Skip to main content

2011 | Buch

Die Flurbereinigung vor dem Hintergrund des Art. 14 GG

insite
SUCHEN

Über dieses Buch

Das Buch untersucht die sich aus den Regelungen des Flurbereinigungsgesetzes ergebenden Beschränkungen des Grundeigentums am Maßstab des Eigentumsgrundrechts nach Art. 14 GG. Hierzu wird zunächst die Frage beantwortet, ob die Flurbereinigung als Enteignung oder als Inhaltsbestimmung des Eigentums zu qualifizieren ist. Darauf aufbauend wird anhand der einzelnen Verfahrensschritte der Regelflurbereinigung, namentlich die Anordnung der Flurbereinigung, das Wertermittlungsverfahren und die Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes jeweils aufgezeigt, inwieweit sich aus Art. 14 GG konkrete Vorgaben für deren Ausgestaltung ergeben. Ergänzend werden jeweils die Möglichkeiten des Rechtsschutzes dargestellt.
Da sich die Wertung des Eigentumsgrundrechts in zahlreichen Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes unmittelbar widerspiegelt, stellt das Werk für den Gesetzesanwender bei der Auslegung der Vorschriften eine wertvolle Hilfe dar. Denn häufig lässt Art. 14 GG nur eine ganz bestimmte Auslegung einer Norm zu bzw. ist bei einer Abwägung ein unmittelbarer Rückgriff auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 GG geboten. Aufgrund des systematischen Aufbaus der Untersuchung, die sich am Ablauf des Flurbereinigungsverfahrens orientiert und jedem der genannten Verfahrensschritte ein eigenes Kapitel widmet, eignet sie sich sehr gut als Erkenntnisquelle für die Praxis und kann bei schwierigen Rechtsfragen eine fundierte Entscheidungsgrundlage bieten.

Inhaltsverzeichnis

Frontmatter

Einleitung

Einleitung
Zusammenfassung
Durch die Flurbereinigung — eine Neuordnung des ländlichen Grundbesitzes — werden Eigentümern Grundstücke entzogen und im Gegenzug neue, zusammengelegte Grundstücke zugeteilt. Die Einleitung der Flurbereinigung erfolgt gem. § 4 FlurbG von Amts wegen. Dabei kann sich der Einzelne dem Verfahren nicht entziehen; er ist aufgrund seiner Stellung als Eigentümer oder Erbbauberechtigter zwangsläufig an der Flurbereinigung beteiligt. Somit können die mit der Flurbereinigung verbundenen Eingriffe in das Eigentumsgrundrecht als klassische Eingriffe bewertet werden.1
Martin Seuffert

Der Eigentumsbegriff des Art. 14 GG

Frontmatter
A. Ermittlung des Eigentumsschutzes
Zusammenfassung
Art. 14 GG ist ein Grundrecht, das sich nur schwer bestimmen lässt, weil es zahlreiche unterschiedliche Eigentümerpositionen umfasst, die zudem stets dem gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und gesetzgeberischen Wandel unterworfen sind.9 Deshalb ist es erforderlich, bei der Ermittlung des Eigentumsschutzes in drei Schritten vorzugehen:
  • Zunächst ist der Zeitpunkt zu bestimmen, in dem sich der Betroffene auf Art. 14 GG beruft.
  • Sodann ist die konkrete geltend gemachte Eigentümerposition zu definieren und zu untersuchen, ob sie von Art. 14 GG umfasst ist.
  • Um den Umfang der Eigentümerbefugnisse festlegen zu können, müssen danach die rechtmäßigen Inhalts- und Schrankenbestimmungen herangezogen werden, die diese Position im konkreten Zeitpunkt begrenzen.
Martin Seuffert
B. Die Wandelbarkeit des Eigentumsbegriffs
Zusammenfassung
Bei der Untersuchung der Flurbereinigung werden nicht nur die mit ihr verbundenen Eingriffe in das Grundeigentum dargestellt, sondern es wird darüber hinaus aufgezeigt, wie sich die Veränderung der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen auf die Auslegung einzelner Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes, d. h. auf die flurbereinigungsrechtlichen Inhalts- und Schrankenbestimmung i. S. d. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG ausgewirkt hat. Dazu muss zuerst geklärt werden, wie sich diese Änderungen auf den Eigentumsschutz des Art. 14 GG auswirken. Da die zur Ermittlung des Eigentumsschutzes erforderliche Verhältnismäßigkeitsprüfung im Wesentlichen von den Differenzierungsmaximen39 des Art. 14 GG geprägt wird, werden diese zunächst ermittelt und dargestellt. Dann wird untersucht, in welchem Verhältnis die Inhalts- und Schrankenbestimmungen zu den Differenzierungsmaximen stehen. In diesem Zusammenhang zeigt sich die Besonderheit, dass die Differenzierungsmaximen einerseits bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Inhalts- und Schrankenbestimmungen zu berücksichtigen sind, andererseits jedoch von den Inhalts- und Schrankenbestimmungen bedingt und ausgestaltet werden. Schließlich wird erläutert, wie sich gesellschaftliche und wirtschaftliche Veränderungen auf diese den Eigentumsschutz bestimmenden Faktoren auswirken und welche Folgen das für den Schutzumfang der konkreten Eigentümerposition hat.
Martin Seuffert
C. Ergebnis
Zusammenfassung
Der Schutzbereich von Art. 14 GG umfasst eine Vielzahl verschiedenartiger Rechtspositionen. Deren Schutzumfang ist anhand einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu bestimmen, bei der die Interessen der Allgemeinheit und der Rechtsinhaber gegeneinander abzuwägen sind. Die Abwägungsbelange lassen sich in fünf Gruppen, die sogenannten Differenzierungsmaximen, zusammenfassen. Diese spielen sowohl bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit von Inhalts- und Schrankenbestimmungen in einzelnen Gesetzen als auch beim Neuerlass von Inhalts- und Schrankenbestimmungen eine Rolle, wobei sie der Gesetzgeber zu berücksichtigen hat. Darüber hinaus besteht die Besonderheit, dass, soweit dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum offensteht, er Einfluss auf die Bedeutung der Differenzierungsmaximen nehmen kann. Gesellschaftliche und wirtschaftliche Veränderungen haben ebenfalls Einfluss auf die Differenzierungsmaximen, woraus ersichtlich wird, dass sich diese Veränderungen auf den Umfang des Eigentümerschutzes des Art. 14 GG auswirken können.
Martin Seuffert

Die Rechtsnatur der Flurbereinigung

Frontmatter
A. Einzelne Eingriffsarten und ihre Unterscheidung
Zusammenfassung
Seit der Naßauskiesungs-Entscheidung ist durch das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass eine Einschränkung des Eigentums nur durch Inhaltsund Schrankenbestimmungen, die Legal- und die Administrativenteignung erfolgen kann. Dies sind jeweils eigenständige Rechtsinstitute, die das Grundgesetz deutlich voneinander abgrenzt.102 Sie stehen in Bezug auf den konkreten Fall in einem Ausschließlichkeitsverhältnis.103
Martin Seuffert
B. Der Eingriffscharakter der Flurbereinigung
Zusammenfassung
Von der Rechtsprechung und dem überwiegenden Teil der Literatur wird die Flurbereinigung seit Langem als Inhalts- und Schrankenbestimmung i. S. d. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG eingeordnet163, wobei dies unterschiedlich begründet wird. Dennoch bedarf dieses Ergebnis einer genaueren Untersuchung, weil einzelne Argumente aufgrund der Entwicklung in Rechtsprechung und Gesetzgebung an Gewicht verloren haben oder nicht mehr stichhaltig sind.164 Im Folgenden werden zunächst die Argumente der h. M. dargelegt, um sich anschließend mit diesen kritisch auseinanderzusetzen.
Martin Seuffert

Die Anordnung der Flurbereinigung gem. § 4 FlurbG

Frontmatter
A. Formelle Voraussetzungen
Zusammenfassung
Das Interesse der Beteiligten gem. § 4 FlurbG wird regelmäßig durch die Beurteilung der Struktur des betroffenen Gebietes und durch die sogenannten Aufklärungsversammlungen ermittelt. Diese Praxis entspricht den Vorgaben des Art. 14 GG; einer durch Abstimmung ermittelten Zustimmung der Beteiligten bedarf es aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht.
Martin Seuffert
B. Materielle Voraussetzungen
Zusammenfassung
Gem. § 4 FlurbG kann die Flurbereinigungsbehörde die Flurbereinigung anordnen, wenn sie diese für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält. Sowohl bei der Frage, inwieweit die Anordnung der Flurbereinigung der gerichtlichen Überprüfung unterliegt, als auch bei der Auslegung der einzelnen Tatbestandsmerkmale spielen die Vorgaben des Grundgesetzes und insbesondere des Art. 14 GG eine wesentliche Rolle.
Martin Seuffert
C. Rechtsschutz
Zusammenfassung
Die Anordnung der Flurbereinigung durch die obere Flurbereinigungsbehörde stellt einen Verwaltungsakt i. S. d. § 35 LVwVfG dar. Daher kann sich der Teilnehmer mit Widerspruch und Anfechtungsklage dagegen zur Wehr setzen.465 Der Flurbereinigungsbeschluss kann nur mit der Begründung angefochten werden, die sachlichen Voraussetzungen für eine Flurbereinigung gem. den §§1 und 4 FlurbG lägen nicht vor, die Anordnung sei fehlerhaft oder die Abgrenzung des Flurbereinigungsgebiets verstoße gegen die Ermessensrichtlinien des § 7 FlurbG.466 Dagegen kann der Grundeigentümer nicht mit Erfolg geltend machen, dass bei ihm ein betriebswirtschaftlicher Erfolg der Flurbereinigung nicht eintreten würde. Er hat weder ein Recht, von der Flurbereinigung ausgeschlossen zu werden, noch das Recht, dass alle seine Grundstücke in das Verfahrensgebiet einbezogen werden.467 Denn „um den Gesamterfolg der Verbesserung der Agrarstruktur zu sichern, [muss auch denjenigen] die Beteiligung am Verfahren zugemutet werden […], die durch die Flurbereinigung keine Vorteile erzielen“468.
Martin Seuffert

Das Wertermittlungsverfahren

A. Allgemeines
Zusammenfassung
Im Wertermittlungsverfahrens wird der Wert der alten Grundstücke gem. §§ 27 ff. FlurbG ermittelt. Die Ermittlung erfolgt dabei gem. § 28 Abs. 1 FlurbG grundsätzlich nach dem Nutzen, welchen die Grundstücke jedem Besitzer bei gemeinüblicher ordnungsgemäßer Bewirtschaftung gewähren können. Ausnahmsweise ist nicht der Nutzen maßgeblich, sodass es gem. § 29 Abs. 1 FlurbG bei Bauflächen und Bauland auf den Verkehrswert ankommt. Die so ermittelten Bewertungen sind für die Teilnehmerbeiträge (§ 19 Abs. 1 S. 2), die Landabzüge (§ 47 Abs. 1 S. 1) und die Geldausgleiche (§ 54 Abs. 1 S. 2) maßgeblich. Gleichzeitig bilden sie, was die gewichtigste Folge darstellt, die Grundlage für die durch den Flurbereinigungsplan erfolgende Landabfindung gem. § 44 Abs. 1 S. 1 und S. 2 FlurbG. Deshalb kommt bereits der Wertermittlung für den Eigentümer große Bedeutung zu489, und es entstehen häufig Streitigkeiten, ob eine bestimmte — möglicherweise wertbildende — Eigenschaft bei der Wertermittlung zu berücksichtigen ist490. Nichtberücksichtigte Eigenschaften spielen dann aufgrund des Aufbaus des Flurbereinigungsverfahrens, wonach jeder Verfahrensschritt immer erst auf den bestandskräftig abgeschlossenen vorangegangenen Verfahrensschritt folgt, bei der Landabfindung keine Rolle491, sodass eine solche Position ohne einen entsprechenden Ausgleich verloren geht, was einen schwerwiegenden Eingriff in Art. 14 GG darstellt.492 Wegen dieser gewichtigen Rolle der Wertermittlung muss gewährleistet sein, dass die Ermittlung der relevanten Eigenschaften der Grundstücke unter Beachtung der Vorgaben des Art. 14 GG erfolgt.
Martin Seuffert
B. Formelle Voraussetzungen
Zusammenfassung
Gem. den §§28 ff. FlurbG sind grundsätzlich alle für den Tausch relevanten Werte im Wertermittlungsverfahren festzustellen, das im Rahmen der Flurbereinigung einen selbstständigen Verfahrensabschnitt darstellt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Wert durch die landwirtschaftliche Nutzung oder durch andere Eigenschaften, wie z. B. die Baulandqualität, geprägt wird. Dieses 1953 in das FlurbG493 aufgenommene Prinzip musste sich in der Entwicklung der Flurbereinigung erst gegenüber einer anderen Lösung durchsetzen, wonach die Grundstücke ausschließlich nach ihrem landwirtschaftlichen Nutzen zu bewerten seien.494 Die anderen Wertfaktoren sollten dann erst im Rahmen der Abfindung berücksichtigt werden, indem z. B. für die Einbringung von Bauland wieder Bauland von ähnlicher Qualität zugeteilt werden sollte.495 Diese Ansicht stützte sich im Wesentlichen auf die Schwierigkeiten der Behörden bei der Ermittlung und Bewertung der außerhalb der landwirtschaftlichen Nutzung liegenden Wertfaktoren. Schließlich bereite es große Schwierigkeiten, die Tauschwerte in ein angemessenes Verhältnis zu setzen und bei der Bewertung sei seit jeher der landwirtschaftliche Nutzungswert maßgeblich.496
Martin Seuffert
C. Materielle Voraussetzungen
Zusammenfassung
Nur eine wertgleiche Abfindung der Beteiligten ist mit dem durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz des Bestandes des Eigentums vereinbar. Da die Wertermittlung die Grundlage für die Abfindung ist, muss das Gesetz sicherstellen, dass im Rahmen der Wertermittlung alle wertbildenden Eigenschaften der Grundstücke zutreffend erfasst werden. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht den Grundsatz aufgestellt, dass „der Wert eines Grundstücks durch seine Eigenschaften, d. h. durch seine natürliche Beschaffenheit und seine tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bestimmt wird, die für den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung wesentlich sind“544. Diese Formulierung zeigt, dass bei der Wertermittlung bezüglich der Frage, wie welche Werte zu erfassen sind, die einzelnen Differenzierungsmaximen545 eine wesentliche Rolle spielen. Im Gesetz kommt dies darin zum Ausdruck, dass zwischen zwei Arten der Wertermittlung differenziert wird: Zwischen der Wertermittlung nach dem Nutzen und der Wertermittlung nach dem Verkehrswert.
Martin Seuffert
D. Rechtsschutz
Zusammenfassung
Die Flurbereinigungsbehörde schließt die Wertermittlung durch die Feststellung ihrer Ergebnisse gem. § 32 S. 3 FlurbG als Verwaltungsakt ab. Dagegen kann sich der Teilnehmer mit Widerspruch und Anfechtungsklage580 zur Wehr setzen. Der Widerspruch ist gem. § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung einzulegen und die Anfechtungsklage ist gem. § 74 Abs. 1 S. 1 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids zu erheben.
Martin Seuffert

Die Neugestaltung des Flurbereinigungsgebiets

Frontmatter
A. Der Handlungsrahmen nach § 37 FlurbG
Zusammenfassung
§ 37 FlurbG enthält den Auftrag zur Neugestaltung des Flurbereinigungsgebiets. Er steht in engem Zusammenhang mit § 1 FlurbG. Während dieser die Flurbereinigung definiert, beschreibt § 37 FlurbG den Handlungsrahmen der Flurbereinigung.593 Bei der Bestimmung des Handlungsrahmens spielt Art. 14 GG eine gewichtige Rolle, denn weil die Flurbereinigung nur dann als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung qualifiziert werden kann, wenn sie den Interessen der Beteiligten dient,594 findet der Handlungsrahmen dort seine Grenze, wo nicht mehr die privaten Belange der Teilnehmer, sondern öffentliche Interessen im Vordergrund stehen.
Martin Seuffert
B. Der Wege- und Gewässerplan nach § 41 FlurbG
Zusammenfassung
Der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan (Wege und Gewässerplan) ist die Grundlage für die Neugestaltung des Flurbereinigungsgebiets.599 In ihm ist insbesondere das neue Wege- und Gewässernetz festzulegen. Seine Festsetzungen sind auf die Zukunft gerichtet und bilden die Struktur für die noch vorzunehmende Neuordnung im Verfahrensgebiet.600 Gegenstand des Planes nach § 41 FlurbG sind die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Flurbereinigungsgebiet. Der Flurbereinigungsbehörde steht bei der Entscheidung über den Plan nach § 41 FlurbG ein Planungsermessen zu. Dies ist auch ohne eine ausdrückliche Regelung oder Erwähnung im Flurbereinigungsgesetz unstreitig, da eine Planung ohne Gestaltungsfreiheit nicht denkbar ist.601 Bei der Entscheidung hat die Flurbereinigungsbehörde die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abzuwägen.
Martin Seuffert
C. Der Flurbereinigungsplan
Zusammenfassung
Gem. § 58 Abs. 1 S. 1 FlurbG fasst die Flurbereinigungsbehörde die Ergebnisse des Verfahrens im Flurbereinigungsplan zusammen. Durch diesen wird bestimmt, wie das Flurbereinigungsgebiet tatsächlich und rechtlich neu gestaltet wird. Er „fasst eine Vielzahl von Verwaltungsakten, die gegen eine Vielzahl von Beteiligten ergehen, zusammen“650 und ist daher als eine Allgemeinverfügung i. S. d. § 35 Abs. 2 LVwVfG zu qualifizieren.651 Der Plan gibt zunächst die von der Flurbereinigungsbehörde getroffene Neuordnung des Flurbereinigungsgebiets wieder; aufgrund des sogenannten Grundsatzes der Planeinheit ist darin der Wege- und Gewässerplan aufzunehmen. „Er enthält aber auch die verbindliche Entscheidung über die Abfindung eines jeden Beteiligten“652, wobei diese Entscheidung selbst wiederum aus mehreren einzelnen Entscheidungspunkten bestehen kann. Gem. § 61 S. 1 FlurbG ordnet die Flurbereinigungsbehörde nach Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplans seine Ausführung an. Mit dem in der Ausführungsanordnung bestimmten Zeitpunkt tritt der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen. Damit wird ein Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs bewirkt.653 Der Flurbereinigungsplan ist demnach das verfahrensrechtliche Instrument, mit dem den Teilnehmern das Eigentum an den Einlagegrundstücken entzogen und ihnen neues Eigentum an den Abfindungsgrundstücken übertragen wird. Bei der Auslegung der einschlägigen Vorschriften hierzu, insbesondere soweit es um die Sicherstellung einer wertgleichen Abfindung geht, spielen die Vorgaben des Art. 14 GG eine gewichtige Rolle.
Martin Seuffert

Zusammenfassung

Zusammenfassung
Zusammenfassung
Die Regelungen im Flurbereinigungsgesetz stellen sich im Ergebnis als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmungen i. S. d. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG dar. Bei der Beurteilung der Flurbereinigung als Gesamtmaßnahme ebenso wie bei der Beurteilung der einzelnen Maßnahmen der Flurbereinigung kommt im Wesentlichen den im Folgenden dargestellten vier Gesichtspunkten große Bedeutung zu. Sie stellen im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung am Maßstab des Art. 14 GG jeweils Aspekte dar, die grundsätzlich für die Zulässigkeit von Einschränkungen der Rechte der Grundeigentümer sprechen; sie bilden daher die Grundlage für die Rechtfertigung der mit der Flurbereinigung verbundenen Eingriffe in das Grundeigentum.
Martin Seuffert
Backmatter
Metadaten
Titel
Die Flurbereinigung vor dem Hintergrund des Art. 14 GG
verfasst von
Martin Seuffert
Copyright-Jahr
2011
Verlag
Centaurus Verlag & Media
Electronic ISBN
978-3-86226-994-5
Print ISBN
978-3-86226-034-8
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-86226-994-5