Duttge, FS Kohlmann, 2003, S. 13 ff., 26 ff.
 
1416
Vgl. Gropp, FS Schroeder, 2006, S. 197, 203.
 
1417
Vgl. Ulsenheimer, Pflichtwidrigkeit, 1965, S. 144 ff.; Sacher, Sonderwissen, 2006, S. 278 ff.
 
1418
Sacher, Sonderwissen, 2006, S. 162 ff. Eine Ausnahme bilden die Fälle vorsätzlichen Handelns, in denen es bereits an einer unerlaubten Risikoschaffung fehlt.
 
1419
S. Kudlich, StV 2000, 22 ff., 24.
 
1420
Kudlich, JA 2010, 681, 687; SSW/ders., Vor §§ 13 ff. Rn. 61. Ausführlich zu der Frage, welche Aspekte der objektiven Zurechnung Bezugspunkt des Vorsatzes sind, s. Block, Atypische Kausalverläufe, 2008, S. 176 ff.
 
1421
Vgl. hierzu M. Dreher, Objektive Erfolgszurechnung, 2003, S. 39 ff., der sich darüber hinaus zu der Frage äußert, ob die Grundsätze der Lehre von der objektiven Zurechnung auch auf der Wertungsstufe der Schuld Bedeutung erlangen, s. ders., Objektive Erfolgszurechnung, 2003, S. 93 ff.
 
1422
LG München I NJW 1988, 1860 mit Anm. Beulke, Jura 1988, 641 ff.; Mitsch, NStZ 1989, 26 f.; Puppe, JZ 1989, 728 f. Eine Kurzzusammenfassung dieses Falles findet sich in Fn. 955 des Kap. 3.
 
1423
Puppe, JZ 1989, 728, 729, die damals noch darauf hingewiesen hat, dass auch im Rahmen der Rechtswidrigkeit „diejenige Eigenschaft, um derentwillen das Verhalten des Täters den Normen widerspricht […] notwendiger Bestandteil der vollständigen und wahren Kausalerklärung des Erfolges“ sein müsse. Überschreitet der Täter bei Vorhandensein einer Rechtfertigungslage die Anforderungen des jeweiligen Rechtfertigungsgrundes, so könne er nur dann aus einem vollendeten Erfolgsdelikt bestraft werden, wenn die Überschreitung des Rechtfertigungsgrundes kausal für den Erfolgseintritt gewesen sei. Die besondere Kausalbeziehung zwischen Pflichtwidrigkeit und Erfolg sei sowohl auf der Rechtfertigungs- als auch auf der Tatbestandsebene zu verlangen, da ansonsten der bloße Verstoß gegen die Anforderungen eines Rechtfertigungsgrundes zu einer „versari-Haftung“ führen würde. Trotz dieser Ausführungen gilt Puppe heute – wie bereits oben unter Kap. 3, III.2.c.aa.(4)(b) gesehen – als einer der größten Kritiker der hypothetischen Einwilligung im Strafrecht.
 
1424
Duttge, FS Schroeder, 2006, S. 179, 185. Die folgende Untersuchung beschränkt sich auf die Frage, ob die Lehre von der objektiven Zurechnung im Allgemeinen und das rechtmäßige Alternativverhalten im Speziellen auf die rechtfertigende Einwilligung und damit die Rechtswidrigkeitsebene übertragen werden kann.
 
1425
Kuhlen, FS Roxin, 2001, S. 331, 332.
 
1426
Dies entspricht der heute h.M., vgl. nur Roxin, Strafrecht AT I, § 10 Rn. 23; Wessels/Beulke, Strafrecht AT, Rn. 115; nach a. A. ist dagegen von einem zweistufigen Verbrechensaufbau bestehend aus (Gesamtunrechts-)Tatbestand und Schuld auszugehen, wobei die Rechtfertigungsgründe als „negative Tatbestandsmerkmale“ einzuordnen seien (sog. Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen), begründet von Merkel, Deutsches Strafrecht, 1889, § 30, S. 82; heute vertreten von Kaufmann, JZ 1954, 653 ff.; MK/Schlehofer, Vor §§ 32 ff. Rn. 36 ff.; NK/Puppe, Vor §§ 13 ff. Rn. 8 ff.,16; Otto, Strafrecht AT, § 5 Rn. 24 ff.
 
1427
M. Dreher, Objektive Erfolgszurechnung, 2003, S. 39; Jäger, Zurechnung, 2006, S. 3 ff.; Wessels/Beulke, Strafrecht AT, Rn. 115.
 
1428
Murmann, Strafrecht AT, § 12 Rn. 7
 
1429
Krit. zu dieser weit verbreiteten Formulierung Gropp, Strafrecht AT, § 6 Rn. 6 f.; Schlehofer, FS Puppe, 2011, S. 953, 960 f.
 
1430
Zu diesem heute herrschenden „Kompensationsmodell“ s. Roxin, Strafrecht AT I, § 10 Rn. 88 ff.; krit. zu den Begriffspaaren „Handlungs- und Erfolgsunwert“ sowie „Handlungs- und Erfolgsunrecht“ LK/Walter, Vor §§ 13 ff. Rn. 19.
 
1431
Vgl. Baumann/Weber/Mitsch, Strafrecht AT, § 16 Rn. 13 ff., 26 ff.; Weber, FS Puppe, 2011, S. 1059, 1062.
 
1432
S. auch Rosenau, FS Maiwald, 2010, S. 683, 694; Roxin, Strafrecht AT I, § 14 Rn. 115; ferner LK/Rönnau, Vor § 32 Rn. 230 f.; ders., JZ 2004, 801, 802.
 
1433
Kuhlen, FS Roxin, 2001, S. 331, 332; ders., FS Müller-Dietz, 2001, S. 431, 432.
 
1434
Vgl. Kuhlen, FS Roxin, 2001, S. 331, 332.
 
1435
Vgl. Rosenau, FS Maiwald, 2010, S. 683, 694.
 
1436
Paeffgen, FS Rudolphi, 2004, S. 187, 209 (dort Fn. 89); Puppe, GA 2003, 764, 770; dies., Strafrecht AT I, § 22 Rn. 6; vgl. auch Albrecht, Hypothetische Einwilligung, 2010, S. 294 f.; Gropp, FS Schroeder, 2006, S. 197, 200 f.: „kein Kausal-Nexus bei Rechtfertigungsgründen“; Sternberg-Lieben, StV 2008, 190, 191.
 
1437
Paeffgen, FS Rudolphi, 2004, S. 187, 209 (dort Fn. 89); Puppe, GA 2003, 764, 770; dies., Strafrecht AT I, § 22 Rn. 6; s. auch Garbe, Wille und Hypothese, 2011, S. 235, 240.
 
1438
Vgl. Paeffgen, FS Rudolphi, 2004, S. 187, 209 (dort Fn. 89); Puppe, GA 2003, 764, 770 f.; ferner Albrecht, Hypothetische Einwilligung, 2010, S. 295, und Yamanaka, FS Maiwald, 2010, S. 865, 882.
 
1439
Albrecht, Hypothetische Einwilligung, 2010, S. 294 f.
 
1440
S. auch Schwartz, Hypothetische Einwilligung, 2009, S. 72.
 
1441
S. hierzu oben Kap. 3, III.2.c.aa.(2).
 
1442
Duttge, FS Schroeder, 2006, S. 179, 185 f.; vgl. ferner Sternberg-Lieben, StV 2008, 190, 191.
 
1443
S. hierzu die Nachweise in Fn. 624 des Kap. 3.
 
1444
Duttge, FS Schroeder, 2006, S. 179, 186 (dort auch die Fn. 63).
 
1445
Duttge, FS Schroeder, 2006, S. 179, 186.
 
1446
Vgl. auch Schwartz, Hypothetische Einwilligung, 2009, S. 73.
 
1447
Z. T. wird der Begriff des „Gesamtunrechts“ bzw. des „Gesamtunrechtstatbestandes“ der Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen zugeordnet, s. etwa Wessels/Beulke, Strafrecht AT, Rn. 123 ff. Hier wird aber – ausgehend von dem herkömmlichen dreigliedrigen Straftataufbau – unter dem Begriff des „Gesamtunrechts“ das Vorliegen aller zum Straftatbestand gehörenden Merkmale zuzüglich des Fehlens von Rechtfertigungsgründen verstanden, s. auch Roxin, Strafrecht AT I, § 10 Rn. 23; Schönke/Schröder/Lenckner/Eisele, Vor §§ 13 ff. Rn. 43/44 f.; SSW/Kudlich, Vor §§ 13 ff. Rn. 7; zu der unterschiedlichen Begriffsverwendung s. LK/Walter, Vor §§ 13 ff. Rn. 40.
 
1448
S. Duttge, FS Schroeder, 2006, S. 179, 186; zu dem Verhältnis von Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit vgl. ferner Roxin, Strafrecht AT I, § 10 Rn. 19 ff.; zu den sog. offenen Tatbeständen, wie etwa § 240 (Abs. 2), bei denen sich die Rechtswidrigkeit nach überwiegender Ansicht nicht bereits aus dem Fehlen von Rechtfertigungsgründen ergibt, sondern überdies einer positiven Feststellung bedarf, s. BGHSt 35, 270, 275; Wessels/Beulke, Strafrecht AT, Rn. 121.
 
1449
S. auch Roxin, Strafrecht AT I, § 10 Rn. 23.
 
1450
Vgl. Roxin, Strafrecht AT I, § 10 Rn. 14; krit. Schlehofer, FS Puppe, 2011, S. 953, 961, dem zufolge sich die Unterscheidung von Tatbestand als Zusammenfassung aller unrechtsbegründender Umstände und Rechtswidrigkeit als Abwesenheit unrechtsausschließender Umstände nicht stringent durchhalten lasse. Denn zum einen könne das Fehlen unrechtsausschließender Umstände genauso gut als unrechtsbegründende Voraussetzung angesehen werden – wie etwa das Fehlen eines tatbestandsausschließenden Einverständnisses bei § 123 Abs. 1. Zum anderen begnüge sich das Gesetz für die Rechtswidrigkeit nicht durchweg mit der Abwesenheit unrechtsausschließender Umstände, wie dies die sog. „offenen Tatbestände“ der §§ 240, 253 zeigen. Vielmehr seien Tatbestands- und Rechtswidrigkeitsmerkmale gleichrangige Merkmale derselben Norm. Dass gleichwohl von zwei eigenständigen Deliktsstufen gesprochen wird, sei rein formaler Natur. Gegen diese rein formale Differenzierung wird von einigen Stimmen aus der Literatur jedoch eingewandt, dass es einen wertungsmäßigen Unterschied mache, ob ein Verhalten tatbestandslos oder gerechtfertigt sei. Denn so sei etwa die Tötung einer Mücke als tatbestandsloses Verhalten wertungsmäßig nicht zu vergleichen mit einer durch Notwehr gerechtfertigten Tötung eines anderen Menschen, s. hierzu Gropp, Strafrecht AT, § 6 Rn. 13 ff.; LK/Hirsch, Vor § 32 Rn. 8 sowie SSW/Rosenau, Vor §§ 32 ff. Rn. 4 m. w. N.
 
1451
Kuhlen, FS Müller-Dietz, 2001, S. 431, 432.
 
1452
S. auch Schwartz, Hypothetische Einwilligung, 2009, S. 73 f..
 
1453
Kuhlen, FS Roxin, 2001, S. 331, 338.
 
1454
Kuhlen, FS Müller-Dietz, 2001, S. 431, 436. Nicht zutreffend ist das insoweit von Duttge angeführte Beispiel, welches sich gegen die Anerkennung der Lehre von der objektiven Zurechnung auf der Rechtfertigungsebene und damit letztlich gegen die hypothetische Einwilligung richtet, s. Duttge, FS Schroeder, 2006, S. 179, 186 (dort Fn. 66). In diesem weist er darauf hin, dass die Rechtfertigung einer Körperverletzungstat durch Notwehr nicht dadurch in Frage gestellt werden könne, dass ein anderer in derselben verletzenden Weise kraft des Notwehr(hilfe)rechts hätte eingreifen können; der Handelnde verdiene sich das Urteil „rechtmäßig“allein dadurch, dass er in seiner Person alle Voraussetzungen des Rechtfertigungsgrundes erfüllt habe. Hier wird deutlich, dass Duttge seiner Kritik ein falsches Verständnis von der Zurechnungskonzeption Kuhlens zu Grunde legt. Denn dass eine gerechtfertigte Tat endgültig als rechtmäßig anzusehen ist, wird von Kuhlen gar nicht angezweifelt. Im Gegenteil soll sich die Frage nach dem Vorliegen einer hypothetischen Einwilligung oder der sonstigen Fallgruppen der objektiven Zurechnung auf der Rechtswidrigkeitsebene erst gar nicht stellen, wenn bereits ein Rechtfertigungsgrund eingreift, s. Kuhlen, FS Roxin, 2001, S. 331, 338; zust. M. Dreher, Objektive Erfolgszurechnung, 2003, S. 103. Auch der BGH prüft zunächst, ob die Tat nicht bereits wegen des Vorliegens der Voraussetzungen einer rechtfertigenden Einwilligung oder eines anderen Rechtfertigungsgrundes gerechtfertigt ist, bevor er auf die hypothetische Einwilligung zu sprechen kommt, s. etwa BGH JR 2004, 469 f. (Bohrerspitzen-Fall). Aber auch von diesem Punkt abgesehen vermag das von Duttge angeführte Beispiel die Rechtsfigur der hypothetischen Einwilligung nicht zu entkräften, da es bei dieser – als Anwendungsfall des rechtmäßigen Alternativverhaltens – um das hypothetisch rechtmäßige Verhalten des Täters selbst und nicht um das Ersatzverhalten eines Dritten geht.
 
1455
S. hierzu Kap. 3, III.2.b.bb.(1)(d). Dass eine Tat nicht objektiv gerechtfertigt ist, gleichwohl aber nicht das objektive Unrecht eines vollendeten Delikts aufweist, mag auf dem ersten Blick widersprüchlich erscheinen. Jedoch entspricht dies strukturell der Möglichkeit einer rechtlich missbilligten und in diesem Sinne tatbestandsmäßigen Handlung, die wegen Verneinung der objektiven Zurechnung den objektiven Tatbestand nicht erfüllt und daher lediglich das Unrecht eines Versuchs begründet, s. Kuhlen, FS Roxin, 2001, S. 331, 340 (dort Fn. 56).
 
1456
So etwa Eisele, FS Strätz, 2009, S. 163, 174; Schönke/Schröder/Lenckner/Eisele, Vor §§ 13 ff. Rn. 91.
 
1457
S. Eisele, FS Strätz, 2009, S. 163, 174; vgl. auch Kühl, Strafrecht AT, § 6 Rn. 1.
 
1458
Ausgehend hiervon wird das Verhältnis des Tatbestandes zur Rechtswidrigkeit auch als „Regel-Ausnahme-Verhältnis“ bezeichnet, s. etwa Hruschka, FS Dreher, 1977, S. 189 ff. Der Begriff „Regel-Ausnahme-Verhältnis“ darf jedoch nicht in einem statistischen Sinne dergestalt verstanden werden, dass stets die überwiegende Zahl aller Tatbestandserfüllungen auch rechtswidrig und nur ein quantitativ geringer Teil durch einen Rechtfertigungsgrund gerechtfertigt sei. Denn in einer Vielzahl von Lebensbereichen stellt gerade umgekehrt die Rechtswidrigkeit diverser Tatbestandserfüllungen zahlenmäßig die Ausnahme dar (man denke etwa an ärztliche Heileingriffe, die als tatbestandliche Körperverletzung im Regelfall durch eine Einwilligung des Patienten gerechtfertigt und damit rechtmäßig sind oder etwa an die in unserem Gemeinwesen stattfindenden Freiheitsberaubungen, die meistens – nämlich als Untersuchungshaft und Strafvollstreckung – gerechtfertigt sind), vgl. hierzu Rath, Subjektives Rechtfertigungselement, 2002, S. 555; ferner auch Schmidhäuser, FS Lackner, 1987, S. 77, 84, der zwischen der „Regel als Richtlinie“ und der „Regel als das Übliche“ differenziert.
 
1459
Eisele, FS Strätz, 2009, S. 163, 174, der exemplarisch auf das sog. abgestufte Notwehrrecht im Falle eines Mitverschuldens des Opfers verweist.
 
1460
Zu den sozialethischen Einschränkungen des Notwehrrechts s. Schönke/Schröder/Perron, § 32 Rn. 43 ff.
 
1461
Zu diesem, u. a. von Eisele, FS Strätz, 2009, S. 163, 175 ff., vertretenem dogmatischen Einordnungsversuch s. bereits oben Kap. 3, III.3.b.aa.(3).
 
1462
Zur Kritik an der Bezeichnung des Verhältnisses von Tatbestand zu Rechtfertigung als Regel-Ausnahme-Verhältnis s. Rath, Subjektives Rechtfertigungselement, 2002, S. 555.
 
1463
Vgl. Kuhlen, FS Müller-Dietz, 2001, S. 431, 436, sowie ferner die Ausführungen oben unter Kap. 3, III.2.b.aa.
 
1464
Bei vorsätzlichen Delikten bleibt somit die Möglichkeit einer Versuchsstrafbarkeit bestehen.
 
1465
S. hierzu Kuhlen, FS Müller-Dietz, 2001, S. 431, 434; ders., FS Roxin, 2001, S. 331, 339; ähnlich M. Dreher, Objektive Erfolgszurechnung, 2003, S. 49 ff., 54 f.
 
1466
Duttge, FS Schroeder, 2006, S. 179, 187; s. ferner Puppe, GA 2003, 764, 770.
 
1467
Duttge, FS Schroeder, 2006, S. 179, 187.
 
1468
Kuhlen, FS Roxin, 2001, S. 331, 339; nahezu wortgleich auch ders., FS Müller-Dietz, 2001, S. 431, 433; vgl. hierzu krit. Duttge, FS Schroeder, 2006, S. 179, 187; Puppe, GA 2003, 764, 770.
 
1469
Vgl. Duttge, FS Schroeder, 2006, S. 179, 187 f.; Puppe, GA 2003, 764, 770.
 
1470
Puppe, GA 2003, 764, 770.
 
1471
Vgl. Duttge, FS Schroeder, 2006, S. 179, 188.
 
1472
S. hierzu Kuhlen, FS Roxin, 2001, S. 331, 339 f.; ders., FS Müller-Dietz, 2001, S. 431, 434, sowie die Zusammenfassung unter Kap. 3, III.2.b.bb.(1)(c).
 
1473
Vgl. Kuhlen, FS Müller-Dietz, 2001, S. 431, 434; ders., FS Roxin, 2001, S. 331, 340; demgegenüber versucht M. Dreher – aufbauend auf den Kerngedanken Kuhlens – mit seinen Überlegungen zur „rechtfertigungsnahen Situation“ ein allgemeingültiges Abgrenzungskriterium für sämtliche Rechtfertigungsgründe zu entwickeln, vgl. M. Dreher, Objektive Erfolgszurechnung, 2003, S. 4, 54 ff.
 
1474
S. Kuhlen, FS Müller-Dietz, 2001, S. 431, 434 ff.
 
1475
S. hierzu M. Dreher, Objektive Erfolgszurechnung, 2003, S. 54 ff.
 
1476
Duttge, FS Schroeder, 2006, S. 179, 189; ihm zust. Schwartz, Hypothetische Einwilligung, 2009, S. 42 f., und Wiesner, Hypothetische Einwilligung, 2010, S. 110 f.
 
1477
S. Duttge, FS Schroeder, 2006, S. 179, 189.
 
1478
Kuhlen, FS Müller-Dietz, 2001, S. 431, 440.
 
1479
Vgl. M. Dreher, Objektive Erfolgszurechnung, 2003, S. 115.
 
1480
Im Unterschied zu Kuhlen soll nach M. Dreher auch das gänzliche Fehlen einer Einwilligungserklärung durch eine hypothetische Einwilligung überwunden werden können, s. M. Dreher, Objektive Erfolgszurechnung, 2003, S. 116, sowie oben Kap. 3, III.2.b.bb.(1)(c)(bb). Es erscheint aber fraglich, in diesem Falle von einer Rechtfertigungslage zu sprechen. Denn dies hätte zur Folge (und insoweit ist der Kritik Duttges zuzustimmen), dass bei jedem einwilligungsfähigen Delikt, das ohne eine vorherige Zustimmung des Rechtsgutsträgers verwirklicht wurde, aber – wegen grundsätzlich gegebener Einwilligungsfähigkeit und -berechtigung des Betroffenen – eine wirksame Einwilligung zugelassen hätte, auf der Rechtswidrigkeitsebene ein möglicher Zurechnungsausschluss wegen einer hypothetischen Einwilligung geprüft werden müsste, selbst wenn tatsächlich keine Einwilligungssituation bestanden hat, eine Einwilligung des Betroffenen vielmehr völlig fern lag; krit. auch NK/Merkel, § 218a Rn. 40 ff. Zu einer Anwendbarkeit der hypothetischen Einwilligung bei einer gänzlich fehlenden Zustimmungserteilung s. ferner unten Kap. 4, III.2.b.aa.
 
1481
S. Edlbauer, Hypothetische Einwilligung, 2010, S. 395.
 
1482
S. etwa Böcker, JZ 2005, 925, 930.
 
1483
S. Kuhlen, FS Roxin, 2001, S. 331, 340 (dort Fn. 52), der als Beispiel hierfür die Frage nennt, inwieweit bei der Prüfung des Pflichtwidrigkeitszusammenhangs hypothetische Kausalverläufe berücksichtigt werden können.
 
1484
Vgl. ferner Eisele, FS Strätz, 2009, S. 163, 174, und Roxin, Strafrecht AT I, § 14 Rn. 115.
 
1485
Vgl. hierzu aber ausführlich M. Dreher, Objektive Erfolgszurechnung, 2003.
 
1486
So i. E. neben Kuhlen und M. Dreher auch LK/Rönnau, Vor § 32 Rn. 230 f.; NK/Merkel, § 218a Rn. 38 ff.; Rönnau, JZ 2004, 801, 802; Rosenau, FS Maiwald, 2010, S. 683, 694; Roxin, Strafrecht AT I, § 14 Rn. 113; Schlehofer, FS Puppe, 2011, S. 953, 956 ff., 964 f.
 
1487
S. Mitsch, JZ 2005, 279, 285; Roxin, Strafrecht AT I, § 10 Rn. 16; ferner NK/Merkel, § 218a Rn. 38, der als Beispiel auf § 218a verweist: „Der die Einwilligung unwirksam machende Fehler ist in Abs. 1 tatbestandsbegründend, in Abs. 2 und 3 dagegen rechtfertigend; wollte man nur in Abs. 1 nach den allgemeinen Regeln einen Pflichtwidrigkeitszusammenhang dieses Fehlers verlangen, nicht aber in Abs. 2 und 3, so wäre der abbrechende Arzt im Hinblick auf die Zurechenbarkeit der fehlerhaften Einwilligung (und damit auch des Abtreibungserfolges) erheblich besser gestellt, wenn er eine Abtreibung nach Abs. 1, als wenn er eine nach den Abs. 2 oder 3 vornähme, obwohl das Gesetz gerade bei diesen den Abbruch gutheißt, bei jenem aber nicht.“
 
1488
S. Mitsch, JZ 2005, 279, 285; NK/Merkel, § 218a Rn. 38; Roxin, Strafrecht AT I, § 10 Rn. 16.
 
1489
Dreher, Objektive Erfolgszurechnung, 2003, S. 46.
 
1490
Dreher, Objektive Erfolgszurechnung, 2003, S. 46 f.; s. ferner Schlehofer, FS Puppe, 2011, S. 953, 965, dem zufolge sich nur mit einer Übertragung des Pflichtwidrigkeitszusammenhangs auf die Rechtswidrigkeitsebene eine der Entstehungsgeschichte und Systematik des Gesetzes widersprechende Erfolgshaftung vermeiden lasse. Denn so lasse sich aus § 18 – bei rechtshistorischer Auslegung – die allgemeine Wertung entnehmen, dass eine Erfolgshaftung nach dem „versari in re illicita“-Gedanken auch auf der Rechtswidrigkeitsebene ausgeschlossen werden müsse. Gleichwohl lehnt Schlehofer die Rechtsfigur der hypothetischen Einwilligung i. E. ab, da er als Bezugspunkt des Pflichtwidrigkeitszusammenhangs nicht den tatbestandlichen Erfolg, sondern das Erfolgsunrecht, d. h. den Körperverletzungserfolg ohne wirksame Einwilligung, annimmt und auf der Grundlage dieses Verständnisses keine strukturelle Parallele der hypothetischen Einwilligung zu dem rechtmäßigen Alternativverhalten sieht, s. ders., FS Puppe, 2011, S. 953, 970.
 
1491
S. auch Mitsch, JZ 2005, 279, 285.
 
1492
Vgl. hierzu oben Kap. 3, II.3.
 
1493
S. hierzu bereits oben Kap. 3, III.1.c.
 
1494
S. hierzu oben Kap. 3, III.2.c.cc.
 
1495
S. Böcker, JZ 2005, 925, 929; vgl. ferner Albrecht, Hypothetische Einwilligung, 2010, S. 481, der eine Einordnung der hypothetischen Einwilligung als einen Strafaufhebungsgrund ebenfalls für möglich hält, da in beiden Fällen die Feststellung der Voraussetzungen erst nachträglich erfolgen könne.
 
1496
Zu der umstrittenen Rechtsnatur von Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründen s. NK/Paeffgen, Vor §§ 32 ff. Rn. 298.
 
1497
A.A. Albrecht, Hypothetische Einwilligung, 2010, S. 481.
 
1498
Der wichtigste Fall ist der Rücktritt (§ 24) als persönlicher Strafaufhebungsgrund. Ein weiteres Beispiel ist die Selbstanzeige bei der Steuerhinterziehung (§ 371 AO). Weitere Beispiele finden sich bei Wessels/Beulke, Strafrecht AT, Rn. 495. Zur Differenzierung zwischen Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründen s. Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, Vor §§ 32 ff. Rn. 133. Z. T. werden Strafaufhebungsgründe auch als „Strafausschließungsgründe i.w.S.“ bezeichnet, so etwa Albrecht, Hypothetische Einwilligung, 2010, S. 480 ff.
 
1499
Herkömmlich wird zwischen persönlichen und sachlichen Strafausschließungsgründen unterschieden. Als Beispiel für erstere Fallgruppe lässt sich etwa das Angehörigenverhältnis im Falle der Strafvereitelung (§ 258 Abs. 6) nennen. Dagegen soll es sich etwa bei den Altersgrenzen in §§ 174, 235 um einen sachlichen Strafausschließungsgrund handeln. Vgl. hierzu ferner NK/Paeffgen, Vor §§ 32 ff. Rn. 302 m. w. N.
 
1500
Böcker, JZ 2005, 925, 929.
 
1501
Böcker, JZ 2005, 925, 929; vgl. auch Kuhlen, FS Roxin, 2001, 331, 334.
 
1502
S. auch LK/Hirsch, 11. Aufl. 2003, Vor § 32 Rn. 225; LK/Rönnau, Vor § 32 Rn. 376; ferner Wessels/Beulke, Strafrecht AT, Rn. 493 f. („kraft gesetzlicher Sonderregelung“).
 
1503
Vgl. LK/Rönnau, Vor § 32 Rn. 376; Roxin, JuS 1988, 432; ders., JuS 2004, 180; Spendel, FS Engisch, 523; krit. NK/Paeffgen, Vor §§ 32 ff. Rn. 298
 
1504
S. Lackner/Kühl, Vor §§ 13 ff. Rn. 29.
 
1505
Zu der strukturellen Vergleichbarkeit der hypothetischen Einwilligung mit den Voraussetzungen des persönlichen Strafaufhebungsgrundes des Rücktritts (§ 24) s. Albrecht, Hypothetische Einwilligung, 2010, S. 483 ff.
 
1506
Mitsch, JZ 2005, 718.
 
1507
Die in § 331 Abs. 3 sowie in § 333 Abs. 3 für möglich erachtete nachträglich erteilte Genehmigung der zuständigen Behörde wird von der h.M. als ein Strafaufhebungsgrund eingeordnet, s. Schönke/Schröder/Heine, § 331 Rn. 50 m. w. N.
 
1508
S. Weber, FS Baur, 1981, S. 133, 143 ff.; ders., GS Schlüchter, 2002, S. 243, 250 ff. Als gesetzliche Grundlage hierfür zieht Weber die §§ 185 Abs. 2, 184 Abs. 1 BGB heran, denen er die Qualität eines Strafaufhebungsgrundes zuspricht, soweit es um strafbare rechtsgeschäftliche Verfügungen über fremde Vermögensgegenstände geht (wie etwa § 246), s. ders., GS Schlüchter, 2002, S. 243, 251.
 
1509
Weber, in: Arzt/Weber/Heinrich/Hilgendorf, Strafrecht BT, § 6 Rn. 106g: „objektiver Strafaufhebungsgrund“.
 
1510
Weber, in: Arzt/Weber/Heinrich/Hilgendorf, Strafrecht BT, § 6 Rn. 106g.
 
1511
S. Weber, in: Arzt/Weber/Heinrich/Hilgendorf, Strafrecht BT, § 6 Rn. 106g: „[…] ist fraglich und muss weiteren Untersuchungen vorbehalten bleiben“.
 
1512
Vgl. BGH NStZ 1996 34, 35 (Surgibone-Dübel-Fall); ferner Kuhlen, JZ 2005, 713, 715, sowie die Ausführungen unter Kap. 3, III.2.b.aa.(1)(d).
 
1513
S. hierzu aber Albrecht, Hypothetische Einwilligung, 2010, S. 482 ff.
 
1514
Auch in der strafrechtlichen Wissenschaft wird eine Einordnung der hypothetischen Einwilligung jenseits von Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld als ein Strafaufhebungs- oder Strafausschließungsgrund nicht ernsthaft in Erwägung gezogen s. Wiesner, Hypothetische Einwilligung, 2010, S. 105.
 
1515
Arzt, in: Arzt und Recht, 1985, S. 49, 58 (dort Fn. 24); vgl. auch Kaufmann, FS Schmidt, 1961, S. 200 ff., der hypothetische Erfolgsursachen als fakultative Strafmilderungsgründe anerkennt.
 
1516
Vgl. Böcker, JZ 2005, 925, 932.
 
1517
Vgl. MK/Franke, § 46 Rn. 24.
 
1518
Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, § 46 Rn. 7.
 
1519
Die bestehende Gefahr einer uneinheitlichen Rechtsprechung wird durch die Revisibilität der Ermessensentscheidungen („rechtlich gebundenes Ermessen“) herabgesenkt, Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, § 46 Rn. 7.
 
1520
Hierauf hat der BGH im Rahmen seines Urteils hingewiesen, s. BGH NStZ-RR 2004, 16.
 
1521
BGH JZ 1997, 1185: „Er [der neue Tatrichter] wird bei der Strafbemessung ferner zu bedenken haben, dass unter dem Gesichtspunkt der Auswirkungen der Tat nicht unberücksichtigt wird bleiben können, dass das Tatopfer ohnedies einen Tag später verstorben wäre“.
 
1522
Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, § 46 Rn. 20; Schroeder, NJW 1974, 250, 251; vgl. auch Frisch, Verhalten und Zurechnung, 1988, S. 568 (Fn. 220), dem zufolge in Fällen, in denen das Opfer sonst „zur selben Zeit“ gestorben wäre, das Ausmaß der Rechtsfriedensstörung relativiert, aber nicht gänzlich beseitigt sei, so dass eine Strafmilderung denkbar sei; nach Kaufmann (in: FS Schmidt, 1961, S. 200, 227 ff.) kann der Erfolgsunwert der Tat gemindert sein, wenn das Rechtsgut schon dem Untergang geweiht war, was bei Vorsatzdelikten nur zu einer Strafmilderung führen könne; krit. Spendel, JZ 1997, 1186, 1188 m. w. N.
 
1523
Vgl. LK/Gribbohm, 11. Aufl. 2003, § 46 Rn. 145 m. w. N.
 
1524
LK/Theune, § 46 Rn. 148; zur Absolutheit des Tötungsverbotes s. Ulsenheimer, Pflichtwidrigkeit, 1965, S. 129 f.
 
1525
S. Spendel, JZ 1997, 1186, 1187.
 
1526
Vgl. Lackner/Kühl, § 46 Rn. 34; ferner auch Erb, Rechtmäßiges Alternativverhalten, 1991, S. 62; Spendel, JZ 1997, 1186, 1188; Ulsenheimer, Pflichtwidrigkeit, 1965, S. 128.
 
1527
Lackner/Kühl, § 46 Rn. 34 a. E.
 
1528
S. hierzu oben Kap. 3, III.2.c.aa.
 
1529
S. MK/Franke, § 46 Rn. 37; SK/Horn, § 46 Rn. 104.
 
1530
Zu der Frage, ob die aus der Tatbestandslehre bekannten Zurechnungsgrundsätze auf die Strafzumessungsebene, konkret das Merkmal der „verschuldeten Auswirkungen der Tat“ übertragbar sind, s. SK/Horn, § 46 Rn. 9 m. w. N.; krit. hierzu MK/Franke, § 46 Rn. 37: „systematische Bedenken“.
 
1531
S. auch Wiesner, Hypothetische Einwilligung, 2010, S. 165.
 
1532
Vgl. etwa Böcker, JZ 2005, 925, 932; Puppe, GA 2003, 764, 776; Wiesner, Hypothetische Einwilligung, 2010, S. 164 f.
 
1533
S. Böcker, JZ 2005, 925, 932.
 
1534
S. HK-StPO/Gercke, § 153a Rn. 2.
 
1535
Puppe, GA 2003, 764, 776.
 
1536
S. Wiesner, Hypothetische Einwilligung, 2010, S. 164; Rosenau, in: Ders./Hakeri, Medizinischer Behandlungsfehler, 2008, S. 215, 222 (dort Fn. 35), mit Verweis auf BGH MedR 1996, 22, 25.
 
1537
Vgl. Sommer/Tsambikakis, in: Terbille, Anwaltshandbuch Medizinrecht, § 2 Rn. 374.
 
1538
Vgl. Duttge, FS Schroeder, 2006, S. 179, 195; Rönnau, JZ 2004, 799, 802; sowie ferner Kap. 2, I.1.b.
 
1539
Zu dem Grundsatz des Strafklageverbrauchs s. Pfeiffer, StPO, Einl. Rn. 26.
 
1540
S. Beulke, StPO, Rn. 334; HK-StPO/Gercke, § 153 Rn. 13; vgl. auch Meyer-Großner, StPO, § 153 Rn. 37.
 
1541
Bei einer gerichtlichen Einstellung gemäß § 153a StPO ist eine erneute Strafverfolgung des Beschuldigten wegen derselben Tat zulässig, wenn sich der Verdacht eines Verbrechens ergibt, § 153a Abs. 2 S. 2 i. V. m. § 153a Abs. 1 S. 5 StPO. Bei einer Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO durch das Gericht sind der Umfang der Einschränkung der Rechtskraftwirkung und damit des Strafklageverbrauchs umstritten, vgl. hierzu HK-StPO/Gercke, § 153 Rn. 25 m. w. N.
 
1542
Zwar ist auch nach einem durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahren eine Wiederaufnahme des Verfahrens möglich, doch ist eine solche Wiederaufnahme zu Ungunsten des Angeklagten (§ 362 StPO) wegen des darin liegenden schwerwiegenden Eingriffs in das verfassungsrechtliche Verbot der doppelten Strafverfolgung (Art. 103 Abs. 3 GG) nur unter sehr strengen und engen Voraussetzungen möglich, s. hierzu Beulke, StPO, Rn. 336; Meyer-Großner, § 362 StPO Rn. 1 ff.
 
1543
Rosenau, in: ders./Hakeri, Medizinischer Behandlungsfehler, 2008, S. 215, 227, der den Hinweis auf die prozessualen Einstellungsmöglichkeiten daher als „Scheinlösung“ bezeichnet.
 
1544
Zu der z. T. unterschiedlichen regionalen Anwendung der Einstellungsvorschriften s. Koch, Entkriminalisierung, 1998, S. 167.
 
1545
Zu den Voraussetzungen im Einzelnen vgl. HK-StPO/Gercke, § 153 Rn. 3 ff.
 
1546
S. BVerfG NJW 1990, 2741; HK-GS/Pfordte, § 153 StPO Rn. 2.
 
1547
HK-StPO/Gercke, § 153 Rn. 4.
 
1548
S. BGH MedR 1996, 22, 25. Das dort anhängige Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung dauerte etwa vier Jahre mit 76 Hauptverhandlungstagen – die Anregung seitens des BGH, das Verfahren einzustellen, kann daher nicht als ein Argument für die Berücksichtigung der hypothetischen Einwilligung erst auf strafprozessualer Ebene gesehen werden, sondern vielmehr vor dem Hintergrund der unverhältnismäßig langen und die Grenzen der Zumutbarkeit sprengenden Dauer des Verfahrens, vgl. auch Ulsenheimer, NStZ 1996, 132, 133.
 
1549
Vgl. auch NK/Paeffgen, § 228 Rn. 86, dem zufolge die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung die Ärzte nicht sonderlich beruhigen dürfte.
 
1550
S. Sommer/Tsambikakis, in: Terbille, Anwaltshandbuch Medizinrecht, § 2 Rn. 375.
 
1551
S. auch Rönnau, JZ 2004, 801, 802.
 
1552
S. hierzu Kap. 3, III.2.c.
 
1553
S. Albrecht, Hypothetische Einwilligung, 2010, S. 507 ff.; Edlbauer, Hypothetische Einwilligung, 2009, S. 471 ff.; Eisele, FS Strätz, 2006, S. 163, 181; Otto/Albrecht, Jura 2010, 264, 270; Rosenau, in: ders./Hakeri, Medizinischer Behandlungsfehler, 2008, S. 215, 217 ff.; ders., FS Maiwald, 2010, S. 683, 698; Schöch, in: Roxin/Schroth, Handbuch des Medizinstrafrechts, S. 51 ff., 54 f.; Schönke/Schröder/Eser/Sternberg-Lieben, § 223 Rn. 40a; Schroth, in: Roxin/Schroth, Handbuch des Medizinstrafrechts, S. 23, 35; Wiesner, Hypothetische Einwilligung, 2010, S. 145, 172; vgl. auch Bosch, JA 2003, 70, 72; Knauer, in: Roxin/Schroth, Handbuch des Medizinstrafrechts, 1. Aufl. 2000, S. 9, 19 ff.; Sowada, NStZ 2012, 1, 10.
 
1554
Vgl. Duttge, FS Schroeder, 2006, S. 179, 195; Edlbauer, Hypothetische Einwilligung, 2009, S. 471; Otto/Albrecht, Jura 2010, 264, 270; Sternberg-Lieben, StV 2008, 190, 193.
 
1555
S. Edlbauer, Hypothetische Einwilligung, 2009, S. 471. Ein eigenständiges Aufklärungsniveau gegenüber dem Zivilrecht sieht etwa das englische Strafrecht vor: Aufklärungspflichtverletzungen durch den Arzt führen dort regelmäßig zu zivilrechtlichen Haftungsansprüchen, nur in den seltensten Fällen aber zur Unwirksamkeit der Einwilligung des Patienten. Sie begründen daher nur in Ausnahmefällen eine Strafbarkeit nach dem „Offences against the Person Act“ (1861), so dass dem Arztstrafrecht in England nur eine untergeordnete Funktion zukommt, vgl. hierzu Fateh-Moghadam, in: Roxin/Schroth, Handbuch des Medizinstrafrechts, S. 888, 907 f., 909, und Rosenau, in: Ders./Hakeri, Medizinischer Behandlungsfehler, 2008, S. 215, 220 (Fn. 27).
 
1556
Vgl. Edlbauer, Hypothetische Einwilligung, 2009, S. 471. Da nach der hier vertretenen Anwendungseinschränkung (s. oben Kap. 2, I.5.c. der Gliederung) die hypothetische Einwilligung im Zivilrecht in den Fällen vorsätzlicher Aufklärungspflichtverletzung des Arztes keine Anwendung findet bzw. der Arzt sich nicht auf diese berufen kann, wäre jedenfalls insoweit ein Gleichlauf zivilrechtlicher und strafrechtlicher Haftung gewahrt.
 
1557
Vgl. allgemein BVerfGE 96, 245, 249.
 
1558
Vgl. Böcker, JZ 2005, 925, 928; Dringenberg, Operationserweiterungen, 2005, S. 943; Sternberg-Lieben, StV 2008, 190, 192 f. Der subsidiäre Charakter des staatlichen Strafbedürfnisses lässt sich darauf zurückführen, dass das Mittel des Strafrechts eines der härtesten und invasivsten aller dem Staat zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung stehenden Instrumente darstellt, s. Roxin, Strafrecht AT I, § 2 Rn. 97 f.
 
1559
Sternberg-Lieben, StV 2008, 192, 193.
 
1560
Vgl. insbesondere Schöch, in: Roxin/Schroth, Handbuch des Medizinstrafrechts, S. 51 ff., 54 f.
 
1561
Vgl. Schöch, in: Roxin/Schroth, Handbuch des Medizinstrafrechts, S. 51, 54. Zu den unterschiedlichen Funktionen von Schadensersatz- und Strafrecht s. auch Kuhlen, Strafrechtliche Produkthaftung, 1989, S. 176 f.
 
1562
S. Nießen, Rechtmäßiges Alternativverhalten, 1994, S. 29 ff.
 
1563
Vgl. Rosenau, FS Maiwald, 2010, S. 683, 698; Schöch, in: Roxin/Schroth, Handbuch des Medizinstrafrechts, S. 51, 55; Schönke/Schröder/Eser/Sternberg-Lieben, § 223 Rn. 40a; Wachsmuth/Schreiber, NJW 1981, 1985; ferner Schreiber, FG-BGH, Bd. IV, 2000, S. 503, 507, der insoweit von einer „Monokultur der Aufklärung“ spricht. Ulsenheimer, NStZ 1996, 132, weist jedoch zu Recht darauf hin, dass die Aufklärungsrüge nicht nur im Zivil-, sondern auch im Strafprozess zunehmend die Funktion eines „Auffangtatbestandes“ übernommen hat.
 
1564
Vgl. Schöch, in: Roxin/Schroth, Handbuch des Medizinstrafrechts, S. 51, 55.
 
1565
Während zu Beginn der fünfziger Jahre eine Aufklärung bei einem Risiko von 50:1 für nicht erforderlich gehalten wurde (s. BGH VersR 1961, 1039), hat der BGH ca. 20 Jahre später eine Aufklärung über Risiken mit einer Wahrscheinlichkeit von 2000:1 bei typischen, wenn auch nicht häufigen Gefahren verlangt, s. BGH NJW 1980, 1905; ferner Wachsmuth/Schreiber, NJW 1981, 1985.
 
1566
Vgl. Schöch, in: Roxin/Schroth, Handbuch des Medizinrechts, S. 51, 55; Rosenau, in: Ders./Hakeri, Medizinischer Behandlungsfehler, 2008, S. 215, 219; ders., FS Maiwald, 2010, S. 683, 698; Wiesner, Hypothetische Einwilligung, 2010, S. 139; ferner LK/Hirsch, § 228 Rn. 19; Tröndle, MDR 1983, 881, 882 f.
 
1567
Vgl. Taupitz, NJW 1986, 2851, 2853.
 
1568
Vgl. LK/Hirsch, § 228 Rn. 19; Rosenau, in: Ders./Hakeri, Medizinischer Behandlungsfehler, 2008, S. 215, 219. Oftmals setzt die Strafbarkeit eines Verhaltens – wie etwa bei dem strafbaren Versuch oder den bloßen Gefährdungs- und Verhaltensdelikten – auch keine geschädigte Person voraus.
 
1569
Schöch, in: Roxin/Schroth, Handbuch des Medizinrechts, S. 51, 55.
 
1570
Schöch, in: Roxin/Schroth, Handbuch des Medizinrechts, S. 51, 55.
 
1571
Dringenberg, Operationserweiterungen, 2005, S. 943; Schöch, in: Roxin/Schroth, Handbuch des Medizinrechts, S. 51, 55; vgl. ferner Schreiber, FG-BGH, Bd. IV, 2000, S. 503, 513.
 
1572
S. auch Wiesner, Hypothetische Einwilligung, 2010, S. 139.
 
1573
Vgl. Rosenau, in: Ders./Hakeri, Medizinischer Behandlungsfehler, 2008, S. 215, 219; Taupitz, NJW 1986, 2851, 2853.
 
1574
Vgl. Albrecht, Hypothetische Einwilligung, 2010, S. 552; Hausch, VersR 2009, 1178; Rosenau, FS Maiwald, 2010, S. 683, 698.
 
1575
S. Otto/Albrecht, Jura 2010, 264, 270; Schöch, in: Roxin/Schroth, Handbuch des Medizinrechts, S. 51, 54.
 
1576
BGH NStZ 1996, 34.
 
1577
Otto/Albrecht, Jura 2010, 264, 270.
 
1578
S. Otto/Albrecht, Jura 2010, 264, 270.
 
1579
S. hierzu die Nachweise in Fn. 1575 des Kap. 3.
 
1580
Zum Surgibone-Dübel-Fall s. oben Kap. 3, II.2.d.
 
1581
Vgl. Frister/Lindemann/Peters, Arztstrafrecht, S. 10 Rn. 21, 28 ff.
 
1582
Vgl. Deutsch/Spickhoff, Medizinrecht, Rn. 480; Schreiber, FG-BGH, Bd. IV, 2000, S. 503, 513.
 
1583
S. BGHZ 29, 33; für eine Harmonisierung der Einwilligungsregeln auch Ohly, FS Jakobs, 2007, S. 451, 457.
 
1584
Vgl. auch Deutsch/Spickhoff, Medizinrecht, Rn. 472: „Wiederannäherung der Zwecke des zivilen Haftungs- und des Strafrechts“.
 
1585
S. BGHZ 26, 349; 35, 363, 128, 1, 14 ff.; vgl. ferner Müller, VersR 2008, 1141, 1150 ff.
 
1586
Vgl. Kern, AcP 1991, 247, 249 ff.; Kuhlen, Strafrechtliche Produkthaftung, 1989, S. 176 f.; Staudinger/Schiemann, § 253 BGB Rn. 53.
 
1587
Vgl. hierzu Hillenkamp, Vorsatztat und Opferverhalten, 1981.
 
1588
So wurde etwa die zur Begrenzung der als zu weit empfundenen „conditio sine qua non“ Formel im Strafrecht entwickelte Adäquanztheorie später von dem BGH in Zivilsachen (BGHZ 3, 261, 266 f.) ins Zivilrecht übernommen, s. hierzu Staudinger/Schiemann, § 249 BGB Rn. 12 ff. Ferner haben die Strafsenate des BGH die hier relevante Rechtsfigur der hypothetischen Einwilligung ausdrücklich von der zivilrechtlichen Rechtsprechung übernommen, s. etwa BGH NStZ 1996, 34, 35: „ […] zur hypothetischen Einwilligung in den ärztlichen Eingriff im Zivilrecht vgl. u. a. BGH NJW 1980, 1333; BGHZ 90, 96, 100“.
 
1589
Zu der „ultima ratio“-Funktion des Strafrechts vgl. BVerfG NJW 1998, 443; Lilie, in: Rosenau/Hakeri, Medizinischer Behandlungsfehler, 2008, S. 191, 200; ferner Roxin, Strafrecht AT I, § 2 Rn. 97 ff.
 
1590
Vgl. Böcker, JZ 2005, 925, 928; a. A. Wiesner, Hypothetische Einwilligung, 2010, S. 145.
 
1591
Vgl. BVerfG NJW 1979, 1925, 1931; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, Rn. C 1; Katzenmeier, in: Laufs/Katzenmeier/Lipp, Arztrecht, S. 103 Rn. 6; Quaas/Zuck, Medizinrecht, § 13 Rn. 82.
 
1592
Vgl. Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, Rn. C 1.
 
1593
Laufs, in: Laufs/Kern, Handbuch des Arztrechts, § 64 Rn. 1.
 
1594
Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung schließt jedoch nicht aus, andere Bereiche oder Wirksamkeitsvoraussetzungen, in denen der „Wertungskontext“ (Jakobs, Strafrecht AT, 11/5) des Strafrechts von dem des Zivilrechts abweicht, unterschiedlich zu behandeln, vgl. Ohly, FS, S. 456; Roxin, Strafrecht AT I, § 13 Rn. 97. Als Beispiel hierfür lässt sich im Kontext der Willensmängeldogmatik der im Zivilrecht mögliche Schwebezustand (vgl. §§ 119 ff., 142 f. BGB) nennen, der im Strafrecht – da dort die Strafbarkeit des Täters im Zeitpunkt der Tat feststehen muss – nicht hinnehmbar ist.
 
1595
Vgl. Hausch, VersR 2009, 1178 f.
 
1596
Im strafrechtlichen Schrifttum finden sich jüngst Versuche, Kriterien für einen von dem Zivilrecht abzugrenzenden, eigenständigen strafrechtlichen Aufklärungsbegriff zu bestimmen. Nach Edlbauer, Hypothetische Einwilligung, 2009, S. 471 ff., setzt ein strafrechtlich relevanter Aufklärungsfehler zunächst voraus, dass ein zivilrechtlich beachtlicher Aufklärungsmangel vorliege. Ferner müsse es sich um eine gravierende Missachtung des Selbstbestimmungsrechts handeln, wobei auch die einzelnen Determinanten der Aufklärungspflicht, wie etwa die Schwere und Dringlichkeit der Behandlung, zu berücksichtigen seien. Schließlich sei der Rechtsgutsbezug des konkreten Aufklärungsmangels in die Gesamtwürdigung miteinzubeziehen.
Dieser Ansatz entbehrt jedoch klaren und verobjektivierbaren Kriterien. Eine verlässliche Prognose darüber, ob ein Aufklärungsmangel auch strafrechtlich beachtlich ist, ließe sich hiernach kaum anstellen. Weitere Ansätze eines von den zivilrechtlichen Anforderungen losgelösten strafrechtlichen Aufklärungsbegriffs finden sich bei Albrecht, Hypothetische Einwilligung, 2010, S. 507 ff.; Otto/Albrecht, Jura 2010, 264, 270 f., und Wiesner, Hypothetische Einwilligung, 2010, S. 144 f.
 
1597
S. Ohly, FS Jakobs, 2007, S. 451, 457.
 
1598
Dafür etwa Rigizahn, JR 1996, 72, 74; vgl. ferner Böcker, JZ 2005, 925, 931: „Reduzierung der Aufklärungsanforderungen im Allgemeinen“; Tröndle, MDR 1983, 881 ff.; in diese Richtung ferner argumentierend Hausch, VersR 2008, 1178, 1186 ff.
 
1599
Vgl. Katzenmeier, in: Laufs/Katzenmeier/Lipp, Arztrecht, S. 131 Rn. 64; v. Mühlendahl, NJW 1995, 3043; Laufs, in: Laufs/Kern, Handbuch des Arztrechts, § 57 Rn. 6 ff., 11 m. w. N.; Tröndle, MDR 1983, 881, 882 ff.
 
1600
S. Albrecht, Hypothetische Einwilligung, 2010, S. 548; Katzenmeier, in: Laufs/Katzenmeier/Lipp, Arztrecht, S. 131 Rn. 64.
 
1601
Zu der Gefahr einer sog. „defensiven Medizin“, s. Ulsenheimer, Arztstrafrecht, Einl. Rn. 1 f.; vgl. ferner Hausch, VersR 2009, 1178, 1193, dem zufolge der Arzt durch die immensen Anforderungen an die ärztliche Aufklärung zu einem „fast als schizophren zu bezeichnenden Verhalten“ gezwungen werde: einerseits soll er den Patienten eine medizinisch sinnvolle Behandlung zu dessen Wohl anraten, andererseits diesen sämtliche Risiken eindringlich vor Augen führen, wodurch u. U. der Eindruck erweckt werde, dass es besser sei, von der Behandlung Abstand nehmen.
 
1602
S. Kaiser, in: Ratzel/Luxenburger, Handbuch Medizinrecht, § 13 Rn. 126; zum Wandel des Arzt-Patienten-Verhältnisses Baier, in: Medizin im Wandel, 1997, S. 41 ff.; Loskot, Ärztliche Aufklärungspflicht, 2009, S. 5 ff.
 
1603
Kaiser, in: Ratzel/Luxenburger, Handbuch Medizinrecht, § 13 Rn. 126.
 
1604
Dies schließt aber nicht aus, die Anforderungen an die ärztliche Aufklärung im Einzelfall von der konkreten Lage, in der sich der Patient befindet, sowie von dem Grad der Gefährlichkeit und Dringlichkeit abhängig zu machen, s. NK/Paeffgen, § 228 Rn. 81: umgekehrte Proportionalität.
 
1605
Vgl. auch Katzenmeier, in: Laufs/Katzenmeier/Lipp, Arztrecht, S. 144 Rn. 89.
 
1606
Vgl. Böcker, JZ 2005, 925, 931; Duttge, FS Schroeder, 2006, S. 179, 195; Gropp, FS Schroeder, 2006, S. 194, 207. Zur Ausgestaltung eines Sonderstraftatbestandes der Eigenmächtigen und Fehlerhaften Heilbehandlung s. Schroeder, Besondere Strafvorschriften, 1998.
 
1607
Duttge, FS Schroeder, 2006, S. 179, 195.
 
1608
Vgl. Böcker, JZ 2005, 925, 931; Gropp, FS Schroeder, 2006, S. 194, 207; Mitsch, JZ 2005, 279, 285.
 
1609
Vgl. Schönke/Schröder/Eser/Sternberg-Lieben, § 223 Rn. 31.
 
1610
Vgl. Gropp, FS Schroeder, 2006, S. 194, 207.
 
1611
Mitsch, Medizinische Behandlung, 2000, S. 8, bezeichnet den Streit um die strafrechtliche Qualifikation ärztlicher Heileingriffe als einen „zeitlos diskussionswürdigen Dauerbrenner“. Eine Übersicht zu der äußerst kontroversen Diskussion findet sich bei Meyer, GA 1998, 415, 421 ff.
 
1612
Vgl. hierzu Tag, Körperverletzungstatbestand, 2000, S. 13 ff. m. w. N.
 
1613
S. hierzu die Übersicht bei Riedelmeier, Ärztlicher Heileingriff, 2004, S. 20 ff., und Schreiber, FS Hirsch, 1999, S. 713, 716 ff.
 
1614
Das 6. Strafrechtsreformgesetz ist am 01.04.1998 in Kraft getreten, vgl. BGBl. I 1998, S. 164.
 
1615
S. §§ 229, 230 RefE-StGB vom 15.7.1996 – abgedruckt bei Freund, ZStW 1997, 455, 465; vgl. dazu Hartmann, Heilbehandlung, 1999; allgemein zum 6. Strafrechtsreformgesetz s. Hörnle, Jura 1998, 169 ff.; Wolters, JZ 1998, 397 ff.
 
1616
S. BT-Drs. 13/164. Lediglich die Überschrift des 17. Abschnittes des StGB wurde von „Körperverletzung“ hin zu „Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit“ modifiziert, um so den ärztlichen Heileingriff in seinem sozialen Sinngehalt besser zu erfassen, vgl. Schönke/Schröder/Eser/Sternberg-Lieben, § 223 Rn. 31.
 
1617
Vgl. etwa Lilie, in: Rosenau/Hakeri, Medizinische Behandlungsfehler, 2008, S. 191, 193 f.; Schroeder, Besondere Strafvorschriften, 1998, S. 44 ff.
 
1618
Dass eine hypothetische Einwilligung auch bei einer nicht kunstgerecht erfolgenden ärztlichen Behandlung Anwendung finden kann, hat der BGH im Turboentzugs-Fall zum Ausdruck gebracht, s. BGH StV 2008, 464 ff., sowie hierzu oben Kap. 3, II.4.b.
 
1619
So zu Recht auch Rosenau, FS Maiwald, 2010, S. 683, 688.
 
1620
Vgl. § 110 öStGB: „Eigenmächtige Heilbehandlung“ – Täter dieses Delikts können auch Nichtärzte sein. Zur Regelung des ärztlichen Heileingriffs in rechtsvergleichender Perspektive s. Eser, FS Hirsch, 1999, S. 465, 469.
 
1621
Vgl. Schroth, in: Roxin/Schroth, Handbuch des Medizinstrafrechts, S. 23, 30.
 
1622
S. hierzu oben Kap. 2, I.1. sowie Kap. 3, I.
 
1623
Nämlich in die Frage, ob der ärztliche Eingriff „eigenmächtig“ erfolgt ist oder ob eine wirksame Einwilligung des Patienten entgegensteht, s. Zipf, FS Bockelmann, 1979, S. 577, 584 ff.
 
1624
Allerdings hat der letzte Alternativentwurf (§ 229 RefE-StGB vom 15.7.1996) allein die vorsätzliche eigenmächtige Heilbehandlung für strafwürdig erachtet, was mit einer deutlichen Entlastung der Ärzte mit Blick auf ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen eines Aufklärungsmangels verbunden gewesen wäre. Ob aber eine solche pauschale Entkriminalisierung fahrlässiger Aufklärungspflichtverletzungen der Ärzte – insbesondere auch in den Fällen grober Fahrlässigkeit – angemessen ist, erscheint zweifelhaft. Zwar stellt die Deliktswelt des StGB Eingriffe in das Selbstbestimmungsrecht auch im Übrigen allein bei einem vorsätzlichen Handeln unter Strafe (vgl. Tag, Körperverletzungstatbestand, 2000, S. 446), doch bestünde bei einer strafrechtlichen Irrelevanz fahrlässiger Aufklärungsfehler die Gefahr, dass die Ärzte bei der Aufklärung ihrer Patienten nachlässiger werden. Um einen umfassenden Schutz des Selbstbestimmungsrechts des Patienten zu gewährleisten, erscheint es sachgerechter, nach wie vor auch fahrlässige Aufklärungspflichtverletzungen strafbewehrt zu lassen, dem Arzt aber – um ihn vor einer missbräuchlichen Berufung der Patienten auf Aufklärungsfehler zu schützen – den Einwand der hypothetischen Einwilligung zuzugestehen. Nur hierdurch lässt sich ein gerechter Ausgleich der Interessen von Arzt und Patient erreichen.
 
1625
S. Duttge, FS Schroeder, 2006, S. 179, 188; Eisele, JA 2005, 252, 254; Frister, Strafrecht AT, 15/33; Kühl, Strafrecht AT, § 9 Rn. 47a; Otto, Jura 2004, 679, 683; Riedelmeier, Ärztlicher Heileingriff, 2004, S. 82 ff.; Schönke/Schröder/Eser/Sternberg-Lieben, § 223 Rn. 40e; Sternberg-Lieben, StV 2008, 190, 192.
 
1626
Vgl. Rosenau, FS Maiwald, 2010, S. 683, 695 f.
 
1627
Vgl. Kühl, Strafrecht AT § 9 Rn. 47a.
 
1628
Vgl. Otto, Jura 2004, 679, 683; Puppe, JR 2004, 470, 471; Sternberg-Lieben, StV 2008, 190, 192; krit. ferner Giesen, Arzthaftungsrecht, Rn. 234, und Jäger, FS Jung, 2001, S. 345, 347.
 
1629
Hart, FS Heinrichs, 1998, S. 291, 316; vgl. ferner Esser/Schmidt, Schuldrecht I/2 § 33 VI.2.; Puppe, JR 2004, 470, 471.
 
1630
Puppe, GA 2003, 764, 769; zust. Duttge, FS Schroeder, 2006, S. 179, 188; Otto, Jura 2004, 679, 683.
 
1631
Puppe, GA 2003, 764; vgl. auch Duttge, FS Schroeder, 2006, S. 179, 188.
 
1632
Vgl. Jäger, FS Jung, 2001, S. 345, 353 f.; Sternberg-Lieben, StV 2008, 190, 192.
 
1633
Vgl. Frister/Lindemann/Peters, Arztstrafrecht, S. 19 Rn. 40; Riedelmeier, Ärztlicher Heileingriff, 2004, S. 81.
 
1634
Vgl. nur Bollacher/Stockburger, Jura 2006, 908, 913; Geppert, JK 12/2004, § 223/3; Riedelmeier, Ärztlicher Heileingriff, 2004, S. 82 ff.; Schönke/Schröder/Eser/Sternberg-Lieben, § 223 Rn. 40e; Wiesner, Hypothetische Einwilligung, 2010, S. 100.
 
1635
Vgl. Duttge, FS Schroeder, 2006, S. 179, 184; Puppe, GA 2004, 764, 769 f.
 
1636
Vgl. Fischer, § 223 Rn. 2; Gössel/Dölling, Strafrecht BT I, § 12 Rn. 57; LK/Lilie, Vor § 223 Rn. 1; Mitsch, JZ 2005, 279, 285; Rönnau, JZ 2004, 801, 802; Rosenau, in: Ders./Hakeri, Medizinischer Behandlungsfehler, 2008, S. 215, 219 f.; ders., FS Maiwald, 2010, S. 683, 696; Wiesner, Hypothetische Einwilligung, 2010, S. 127; a. A. SK/Horn/Wolters, § 223 Rn. 35 ff.; Tag, Körperverletzungstatbestand, 2000, S. 68, 92.
 
1637
Jäger, FS Jung, 2007, S. 345, 349; vgl. auch Gössel/Dölling, Strafrecht BT I, § 12 Rn. 57.
 
1638
S. Riedelmeier, Ärztlicher Heileingriff, 2004, S. 18.
 
1639
Mitsch, JZ 2005, 279, 285; s. auch Garbe, Wille und Hypothese, 2011, S. 301; MK/Joecks, Vor § 223 Rn. 8.
 
1640
Gegen diese Konzeption wird in der Literatur z. T. der Vorwurf eines „lautlosen Tatbestandswechsels“ erhoben, s. etwa Knauer, Roxin/Schroth, Handbuch des Medizinstrafrechts, 1. Aufl. 2000, S. 9, 16 ff. Dem zufolge schöben die Strafgerichte dem Körperverletzungstatbestand, indem sie den Einwilligungsmangel zu dem maßgeblichen Grund der Strafbarkeit aus §§ 223 ff. erklären, „in zweckentfremdender Manier“ ein fremdes Rechtsgut unter und schützen damit de facto nicht mehr die körperliche Unversehrtheit und Gesundheit, sondern das Selbstbestimmungsrecht, vgl. hierzu auch Riedelmeier, Ärztlicher Heileingriff, 2004, S. 33 f. Dieser Vorwurf erweist sich aber – worauf etwa auch Gössel/Dölling, Strafrecht BT I, § 12 Rn. 57, hinweisen – als unberechtigt. Denn so lassen sich alle nur wegen der Zustimmung des Verletzten tatbestandslosen (etwa § 242) oder gerechtfertigten Verhaltensweisen (z. B. § 303) in dieser Weise kennzeichnen, ohne damit einen Tatbestandswechsel zu begründen; vgl. auch MK/Joecks, Vor § 223 Rn. 9.
 
1641
Vgl. auch Kuhlen, FS Müller-Dietz, 2001, S. 431, 442, der darauf hinweist, dass es nach der Rechtsprechung zum ärztlichen Heileingriff „nicht um den Schutz der so verstandenen Selbstbestimmung“ geht, „sondern darum, die Maßgeblichkeit der auf die Rechtsgüter Gesundheit und körperliche Integrität bezogenen Interessendefinition des Patienten zu wahren“. Eben dies werde dadurch respektiert, dass man darauf abstellt, wie sich der Patient bei hinreichender Aufklärung entschieden hätte.
 
1642
So etwa Tag, Körperverletzungstatbestand, 2000, S. 399.
 
1643
Tag, Körperverletzungstatbestand, 2000, S. 399.
 
1644
Tag, Körperverletzungstatbestand, 2000, S. 399.
 
1645
S. Tag, Körperverletzungstatbestand, 2000, S. 399.
 
1646
Vgl. Tag, Körperverletzungstatbestand, 2000, S. 399.
 
1647
Rönnau, JZ 2004, 801, 802.
 
1648
Katzenmeier, in: Laufs/Katzenmeier/Lipp, Arztrecht, S. 143 f. Rn. 88.
 
1649
S. Nüßgens, FS Hauß, 1978, S. 287, 293.
 
1650
Zu dem Problem der Ermittlung des hypothetischen Willens eines inzwischen verstorbenen Patienten s. unten Kap. 3, V.2.a.bb.(3).
 
1651
Ulsenheimer, Arztstrafrecht, § 1 Rn. 132c.
 
1652
Vgl. BGH JR 2004, 251, 252; Geppert, JK 12/04, § 223/3; LK/Rönnau, Vor § 32 Rn. 231. Nach Rosenau, FS Maiwald, 2010, S. 683, 697, steht die hypothetische Einwilligung „auf einer Skala der Selbstbestimmungsverträglichkeit zwischen tatsächlicher und mutmaßlicher Einwilligung, nicht dahinter“. Dies begründet er damit, dass die mutmaßliche Einwilligung auch dann zur Rechtfertigung des Eingriffs führt, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass der Betroffene einen abw. Willen besaß. Ferner sei bei der mutmaßlichen Einwilligung – sofern sich keine konkreten Anhaltspunkte für den individuellen, wirklichen Willen ermitteln lassen – auf den Homunkulus des durchschnittlich vernünftigen Patienten abzustellen. Demgegenüber stehe bei der hypothetischen Einwilligung stets der individuelle Patient im Vordergrund. Auch setzte die hypothetische Einwilligung jedenfalls eine Grundeinwilligung i.S. einer zustimmenden Willensbekundung des Patienten voraus, wohingegen der Patient im Falle der mutmaßlichen Einwilligung seine Selbstbestimmung gar nicht ausübe.
 
1653
S. hierzu bereits oben die ausführliche Abgrenzung der hypothetischen Einwilligung von der mutmaßlichen Einwilligung unter Kap. 3, III.2.b.aa.(1).
 
1654
Vgl. hierzu oben Kap. 3, III.2.d.
 
1655
Dass die hypothetische Einwilligung in manchen Fällen zur Straflosigkeit führt, die sich nach den Grundsätzen der mutmaßlichen Einwilligung nicht ergibt, ist unbestreitbar, begründet aber keinen Einwand. „Hieran zeigt sich vielmehr nur das allgemeine Verhältnis zwischen Rechtfertigung und objektiver Zurechnung“, Kuhlen, FS Müller-Dietz, 2001, S. 431, 443.
 
1656
S. oben Kap. 3, III.2.b.aa.(2)(ee).
 
1657
S. etwa Puppe, GA 2003, 764, 769.
 
1658
S. Kuhlen, JR 2004, 227 (dort Fn. 6).
 
1659
Vgl. Ulsenheimer, Arztstrafrecht, § 1 Rn. 132c.
 
1660
Vgl. auch Eisele, FS Strätz, 2009, S. 163, 180; M. Dreher, Objektive Erfolgszurechnung, 2003, S. 113, 126.
 
1661
S. Ulsenheimer, in: Eser/Just/Koch, Perspektiven des Medizinrechts, 2004, S. 71 f.
 
1662
Ulsenheimer, in: Eser/Just/Koch, Perspektiven des Medizinrechts, 2004, S. 73.
 
1663
M. Dreher, Objektive Erfolgszurechnung, 2003, S. 126 f.
 
1664
Vgl. Frister/Lindemann/Peters, Arztstrafrecht, S. 19 Rn. 40; Puppe, GA 2003, 764, 774; dies., JR 2004, 470, 471; Riedelmeier, Ärztlicher Heileingriff, 2004, S. 81; Sternberg-Lieben, StV 2008, 190, 192; skeptisch auch Böcker, JZ 2005, 925, 930; Paeffgen, FS Rudolphi, 2004, S. 187, 208.
 
1665
S. BGHZ 20, 103, 109 f. sowie ferner oben Kap. 2, I.4.
 
1666
Vgl. Riedelmeier, Ärztlicher Heileingriff, 2004, S. 83; Schwartz, Hypothetische Einwilligung, 2009, S. 150.
 
1667
Puppe, GA 2003, 764, 774.
 
1668
S. Otto, Jura 2004, 679, 683; Puppe, GA 2003, 764, 773; Riedelmeier, Ärztlicher Heileingriff, 2004, S. 83 ff.
 
1669
Riedelmeier, Ärztlicher Heileingriff, 2004, S. 83 ff.
 
1670
Paeffgen, FS Rudolphi, 2004, S. 187, 210; Riedelmeier, Ärztlicher Heileingriff, 2004, S. 83 ff.
 
1671
Puppe, GA 2003, 764, 773 ff.; Riedelmeier, Ärztlicher Heileingriff, 2004, S. 83 ff.
 
1672
S. Frister/Lindemann/Peters, Arztstrafrecht, S. 19 Rn. 40; Riedelmeier, Ärztlicher Heileingriff, 2004, S. 81.
 
1673
S. Otto, Jura 2004, 679, 683; Puppe, JR 2004, 470, 471; vgl. ferner Böcker, JZ 2005, 925, 930.
 
1674
S. Roxin, Strafrecht AT I, § 13 Rn. 133, dem zufolge die Bestimmtheit „hier sogar oft größer als bei anderen Fällen hypothetischer Kausalverläufe“ ist.
 
1675
S. Roxin, Strafrecht AT I, § 13 Rn. 133; insoweit krit. Riedelmeier, Ärztlicher Heileingriff, 2004, S. 80. Zur Schwierigkeit der Ermittlung des hypothetischen Willens und den ggf. dabei bestehenden Missbrauchsgefahren s. sogleich die Ausführungen unter Kap. 3, V.2.a.bb.
 
1676
Vgl. Roxin, Strafrecht AT I, § 13 Rn. 133.
 
1677
S. BGH StV 2008, 189 f., und BGH StV 2008, 464 f.
 
1678
S. auch Rosenau, FS Maiwald, 2010, S. 683, 692. Tatsächlich hat der BGH im Hinblick auf die hypothetische Einwilligung bislang keine „in dubio pro reo“-Entscheidung getroffen.
 
1679
BGH JR 2004, 469 f. Zum Bohrerspitzen-Fall s. ferner Kap. 3, II.3.
 
1680
Im Turboentzugs-Fall begründete der BGH dies unter Verweis darauf, dass der Patient bei Kenntnis von dem fehlenden Überwachungspersonal etc. zumindest „auf eine weitere Verschiebung (des Termins) Wert gelegt“ hätte, s. BGH StV 2008, 464, 465.
 
1681
Diese können sich etwa aus der Interessenlage oder den Willensbekundungen des Betroffenen ergeben, s. Kuhlen, JR 2004, 227, 229.
 
1682
Rönnau, JZ 2004, 801, 804; s. ferner Kuhlen, FS Müller-Dietz, 2001, S. 431, 435 f.; Ulsenheimer, Arztstrafrecht, § 1 Rn. 132c. Ferner ist zu bedenken, dass der Zweifelssatz nicht in die Beweiswürdigung selbst eingreift, sondern erst bei einem non liquet anwendbar ist, wenn also der Richter nach Ausschöpfung und Würdigung aller erkennbaren Beweise nicht von der Verwirklichung überzeugt ist, s. Mayer, Strafrechtliche Produktverantwortung, 2008, S. 144 f.
 
1683
S. M. Dreher, Objektive Erfolgszurechnung, 2003, S. 83 f.; Kuhlen, JR 2004, 229; Ulsenheimer, Arztstrafrecht, § 1 Rn. 132c. Insoweit genügt für die Anwendung des Zweifelssatzes auch nicht die rein theoretische Möglichkeit, dass sich der Patient möglicherweise spontan oder aus der Laune heraus entgegen seinen nach außen hin wahrzunehmenden Wertvorstellungen hätte entscheiden können.
 
1684
M. Dreher, Objektive Erfolgszurechnung, 2003, S. 124.
 
1685
Roxin, Strafrecht AT I, § 13 Rn. 123; s. auch Kuhlen, JR 2004, 227, 229.
 
1686
M. Dreher, Objektive Erfolgszurechnung, 2003, S. 124; vgl. auch Bosch, Organisationsverschulden, 2002, S. 107 (dort Fn. 357), dem zufolge der Umstand, dass ein Teil des hypothetischen Kausalverlaufs überhaupt nicht aufgeklärt werden kann, „für sich genommen noch kein Grund (sei), Zweifel contra reum wirken zu lassen“.
 
1687
Roxin, Strafrecht AT I, § 13 Rn. 124 ff., möchte einem zu weit gehenden Strafbarkeitsausschluss mit einer Übertragung der Risikoerhöhungstheorie auf den Komplex der hypothetischen Einwilligung begegnen. Demnach ist eine Strafbarkeit des eigenmächtig handelnden Arztes bereits dann anzunehmen, wenn auch nur die konkrete Möglichkeit bestehe, dass der Patient seine Einwilligung bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht erteilt hätte. Denn in diesem Falle habe sich bereits das Risiko eines eigenmächtigen Eingriffs erhöht. Erst wenn mit Sicherheit feststehe, dass der Patient auch bei sachgerechter Aufklärung dem Eingriff zugestimmt hätte, könne „eine Zurechnung wegen Irrelevanz des Aufklärungsmangels unterbleiben“, ders., Strafrecht AT I, § 13 Rn. 125. Zum einen aber ist – wie soeben gesehen – eine zu weitgehende Einschränkung der Strafbarkeit der Ärzte infolge des auf die hypothetische Einwilligung anwendbaren Zweifelgrundsatzes nicht zu befürchten. Zum anderen wirkt sich der Unterschied – wie Roxin dies selbst einräumt – praktisch kaum aus, s. ders., Strafrecht AT I, § 13 Rn. 126 ff. Im Übrigen handelt es sich bei der rein normativen Frage, unter welchen Voraussetzungen dem Verursacher der Erfolg als Tatbestandserfolg zugerechnet werden kann, um kein speziell die Rechtsfigur der hypothetischen Einwilligung, sondern vielmehr um ein allgemein die Lehre vom rechtmäßigen Alternativverhalten betreffendes Problem, das im Rahmen dieser Arbeit nicht weiter vertieft werden soll. Vielmehr wird hier die Ansicht der Rechtsprechung und h. L. zu Grunde gelegt, wonach der Erfolg dem Täter nur dann zugerechnet werden kann, wenn dieser „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ nicht auch bei verkehrsgerechtem Verhalten des Angeklagten eingetreten wäre („Vermeidbarkeitstheorie“), s. hierzu Hillenkamp, AT Probleme, 31. Problem, S. 223 ff.
 
1688
S. hierzu Albrecht, Hypothetische Einwilligung, 2010, S. 366 ff., 370; Edlbauer, Hypothetische Einwilligung, 2010, S. 425 ff.; Gropp, FS Schroeder, 2006, S. 194, 200; Heilmann, NJW 1990, 1513, 1518; Puppe, GA 2003, 764, 769; dies., JR 2004, 470 f.; Riedelmeier, Ärztlicher Heileingriff, 2004, S. 80 f.; Schmoller, ZStW 103 (1991), 92 ff., 117; Schwartz, Hypothetische Einwilligung, 2009, S. 46 f.; Yamanaka, FS Maiwald, 2010, S. 865, 870; krit. auch Bosch, JA 2008, 70, 72; Sickor, JA 2008, 11, 15.
 
1689
S. Puppe, GA 2003, 764, 769; dies., JR 2004, 470 f.; ferner Gropp, FS Schroeder, 2006, S. 194, 200, und Sickor, JA 2008, 15.
 
1690
S. Puppe, JR 2004, 470: „Hier geht es nicht um ein Beweisproblem, […] sondern um die Frage, ob eine Behauptung des Inhalts, dass dieser bestimmte Patient nicht in den Heileingriff eingewilligt hätte, wenn er vollständig und richtig aufgeklärt worden wäre, überhaupt einen Sinn hat.“ Vgl. ferner Yamanaka, FS Maiwald, 2010, S. 865, 871.
 
1691
S. oben Kap. 3, III.2.c.aa.(4)(b) und (c)(bb).
 
1692
Vgl. Albrecht, Hypothetische Einwilligung, 2010, S. 370: „Missbrauchspotential“; Gropp, FS Schroeder, 2006, S. 194, 200; Riedelmeier, Ärztlicher Heileingriff, 2004, S. 80 f.
 
1693
Schmoller, ZStW 103 (1991), S. 92, 117 (allerdings bezugnehmend auf die Feststellung der Kausalität der Täuschung im Rahmen des Betrugstatbestandes), der von einer Überforderung des Richters ausgeht; vgl. ferner Albrecht, Hypothetische Einwilligung, 2010, S. 366.
 
1694
Riedelmeier, Ärztlicher Heileingriff, 2004, S. 80.
 
1695
S. Riedelmeier, Ärztlicher Heileingriff, 2004, S. 80.
 
1696
Vgl. Riedelmeier, Ärztlicher Heileingriff, 2004, S. 81 (dort Fn. 320).
 
1697
Vgl. Edlbauer, Hypothetische Einwilligung, 2010, S. 425 ff.; Gropp, FS Schroeder, 2006, S. 194, 200; Heilmann, NJW 1990, 1513, 1518; Puppe, JR 2004, 470 f.; Yamanaka, FS Maiwald, 2010, S. 865, 870.
 
1698
S. Yamanaka, FS Maiwald, 2010, S. 865, 870; vgl. auch Bosch, JA 2008, 70, 72 (dort Fn. 8).
 
1699
S. etwa OLG Stuttgart, MedR 1986, 41 ff., 43: „…der Kläger vielmehr erst unter dem Eindruck seines unglücklichen und schweren Schicksals meint, seine Zustimmung in Kenntnis der Risiken nicht gegeben zu haben“.
 
1700
Vgl. Gropp, FS Schroeder, 2006, S. 194, 200; Schwartz, Hypothetische Einwilligung, 2009, S. 47; s. auch Rönnau, JZ 2004, 802, 804, der die hypothetische Einwilligung i. E. gleichwohl bejaht.
 
1701
Riedelmeier, Ärztlicher Heileingriff, 2004, S. 80.
 
1702
Albrecht, Hypothetische Einwilligung, 2010, S. 366.
 
1703
Vgl. Edlbauer, Hypothetische Einwilligung, 2010, S. 425 f. m. w. N.
 
1704
Edlbauer, Hypothetische Einwilligung, 2010, S. 426.
 
1705
Edlbauer, Hypothetische Einwilligung, 2010, S. 425 f.
 
1706
Edlbauer, Hypothetische Einwilligung, 2010, S. 428 f.; vgl. auch Puppe, JR 1994, 515, 516: „Die Erinnerung an die eigene Motivation ist trügerisch und wird durch das Ergebnis nachträglich beeinflusst“.
 
1707
Puppe, JR 2004, 470; vgl. auch Paeffgen, FS Rudolphi, 2004, S. 187, 210.
 
1708
S. Riedelmeier, Ärztlicher Heileingriff, 2004, S. 80; vgl. auch Bosch, JA 2008, 70, 72 (Fn. 8): „hypothetisches Rätselraten“.
 
1709
S. Albrecht, Hypothetische Einwilligung, 2010, S. 370; Gropp, FS Schroeder, 2006, S. 194, 200.
 
1710
Gropp, FS Schroeder, 2006, S. 194, 200; vgl. auch Böcker, JZ 2005, 925, 930: „Auch in einer u. U. zufälligen, ggf. durch Entschädigung erkauften, nachträglichen Zustimmung läge (wertend) eine Nichtverwirklichung des Risikos.“
 
1711
Zu den existenzgefährdenden, z. T. sogar existenzvernichtenden Folgen eines Strafverfahrens für den beschuldigten Arzt s. Ulsenheimer, in: Eser/Just/Koch, Perspektiven des Medizinrechts, 2004, S. 71 ff.
 
1712
S. Albrecht, Hypothetische Einwilligung, 2010, S. 369 f., der als weitere Manipulationsmöglichkeit die Einmischung von dritter Seite in die Entscheidungsfindung des Patienten durch „wissenschaftliche Diskussion, Überredung oder Überzeugung bis hin zur kommerziellen Verhandlung über den Strafanspruch oder der kriminellen Beeinflussung des Zeugen“ nennt.
 
1713
S. etwa Otto, JK 2005, StGB, § 228/4; vgl. auch Paeffgen, FS Rudolphi, 2004, S. 187, 208 f.
 
1714
S. Paeffgen, FS Rudolphi, 2004, S. 187, 209; krit. Puppe, GA 2003, 764, 768 ff.
 
1715
Paeffgen, FS Rudolphi, 2004, S. 187, 209; vgl. ferner Jäger, JA 2012, 70, 72.
Sofern der Patient infolge des ärztlichen Eingriffs verstirbt und über die §§ 223 ff. hinaus noch eine Strafbarkeit des Arztes wegen einer fahrlässigen oder gar vorsätzlichen Tötung (§ 222 bzw. § 212) in Frage steht, kann sich der Arzt diesbezüglich nicht strafbefreiend auf eine hypothetische Einwilligung berufen, da im Rahmen der Tötungsdelikte – wegen der Indisponibilität des geschützten Rechtsguts Leben – eine rechtfertigende Einwilligung nicht in Betracht kommt, was sich ferner aus § 216 sowie einem Umkehrschluss aus § 228 ergibt (vgl. SSW/Momsen, § 222 Rn. 26), so dass auch für die hypothetische Einwilligung kein Anwendungsbereich besteht.
 
1716
S. Sternberg-Lieben, StV 2008, 190, 192.
 
1717
Vgl. Duttge, FS Schroeder, 2006, S. 179, 182, dem zufolge auch die – vom OLG Düsseldorf angeregte – Möglichkeit, anstelle des Patienten diesem nahestehende Personen oder dessen Betreuer oder Bevollmächtigte zu befragen, abzulehnen sei, da auch dies letztlich auf die Ermöglichung von Fremdbestimmung hinauslaufe.
 
1718
Vgl. Albrecht, Hypothetische Einwilligung, 2010, S. 367 ff.; Jäger, FS Jung, 2001, S. 345, 355; Paeffgen, FS Rudolphi, 2004, S. 187, 209; Schwartz, Hypothetische Einwilligung, 2009, S. 236 f.
 
1719
S. Albrecht, Hypothetische Einwilligung, 2010, S. 367 ff.; Schwartz, Hypothetische Einwilligung, 2009, S. 236 f.
 
1720
Nach Jäger, FS Jung, 2001, S. 345, 354, ergibt sich ein solcher Schwebezustand aber nicht nur bei komatösen Patienten, sondern überhaupt bei der hypothetischen Einwilligung, da bis zu der Befragung des Patienten stets einige Zeit vergehe, die Frage aber, ob die Tat als Körperverletzung zu werten sei, nach den Umständen im Tatzeitpunkt und nicht nach dem späteren Verlauf der Dinge zu entscheiden sei.
 
1721
Jäger, FS Jung, 2001, S. 345, 354.
 
1722
Albrecht, Hypothetische Einwilligung, 2010, S. 367 ff.; Jäger, FS Jung, 2001, S. 345, 354 f.; s. auch Gropp, FS Schroeder, 2006, S. 197, 205, der eine Parallele zu dem Erfolgsansatz beim ärztlichen Heileingriff zieht.
 
1723
Vgl. Jäger, FS Jung, 2001, S. 345, 354, der insoweit auf einen seines Erachtens vom Grundsatz her ähnlich gelagerten Fall verweist, in dem es um die Frage ging, ob ein Bewusstloser auch dann noch Gewahrsam an einer Sache haben kann, wenn dessen Unvermögen zur Herrschaftsausübung bis zum Tode andauert, vgl. BGH NJW 1985, 1911. Während das zuständige Instanzgericht in diesem Falle noch zu dem Ergebnis kam, dass unter diesen Umständen ausnahmsweise bereits der Eintritt der Bewusstlosigkeit zum Gewahrsamsverlust führe, verwarf der BGH dieses Ergebnis mit der Begründung, dass diese Sichtweise auf die Anerkennung eines Schwebezustandes (für die Dauer der Bewusstlosigkeit) hinausläuft, der mit dem Todeseintritt beendet werde und rückwirkend für die gesamte Dauer das Gewahrsamsverhältnis aufhebe. Es könne nicht sein, dass sich erst im nachhinein ergebe, ob bei einer Wegnahme der Sache durch einen Dritten während der Bewusstlosigkeit des Eigentümers ein Diebstahl oder lediglich eine Unterschlagung in Betracht komme. Vielmehr müsse „die Frage, ob die Tat als Diebstahl oder Unterschlagung zu werten ist, nach den Umständen im Tatzeitpunkt und nicht nach der späteren Entwicklung entschieden werden“, BGH NJW 1985, 1911. Da auch die hypothetische Einwilligung nach der Ansicht Jägers auf einen Schwebezustand hinausläuft, könne das vorgenannte Urteil folglich für die Anerkennung dieser Rechtsfigur nicht ohne Auswirkungen sein. Vielmehr ergebe sich hieraus zugleich die Unzulässigkeit der hypothetischen Einwilligung, s. Jäger, FS Jung, 2001, S. 345, 354 f.
 
1724
Jäger, FS Jung, 2001, S. 345, 354 f.; zu dem Spezialfall der behördlichen Genehmigung vgl. Kühl, Strafrecht AT, § 9 Rn. 119 ff.; Roxin, Strafrecht AT I, § 17 Rn. 58 ff.; Schönke/Schröder/Lenckner/Sternberg-Lieben, Vor §§ 32 ff. Rn. 61 ff.
 
1725
Vgl. Jäger, FS Jung, 2001, S. 345, 354 f.
 
1726
Zu denken ist etwa an die Fälle einer nachzuweisenden psychischen Kausalität bei einem Unterlassen des Täters, die zum einen ebenfalls einen Vorgang im Inneren des Menschen betreffen und zum anderen eine Hypothesenbildung erfordern. So musste etwa der BGH in einem Fall, in dem der Mitarbeiter einer Kfz-Werkstatt das Ausmaß eines Bremsschadens nicht hinreichend überprüft und seinen Chef infolgedessen auch nur unzureichend über den mangelhaften Zustand der Bremsen des Sattelschleppers aufgeklärt hat, woraufhin der Chef den Einsatz des nicht verkehrssicheren Fahrzeugs unter Verwendung der Handbremse gestattete und es letztlich – infolge des Bremsversagens – zu einem tödlichen Unfall kam, der Frage nachgehen, ob der Chef, hätte ihn der Mitarbeiter umfassender über den Zustand der Bremsen aufgeklärt, den Einsatz des Fahrzeugs abgelehnt hätte, s. BGHSt 52, 159 ff.; vgl. hierzu ferner Bosch, FS Puppe, 2011, S. 373 ff.
 
1727
S. Rosenau, FS Maiwald, 2010, S. 683, 692, sowie aus der strafrechtlichen Rechtsprechung etwa BGH NStZ 2004, 442: „.auf Grund der eindeutigen Feststellungen“. Auch im Turboentzugs-Fall hatte die Kammer keine Zweifel daran, dass der Patient bei der gebotenen Aufklärung über die Behandlungsrisiken dem Turboentzug gar nicht, bei Hinweisen auf unzureichende Überwachung jedenfalls nicht zu diesem Zeitpunkt hätte durchführen lassen, s. BGH StV 2008, 464, 465. Eine Auflistung aller Fälle aus dem zivilrechtlichen Arzthaftungsrecht, in denen das Gericht einen Entscheidungskonflikt des Patienten bejaht und damit eine hypothetische Einwilligung i. E. verneint hat, findet sich bei Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, Rn. C 145 f.
 
1728
S. hierzu Kap. 3, V.2.a.aa.(3).
 
1729
Vgl. auch Katzenmeier, in: Laufs/Katzenmeier/Lipp, Arztrecht, S. 128 Rn. 60.
 
1730
Dass eine in der Vergangenheit tatsächlich erteilte Einwilligung als Indikator für eine hypothetische Einwilligung bei einem späteren Eingriff dienen kann, ergibt sich im Umkehrschluss aus den Ausführungen des BGH im Liposuktions-Fall, s. BGH StV 2008, 189, 190, sowie hierzu ausführlich oben Kap. 3, II.4.a.cc. Dort hat der BGH eine zeitlich vorgelagerte Einwilligung zu einer entsprechenden Liposuktion nur deshalb nicht als Anhaltspunkt für eine hypothetische Einwilligung bezüglich einer späteren Fettabsaugung angesehen, weil der zweite Eingriff anders als der erste von vornherein so angelegt war, von dem medizinischen Standard abzuweichen, und dies somit einer weitergehenden Aufklärung bedurft hätte.
 
1731
S. BGH JR 2004, 469 f., sowie ferner Kap. 3, II.3. Vgl. auch Deutsch/Spickhoff, Medizinrecht, Rn. 334, denen zufolge das Beweismaß dafür, dass der Patient hypothetisch eingewilligt hätte, besonders hoch ist, wenn der Patient dem Eingriff ursprünglich ablehnend gegenüber stand.
 
1732
Vgl. Rosenau, FS Maiwald, 2010, S. 683, 686; Ulsenheimer, Arztstrafrecht, § 1 Rn. 132; s. auch Riedelmeier, Ärztlicher Heileingriff, 2004, S. 80, die als weiteres Beispiel die Gefahr einer Querschnittslähmung für einen Hochleistungssportler nennt.
 
1733
S. BGHR StGB § 223 Abs. 1 Heileingriff 2 Rn. 10.; „Für ihn [den Patienten] war der Angeklagte der ’Größte’, zu dem er seinerzeit volles und uneingeschränktes Vertrauen besaß“.
 
1734
Zum O-Beine-Fall s. Kap. 3, II.2.c.
 
1735
S. Weber, FS Puppe, 2011, S. 1059, 1064.
 
1736
Vgl. Weber, FS Puppe, 2011, S. 1059, 1064.
 
1737
Vgl. Weber, FS Puppe, 2011, S. 1059, 1064.
 
1738
Diesem Risiko wird aber stückweit durch die in den §§ 153 ff. vorgesehene Strafandrohung vorgebeugt.
 
1739
Denn im Regelfall wird es nur dann zum Prozess kommen, wenn der ärztliche Eingriff nicht das gewünschte Ergebnis gebracht (wie etwa im O-Beine-Fall) oder wenn sich der gesundheitliche Zustand des Patienten infolge des Eingriffs verschlechtert hat (wie z. B. im Turboentzugs-Fall, bei dem die Behandlung für den Patienten gar tödlich endete) und der Patient die negativen Folgen der Operation im Prozess berücksichtigt wissen will.
 
1740
S. BGH NStZ 1996, 34, 35; BGH NStZ-RR 2004, 16, 17; vgl. ferner Rönnau, JZ 2004, 801, 804.
 
1741
BGH NStZ-RR 2004, 16, 17; vgl. auch Eisele, FS Strätz, 2009, S. 163, 171.
 
1742
BGH NStZ 1996, 34, 35; zum Surgibone-Dübel-Fall s. ferner oben Kap. 3, II.2.d.
 
1743
Vgl. auch Ulsenheimer, NStZ 1996, 132, 133.
 
1744
Vgl. etwa aus der zivilrechtlichen Rechtsprechung BGH VersR 1982, 75 f.: „Das Berufungsgericht vermisst mit Recht jede Darlegung von Gründen, die die Kl. angeblich zu einem solchen objektiv unsachgemäßen Verhalten veranlasst haben würde“.
 
1745
Vgl. Riedelmeier, Ärztlicher Heileingriff, 2004, S. 84 (dort Fn. 334).
 
1746
S. hierzu bereits oben Kap. 3, V.2.a.aa.(3).
 
1747
Roxin, Strafrecht AT I, § 13 Rn. 133, dem zufolge die Bestimmtheit „hier sogar oft größer als bei anderen Fällen hypothetischer Kausalverläufe“ ist.
 
1748
Vgl. Kuhlen, JR 2004, 227, 228; s. auch Jäger, FS Jung, 2001, S. 345, 353 (Fn. 36): „alltagstheoretischer Einwand“; Wiesner, Hypothetische Einwilligung, 2010, S. 132 f; vgl. auch Bosch, FS Puppe, 2011, S. 373, 382.
 
1749
Vgl. auch Eisele, FS Strätz, 2009, S. 163, 171.
 
1750
Vgl. BGH NStZ 1996 34, 35; ferner Kuhlen, JZ 2005, 713, 715.
 
1751
In der zivilrechtlichen Rechtsgeschäftslehre wird zwischen einer vorherigen Zustimmung (sog. Einwilligung, § 183 S. 1 BGB) und einer nachträglichen Zustimmung (sog. Genehmigung, § 184 Abs. 1 BGB) unterschieden. Während die Einwilligung nur für die Zukunft ihre Wirkung entfalten kann (ex nunc), vermag die Genehmigung auch rückwirkend (ex tunc) für die Vergangenheit ein unwirksames Rechtsgeschäft wieder wirksam zu machen. Das kraft der Genehmigung wirksam gewordene Rechtsgeschäft wird dabei so behandelt, als sei es bereits bei seiner ursprünglichen Vornahme wirksam gewesen (sog. Rückwirkungsfiktion). Umgekehrt kann im Zivilrecht auch ein ursprünglich wirksames Rechtsgeschäft – etwa im Wege einer Anfechtung (§§ 117 ff. BGB) – ex tunc unwirksam werden, so dass es als von Anfang an unwirksam anzusehen ist (vgl. § 142 Abs. 1). Solange ein wirksam zustande gekommenes Rechtsgeschäft anfechtbar bleibt, spricht man daher von „schwebender Unwirksamkeit“.
 
1752
S. hierzu ausführlich die Ausführungen unter Kap. 3, III.2.b.aa.(1)(d).
 
1753
Im Liposuktions-Fall begründete der BGH dieses Ergebnis mit dem Hinweis darauf, dass eine hypothetische Einwilligung des Patienten in Anbetracht der Vielzahl an schwerwiegenden Verstößen des Arztes gegen den medizinischen Standard sowie angesichts der mangelnden Eilbedürftigkeit und Indikation der Maßnahme „kaum anzunehmen sei“, s. BGH StV 2008, 189, 190.
 
1754
S. hierzu oben Kap. 3, V.2.a.aa.(3).
 
Metadaten
Titel
Der Transfer der hypothetischen Einwilligung in das Strafrecht
verfasst von
Nike Hengstenberg
Copyright-Jahr
2013
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-642-35919-4_3