01.02.2019 | Wirtschafts- und Sozialkunde
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung
Erschienen in: Bankfachklasse | Ausgabe 1-2/2019
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Auszug
Wahl
§ 60 BetrVG
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Eine Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) wird gewählt, wenn in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
oder Auszubildende, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dem Betrieb angehören.
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Aktives Wahlrecht
§ 61 BetrVG
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Wahlberechtigt sind alle Personen, die in § 60 BetrVG genannt werden.
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Passives Wahlrecht
§ 61 BetrVG
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Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und nicht dem Betriebsrat angehören.
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Anzahl der Vertreter
§ 62 BetrVG
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Die JAV besteht in Betrieben mit in der Regel fünf bis 20 Wahlberechtigten aus einer Person und bei mehr als 1.000 Wahlberechtigten aus 15 Personen.
Zwischen diesen beiden Stufen findet eine Staffelung statt.
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Wahlvorschriften
§ 63 BetrVG
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Die JAV wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.
Es ist darauf zu achten, dass sich das Gremium aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten und Ausbildungsberufe zusammensetzt.
Ab drei Mitgliedern ist auf Geschlechterproporz zu achten.
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Zeitpunkt der Wahlen und Dauer der Amtszeit
§ 64 BetrVG
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Die regelmäßigen Wahlen der JAV finden alle zwei Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. November statt.
Die Mitglieder werden für zwei Jahre gewählt.
Vollendet ein Mitglied während der Wahlperiode das 25. Lebensjahr, bleibt es bis zum Ende der Wahlperiode Teil des Gremiums.
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Sitzungen
§ 65 BetrVG
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Die JAV kann nach Verständigung des Betriebsrats Sitzungen abhalten. Daran kann ein Mitglied des Betriebsrats teilnehmen.
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Teilnahme bei Sitzungen
§ 67 BetrVG
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Die JAV kann zu allen Betriebsratssitzungen einen Vertreter entsenden, der allerdings kein Stimmrecht hat.
Werden in Sitzungen des Betriebsrats Angelegenheiten behandelt, die jugendliche Arbeitnehmer betreffen, so hat zu diesen Tagesordnungspunkten die gesamte JAV ein Teilnahmerecht. In einem solchen Fall haben die Mitglieder auch ein Stimmrecht. Die Vertreter des Betriebsrats können die JAV jedoch überstimmen.
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Aufgaben
§ 70 BetrVG
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Die JAV hat für Personen, die sie vertritt, folgende allgemeine Aufgaben:
Sie kann Maßnahmen insbesondere in Fragen der Berufsbildung und der Übernahme der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten in ein Arbeitsverhältnis beim Betriebsrat beantragen.
Sie hat darüber zu wachen, dass die für Jugendliche geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen eingehalten werden.
Sie nimmt Anregungen insbesondere in Fragen der Berufsbildung entgegen und schaltet in diesen Fällen den Betriebsrat ein.
Sie fördert die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb.
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Versammlungen
§ 71 BetrVG
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Die JAV kann vor oder nach jeder Betriebsversammlung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat eine betriebliche Jugend- und Auszubildendenversammlung einberufen.
Ein anderer Termin ist im Einvernehmen mit dem Betriebsrat und der Geschäftsleitung möglich.
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BetrVG = Betriebsverfassungsgesetz
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