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2021 | OriginalPaper | Buchkapitel

7. Detailanalyse und Gestaltungsoptionen bei der Übertragung von Grundstücken und Bankvermögen

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Zusammenfassung

Bei der Übertragung von Bankguthaben und Immobilien sind besondere Gestaltungsoptionen im Verhältnis von Deutschland zu Frankreich, zu Großbritannien und zu den Niederlanden zu beachten. Einzelne Planungsoptionen in Bezug auf die Übertragung von Bankvermögen und Immobilien werden hier dargestellt und detailliert analysiert.

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Fußnoten
1
S. Art. 750 ter Abs. 2 S. 1 CGI, Vgl. Hellio/Cadet/Fermine in Mennel/Förster (2020): Steuern, Frankreich, S. 113, Rz. 302; Vgl. Steinhauer/Haydu (2017): Frankreich, S. 88, Rz. 195; Vgl. Jülicher in Flick/Piltz (2008): Erbfall, Frankreich, S. 474, Rz. 1686.
 
2
S. Art. 1 i. V. m. Art. 4 DBA (E) Frankreich.
 
3
Diese Regelung nimmt somit für deutsche Staatsangehörige die Möglichkeit der erweiterten unbeschränkten Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerpflicht nach § 2 Abs. 1 S. 2 Buchst. b ErbStG in die Regelungen des DBA mit auf.
 
4
Die französische Spezialregelung geht sogar etwas weiter und umfasst nicht nur Immobilien, sondern spricht auch von den Rechten daran („droit immobilier“). Hahn vermutet hier „ein Redaktionsversehen“, das letztendlich dazu führen dürfte, dass Rechte an Immobilien nicht von Art. 5 Abs. 4 DBA (E) Frankreich erfasst sind; s. Hahn in Wassermeyer (2020): DBA, FRANKREICH (E), Art. 5, Rn. 82.
 
5
S. Hahn in Wassermeyer (2020): DBA, FRANKREICH (E), Art. 5, Rn. 82 und 85. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass Art. 5 Abs. 4 DBA (E) Frankreich, anders als Abs. 3, die hier genannten Grundstücke nicht konkret von der Regelung ausschließt. In der entsprechenden französischen, nationalen Regelung nach Art. 750 ter Abs. 2 CGI werden Immobilien, die den eigenen industriellen, kommerziellen, landwirtschaftlichen oder freiberuflichen Zwecken der Gesellschaft dienen, sowohl von der Regelung nach Art. 750 ter, 2°, 2ème al. CGI als auch von der Regelung nach Art. 750 ter, 2°, 4ème al. CGI ausgenommen.
 
6
Vgl. Jülicher in IStR (2007): Das neue DBA, S. 88; vgl. Von Oertzen/Schienke in ZEV (2007): Die Besteuerung, S. 409.
 
7
Vgl. Rosner in IStR (2012): Erbschaft, S. 253 mit einem ähnlichen Beispiel (ohne Bankguthaben).
 
8
Sämtliche Beträge werden in den folgenden Beispielen aus Vereinfachungsgründen kaufmännisch auf ganze Zahlen gerundet.
 
9
Steuerermittlung gem. der Berechnungshilfe in Anhang 1 im elektronischen Zusatzmaterial.
 
10
Vgl. Rosner in IStR (2012): Erbschaft, S. 253 f. mit einem ähnlichen Beispiel ohne Bankvermögen; Vgl. Schulz/Werz in ErbStB (2007): Erbschaft-/Schenkungsteuer, S. 217 f. mit einem ähnlichen Beispiel mit französischem Bankvermögen und ohne deutsches Grundvermögen.
 
11
Steuerermittlung gem. der Berechnungshilfe in Anhang 1 im elektronischen Zusatzmaterial.
 
12
Die Abweichung auf die französische Steuer von 752.394 EUR ergibt sich aufgrund von Rundungsdifferenzen.
 
13
S. Art. 1 DBA (E) Frankreich, in dem explizit nur auf den Erblasser bzw. Schenker Bezug genommen wird; Vgl. Jülicher in IStR (2007): Das neue DBA, S. 86.
 
14
Dabei ist zu beachten, dass die Fälle 1,3 und 4 auch bei einer erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht des Erwerbers in Deutschland gelten.
 
15
Bankguthaben gehören nicht zum Inlandsvermögen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG i. v. m. § 121 BewG.
 
16
Vgl. hierzu ausführlich Kapitel 5 Abschnitt 1.​2.​3.​2.
 
17
S. Kapitel 3 Abschnitt 2.​2 zu Frankreich und Kapitel 2 Abschnitt 2.​4.​3 zu Deutschland.
 
18
Vgl. Kirnberger in ErbStB (2008): Vermögen, S. 302.
 
19
S. hierzu die Ausführungen in Kapitel 4 Abschnitt 4.​1.
 
20
S. hierzu die Ausführungen in Kapitel 4 Abschnitt 5.​1.; Vgl. Rosner in IStR (2012): Erbschaft, S. 254 f.
 
21
S. zur erweiterten unbeschränkten Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht in Deutschland ausführlich Kapitel 2, Abschnitt 1.​3.​2.
 
22
Fraglich ist allerdings, inwiefern solche Maßnahmen in Frankreich steuerlich problemlos akzeptiert werden würden – hier bedarf es einer genauen Abstimmung mit französischen Steuerbehörden.
 
23
S. Kapitel 4 Abschnitt 4.​2.​1.​2 zur steuerfreien Übertragung an den überlebenden Ehegatten.
 
24
Zum Begriff des „domicile“ s. Kapitel 3 Abschnitt 3.​1.​1.​2.
 
25
Vgl. McKie/McKie (2019): Estate Planning, S. 19 f. Rz. 3.7; Vgl. Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher (2020): ErbStG, § 21, Tz. 102; Vgl. Altmann in Mennel/Förster (2020): Steuern, Großbritannien, S. 79, Rz. 257.
 
26
Dabei handelt es sich nach Schedule A1, Part 3, para 8 IHTA um eine Wohnung, ein bebautes Grundstück oder einen Kaufvertrag über ein Grundstück, das für Wohnzwecke bebaut oder umgebaut werden soll.
 
27
Diese Regelung wurde mit dem Finance (No. 2) Act 2017 eingeführt und gilt ab dem 06.04.2017; S. Finance (No. 2) Act 2017, Sec. 33 i. v. m. Finance (No. 2) Act 2017, Schedule 10.
 
28
Zum Datum der Einführung dieser Regelung s. Fußnote 27; Vgl. McKie/McKie (2019): Estate Planning, S. 330 f., Rz. 11.31.
 
29
Der Begriff der „close company“ ergibt sich aus Sec. 439 des britischen Corporation Tax Act 2010, s. Schedule A1, part 1, para 1 (1) IHTA. Die Voraussetzung für das Bestehen einer „close company“ ist danach, dass das Unternehmen unter der Kontrolle von fünf oder weniger Personen mit einem Anteil / einer Beteiligung am Kapital oder am Einkommen des Unternehmens steht oder unter der Kontrolle solcher Personen, die auch Geschäftsführer sind.
 
30
Schedule A1, part 3, para 10 IHTA erklärt den Begriff des „partnership“. Es soll eine ausländische Gesellschaft sein, auf die der englische Begriff des „partnership“ analog angewendet werden kann. „Partnership“ nach britischem Recht ist in der Regel eine Personengesellschaft nach britischem Steuerrecht, in der entweder eine, mehrere oder kein Gesellschafter persönlich haften.
 
31
Ohne das „UK residential property“ fehlt es am Anknüpfungspunkt nach Schedule A1, part 1, para 2 (2) IHTA; Vgl.  McKie/McKie (2019): Estate Planning, S. 333 f., Rz. 11.39.
 
32
Zur Erläuterung der Begriffe „domicile“ und „resident“ s. Kapitel 3, Abschnitt 3.​1.​1.​2.
 
33
Vgl. McKie/McKie (2019): Estate Planning, S. 687, Rz. 22.3; Vgl. Kau in UVR (2005): Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht, S. 85; Vgl. Ronge in IStR (2003): Wegzug, S. 662.
 
34
In diesem Fall gehört es gem. Schedule A1, part 1, para 1 IHTA nicht zum excluded property; Vgl. McKie/McKie (2019): Estate Planning, S. 333 f., Rz. 11.39.
 
35
S. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG i. v. m. § 121 BewG.
 
36
Zumal dann von deutscher Seite dennoch zunächst die erweiterte unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht zur Anwendung käme.
 
37
S. zu diesen Möglichkeiten Kapitel 3 Abschnitt 3.​1.​3 bzw. Abschnitt 3.​1.​2.​1.
 
38
Selbstverständlich sind in diesem Fall die ertragsteuerlichen Auswirkungen der Einlage der Immobilie in die ausländische Gesellschaft sowie ein möglicher Gestaltungsmissbrauch zu prüfen.
 
39
S. zu den Anrechnungsmöglichkeiten im britischen Erbschaftsteuerrecht ausführlich Kapitel 4 Abschnitt 2.​2.
 
40
S. Kapitel 3 Abschnitt 4.​1.​1.​2.
 
41
S. Kapitel 3 Abschnitt 4.​1.​1.​3.
 
42
S. zu Art. 47 BvdB ausführlich Kapitel 3 Abschnitt 4.​2.​1.
 
43
S. zu Art. 48 BvdB ausführlich Kapitel 3 Abschnitt 4.​2.​2.
 
44
S. BGBl 2008 I, S. 3018–3082.
 
45
Die Ermittlung der Bodenrichtwerte erfolgt durch Gutachterausschüsse nach dem Baugesetzbuch. Diese leiten sie an die Finanzämter weiter; S. § 179 S. 2 BewG.
 
46
Vgl. Horschitz/Groß/Lahme u. a. (2018): Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht S. 292, Rz. 3118 sowie S. 293, Rz. 3123.
 
47
Sogenannter Gebäudeertragswert nach § 185 BewG.
 
48
Dafür sind die Bewirtschaftungskosten des Grundstücks vom Rohertrag nach § 186 BewG abzuziehen. Der Rohertrag ist das Entgelt, das laut vertraglicher Regelungen für einen Zeitraum von 12 Monaten als übliche Miete zu zahlen ist.
 
49
Vgl. Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher (2020): ErbStG, § 13d, Tz. 6; Vgl. Horschitz/Groß/Lahme u. a. (2018): Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht, S. 122, Rz. 803.
 
50
Immer vorausgesetzt, dass Großbritannien sich auch nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum anschließen wird.
 
51
Vgl. Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher (2020): ErbStG, § 21, Tz. 100.
 
52
Vgl. Victor-Granzer in IWB (2014): Erbrecht, S. 875; Vgl. Milatz/Bockhoff in ZEV (2012): Steuerliche Vorteile, S. 188.
 
53
Vgl. Steinhauer/Haydu (2017): Frankreich, S. 92, Rz. 207.
 
54
Vgl. Steinhauer/Haydu (2017): Frankreich, S. 92 f., Rz. 207.
 
55
Dies ergibt sich aus Schedule A1, part 1, para 2 IHTA; Vgl. hierzu mit einem Beispiel unterlegt McKie/McKie (2019): Estate Planning, S. 334 f., Rz. 11.41.
 
56
Vgl. Odersky in Süß (2020): Erbrecht, S. 681, Rz. 106; Vgl. King (2020): Wills, S. 58, Rz. 3.12; Vgl. McKie/McKie (2019): Estate Planning; S. 305, Rz. 11.2.
 
57
Vgl. King (2020): Wills, S. 109., Rz. 4.69; Vgl. McKie/McKie (2019): Estate Planning, S. 309, Rz. 11.5; Vgl. Faltings (2010): Vermeidung der Doppelbesteuerung, S. 57.
 
58
Vgl. King (2020): Wills, S. 390., Rz. 12.29; Vgl. McKie/McKie (2019): Estate Planning, S. 620, Rz. 19.53; Vgl. Odersky in Süß (2020): Erbrecht, Großbritannien, S. 693, Rz. 145; Vgl. Faltings (2010): Vermeidung der Doppelbeteuerung, S. 57; S. hierzu Sec. 171 (1) IHTA.
 
59
S. zur Bewertung in den Niederlanden Kapitel 3 Abschnitt 4.​1.​5.​1.
 
60
Bis 2001 wurde für selbst genutzte Immobilien ein Bewertungsabschlag von 60 % gewährt. Vgl. Jülicher in PIStB (2010): Der deutsch-niederländische Erbfall, S. 156; Vgl. Schömmer/Eule (2010): Internationales Erbrecht, S. 315, Rz. 1237; Vgl. Hoog (1996): Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht, S. 249, Rz. 294.
 
61
Vgl. Kobus in IWB (2016): Erbrecht, S. 105.
 
62
Vgl. Veröffentlicht auf der Seite der niederländischen Steuerbehörde, s. Belastingdienst (2014): unter „Berekening van de waarde van verhuurde of verpachte woningen“; Vgl. Kobus in IWB (2016): Erbrecht, S. 105.
 
63
Zu den deutschen Freibeträgen siehe Abschnitt 3.1. dieses Kapitels.
 
64
Damit ist im Folgenden der Lebenspartner laut Lebenspartnerschaftsgesetz gemeint, S. R E 13.3 Abs. 1 ErbStR.
 
65
Als Familienheim gilt nach R E 13.3 Abs. 2 S. 1 ErbStR „(…) ein bebautes Grundstück, soweit darin eine Wohnung gemeinsam zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird“ und wo sich nach R E 13.3 Abs. 2 S. 4 ErbStR „der Mittelpunkt des familiären Lebens“ befindet. So reicht gem. R E 13.3 Abs. 2 S. 5 ErbStR eine Nutzung als reine Ferien-, Wochenend- oder Zweitwohnung nicht aus.
 
66
Die Steuerfreiheit bleibt gem. R E 13.4 Abs. 2 S. 2 ErbStR auch dann erhalten, wenn der Erblasser die Wohnung aus zwingenden Gründen bis zu seinem Tod nicht selbst nutzen konnte.
 
67
Ausnahmen bestehen nur, wenn zwingende Gründe gegen eine Wohnungsnutzung durch den überlebenden Ehegatten sprechen (wie z. B. Umzug in ein Altenheim, Tod etc.).
 
68
Zur zeitlichen Anwendung s. Kapitel 3 Abschnitt 3.​1.​2.​3; so ist die „main residence nil-rate band“ nur dann anwendbar, wenn der Besteuerungszeitpunkt nach dem 05.04.2017 liegt.
 
69
Vgl. Odersky in Süß (2020): Erbrecht, Großbritannien, S. 694, Rz. 149; Vgl. King (2020): Wills, S. 89, Rz. 4.35; Vgl. McKie/McKie (2019): Estate Planning, S. 310, Rz. 11.7.
 
70
Sec. 8 H Abs. 2 IHTA spricht hier von „(…) interest in a dwelling-house which has been the person’s residence at a time when the person’s estate included that, or any other, interest in the dwelling-house.“; Vgl. Odersky in Süß: Erbrecht, Großbritannien, S.  694, Rz. 149; Vgl. King (2020): Wills, S. 89, Rz. 4.36; Vgl. McKie/McKie (2019): Estate Planning, S. 560, Rz. 18.24.
 
71
Sec. 8H IHTA in der das begünstigte „qualifying residential interest“, „qualifying former residential interest“ und „residential property interest“ beschrieben wird, enthält keine Einschränkung, wonach dieses Vermögen in Großbritannien belegen sein muss; Vgl. King (2020): Wills, S. 89, Rz. 4.36; Vgl. McKie/McKie (2019): Estate Planning, S. 560, Rz. 18.24.
 
72
Für Steuerjahre nach dem 05.04.2021 ist gem. Sec. 8D Abs. 5 i.V.m. Abs. 6, 7 IHTA eine Anpassung des Betrags an den Verbraucherpreisindex geplant; Vgl. King (2020): Wills, S. 91, Rz. 4.40; Vgl. McKie/McKie (2019): Estate Planning, S. 562, Rz. 18.27.
 
73
Mit Anspruch ist hier der Prozentsatz gemeint. Wurden 100 % der „residence nil-rate band“ (z. B. 100.000 GBP) vom Verstorbenen nicht genutzt, so kann ein 100 %-iger Anspruch auf den überlebenden Ehegatten übertragen werden. Ist die „residence nil-rate band“ zu dessen Todeszeitpunkt höher (z. B. 150.000 GBP), kann zweimal der höhere Betrag bei Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen abgezogen werden; S. Sec. 8F IHTA; Vgl. King (2020): Wills, S. 92 f. Rz. 4.42.
 
74
S. Sec. 8K Abs. 1 IHTA; Vgl. King (2020): Wills, S. 94 f., Rz. 4.45 f.; Vgl. McKie/McKie (2019): Estate Planning, S. 564 f., Rz. 18.31 f.
 
75
Vgl. McKie/McKie (2019): Estate Planning, S. 566, Rz. 18.33.
 
76
Dass der Betrag einmalig gewährt wird, ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes in Art. 33 Abs. 5 Buchst. c, Abs. 7 SW: „(…) vor één kalenderjaar(…)“. Vgl. Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher (2020): ErbStG, § 21 Tz. 119.
 
77
Vgl. Regierer/Vosseler in ZEV (2016): Brexit, S. 478.
 
78
Das gilt immer nur dann, wenn sämtliche Voraussetzungen der einzelnen Befreiungsnormen erfüllt werden.
 
79
Dieser Fall ist als eher unwahrscheinlich einzustufen, da zur Ausnutzung der „inter-spouse exemption“ sowohl der Erblasser als auch der überlebende Ehegatte ihr „domicile“ in Großbritannien haben müssten; S. zu den Voraussetzungen für die „inter-spouse exemption“ Kapitel 3 Abschnitt 3.​1.​3.
 
80
Vgl. Gottschalk in Troll/Gebel/Jülicher (2020): ErbStG, § 10, Tz. 247.
 
81
Zur Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags nach § 21 Abs. 1 S. 2 ErbStG s. Kapitel 2 Abschnitt 2.​4.​3.​3.
 
82
Siehe hierzu entsprechende Kommentarmeinungen: Vgl. Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher (2020): ErbStG, § 21 Tz. 67; Vgl. Eisele in Kapp/Ebeling (2020): ErbStG, § 21 Rz. 10; Vgl. Hannes/Holtz in Meincke/Hannes/Holtz (2018): ErbStG, § 21, Rn. 22; Zur Bedeutung der Einordnung des Auslandsvermögensbegriffs im Rahmen der Ermittlung eines möglichen Anrechnungshöchstbetrags; S. im weiteren Verlauf dieses Kapitels Abschnitt 4.3 mit Beispielen zur Höchstbetragsermittlung im Zusammenhang mit Großbritannien.
 
83
Vgl. Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher (2020): ErbStG, § 21, Tz. 100; Vgl. Hellio/Cadet/Fermine in Mennel/Förster (2020): Steuern, Frankreich, S. 114, Rz. 306; Vgl. Steinhauer/Haydu (2017): Frankreich, S. 89, Rz. 197.
 
84
Vgl. Döbereiner in Süß (2020): Erbrecht, Frankreich, S. 617, Rn. 228; Vgl. Steinhauer/Haydu (2017): Frankreich, S. 96, Rz. 212.
 
85
Vgl. Steinhauer/Haydu (2017): Frankreich, S. 96, Rz. 213 – wobei Steinhauer/Haydu hier von einem rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang sprechen; Vgl. Milatz/Bockhoff in ZEV (2012): Steuerliche Vorteile, S. 189; Vgl. Monassier in IFA (2010): Death as a taxable event, France, S. 368.
 
86
Vgl. Hahn in Wassermeyer (2020): Doppelbesteuerung, FRANKREICH (E), Art. 10, Rn. 6.
 
87
Vgl. Milatz/Bockhoff in ZEV (2012): Steuerliche Vorteile, S. 189.
 
88
Vgl. Milatz/Bockhoff in ZEV (2012): Steuerliche Vorteile, S. 191.
 
89
S. Sec. 110 IHTA; Vgl. u.a. King (2020): Wills, S. 75, Rz. 4.13.
 
90
Vgl. Faltings (2010) Die Vermeidung der Doppelbesteuerung, S. 56.
 
91
Vgl. Knauf (2008): Determinanten, S. 248 f.
 
92
S. Schedule A1, part 1, para2 (5) IHTA; Vgl. McKie/McKie (2019): Estate Planning, S. 335, Rz. 11.41.
 
93
Zu den Voraussetzungen s. Kapitel 2 Abschnitt 2.​4.​3.
 
94
Vgl. Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher (2020): ErbStG, § 21, Tz. 67; Vgl. Eisele in Kapp/Ebeling (2020): ErbStG, § 21 Rz. 10; Vgl. Hannes/Holtz in Meincke/Hannes/Holtz (2018): ErbStG, § 21, Rn. 22.
 
95
S. Kapitel 3 Abschnitt 4.​1.​4.; Vgl. Richelle/Sonneveldt in IFA (2010): Death as a taxable event, Netherlands, S. 566.
 
96
Zur Vereinfachung werden persönliche und sachliche Steuerbefreiungen, sowie mögliche Bewertungsabschläge außer Acht gelassen.
 
97
S. Kapitel 7 Abschnitt 4.1.
 
98
Vgl. Dehmer in IStR (2009): Einmal erben, S. 459.
 
99
Aus deutscher Sicht kann bei unbeschränkter Steuerpflicht und Nichtanwendbarkeit des DBA nur der Erwerber derjenige sein, der die unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht auslöst. Somit kommt für Zwecke der Steueranrechnung § 21 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG zur Anwendung, der eine Anrechnung ausländischer Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer auf ausländische Bankguthaben erlaubt, S. Kapitel 2 Abschnitt 2.​4.​3.
 
100
S. zum engen Auslandsvermögensbegriff Kapitel 2 Abschnitt 2.​4.​3.​4.
 
101
S. zu beiden Varianten ausführlich Kapitel 3 Abschnitt 3.​1.​2.​1 bzw. Abschnitt 3.​1.​3.
 
102
In den Niederlanden, weil es keine beschränkte Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerpflicht gibt und in Deutschland, weil Bankguthaben nicht von § 121 BewG erfasst sind.
 
103
S. hierzu ausführlich Kapitel 3 Abschnitt 4.​1.​3.
 
104
S. hierzu beispielsweise die Auflistung in Kapitel 7 Abschnitt 3.5.
 
Metadaten
Titel
Detailanalyse und Gestaltungsoptionen bei der Übertragung von Grundstücken und Bankvermögen
verfasst von
Tina Pavlovits
Copyright-Jahr
2021
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-35777-1_7