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Erschienen in: Österreichische Zeitschrift für Soziologie 3/2017

01.09.2017 | Hauptbeiträge

Die digitale Person: Die Anrufung des Subjekts im „Recht auf Vergessenwerden“

verfasst von: Doris Schweitzer

Erschienen in: Österreichische Zeitschrift für Soziologie | Ausgabe 3/2017

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Zusammenfassung

Anhand der Untersuchung des „Rechts auf Vergessenwerden“ möchte der Beitrag die Fruchtbarkeit einer insbesondere in der Gründungsphase der Soziologie prominenten Perspektive auf das Recht vorführen: im Recht gesellschafts- und sozialtheoretische Implikationen ausfindig zu machen. In concreto wird das „Recht auf Vergessenwerden“ in der EuGH-Rechtsprechung („Google-Urteil“) und in der EU-Gesetzgebung mit dem gegenwärtigen Theorieangebot des „unternehmerischen Selbst“ in Beziehung gesetzt. Dabei zeigt sich, dass durch das „Recht auf Vergessenwerden“ das Subjekt nicht nur als „natürliche Person“ der subjektiven Rechte, sondern ebenso als „digitale Person“ angerufen wird. Letztere hat ein Profil (und keinen Körper), befindet sich immer schon in der Öffentlichkeit, wird performativ hervorgebracht und bezieht sich auf die personale Vergangenheit. Indem die „digitale Person“ über den Löschungsanspruch im „Recht auf Vergessenwerden“ an das Subjekt der „subjektiven Rechte“ rückgebunden wird, wird damit die eigene, performativ erzeugte und öffentlich hergestellte Vergangenheit zu einer ständigen Aufgabe des Subjekts. Das offenbart eine Leerstelle in der Theorie des „unternehmerischen Selbst“: Die Selbstoptimierung richtet sich nicht mehr nur auf zukünftig zu verwirklichende Vorgaben, vielmehr wird nun auch die eigene Vergangenheit der Verantwortlichkeit des Subjekts übereignet.

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Fußnoten
1
Damit bejahte der EuGH insbesondere die Anwendbarkeit der Datenschutzrichtlinie in räumlicher Hinsicht, reiche hierfür doch die Datenverarbeitung „im Rahmen der Tätigkeit“ einer Niederlassung aus, unabhängig davon, wo konkret die Datenverarbeitung (etwa in den USA) stattfinde (vgl. EuGH 13. Mai 2014, Abs. 54 f.; so auch die EU-DSGVO Präambel RN 22).
 
2
Wie schon öfters angemerkt, besteht die Ironie des Urteils darin, dass zwar Google zur Löschung des Links verpflichtet wurde, man heute jedoch bei Eingabe des Namens des Herrn G. durch die ersten Links auf die Berichterstattung über das Urteil verwiesen wird (zuletzt geprüft am 02.10.2016). Da dort der Sachverhalt geschildert wird, findet die Geschichte von Herrn G. nun darüber eine weite Verbreitung.
 
3
Zu den unmittelbaren, sehr ambivalenten Reaktionen auf das Google-Urteil vgl. Kettemann (2014); zu einer umfassenden Diskussion des „Rechts auf Vergessenwerden“ vgl. die Publikationen des DISVI (Baumann 2015; DIVSI 2015).
 
4
Auch wenn der EuGH in seinem Urteil das den Löschungsanspruch begründende Recht nicht explizit als „Recht auf Vergessenwerden“ bezeichnete, wurde sein Urteil in der Rezeption mehr oder minder einhellig dahingehend interpretiert (vgl. Baumann 2015, S. 8).
 
5
Insbesondere wehrt sich Google gegen die Forderungen der Pariser Datenschutz-Aufsicht CNIL, von Europäern beanstandete Links auf allen Seiten weltweit zu löschen (vgl. dpa/nas/LTO-Redaktion 2016).
 
6
Mit der Gleichbehandlung von Gesellschafts- und Sozialtheorien wird bewusst ein sehr weites Feld gewählt, um die Ebene der soziologischen Theorien zu markieren. Denn Ansätze wie derjenige von Gesa Lindemann, die die Gesellschafts- und Sozialtheorien strikt dahingehend trennt, dass eine Sozialtheorie die Frage beantworte, was als soziales Phänomen gelten könne und wer in der soziologischen Theorie als sozialer Akteur behandelt werde, eine Gesellschaftstheorie sich jedoch demgegenüber auf historische Großformationen beziehe (vgl. Lindemann 2008, S. 339 f.), scheitern m. E. an der Verwobenheit der beiden Ebenen. Dieses Problem kommt insbesondere in der Subjektivierungstheorie zum Ausdruck, die im Folgenden zur Debatte steht. Denn die auf den ersten Blick vermeintlich neutralen sozialtheoretischen Annahmen über den Status des Subjekts als sozialer Akteur verfügen selbst über einen gesellschaftshistorischen Index (vgl. Gertenbach 2015, S. 4), d. h. wer oder was als Subjekt gilt, ist eine historisch-kontingente Bestimmung, die notwendigerweise auf die gesellschaftshistorische Prägung hin zu befragen ist.
 
7
Zu dieser in der deutschen Rechtssoziologie geläufigen idealtypischen Unterscheidung vgl. Machura (2001).
 
8
Aus Platzgründen können hier nur kursorische Anmerkungen zur Relevanz des Rechts in der sich ausdifferenzierenden Soziologie gegeben werden. Mir geht es an dieser Stelle auch nicht um eine dezidierte Auseinandersetzung mit klassischen soziologischen Ansätzen, sondern nur darum, den Perspektivunterschied im Vergleich zu den prominenten rechtssoziologischen Ansätzen heute zu markieren.
 
9
Das ändert jedoch nichts an Durkheims Kritik an Jherings Utilitarismus (vgl. Durkheim 1995 [1887], S. 111).
 
10
Dies wird als Durkheims „Indexthese“ des Rechts bezeichnet (Lukes und Prabhat 2013, S. 156), die – m. E. zu Recht – von Anfang an einer harschen Kritik unterzogen wurde (vgl. König 1971, S. 49 mit Verweis auf die Kritik des Durkheim-Schülers Albert Bayet; Hart 1967, S. 6; Cotterrell 1999, S. 33).
 
11
So schreibt Tönnies: „Das soziale Verhältnis zu begreifen ist die erste wissenschaftliche Aufgabe, die zum Wesen der Soziologie gehört. Wir können diese Aufgabe nicht erörtern, ohne auf diejenigen Verhältnisse Bezug zu nehmen, die als rechtliche Verhältnisse Gegenstand einer reinen Theorie des Privatrechts oder, wie es seinem alten und echten Sinne nach zu verstehen ist, des ‚Naturrechts‘ sind.“ (Tönnies 2012b [1907], S. 114, H. i. O.).
 
12
Ähnlich hoch ist der Anspruch, u. a. mit Blick auf das „Recht auf Vergessenwerden“, eine eigenständige „Soziologie des Vergessens“ zu begründen (vgl. Dimbath und Wehling 2011).
 
13
Vgl. etwa die Literaturhinweise in Fußnote 10 zur Kritik an Durkheims „Indexthese“.
 
14
Den alten Streit um die Funktion der Rechtssoziologie als Hilfswissenschaft der Rechtswissenschaft aufgreifend könnte man auch überspitzt formuliert sagen: Nicht die Soziologie wird als (potentielle) Hilfswissenschaft des Rechts, sondern das sich wandelnde Recht wird als Hilfswissen und die Rechtswissenschaft als Hilfswissenschaft der Soziologie adressiert.
 
15
Mir geht es vorliegend nicht darum, unter Verweis auf diese Perspektive die klassisch rechtssoziologischen Zugänge abzuwerten – das wäre m. E. kontraproduktiv, kann doch auch eine Analyse des „Rechts auf Vergessenwerden“ mit Blick auf die soziologische Theorie weder auf gesellschaftstheoretische Überlegungen bzgl. rechtlicher Phänomene noch auf den Verweis auf den Kontext des Rechts verzichten.
 
16
Oder, wie Bröckling formuliert: „Wäre das menschliche Verhalten vollständig determiniert, brauchte es keine Machtinterventionen; ließe es sich nicht beeinflussen, könnte es keine geben.“ (Bröckling 2007, S. 20).
 
17
Wenn in der Soziologie die Subjektivierungsweisen angesichts des Mediums Internet untersucht werden, so geht es primär um den Umgang der Subjekte mit den digitalen Medien als Bedingungen der Subjektwerdung, etwa in Blogs oder durch Lifelogging (vgl. etwa Luppicini 2013; Carstensen et al. 2014; Duttweiler et al. 2016). Zwar werden auch dabei – wie im Urteil des EuGH – die Fragen nach Privatheit und Kontrolle aufgegriffen (vgl. Maasen und Sutter 2016), aber nicht unter der Perspektive des Fremdbildes, das unabhängig von der Tätigkeit des Subjekts im Netz generiert wird.
 
18
Die „digitale Person“ und die „digitale Existenz“ geistern meines Wissens nach schon seit den 1990er-Jahren durch den Diskurs über Gefahren und Chancen des World Wide Web, wobei jedoch so unterschiedliche Probleme wie Personalisierung einer Handlung im Internet, Sicherung der digitalen Existenz und des digitalen Nachlasses oder eben Verfügungsmacht über die eigene Existenz im Netz gemeint sind. Vorliegend wird der Ausdruck „digitale Person“ mit Blick auf die konkrete streitgegenständliche Technik der Herstellung eines Fremdbildes über ein individuelles Subjekt mittels einer Suchmaschine gebraucht (vgl. auch Solovo 2004, S. 1). Anders formuliert: Es geht um die Subjektivierung qua konkretem rechtlichen Umgang mit der Problematik der „digitalen Person“.
 
19
Aus dieser Differenz resultieren auch solche Phänomene wie Identitätsmissbrauch oder -diebstahl.
 
20
Die EU-DSGVO schloss sich dieser Sichtweise an und definiert „Verarbeitung“ in Art 4 Nr. 2 als „jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung“.
 
21
Die EU-DSGVO zieht daraus die Konsequenz, auch das Profiling, d. h. „jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen“ (Art 4 Nr. 4) im Rahmen der Schutzvorschriften positivrechtlich zu regeln.
 
22
Vice versa führt dies auch zu einem Rückzug der Gesellschaft aus diesem Raum der Privatsphäre, was insbesondere die feministische Kritik in den 1980er-Jahren geltend machte (MacKinnon 1989).
 
23
Der streitgegenständliche Fall im „Google-Urteil“ zeigt diese Problematik in besonderer Weise: Es geht gerade nicht um Daten, die man selbst im Internet hinterlässt, sondern die von Dritten – hier der Tageszeitung – ins Netz eingestellt werden; und zur Debatte steht das Fremdbild, das unter Heranziehung solcher fremderzeugter Daten erstellt wird.
 
24
Oder, wie Max-Otto Baumann schreibt: „Schon der Eintrag in einer Datenbank konstituiert ein rudimentäres Fremdbild der Person, das darüber entscheidet, wie andere (z. B. die Steuerbehörde) eine Person behandeln. Je mehr Aktivitäten des privaten Lebens in der Quasi-Öffentlichkeit des Internets ausgeübt werden, desto weniger ist ein Rückzug in eine private Sphäre noch eine Option.“ (Baumann 2015, S. 11).
 
25
Vgl. auch EU-DSGVO, Präambel Abs. 65, Art. 17 Abs. 3.
 
26
Die Besonderheit des Urteils des OLGs Hamburg besteht aber darin, dass es den Löschungsanspruch des Betroffenen auf das Online-Archiv einer Tageszeitung ausweitete.
 
27
Angesichts der Problematik von Big Data und Datenschutz schlägt der Rechtswissenschaftler Karl-Heinz Ladeur demgegenüber eine Reformulierung der Vorstellung von Individualität im Recht als „relationale Persönlichkeit“ vor (Ladeur 2015).
 
28
Andrea Bührmann kritisiert insbesondere die Konzentration auf die Analyse der Subjektivierungsform, da vorwiegend untersucht wird, wie Menschen auf einer normativ programmatischen Ebene über bestimmte Praktiken oder Programme lernen sollen, sich selbst und andere wahrzunehmen, zu erleben und zu deuten. Vernachlässigt werde in ihren Augen die empirische Untersuchung der Subjektivierungsweise, d. h. die Art und Weise, wie Menschen sich selbst und andere auf einer empirisch faktischen Ebene wahrnehmen, erleben und deuten. Das führe letztlich zu einer unzulässigen Ineinssetzung der Diagnose bzgl. der herrschenden Subjektivierungsform (etwa des unternehmerischen Selbst) mit der der dominierenden Subjektivierungsweise (Bührmann 2012, S. 160). Das „Recht auf Vergessenwerden“, wie es vorliegend analysiert wird, betrifft in seinem institutionellen wie programmatischen Charakter die Ebene der Subjektivierungsform.
 
Literatur
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Metadaten
Titel
Die digitale Person: Die Anrufung des Subjekts im „Recht auf Vergessenwerden“
verfasst von
Doris Schweitzer
Publikationsdatum
01.09.2017
Verlag
Springer Fachmedien Wiesbaden
Erschienen in
Österreichische Zeitschrift für Soziologie / Ausgabe 3/2017
Print ISSN: 1011-0070
Elektronische ISSN: 1862-2585
DOI
https://doi.org/10.1007/s11614-017-0273-7

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