Skip to main content

2020 | Buch

Die Privilegierung der Selbstbegünstigung im deutschen und spanischen Strafrecht

insite
SUCHEN

Über dieses Buch

Selbstbegünstigende Handlungen werden sowohl im deutschen als auch im spanischen Strafrecht vielfach privilegiert. Michael Juhas untersucht die dogmatischen Grundlagen für diese Privilegierung, vergleicht hiervon ausgehend die Strafbarkeit des Vortäters bei selbstbegünstigungsrelevanten Tatbeständen und bewertet die dogmatische Folgerichtigkeit der Regelungen. Einen besonderen Schwerpunkt der Arbeit bildet dabei die neu eingeführte Strafbarkeit der Eigengeldwäsche. Der Verfasser erörtert die neue Regelung des § 261 Abs. 9 Satz 3 StGB und vergleicht diese mit der spanischen Regelung zum autoblanqueo und der einschränkenden Auslegung durch die spanische Rechtsprechung.

Der Autor:

Michael Juhas ist im bayerischen Justizdienst tätig und derzeit Regierungsrat im Bayerischen Staatsministerium der Justiz. Er promovierte an der LMU München.

Inhaltsverzeichnis

Frontmatter
Kapitel 1. Einleitung
Zusammenfassung
Betrachtet man im deutschen und spanischen Strafrecht die selbstbegünstigungsrelevanten Vorschriften, wird man schnell deutliche Parallelen erkennen. Dies ist einerseits sicherlich der Tatsache geschuldet, dass der spanische Gesetzgeber sich immer schon am deutschen Recht orientiert hat und das deutsche Strafgesetzbuch sowie die Strafrechtswissenschaft großen Einfluss auf das spanische Strafrecht hatten. Andererseits liegt den Vorschriften aber auch dieselbe Grundwertung des Selbstbegünstigungsprinzips zugrunde.
Michael Juhas
Kapitel 2. Dogmatische Grundlagen
Zusammenfassung
Unter dem Begriff der Selbstbegünstigung werden zwei Arten von selbstbegünstigendem Verhalten zusammenfasst: einerseits die sachliche Selbstbegünstigung, andererseits die persönliche Selbstbegünstigung. Grundlegendes Unterscheidungskriterium ist dabei die Intention des Täters. Bei der sachlichen Selbstbegünstigung, vor allem früher auch unechte Selbstbegünstigung genannt, geht es dem Täter darum, die Vorteile der Vortat zu sichern oder diese zu verwerten, während sich der Täter im Falle der persönlichen Selbstbegünstigung vor Strafverfolgung schützen möchte und letztendlich seiner Überführung und Bestrafung entgehen will. Typische Fälle der sachlichen (Dritt-)Begünstigung, auf Spanisch encubrimiento material, sind dabei insbesondere die Begünstigung, § 257 StGB bzw. Art. 451 Nr. 1, die Hehlerei, § 259 StGB bzw. la receptación Art. 298 CP sowie grundsätzlich auch die Geldwäsche, § 261 StGB bzw. el blanqueo de capitales, Art. 301 CP. Die persönliche Begünstigung umfasst hingegen insbesondere Fälle der Strafvereitelung, die im deutschen StGB in § 258, in Spanien in Art. 451 Nr. 2 und 3 CP geregelt ist und dort als encubrimiento personal bezeichnet wird, insbesondere die Flucht vom Tatort, das Leugnen der Tat und das Beiseiteschaffen von Beweisen.
Michael Juhas
Kapitel 3. Vergleich der die Selbstbegünstigung privilegierenden Vorschriften
Zusammenfassung
Wörtlich übersetzt bedeutet „encubrir“ nicht etwa begünstigen, sondern „verdecken“ oder „verbergen“. Auch wenn Art. 451 CP und § 257 StGB inhaltlich denselben Tatbestand beschreiben, haben sich diese unterschiedlichen Begrifflichkeiten im deutschen und spanischen juristischen Sprachgebrauch eingebürgert haben und wurden auch als amtliche Überschriften in den jeweiligen Gesetzestexten übernommen. Blickt man auf die historische Entwicklung der sachlichen Begünstigung, so lassen sich aber trotz der unterschiedlichen Begrifflichkeiten in Deutschland und Spanien deutliche Parallelen erkennen, die im ersten Teil des Kapitels behandelt werden. Im zweiten Teil des Kapitels wird die persönliche Selbstbegünstigung behandelt.
Michael Juhas
Kapitel 4. Die Privilegierung der Selbstbegünstigung bei sonstigen Tatbeständen
Zusammenfassung
In der deutschen Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass das Selbstbegünstigungsprinzip nicht zur Straflosigkeit führen kann, wenn der Täter Tatbestände verwirklicht, die das Entfallen der Strafbarkeit nicht explizit vorschreiben. Der Täter bleibt damit nur straflos, wenn er beispielsweise die Tathandlungen des § 257 oder § 258 StGB erfüllt. Die Selbstbegünstigungsabsicht wird jedoch nicht bei sonstigen Tatbeständen berücksichtigt. Wer also Urkunden fälscht oder Zeugen nötigt, um der Strafverfolgung zu entgehen, wird nicht aufgrund des Selbstbegünstigungsprinzips privilegiert. Das Reichsgericht fasst dies in der Formulierung zusammen, die Rechtsordnung müsse verlangen, eher die Buße für begangenes Unrecht auf sich zu nehmen als neues Unrecht zu begehen.
Michael Juhas
Backmatter
Metadaten
Titel
Die Privilegierung der Selbstbegünstigung im deutschen und spanischen Strafrecht
verfasst von
Michael Juhas
Copyright-Jahr
2020
Electronic ISBN
978-3-658-29736-7
Print ISBN
978-3-658-29735-0
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-29736-7