1999 | OriginalPaper | Buchkapitel
Die handelsrechtliche Vertretungsmacht
verfasst von : Prof. Dr. iur. Hartmut Oetker
Erschienen in: Handelsrecht
Verlag: Springer Berlin Heidelberg
Enthalten in: Professional Book Archive
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Im Handelsverkehr werden rechtsgeschäftliche Willenserklärungen regelmäßig nicht von dem Kaufmann selbst, sondern durch einen Vertreter im Namen des Kaufmanns abgegeben. Deshalb traf bereits der Vorgänger des Handelsgesetzbuches, das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch aus dem Jahre 1870, angesichts des damaligen Fehlens einer allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Kodifikation in Deutschland mit den Art. 41 ff. und den Art. 47 ff. eigenständige Sonderregeln zur Stellvertretung. Die Bestimmungen zur Prokura (Art. 41 ff. ADHGB) und zur Handlungsvollmacht (Art. 47 ff. ADHGB) wurden trotz des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuches mit den §§ 48 ff. HGB (Prokura) und den §§ 54 ff. HGB (Handlungsvollmacht) fortgeführt. Das ist vor allem wegen der besonderen Ausgestaltung des jeweiligen Umfangs der Vertretungsmacht gerechtfertigt. Durch die Gewährleistung eines Vertrauensschutzes für die von einem Vertreter vorgenommenen Geschäfte, die „der Betrieb eines Handelsgewerbes“ mit sich bringt, trägt das Gesetz dem Bedürfnis des Handelsverkehrs nach möglichst unkomplizierten Regeln für das rechtsgeschäftliche Handeln Rechnung. Er soll vor einer in jedem Einzelfall notwendigen Prüfung bewahrt werden, ob der Vertreter stets mit Vertretungsmacht ausgestattet ist.