Über 120 Paragrafen bilden das Betriebsverfassungsgesetz. Es stellt zusammen mit den anderen Mitbestimmungsgesetzen der Arbeitnehmer (vgl. Kap. 1: Zum Begriff der Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer) das Zentrum der Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer in Deutschland dar.
Im Mittelpunkt der Betriebsverfassung stehen die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten.
Zu den sozialen Angelegenheiten zählen alle Ordnungs- und Verhaltensregeln im Betrieb, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Mehrarbeit und Arbeitszeitverkürzung, die Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze, Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Formen, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen, Regelungen von Gruppenarbeit und dem Einsatz von KI etc.
Den zweiten großen Bereich der Teilhabe des Betriebsrats bilden die personellen Angelegenheiten, wie zum Beispiel Personalplanung, Ausschreibung von Arbeitsplätzen, die Beurteilungsgrundsätze und Auswahlrichtlinien. Tägliche Praxis sind die Zustimmungsrechte bei Einstellungen, Ein- und Umgruppierungen, sowie bei Versetzungen.
Der Wirtschaftsausschuss im Unternehmen ist die Informationsquelle des Betriebsrats für wirtschaftliche Angelegenheiten.
Damit der Betriebsrat seine allgemeinen Aufgaben (Überwachung der Rechte der Arbeitnehmer, Ansprechpartner der Arbeitnehmer etc.) sowie seine Beteiligungsrechte auch wahrnehmen kann, hat der Arbeitgeber ihn rechtzeitig und umfassend unter Vorlage von Unterlagen zu unterrichten, damit konstruktive und qualifizierte Betriebsvereinbarungen zwischen den Betriebspartnern abgeschlossen werden können.
Einen hohen Stellenwert − neben den rechtlichen Voraussetzungen − nimmt das tägliche Geschäft des Betriebsrats ein. Es handelt sich hierbei um die Aufstellung von Geschäftsordnungen, den Betriebsratssitzungen, die dort getroffenen Beschlüsse, die Sprechstunden des Betriebsrats, die Informationen des Betriebsrats an die Mitarbeiter und − nicht zuletzt − die Konsultationen mit dem Arbeitgeber oder der Werksleitung.
Notwendige Voraussetzungen für diese sachgerechte Arbeit des Betriebsrats sind seine qualifizierten Schulungen und die notwendigen Freistellungen von seiner betrieblichen Arbeit.
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