Das deutsche Kinder- und Jugendhilferecht normiert in seinem § 1 Deutsches Sozialgesetz, Achtes Buch (SGB VIII) ein Recht auf Erziehung, das mit spezifischen Erziehungszielen verbunden ist. Der vorliegende Artikel zeichnet die historische Entwicklung und Veränderung dieser Erziehungsziele nach und zeigt anhand einer Diskursanalyse neuerer Verhandlungen um das Kinder- und Jugendhilferecht, wie Erziehung und ihre Ziele mit Blick auf das generationale Ordnen verhandelt werden.
Dabei wird ein allgemeiner gesellschaftlicher und familialer Wandel konstatiert, der dem Kinder- und Jugendbericht entnommen wurde. Dieser wird als Begründung für die Notwendigkeit einer Reform angegeben.
Es sei angemerkt, dass Kinder im Zeitverlauf ein höheres Maß an Beteiligungsrechten zugestanden wurde. Gleichwohl sind diese Beteiligungsrechte durch ihre Bindung an den „Entwicklungsstand“ von der „Gewährung“ abhängig. Dass dies Ergebnis der Konzeption von Kindern und Kindheit sowie ihrer Relation zu Staat und Gesellschaft ist, wird hier versucht aufzuzeigen.