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Die Enteignung

Historische, vergleichende, dogmatische und politische Perspektiven auf ein Rechtsinstitut

  • 2018
  • Buch

Über dieses Buch

Dieses Buch beleuchtet das traditionsreiche Rechtsinstitut der Enteignung aus unterschiedlichen Perspektiven in systematischer Absicht. Rechtsgeschichtliche und verfassungshistorische Aspekte der Enteignung ermöglichen eine erfahrungsgesättigte wissenschaftliche Auseinandersetzung mit diesem Rechtsinstitut, der rechtsvergleichende Blick auf die verschiedenen international- und europarechtlichen Implikationen des Enteignungsrechts lässt die Gemeinsamkeiten wie Besonderheiten des nationalen Rechts erkennen. Auf dieser Grundlage kann das grundgesetzliche Institut der Enteignung dogmatisch vermessen und kritisch hinterfragt werden. Dadurch lassen sich Entwicklungslinien sowie neue Perspektiven aufzeigen und die wissenschaftliche Diskussion dieses Rechtsinstituts auf der Höhe der Zeit halten.

Inhaltsverzeichnis

  1. Frontmatter

  2. I. Rechtsgeschichte

    1. Frontmatter

    2. § 1 Omnia sunt regis: Vom allgemeinen Eigentum des Königs zur Enteignung des Bürgers. Ein Überblick zur Geschichte der Enteignung bis zum 18. Jahrhundert

      Mathias Schmoeckel
      Zusammenfassung
      Die Darstellung der Enteignung in der Geschichte ist schwierig. Die Probleme haben sogar dazu verführt, zu glauben, es gäbe kaum eine Geschichte vor dem 19. Jahrhundert. Ein erstes Problem liegt im Fehlen eines Fachbegriffs und auch einer eindeutigen sedes materiae, unter der zu diesem Problem gesucht werden könnte. Schon das Recht, das weggenommen werden könnte, ist terminologisch nicht bestimmt. Spricht man von dominium, kann es sich um Herrschaft handeln, dann ist dem Begriff die Gerichtsgewalt gleichgestellt. Doch es kann auch die Gewalt des Einzelnen über seine Sachen bezeichnen, dann hat dieser Begriff mit der Jurisdiktion nichts zu tun. Der Unterschied zwischen proprietas und dominium war nicht bestimmt. Der Begriff aufferre bzw. privare (wegnehmen) war zu allgemein, als dass er schon in dieser Zeit als Rechtsbegriff erfasst wurde. In der Neuzeit entstand in Frankreich erst der Begriff der saisie (Wegnahme). Mit der Französischen Revolution entstand durch das Gesetz vom 9. Messidor des Jahres 3 ein erstes Gesetz mit diesem Begriff, obgleich sich die Revolutionäre noch nicht an die rechtlichen Konsequenzen halten wollten. Erst Napoleon schuf nach seiner Schönbrunner Erklärung 1810 ein erstes modernes Expropriationsgesetz.
    3. § 2 Entwicklung des Enteignungsrechts vom frühen 19. Jahrhundert bis zur Weimarer Reichsverfassung

      Foroud Shirvani
      Zusammenfassung
      Das heutige Verständnis der Rechtsfigur der „Enteignung“ ist zweifelsohne historisch geprägt. Es wird nicht zuletzt von einer normativen und dogmatischen Entwicklung beeinflusst, die in der Epoche des Frühkonstitutionalismus im 19. Jahrhundert ihren Ausgangspunkt hat und bis in die Weimarer Ära fortdauert. Bereits ein erster Blick in die Verfassungsurkunden dieser historischen Phase zeigt, dass zahlreiche Verfassungen die wesentlichen, zum Teil auch heute geltenden Voraussetzungen regelten, unter denen der Staat auf das Eigentum des Individuums zugreifen konnte. Damit wurde nicht nur die Eigentumsgarantie als Freiheitsrecht, sondern auch das Phänomen der Enteignung zu einem signifikanten Thema der Verfassungen. Der Befund, dass gerade die Verfassungen des 19. Jahrhunderts sich mit dem Zugriff des Staates auf das Privateigentum beschäftigten, ist nicht verwunderlich. Er ist vor allem auf die besondere Funktion des Eigentums in den Freiheitslehren des politischen und ökonomischen Liberalismus zurückzuführen, die die Idee der individuellen Freiheit mit der Idee des Eigentums in Verbindung brachten, das Privateigentum und die Staatsgewalt als prinzipiell autonome Bezirke begriffen und zwischen der privaten Rechtssphäre und dem staatlichen Aktionskreis unterschieden. Die Eigentumsgarantie sollte dabei die Grundlage für die eigenverantwortliche wirtschaftliche Entfaltung des Individuums bilden, einer wettbewerblichen Wirtschaftsordnung Vorschub leisten und einer der Eckpfeiler des expandierenden Handels- und Industriesektors werden. Diese Vorstellungen fanden bereits in der ersten Phase des Konstitutionalismus in die Verfassungstexte Eingang, die die Freiheit des Eigentums garantierten und den Bürger vor willkürlichen Enteignungen schützen wollten. Die Verfassungen folgten damit zugleich einer Richtung, die in der Französischen Revolution eingeschlagen worden war und namentlich in Art. 17 der Französischen Menschenrechtserklärung von 1789 zum Ausdruck kam: Demnach konnte das Eigentum niemandem entzogen werden, es sei denn, dass die gesetzlich festgestellte öffentliche Notwendigkeit dies augenscheinlich erforderte und unter der Bedingung einer vorherigen gerechten Entschädigung.
  3. II. Internationales und europäisches Recht

    1. Frontmatter

    2. § 3 Internationales Recht: Enteignung und Entschädigung im Systemvergleich

      Burkhard Schöbener
      Zusammenfassung
      Fast alle staatlichen Rechtsordnungen sehen eine Rechtsgarantie zugunsten des Eigentums vor. Und auch die internationale Rechtsordnung enthält eine Eigentumsgewährleistung – wenngleich angesichts der verschiedenen Normen auf universeller und regionaler Ebene sowie der einzelnen Teilrechtsordnungen mit nicht unwesentlichen Abweichungen in den Details. Eine rechtsvergleichende Analyse des Völkerrechts, bei der die Enteignung und die dafür zu leistende Entschädigung im Fokus stehen sollen, kann deshalb zwar sinnvoll im Verhältnis zu den einzelnen staatlichen Rechtsordnungen erfolgen, läuft aber Gefahr, den Blick auf das den Staaten insoweit Gemeinsame und das sie Unterscheidende in der Unübersichtlichkeit der verschiedenen Regelungen und der dazu ergangenen nationalen und internationalen Rechtsprechung zu verlieren.
    3. § 4 Enteignung und Entschädigung nach der EMRK

      Angelika Nußberger
      Zusammenfassung
      Der Artikel gibt einen Überblick über die Rechtsprechung des EGMR zum Recht auf Eigentum nach Art. 1 ZP 1 EMRK.
      Der Gerichtshof wendet die offene Formel des verhältnismäßigen Ausgleichs zwischen den verschiedenen Interessen an und hält so die Tür offen für „equity“-Entscheidungen. Er lässt den Mitgliedsstaaten einen weiten Ermessensspielraum beim "Ob" und "Wie" einer Enteignung, nimmt aber eine strenge Kontrolle der gesetzlichen Grundlage vor. Für denjenigen, dem wirklich Unrecht geschehen ist, sollte sich der Weg nach Straßburg lohnen.
  4. III. Enteignung und Grundgesetz

    1. Frontmatter

    2. § 5 „Nassauskiesung“ und ihre Folgen – Wirkungsgeschichte einer Entscheidung

      Wolfgang Schlick
      Zusammenfassung
      Man sollte, soweit es um die Bewertung von Gerichtsentscheidungen geht, mit Superlativen vorsichtig sein. Was jedoch den berühmten „Nassauskiesungsbeschluss“ des BVerfG vom 15.7.1981 angeht, so ist es keine Übertreibung, wenn man hier von einer Jahrhundertentscheidung spricht: Diese Entscheidung hat die Dogmatik des Enteignungsrechts „grundstürzend“ verändert und einer über Jahrzehnte hin von RG und BGH entwickelten höchstrichterlichen Rechtsprechung – zumindest auf den ersten Blick – vollständig den Boden unter den Füßen weggezogen. Will man sich über die Folgen dieser Entscheidung für die weitere Entwicklung der Rechtsprechung klar werden, so ist es zunächst erforderlich, die Entwicklungslinien der Rechtsprechung aufzuzeigen und der tradierten Rechtsprechung die „neue“ Dogmatik des BVerfG gegenüberzustellen und zu bewerten.
    3. § 6 Der Begriff der Enteignung – Rückschritt als Fortschritt?

      Matthias Cornils
      Zusammenfassung
      Welchen Sinn hat es, heute noch über den Enteignungsbegriff des Grundgesetzes nachzudenken? 35 Jahre nach „Nassauskiesung“ und „Pflichtexemplar“ scheint die alte Streitfrage mehr oder weniger entschieden: Die Justizpraxis hat sich mit der aus Karlsruhe vorgegebenen Teil-Restauration des historischen Enteignungsverständnisses des 19. Jh. arrangiert und diskutiert die Fragen einer Ausgleichs- und Entschädigungsbedürftigkeit kritischer Fälle nunmehr unter den Gesichtspunkten der „ausgleichspflichtigen Inhaltsbestimmung“ oder der Aufopferungsansprüche außerhalb von Art. 14 Abs. 3 GG, aber nicht mehr wie früher als Enteignungsproblem. Die Verfassungsrechtslehre steht zu großen Teilen auf Seiten der neuen alten Doktrin: Die materiellen Enteignungstheorien werden als zwischenzeitliche „Fehlentwicklung“ gebrandmarkt, für „obsolet“ erklärt und in neueren Darstellungen nicht einmal mehr der Darlegung für wert befunden. Verbliebene Kontroversen werden eher im Binnenraum enger Enteignungskonzepte ausgetragen: Namentlich geht es hier um den jüngst – mit dem Urteil des BVerfG zu den Entschädigungsansprüchen wegen des beschleunigten Atomausstiegs – auch in der Rechtsprechung vollzogenen letzten Schritt auf dem Weg zur Rückgewinnung des „klassischen“ Enteignungsbegriffs des 19. Jahrhunderts für das Verfassungsrecht des 21. Jahrhunderts, mithin die Identifizierung der Enteignung (nur) mit der Güterbeschaffung für öffentliche Unternehmen. Die eher vereinzelten Dissidenten, die Zweifel an Sinn und verfassungsrechtlicher Stichhaltigkeit der Marginalisierung der Enteignung nicht unterdrücken können, haben aus der Sicht der herrschenden Meinung offenbar immer noch nicht verstanden, dass mit dem Grundgesetz ein anderer als dieser enge oder neo-„klassische“ Enteignungsbegriff schlechterdings nicht mehr vertretbar sei. Heute – im Ausgang eines schon annähernd hundertjährigen „permanenten Krieges“ um den Enteignungsbegriff – scheinen endgültig und unumkehrbar diejenigen den Sieg davon getragen zu haben, die in den Zeiten der praktischen und wissenschaftlichen Dominanz des weiten Enteignungsbegriffs umgekehrt den angeblichen „Siegerstolz“ von dessen Vertretern beklagt haben.
    4. § 7 Die ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung: Enteignung zweiter Klasse?

      Joachim Lege
      Zusammenfassung
      Die Formulierung des Themas verdanke ich Herrn Depenheuer – und ich bin ihm dafür sogar ausgesprochen dankbar. Die klare Antwort auf die Frage im Titel lautet nämlich: Nein. Die Inhalts- und Schrankenbestimmung ist gegenüber der Enteignung kein Minus, sondern ein Aliud, d. h. etwas qualitativ gänzlich anderes. Und deshalb ist auch die Entschädigung, die ggf. zu leisten ist, bei der ausgleichspflichtigen Inhaltsbestimmung nicht notwendig geringer als bei der Enteignung.
    5. § 8 Was bleibt vom enteignungsgleichen und vom enteignenden Eingriff?

      Lerke Osterloh
      Zusammenfassung
      Die Begriffe des enteignungsgleichen und des enteignenden Eingriffs bezeichnen richterrechtliche Tatbestände des Staatshaftungsrechts, die der Bundesgerichtshof über Jahrzehnte hinweg im Wege der Auslegung und Ergänzung der grundgesetzlichen Entschädigungsgarantie für Enteignung gemäß Art. 14 Abs. 3 GG begründet und ausgeformt hatte. Was bleibt davon? – Diese Frage stellte sich einerseits erst nach fast 30 Jahren der zivilgerichtlichen Rechtsprechung, andererseits, aus heutiger Sicht, auch schon vor 35 Jahren, im Jahr 1981, mit dem berühmten Nassauskiesungsbeschluss des Bundesverfassungsgerichts, aber bis heute ist die Frage nach Grund, Art und Maß des Fortbestands von enteignungsgleichem und enteignendem Eingriff nicht einfach und jedenfalls nicht eindeutig oder zweifelsfrei zu beantworten.
    6. § 9 Entschädigung und Ausgleich

      Judith Froese
      Zusammenfassung
      Staatliche Eingriffe in das Eigentum des Bürgers haben nicht nur überwiegenden Gemeinwohlinteressen zu dienen, sondern ziehen mitunter (finanzielle) Kompensationspflichten nach sich. Diese Kompensationspflicht, die für die Enteignung im Verfassungstext zwingend vorgesehen ist, während sie für die Inhalts- und Schrankenbestimmung richterrechtlich entwickelt wurde, ermöglicht es dem Staat damit auch, besonders schwerwiegende Eingriffe in das Eigentum des Bürgers vorzunehmen. Entschädigung und Ausgleich sind dabei als zwei unterschiedliche Termini für die Kompensation zweier unterschiedlicher Eingriffe in das Eigentum zu verstehen: Die Entschädigung stellt die Kompensation für Enteignungen (Art. 14 Abs. 3 S. 2 GG) dar. Ein (finanzieller) Ausgleich erfolgt u.U. auch bei Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG).
  5. IV. Rechtspolitik

    1. Frontmatter

    2. § 10 Verborgener Sinn und latentes Potential – Die Enteignungsentschädigung zwischen normativem Gebot, pragmatischer Problemlösung und verführerischem Paradigma

      Otto Depenheuer
      Zusammenfassung
      Dem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat ist etwas ganz und gar Unwahrscheinliches gelungen: die Konstitutionalisierung des Staates auf der Grundlage der Freiheit seiner Bürger. Aus dem Obrigkeitsstaat wurde mit dem Übergang zur demokratischen Staatsform die Mitwirkung aller bei der Bestimmung des Gemeinwohls. Das rechtsstaatliche Verteilungsprinzip strukturiert verfassungsrechtlich den Ausgleich gegenläufiger Interessen: der grundrechtlich geschützten Freiheitsinteressen der Bürger einerseits und der Wahrung von Allgemeinwohlbelangen durch den Staat andererseits. Die Aufgabe permanenter Koordinations- und Ausgleichsmechanismen spiegelt sich verfassungsrechtlich wider in der polaren Legitimation des Gemeinwesens: vorstaatlich gedachte, verfassungsrechtlich gewährleistete und nicht rechtfertigungsbedürftige Freiheitsrechte der Bürger einerseits, stets rechtfertigungsbedürftige staatliche Eingriffe auf der Grundlage demokratisch legitimierter Gesetze aus Gründen überwiegender Gemeinwohlbelange nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsprinzips andererseits.
  6. Backmatter

Titel
Die Enteignung
Herausgegeben von
Prof. Dr. Otto Depenheuer
Prof. Dr. Foroud Shirvani
Copyright-Jahr
2018
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
Electronic ISBN
978-3-662-54690-1
Print ISBN
978-3-662-54689-5
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-662-54690-1

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    Bildnachweise
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