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Erschienen in: Bankfachklasse 1-2/2019

01.02.2019 | Wirtschafts- und Sozialkunde

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung

verfasst von: Heinz Rotermund

Erschienen in: Bankfachklasse | Ausgabe 1-2/2019

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Auszug

Wahl
§ 60 BetrVG
Eine Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) wird gewählt, wenn in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
oder Auszubildende, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dem Betrieb angehören.
Aktives Wahlrecht
§ 61 BetrVG
Wahlberechtigt sind alle Personen, die in § 60 BetrVG genannt werden.
Passives Wahlrecht
§ 61 BetrVG
Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und nicht dem Betriebsrat angehören.
Anzahl der Vertreter
§ 62 BetrVG
Die JAV besteht in Betrieben mit in der Regel fünf bis 20 Wahlberechtigten aus einer Person und bei mehr als 1.000 Wahlberechtigten aus 15 Personen.
Zwischen diesen beiden Stufen findet eine Staffelung statt.
Wahlvorschriften
§ 63 BetrVG
Die JAV wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.
Es ist darauf zu achten, dass sich das Gremium aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten und Ausbildungsberufe zusammensetzt.
Ab drei Mitgliedern ist auf Geschlechterproporz zu achten.
Zeitpunkt der Wahlen und Dauer der Amtszeit
§ 64 BetrVG
Die regelmäßigen Wahlen der JAV finden alle zwei Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. November statt.
Die Mitglieder werden für zwei Jahre gewählt.
Vollendet ein Mitglied während der Wahlperiode das 25. Lebensjahr, bleibt es bis zum Ende der Wahlperiode Teil des Gremiums.
Sitzungen
§ 65 BetrVG
Die JAV kann nach Verständigung des Betriebsrats Sitzungen abhalten. Daran kann ein Mitglied des Betriebsrats teilnehmen.
Teilnahme bei Sitzungen
§ 67 BetrVG
Die JAV kann zu allen Betriebsratssitzungen einen Vertreter entsenden, der allerdings kein Stimmrecht hat.
Werden in Sitzungen des Betriebsrats Angelegenheiten behandelt, die jugendliche Arbeitnehmer betreffen, so hat zu diesen Tagesordnungspunkten die gesamte JAV ein Teilnahmerecht. In einem solchen Fall haben die Mitglieder auch ein Stimmrecht. Die Vertreter des Betriebsrats können die JAV jedoch überstimmen.
Aufgaben
§ 70 BetrVG
Die JAV hat für Personen, die sie vertritt, folgende allgemeine Aufgaben:
Sie kann Maßnahmen insbesondere in Fragen der Berufsbildung und der Übernahme der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten in ein Arbeitsverhältnis beim Betriebsrat beantragen.
Sie hat darüber zu wachen, dass die für Jugendliche geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen eingehalten werden.
Sie nimmt Anregungen insbesondere in Fragen der Berufsbildung entgegen und schaltet in diesen Fällen den Betriebsrat ein.
Sie fördert die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb.
Versammlungen
§ 71 BetrVG
Die JAV kann vor oder nach jeder Betriebsversammlung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat eine betriebliche Jugend- und Auszubildendenversammlung einberufen.
Ein anderer Termin ist im Einvernehmen mit dem Betriebsrat und der Geschäftsleitung möglich.
BetrVG = Betriebsverfassungsgesetz

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Metadaten
Titel
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung
verfasst von
Heinz Rotermund
Publikationsdatum
01.02.2019
Verlag
Springer Fachmedien Wiesbaden
Erschienen in
Bankfachklasse / Ausgabe 1-2/2019
Print ISSN: 0170-6659
Elektronische ISSN: 2192-8665
DOI
https://doi.org/10.1007/s35139-018-0132-3

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