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Erschienen in: Zeitschrift für die gesamte Versicherungswissenschaft 5/2012

01.12.2012 | Abhandlung

Die offene Mitversicherung als Outsourcing

verfasst von: Christoph Ballmaier

Erschienen in: Zeitschrift für die gesamte Versicherungswissenschaft | Ausgabe 5/2012

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Zusammenfassung

Im Rahmen einer offenen Mitversicherung ist die Übertragung von Aufgaben auf den sog. Führenden üblich. Das deutsche Aufsichtsrecht erfasst die Übertragung der Aufgaben als Outsourcing und stellt Anforderungen an seine Durchführung. Nach der vollständigen Einführung des Solvency II-Regimes wird diese Form des Outsourcing veränderte aufsichtsrechtliche Anforderungen zu erfüllen haben. Die Erfüllung der rechtlichen Vorgaben ist dabei mit den Besonderheiten der Mitversicherung in Einklang zu bringen, die sich aus den Rechtsbeziehungen der Mitversicherer untereinander ergeben.

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Fußnoten
1
Schaloske, Das Recht der so genannten offenen Mitversicherung, 2007, S. 4.
 
2
Schulze Schwienhorst, Die kartellrechtlichen Rahmenbedingungen der „Mitversicherung im Einzelfall“, in: Bork/Hoeren/Pohlmann (Hrsg.), Festschrift für Helmut Kollhosser, Band I, 2004, S. 329, 330. Dreher/Kling, Kartell- und Wettbewerbsrecht der Versicherungsunternehmen, 2007, S. 59 Rdnr. 195. Dies nicht zuletzt, weil die aufsichtsrechtlichen Solvabilitätsanforderungen das Zeichnungspotential von Risiken begrenzen, Schaloske (Fn. 1), S. 5.
 
3
Zu den wirtschaftlichen Gründen einer Mitversicherung ausführlich Schaloske, VersR 2007, 606 f.; ders. (Fn. 1), S. 4 ff.; vgl. auch Andreae, Versicherungs-Praxis 2003, 194.
 
4
Ganz herrschende Meinung, vgl. für die Rechtsprechung BGH VersR 1954, 249; OLG Hamm VersR 1984, 149; für die Literatur Lange, Gesamtschuldnerische Haftung und Rückversicherung als Eignungskriterien, in: von Wietersheim (Hrsg.), Vergabe von Versicherungsleistungen, 2011, S. 10, 12. Anderer Ansicht lediglich Möller, in: Bruck/Möller (Hrsg.), Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz, 2. Band, 8. Auflage 1980, § 58 Anm. 52, der einen einheitlichen Versicherungsvertrag annimmt.
 
5
Hierzu Dreher/Lange, VersR 2005, 717 f.
 
6
Die verdeckte Mitversicherung zeichnet sich dadurch aus, dass die Mitversicherer lediglich wirtschaftlich das Risiko gemeinsam tragen, wobei nur einer von ihnen den Versicherungsvertrag schließt. Sie ist daher eine Rückversicherung.
 
7
Das Merkmal der Einverständlichkeit grenzt die Mitversicherung von der Nebenversicherung ab, bei der diese nicht vorliegt, vgl. Dreher/Kling (Fn. 2), S. 61 Rdnr. 206.
 
8
In Abgrenzung zu Versicherungspools, die ihrem Wesen nach Rückversicherungen sind.
 
9
Dreher/Kling (Fn. 2), S. 63 Rdnr. 212; Dreher/Lange (Fn. 5), 718; Schwepcke, in: Langheid/Wandt (Hrsg.), Münchener Kommentar zum VVG, 2010, Band I, Rückversicherungsvertragsrecht, C. I. 1. c) aa); i.E. auch, wenn auch mit unterschiedlicher Gewichtung der einzelnen Definitionsmerkmale, Bartmann, in: Mäger (Hrsg.), Europäisches Kartellrecht, 2. Auflage 2011, S. 471 Rdnr. 123; Brinker/Schädle, VW 2003, 1318; Armbrüster, in: Prölss/Martin (Hrsg.), VVG, 28. Auflage 2010, vor § 77 Rdnr. 1; Halbach, in: Langheid/Wandt (Hrsg.), Münchener Kommentar zum VVG, 2010, § 77 Rdnr. 7; Brambach, in Rüffer/Halbach/Schimikowski (Hrsg.), VVG, 2. Auflage 2011, § 77 Rdnr. 20; Schaloske (Fn. 3), 606 f.; Thume, in: Thume/de la Motte/Ehlers (Hrsg.), Transportversicherungsrecht, 2. Auflage 2011, Teil 2, § 77 VVG Rdnr. 244 f.; Dreyer, Die Rechtsstellung des führenden Versicherers, in: Labes/Bergeest (Hrsg.), Liber amicorum für Gerrit Winter, 2007, 159 ff.; Brinker, in: Bürkle (Hrsg.), Compliance in Versicherungsunternehmen, 2009, § 10 C. IV. 1. Rdnr. 80 ff.
 
10
Voigt, VW 1972, 1583.
 
11
Jenssen, Die europäische Mitversicherung, 1990, S. 30.
 
12
Armbrüster, in: Prölss/Martin (Fn. 9), vor § 77 Rdnr. 6, 16 ff.
 
13
Eine aus den 20er und 30er Jahren des letzten Jahrhunderts stammende Auffassung. So aber auch jedenfalls für die Einzelmitversicherung (ohne Begründung) Schimikowski, Versicherungsvertragsrecht, 3. Auflage 2004, S. 225 Rdnr. 330; ebenso Hübener, Die Führungsklausel in der Mitversicherung, 1954, S. 33; Honsel, Neue wettbewerbsrechtliche Rahmenbedingungen für die Versicherungswirtschaft, in: Bork/Hoeren/Pohlmann (Fn. 2), Band I, S. 165, 168, scheint ebenso nicht einmal vom Vorliegen eines Begleitschuldverhältnisses auszugehen.
 
14
So – allerdings ohne Heranziehung des § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB – auch Schaloske (Fn. 1), S. 133 f.; und im Ergebnis die weit überwiegende Literatur, vgl. statt vieler Armbrüster, in: Prölss/Martin (Fn. 12) vor § 77 Rdnr. 7; Dreher/Lange (Fn. 5), 721, 72; Dreher, in: Langheid/Wandt (Hrsg.), Münchener Kommentar zum VVG, 2010, Band I, Versicherungskartellrecht, C. III. 1. Rdnr. 28.
 
15
Eine Außen-GbR ist schon deswegen fernliegend, weil die Mitversicherer – nicht die GbR – per definitionem selbst ihren jeweiligen Versicherungsvertrag mit dem Versicherungsnehmer abschließen. Eine Außen-GbR kann ohnehin keine Versicherungsverträge abschließen, § 7 Abs. 1 VAG, vgl. auch § 9 Abs. 2 des Regierungsentwurfs für das 10. VAG-Änderungsgesetz.
 
16
Anderer Ansicht unter Annahme eines nichtvorhandenen gemeinsamen Zwecks: Dreyer (Fn. 9), S. 163; Dreher/Lange (Fn. 5), 721 ff.
 
17
Nicht ausgeschlossen ist demnach eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht eines Gesellschafters für die anderen Gesellschafter.
 
18
Dreher/Lange (Fn. 5), 721; diese eigenen Interessen sind lediglich der Endzweck des evtl. geschlossenen Gesellschaftsvertrags.
 
19
Schaloske (Fn. 1), S. 135.
 
20
Dreher, in: Langheid/Wandt (Hrsg.) (Fn. 14), Rdnr. 30. Str., andere Stimmen in der Literatur stellen auf eine unbestimmte Zahl von Kunden ab, vgl. Esser-Weilié/Hohmann, VersR 2004, 1211.
 
21
Fraglich, so aber Schaloske (Fn. 1), S. 136.
 
22
Schaloske (Fn. 1), S. 136.
 
23
Vgl. Sprau, in: Palandt, BGB, 70. Auflage 2011, § 706 Rdnr. 1, 4 f. m.w.Nw. zum Beitrag nach § 706 BGB, wonach Beitrag jede Art von Leistung sein kann, die ein Gesellschafter zur Förderung des Gesellschaftszwecks verspricht.
 
24
Vgl. Dreher, Die kartellrechtliche Abgrenzung der Mitversicherung im Einzelfall von der Bildung einer Mitversicherungsgemeinschaft, in: Festschrift für Egon Lorenz, 2004, S. 211, 217, für die kartellrechtliche Unterscheidung, die auch außerhalb des Kartellrechts sinnvoll ist.
 
25
So Schaloske (Fn. 1).
 
26
Vgl. die in der Praxis kurzen Laufzeiten in der Industrieversicherung.
 
27
Vgl. aber auch LG Hamburg, Hanseatische Rechts- und Gerichtszeitschrift 1932, 278.
 
28
OLG Hamburg VersR 2008, 1249, 1250.
 
29
Vgl. Hübener (Fn. 13), S. 86 f., der wegen angeblich fehlender Weisungsbefugnis der Mitversicherer gegenüber dem Führenden einen atypischen Vertrag mit dem Inhalt einer Geschäftsbesorgung annimmt.
 
30
Dreher/Lange VersR 2008, 289; Armbrüster, in: Prölss/Martin (Fn. 9), vor § 77 Rdnr. 9; Schaloske (Fn. 1), S. 156 f.; BGH VersR 2002, 117, 118; Dreyer (Fn. 9), S. 162; Voigt (Fn. 10), 1583; Jenssen (Fn. 11), S. 29 f.; Kisch, Die mehrfache Versicherung desselben Interesses, 1935, S. 16; Hübener (Fn. 13), S. 35.
 
31
Das Zentralisierungsinteresse des Versicherungsnehmers besonders betonend Hübener (Fn. 13), S. 34 f.
 
32
Plastisch Hübener (Fn. 13), S. 38: Der Führende solle die Stellung eines kaufmännischen und technischen Leiters bei der Vertragsabwicklung einnehmen.
 
33
Jenssen (Fn. 11), S. 33.
 
34
In Frage kommende Aufgaben sind beispielsweise für die Auftragsbearbeitung die Policierung, die Eingabe der Daten in die EDV und die Weiterleitung an die Mitversicherer sowie die Veranlassung von Folgeprozessen. Aufgaben der Bestandsverwaltung, wie zum Beispiel die Änderung der Prämien im Falle von Prämienanpassungsklauseln sowie die Ausgabe, Änderung und Verarbeitung von Daten und die Entgegennahme von Wissens- und Willenserklärungen, gehören ebenfalls typischerweise zu Aufgaben des Führenden. Gleiches gilt für die Schlussbearbeitung, i.e. die Ausfertigung des Schlussdokuments und die Unterrichtung der Mitversicherer.
 
35
Aufgaben, die der Führende typischerweise auszufüllen hat, sind etwa die Entgegennahme der Schadensmeldung, die Prüfung des Versicherungsfalls sowie die Ausfertigung der Schadensdokumente und die hiermit einhergehenden Datenverarbeitungsprozesse in der EDV. Gegebenenfalls ist auch das aktive Schadenmanagement Sache des Führenden.
 
36
Hübener (Fn. 13), S. 43, 45 ff.; vgl. auch Möller, in: Bruck/Möller (Hrsg.) (Fn. 4), § 58 Anm. 66.
 
37
Vor allem die Prozessführungsklauseln treten in mannigfaltigen Formen auf; ausführlich Schaloske (Fn. 1), S. 197 ff.
 
38
Schaloske (Fn. 1), S. 181.
 
39
Vgl. Nr. 25.2 DTV Güter 2000/2004, in denen in der Anschlussklausel von der Vertretung ausgenommen sind: die Erhöhung des Policenmaximums, der Einschluss von Gefahren, die der Vertrag ursprünglich ausgeschlossen hat, die Änderung der Policenwährung und die Änderung der Kündigungsbestimmungen.
 
40
Dauerhaft ist eine Übertragung bei einer geplanten Laufzeit von mehr als einem Jahr, vgl. Präve, in Kollhosser (Hrsg.): Prölss – VAG, 12. Auflage 2005, § 5 Rdnr. 82; Kaulbach, in: Fahr/Kaulbach/Bähr (Hrsg.), VAG, 4. Auflage 2007, § 5 Rdnr. 47; aA Kagelmacher, Dienstleistungsverträge und Funktionsausgliederungen im Versicherungsaufsichtsrecht, 1989, S. 140 („Vertragslaufzeit von ca. 3 Jahren“).
 
41
Die Wesentlichkeitsschwelle ist überschritten, falls unternehmerische Betätigungen und nicht lediglich Hilfstätigkeiten, übertragen werden, vgl. Präve (Fn. 40), § 5 Rdnr. 89. Ausführlich Kagelmacher (Fn. 40), S. 127 ff.; Horak, Outsourcing bei Versicherungsunternehmen, 2011, S. 43 f.
 
42
Vgl. hierzu auch Horak (Fn. 41), 62 f.
 
43
Vgl. auch Nr. 8. (1) MaRisk VA.
 
44
Dieser Outsourcingbegriff freilich unterscheidet sich von dem legaldefinierten dadurch, dass anstelle eines „Versicherungsunternehmens“ jeder „Dienstleister“ die Aufgaben auf einen anderen Dienstleister überträgt.
 
45
Das ergibt sich bereits aus der Definition. CEIOPS, CEIOPS’ Advice for Level 2 Implementing Measures on Solvency II: System of Governance, 2009 (im Folgenden: CEIOPS Level 2 Advice), Nr. 3.346. aber betont diesen Aspekt besonders.
 
46
So auch CEIOPS, Draft Proposal for Level 3 Guidelines on the System of Governance, 2011 (im Folgenden: CEIOPS Guidelines), Nr. 3.238.
 
47
Diese Überlegung ist sinngemäß entnommen aus dem Bankensektor. In § 25a Abs. 2 KWG sind Anforderungen an eine Auslagerung gestellt. Ob überhaupt ein Fremdbezug und somit eine Auslagerung vorliegt, bestimmt sich nach der o.g. funktionalen Zuordnung, vgl. Braun, in: Boos/Fischer/Schulte-Mattler (Hrsg.), KWG, 3. Auflage 2008, § 25a Rdnr. 601.
 
48
So aber Nr. 3.240. CEIOPS Guidelines.
 
49
In der Regel wird eine Tätigkeit, die funktional nicht dem Versicherungsunternehmen zuzurechnen ist, zugleich unsubstantiell für das Versicherungsunternehmen sein.
 
50
Vgl. insoweit auch Nr. 3.239. CEIOPS Guidelines.
 
51
Vgl. hierzu Kollhosser, in: Kollhosser (Hrsg.) (Fn. 40), § 87a Rdnr. 2. Der Missbrauchsbegriff ist hier allerdings an den kartellrechtlichen Missbrauchsbegriff des § 29 GWB und nicht an denjenigen des § 81 VAG angelehnt. Ein Versicherungsunternehmen erfüllt demnach den Missbrauchstatbestand, wenn es die Freistellung von der Aufsicht in einer Weise ausnutzt, die dem Zweck der Freistellungsnorm widerspricht.
 
52
Beispiele für Hilfstätigkeiten sind zu finden bei Präve, in: Kollhosser (Fn. 40), § 5 Rdnr. 89.
 
53
So auch Zimmerer, Die Ausgliederung von Betriebsteilen im Versicherungsaufsichtsrecht, 1989, S. 30 ff.; Louven, in: Looschelders/Pohlmann (Hrsg.), Versicherungsvertragsgesetz, 2010, Vorbemerkung E. Rdnr. 64.
 
54
Dreher/Lange, VersR 2008, 289, 295.
 
55
Dreher/Lange (Fn. 54), 295 f., wobei diese allerdings keine Innen-GbR, sondern lediglich ein Begleitschuldverhältnis nach § 241 Abs. 2 BGB zwischen den Mitversicherern annehmen.
 
56
Ein Rückgriff auf § 242 BGB für die Herleitung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten ist daher nicht nötig.
 
57
Hübener (Fn. 13), S. 71 f., 85, 87 f., der dann konsequenterweise annimmt, das Innenverhältnis zwischen Mitversicherern und Führendem bestimme ein Vertrag sui generis.
 
58
Art. 49 Abs. 2 Solvency II knüpft, anders als Art. 49 Abs. 1 Solvency II, lediglich an das Outsourcing einer „Tätigkeit“ an.
 
59
Obgleich im Tatbestand als alternativ in Beziehung gesetzt, ist ein Unterschied in der Reichweite der Begriffe „kritisch oder wichtig“ nur äußerst schwer denkbar, weshalb sich ihre Anwendung als einheitliches Tatbestandsmerkmal empfiehlt. Ausschlaggebendes Kriterium ist, ob die Funktion oder Tätigkeit von fundamentaler Bedeutung für die Ausführung der Versicherungsgeschäfte im engeren Sinne („core business“) ist, vgl. Nr. 3.241. CEIOPS Guidelines, Nr. 3.354. CEIOPS Level 2 Advice.
 
60
Horak (Fn. 41), S. 335; Nr. 3.242. CEIOPS Guidelines („A key determinant will be the impact of an outsourcing on an undertaking.“). Insofern gibt es einen Gleichlauf mit den Auslagerungsregeln bei Wertpapierfirmen, vgl. Art. 13 Abs. 1 Durchführungsrichtlinie 2006/73/EG iVm Art. 13 Abs. 5 Richtlinie 2004/39/EG: „Für die Zwecke von Artikel 13 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2004/39/EG wird eine betriebliche Aufgabe als kritisch oder wesentlich betrachtet, wenn deren unzureichende oder unterlassene Wahrnehmung die kontinuierliche Einhaltung der Zulassungsbedingungen und -pflichten oder der anderen Verpflichtungen der Wertpapierfirma gemäß der Richtlinie 2004/39/EG, ihre finanzielle Leistungsfähigkeit oder die Solidität oder Kontinuität ihrer Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten wesentlich beeinträchtigen würde.“
 
61
Vgl. aber § 32 VAG-E.
 
62
Jedenfalls nicht in einem so erheblichen Maß, dass die o.g. Schwellen zur Kritikhaftigkeit und Wichtigkeit überschritten wäre.
 
Metadaten
Titel
Die offene Mitversicherung als Outsourcing
verfasst von
Christoph Ballmaier
Publikationsdatum
01.12.2012
Verlag
Springer-Verlag
Erschienen in
Zeitschrift für die gesamte Versicherungswissenschaft / Ausgabe 5/2012
Print ISSN: 0044-2585
Elektronische ISSN: 1865-9748
DOI
https://doi.org/10.1007/s12297-012-0205-3

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