Ein wesentliches Ziel der Finanzberichterstattung ist es, entscheidungsrelevante Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens zu vermitteln. Dies gilt in besonderem Maße für kapitalmarktorientierte Unternehmen.
Die Einhaltung der Rechnungslegungsnormen liegt in der Verantwortung der zuständigen Unternehmensorgane, bei Aktiengesellschaften ist dies bspw. der Vorstand. Mit der Prüfung durch den Aufsichtsrat als internes Kontrollorgan (§ 111 Abs. 2 AktG bzw. § 171 Abs. 1 AktG) und die externe Kontrolle durch den Abschlussprüfer (§§ 316 ff. HGB) soll gewährleistet werden, dass die Finanzberichterstattung ordnungsgemäß erfolgt.
Daran anknüpfend bildet die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e. V. (nachfolgend: DPR oder Prüfstelle) als privatrechtliche Institution die erste Stufe (§§ 342b ff. HGB) des zweistufigen Modells der Überwachung der Rechnungslegung kapitalmarktorientierter Unternehmen (Enforcement-Modell) in Deutschland. Auf der zweiten Stufe (§§ 37n ff. WpHG) kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als staatliche Institution in festgelegten Fällen eigene Prüfungshandlungen mit hoheitlichen Mitteln durchführen. Dem Enforcement-Verfahren an sich werden sowohl präventive als auch sanktionierende Funktionen zugeschrieben. Durch das Zusammenspiel einer rein privatrechtlichen mit einer rein staatlichen Institution sollen die Vorteile beider Modelle kombiniert werden.
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Vgl. Lieck, H. (2015), S. 29. Nach § 342(2a) HGB können zwischenzeitlich auch Abschlüsse und Berichte des dem letzten Geschäftsjahr vorausgehenden Geschäftsjahr Prüfungsgegenstand sein.
Wohl aber mittelbare Kosten, da die Kosten der DPR durch eine Abgabe aller Unternehmen, deren Wertpapiere an einer deutschen Börse zum Handel im amtlichen oder geregelten Markt zugelassen werden, finanziert werden.