Energie- und Stromsteuern stellen neben dem EU-Emissionshandelssystem ein wichtiges Instrument zur Einpreisung externer Umwelteffekte der Energieerzeugung dar, spielen in der Debatte um die instrumentelle Umsetzung der Energiewende aber eher ein Schatten-Dasein. 2011 legte die EU-Kommission zwar einen umfassenden Reformvorschlag zur europäischen Energiesteuerrichtlinie vor, eine Umsetzung ist derzeit aufgrund politischen Widerstands in den Mitgliedsstaaten aber nicht in Sicht. Vor dem Hintergrund der Energiewende ist es jedoch notwendig zu diskutieren, inwieweit die Steuerwirkungen der gegenwärtigen Energie- und Stromsteuern mit Zielen wie Klimaschutz, Energieeffizienz und dem Ausbau Erneuerbarer Energien konsistent sind, und welche Rolle sie künftig im energie- und klimapolitischen Instrumentenmix spielen könnten. Zur Klärung dieser Fragen nimmt dieser Beitrag eine ökonomische Analyse der Förderwirkungen des bestehenden Energie- und Stromsteuerregimes auf die genannten Energiewendeziele vor, und diskutiert Weiterentwicklungsperspektiven. In ihrer aktuellen Ausgestaltung erzielen Energie- und Stromsteuern lediglich eine indirekte Lenkungswirkung auf das Klimaschutzziel, indem Anreize für Energieeffizienz und den Ausbau erneuerbarer Energien gesetzt werden. Diese bleiben hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer Effektivität jedoch begrenzt; zudem ergeben sich Effizienzprobleme. Die Bestandsaufnahme der Förderwirkungen zeigt demnach erheblichen Weiterentwicklungsbedarf auf, wenn die Energiebesteuerung eine signifikante und konsistente Rolle bei der Realisierung der Energiewendeziele einnehmen soll. Vor dem Hintergrund konfligierender Politikziele, multipler Marktversagenstatbestände und Wechselwirkungen mit außersteuerlichen Instrumenten scheint eine umfassende Reform hin zu einer verzerrungsfreien, verwendungs- und energieerzeugnisübergreifend einheitlich gestalteten Besteuerung gegenwärtig weder politisch durchsetzbar noch ökonomisch sinnvoll. Eine praktikablere Weiterentwicklungsperspektive bestünde darin, eine schrittweise Reduktion von Verzerrungswirkungen zunächst innerhalb einzelner Verwendungsbereiche (Strom, Wärme, Verkehr) anzustreben. Empfehlungen hinsichtlich der konzeptionellen Ausrichtung der Energie- und Stromsteuern lassen sich dabei unter Beachtung des jeweils vorhandenen, sektoralen Instrumentenverbunds ableiten.
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Darüber hinaus befreit § 9 I Nr. 3 StromStG den Selbstverbrauch von Strom in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt von der Stromsteuer, unabhängig von den eingesetzten Energieerzeugnissen.
2012 betrug das Steueraufkommen aus Biokraftstoffen 2,3 Mrd. €, was 5,9 % des gesamten Energiesteueraufkommens entsprach; Begünstigungen durch Ausnahmen reduzierten sich zwischen 2008 und 2012 von 580 Mio. € auf 20 Mio. € (Diekmann et al. 2013).
Nicht dargestellt werden vollständige Befreiungen für die Verwendungsbereiche Luftfahrt/Schifffahrt, Stromerzeugung, KWK (vollständige Entlastung), Selbstverbrauch/Herstellerprivileg, und energieintensive Prozesse und Verfahren, für die ein effektiver Steuersatz von Null gilt. Bei der Verwendung von Erdgas und unvermischten Flüssiggasen als Kraftstoff gelten reduzierte Gastarife als Abweichung vom Regelsteuersatz nur bis zum 31. Dezember 2018 (§ 2 I EnergieStG).
Das EEWärmeG beinhaltet EE-Nutzungspflichten für Neubauten und öffentliche Gebäude bei grundlegenden Renovierungen (§ 3 EEWärmeG); alternativ sind auch Energieeffizienzmaßnahmen oder die KWK-Nutzung zur Erfüllung der Auflagen zulässig (sogenannte Ersatzmaßnahmen nach§ 7 EEWärmeG). Für den privaten Bestand können Bundesländer nach § 3 III Nr. 2 EEWärmeG Nutzungspflichten erlassen, von dieser Möglichkeit wird jedoch bislang nur in Baden-Württemberg Gebrauch gemacht.