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Die UN-Menschenrechtsvertragsorgane und der Klimawandel

  • 2025
  • Buch

Über dieses Buch

Das vorliegende Buch bietet erstmals eine umfassende und systematisch vergleichende Analyse der gesamten Praxis der einzelnen UN-Vertragsorgane im Bereich des menschenrechtsbasierten Klimaschutzes. In den letzten Jahren haben sich sieben der insgesamt zehn UN-Menschenrechtsvertragsorgane in zunehmendem Maße mit den Folgen des Klimawandels als Gefahr für die Menschenrechte befasst. Anlass hierzu gaben einzelne Individualbeschwerdeverfahren sowie neben themenspezifischen General Comments insbesondere die periodischen Staatenberichtsverfahren. Dies vor dem Hintergrund der in weiten Teilen der Erde zu beobachtenden negativen Auswirkungen des fortschreitenden Klimawandels.

Zum einen wird die Bandbreite der in den jeweiligen Menschenrechtsschutzverträgen garantierten Individualrechte, welche den einzelnen Vertragsorganen als normative Anknüpfungspunkte für die klimabezogene Praxis dienen, detailliert dargestellt. Zum anderen wird herausgearbeitet, welche staatlichen Schutzpflichten sich gemäß der von den UN-Treaty Bodies allgemein entwickelten Grundsätze menschenrechtlicher Verpflichtungen im Kontext der Gefahren des Klimawandels konkret ergeben. Schließlich werden mit Blick auf die individuelle Rechtsdurchsetzung der von den Klimawandelfolgen Betroffenen mögliche Rechtsfolgen entsprechender Schutzpflichtverletzungen erörtert.

Inhaltsverzeichnis

  1. Frontmatter

  2. 1. Einleitung

    Nora Jauer
    Zusammenfassung
    Weltweit werden die Auswirkungen des Klimawandels zunehmend deutlicher spürbar. Längst handelt es sich nicht mehr bloß um abstrakte, in weiter Zukunft liegende Gefahrenszenarien. In der Staatengemeinschaft herrscht ein grundsätzlicher Konsens darüber, dass einer weiteren Verschärfung der globalen Klimakrise effektiv entgegengesteuert werden muss. Doch bislang werden die Staaten dem dringenden Handlungsbedarf nicht gerecht. Einige Jahre nach Inkrafttreten des Pariser Klimaabkommens, in dem sich 195 Staaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen zur Erreichung des 2° C- idealerweise 1,5 °C-Ziels verpflichtet haben, wird das Defizit eines fehlenden effektiven Durchsetzungsmechanismus immer offensichtlicher. So rückt die Frage nach alternativen Wegen, diese Lücke zu schließen und die Vertragsstaaten dennoch zur Einhaltung ihrer Zusagen durch eine tatsächlich ambitionierte CO2-Emissionsreduktion zu verpflichten, in den Vordergrund. Zuletzt haben die ersten erfolgreichen sogenannten Klimaklagen eine Möglichkeit aufgezeigt, um die Verantwortlichen – in erster Linie Staaten, zunehmend aber auch Unternehmen – zu emissionsreduzierendem Verhalten und stärkerem Klimaschutz entsprechend ihrer völkervertraglichen Reduktionszusagen im Sinne des 1,5° C-Ziels anzuhalten. Das (internationale) Menschenrechtsschutzregime könnte zudem dazu geeignet sein, individuelle Rechtsbeeinträchtigungen durch bereits eingetretene Klimawandelfolgen geltend zu machen.
  3. Teil I

    1. Frontmatter

    2. 2. Ausgangspunkt: Nukleare Verschmutzung

      Nora Jauer
      Zusammenfassung
      In den 1980er-Jahren boten Individualbeschwerden zum Einsatz von Atomkraft dem MRA erstmals Anlass, sich mit der Verknüpfung von Umwelt- und Menschenrechtsschutz zu befassen. Auch die übrigen UN-Vertragsorgane haben sich seither immer wieder im Rahmen des Staatenberichtsverfahrens mit Staatenpflichten angesichts nuklearer Verschmutzung befasst. Von Anfang an stehen dabei das Recht auf Leben, das Recht auf Gesundheit und das Recht auf Schutz des Privatlebens, der Familie und Wohnung sowie einen angemessenen Lebensstandard im Fokus.
    3. 3. Beeinträchtigung und Zerstörung der Umwelt durch Verschmutzung, Ausbeutung und Naturkatastrophen

      Nora Jauer
      Zusammenfassung
      Jenseits der Gefahren für den Menschen durch nukleare Verschmutzung hat sich über die Jahre eine fundierte Übung der Treaty Bodies zu den menschenrechtlichen Dimensionen weiterer Umweltproblematiken etabliert. Hierzu zählen etwa Umweltverschmutzungen infolge des Einsatzes giftiger Chemikalien in der Industrie oder von Pestiziden in der Landwirtschaft, schädliche Umweltauswirkungen durch die Ausbeutung natürlicher Ressourcen sowie menschenrechtliche Risiken im Zusammenhang mit Naturkatastrophen. Dabei lassen sich wiederum die folgenden Rechtsgüter als normative Anknüpfungspunkte benennen: Recht auf Leben, Recht auf Gesundheit, Recht auf den Schutz des Privatlebens, der Familie und Wohnung sowie einen angemessenen Lebensstandard, Kulturelle Rechte von Minderheiten und in der Gruppe weiterer Rechtsgüter zusammengefasst Frauen- und Kinderrechte im Zusammenhang mit unternehmerischen Aktivitäten, das Recht auf Bildung sowie die Meinungs- und Versammlungsfreiheit. Darüber hinaus reagieren die Treaty Bodies in ihren COBs regelmäßig auf Naturkatastrophen und deren umweltzerstörerischen Folgen.
    4. 4. Ergebnis zu Teil I – Existenz umweltschutzbezogener Staatenpflichten aus Menschenrechtsschutzverträgen

      Nora Jauer
      Zusammenfassung
      Im Laufe der letzten 40 Jahre haben die UN-Vertragsorgane eine fundierte Praxis zu den Verpflichtungen der Vertragsstaaten gegenüber Umweltbeeinträchtigungen und -zerstörungen entwickelt. Dem liegt das Verständnis zugrunde, dass die menschenrechtlichen Schutznormen grundsätzlich auch auf umweltbedingte Gefahren anwendbar sind. Mit der Konkretisierung der vertragsstaatlichen Schutzpflichten angesichts umweltbezogener Gefährdungs- und Schädigungssituationen haben die Treaty Bodies den etablierten Menschenrechtsschutz somit auch im Sinne des Schutzes und der Bewahrung der natürlichen Umwelt praktikabel gemacht und ihm diesbezüglich eine wesentliche Bedeutung zugewiesen.
  4. Teil II

    1. Frontmatter

    2. 5. Recht auf Leben

      Nora Jauer
      Zusammenfassung
      Zu den Folgen des Klimawandels gehören insbesondere Temperaturanstiege, Hitzewellen, Dürren, Waldbrände, Stürme und Überschwemmungen. Diese Ereignisse führen zu Nahrungsmittelknappheit, Hunger und Unterernährung. Aber auch zu starke Hitzebelastungen und Extremwetterereignisse sind Faktoren, die Krankheit und Sterblichkeit begünstigen. Wissenschaftliche Erhebungen rechnen künftig mit einem erheblichen Anstieg der Todesfälle im Zusammenhang mit den Auswirkungen des Klimawandels. Denn die Folgen des Klimawandels betreffen unumgänglich das menschliche Leben. So ziehen der MRA und der CRC-Ausschuss jeweils Normen, die dem Schutz des Lebens dienen (Art. 6 IPBürg, Art. 6 CRC), heran, um klimabezogene Rechtsgefährdungen und die entsprechenden Verpflichtungen der Vertragsstaaten zu thematisieren.
    3. 6. Recht auf Gesundheit

      Nora Jauer
      Zusammenfassung
      Die Folgen des Klimawandels können sich auf vielfältige Weise direkt und indirekt auf die menschliche Gesundheit auswirken. Zum einen können Klimafolgen wie Hitzewellen und extreme Wetterereignisse unmittelbar Gesundheitsbeeinträchtigungen hervorrufen. Zum anderen können sich extreme Dürren und Wassermangel, Überflutungen sowie der Anstieg des Meeresspiegels negativ auf die Wasser- und Nahrungsversorgung auswirken und so die Gesundheit von Menschen auch mittelbar gefährden.
    4. 7. Recht auf Schutz des Privatlebens, der Familie und Wohnung sowie einen angemessenen Lebensstandard

      Nora Jauer
      Zusammenfassung
      Die vielfältigen Folgen des Klimawandels sind nicht nur geeignet, den Menschen in seiner Gesundheit und physischen Existenz zu gefährden, sondern wirken sich darüber hinaus – und oftmals zunächst – auf verschiedenste Aspekte der Lebensgestaltung und des Alltags der Menschen aus. Die Überflutung bewohnter Gebiete als Folge des ansteigenden Meeresspiegels zerstört Häuser, landwirtschaftlich genutztes Land und macht bestimmte Lebensweisen unmöglich. Dadurch können die Schutzbereiche des Rechts auf Schutz des Privatlebens sowie des Rechts auf einen angemessenen Lebensstandard tangiert sein. Im Folgenden wird daher untersucht, inwieweit die Treaty Bodies ihre klimabezogene Praxis bislang daran ausgerichtet haben. Als normative Anknüpfungspunkte kommen hierbei grundsätzlich Art. 17 IPBürg sowie Art. 11 IPwskR, Art. 14 (2) (h) CEDAW, Art. 27 CRC und Art. 5 ICERD in Betracht.
    5. 8. Rechte besonders schutzbedürftiger Personengruppen

      Nora Jauer
      Zusammenfassung
      Auch wenn sich der Klimawandel grundsätzlich auf jeden Menschen auswirkt, ist der Einzelne von dessen Folgen tatsächlich in unterschiedlicher Weise und Intensität betroffen. Die Vulnerabilität bestimmter Personengruppen erhöht die Gefahr, auch den Folgen des Klimawandels in besonderem Maße ausgeliefert zu sein. Seit jeher treffen Naturkatastrophen im Allgemeinen und der Klimawandel im Besonderen diejenigen mit besonderer Härte, die sich ohnehin bereits – aus den unterschiedlichsten Gründen – in einer schwächeren Ausgangsposition befinden. Wer bereits sozial, wirtschaftlich, politisch, institutionell oder in anderer Hinsicht marginalisiert ist, dem stehen im Katastrophenfall weniger Kapazitäten zur Verfügung, um sich (aus eigenen Kräften) hinreichend zu schützen. So verfügen die Betroffenen in der Regel auch nicht über die erforderlichen Mittel und Möglichkeiten, um auf Gefahren infolge des Klimawandels zu reagieren, sich vor Beeinträchtigungen zu schützen und an veränderte Umweltbedingungen anzupassen. Sie sind angesichts der Klimakrise daher besonders anfällig.
    6. 9. Recht auf Bildung

      Nora Jauer
      Zusammenfassung
      Die klimabezogene Praxis einiger Treaty Bodies entsteht darüber hinaus auch unter Anknüpfung an menschenrechtliche Schutznormen, deren Relevanz in diesem Zusammenhang weniger offensichtlich ist. Hierzu gehört insbesondere das Recht auf Bildung. Wenn auch in einem vergleichsweise geringen Umfang, gehen sowohl der CEDAW- als auch der CRC-Ausschuss in Bezug auf den Klimawandel auf die Bedeutung und Betroffenheit des Rechts auf Bildung ein.
    7. 10. Recht auf Arbeit

      Nora Jauer
      Zusammenfassung
      Noch weniger als bei dem Recht auf Bildung liegt es mit Blick auf das Recht auf Arbeit nahe, dass sich die klimabezogene Arbeit einzelner Treaty Bodies auch auf dieses Menschenrecht erstrecken würde. Dennoch wird das Erfordernis der Stärkung betroffener Personen auch in Bezug auf den Klimawandel in der Praxis zweier Vertragsorgane deutlich hervorgehoben. Eine dahingehende Inbezugnahme ist bisher in der Arbeit des CEDAW-Ausschusses zu Art. 11 CEDAW sowie in der des CERD-Ausschusses im Rahmen des Art. 5 ICERD zu beobachten.
    8. 11. Recht auf freie Meinungsäußerung, Versammlung und Vereinigung

      Nora Jauer
      Zusammenfassung
      Im Vergleich zu den Rechten auf Leben, auf Gesundheit, auf einen angemessenen Lebensstandard und zum Schutz vulnerabler Personengruppen besteht mit Blick auf den Schutz der Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit im Kontext des Klimawandels eine andere Stoßrichtung. Das Rechtsgut ist hier nicht unmittelbar durch die Folgen des Klimawandels selbst betroffen. Es wird aber dennoch im weiteren Sinne mit Blick auf die Klimakrise relevant und wird von den Treaty Bodies daher in ihrer Praxis zum Klimawandel ebenfalls aufgegriffen. In der Sache geht es dabei um den Schutz des Einsatzes für mehr Klimaschutz. Im Vergleich zu den eingangs benannten Rechten kommt dem Schutz der Meinungs- und Versammlungsfreiheit in der Arbeit der UN-Vertragsorgane gleichwohl eine geringere Bedeutung zu.
    9. 12. Recht auf Teilhabe am öffentlichen Leben

      Nora Jauer
      Zusammenfassung
      Der Beteiligung Einzelner an Maßnahmen und Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Klimawandel kommt in der Praxis aller UN-Vertragsorgane eine große Bedeutung zu. Zum einen wurde im Rahmen der Rechte auf freie Meinungsäußerung und auf Bildung als normative Grundlage der klimabezogenen Praxis die Relevanz einer effektiven Beteiligung sowie insbesondere des Zugangs zu klimawandelspezifischen Informationen aufgezeigt. Zum anderen weisen die Empfehlungen der Vertragsorgane oftmals ebenfalls prozedurale Elemente, insbesondere hinsichtlich der Bewusstseinsschaffung und Beteiligung betroffener Personengruppen, auf.
    10. 13. Ergebnis zu Teil II – Normative Anknüpfungspunkte für die klimabezogene Praxis der UN-Vertragsorgane

      Nora Jauer
      Zusammenfassung
      Aus der klimabezogenen Praxis der Treaty Bodies geht deutlich hervor, dass eine Vielzahl menschenrechtlicher Schutznormen infolge des Klimawandels betroffen sein können. Insoweit kommt es in den Concluding Observations aller Ausschüsse zu einer Bündelung der vom Klimawandel potenziell tangierten Menschenrechte. Die Gefahr klimabedingter Rechtsbeeinträchtigungen sowie die daraus folgenden Schutzpflichten der Vertragsstaaten werden hier überwiegend en bloc thematisiert, anstatt auf jede einzelne relevante Konventionsnorm abzustellen.
  5. Teil III

    1. Frontmatter

    2. 14. Besonderheiten der Rechtsanwendung im Kontext des Klimawandels

      Nora Jauer
      Zusammenfassung
      Zunächst sind einige grundlegende Aspekte der Anwendung etablierter UN-Menschenrechtsabkommen zur Bestimmung der vertragsstaatlichen Pflichten in Bezug auf den Klimawandel als einzigartigem, multikausalem und global wirkendem Phänomen hervorzuheben.
    3. 15. Anpassung an die Folgen des Klimawandels: Adaptation-Maßnahmen

      Nora Jauer
      Zusammenfassung
      Neben Anstrengungen der Staaten, die auf eine Bekämpfung der Ursachen der globalen Klimakrise gerichtet sind, um so auf lange Sicht deren fortwährender Verschärfung Einhalt gebieten zu können (Mitigation), bedarf es ferner in gleichem Maße des gezielten Schutzes der betroffenen Rechtsinhaber:innen.
    4. 16. Bekämpfung des Klimawandels: Mitigation-Maßnahmen

      Nora Jauer
      Zusammenfassung
      Da der Klimawandel Auslöser für zahlreiche Rechtsbeeinträchtigungen sein kann, besteht ein effektiver Schutz vor diesen jedenfalls in der Bekämpfung des Klimawandels selbst. Gelänge es, die verursachenden Faktoren der Klimakrise einzudämmen, würde damit auch der Schutz der ansonsten auf diese Weise bedrohten Rechtsgüter einhergehen. Alle vorliegend relevanten Ausschüsse haben daher Empfehlungen im Bereich der Mitigation-Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels verabschiedet.
    5. 17. Internationale Zusammenarbeit bei Klimawandelbekämpfungs- und Anpassungsmaßnahmen

      Nora Jauer
      Zusammenfassung
      Die bestehende menschenrechtliche Schutzpflicht verpflichtet die Vertragsstaaten zur Ergreifung der erforderlichen Maßnahmen für einen stärkeren Klimaschutz sowie zur Anpassung an den Klimawandel. Da es sich dabei allerdings um ein globales Phänomen handelt, dessen Folgen grenzübergreifend wirken und weltweit eintreten, kann ein tatsächlich effektiver Schutz der Menschenrechte vor den vielfältigen Auswirkungen des Klimawandels nicht allein durch nationale Anstrengungen gelingen. Vielmehr bedarf es hierzu der globalen Zusammenarbeit.
    6. 18. Reichweite der Staatenpflichten und Anforderungen an die Ausgestaltung staatlicher Maßnahmen in Reaktion auf den Klimawandel

      Nora Jauer
      Zusammenfassung
      Die UN-Vertragsorgane weisen die Vertragsstaaten nicht nur auf ihre Verpflichtungen in Bezug auf den Klimawandel hin, sondern machen darüber hinaus auch Vorgaben zu deren Reichweite sowie der inhaltlichen Ausgestaltung klimabezogener Reaktionsmaßnahmen. Die dahingehenden Ausführungen der Treaty Bodies stehen in engem Zusammenhang mit den Empfehlungen zu Mitigation- und Adaptation-Maßnahmen.
    7. 19. Ergebnis zu Teil III – Materielle Schutzpflichten in Bezug auf den Klimawandel

      Nora Jauer
      Zusammenfassung
      Um die gefährdeten Menschenrechte effektiv vor klimawandelbedingten Beeinträchtigungen zu schützen, bedarf es sowohl der Ergreifung staatlicher Maßnahmen zur Anpassung an die unweigerlich eintretenden Folgen des Klimawandels (Anpassungsmaßnahmen) als auch der Bekämpfung der Ursachen und der Verschärfung der Klimakrise durch staatliche Maßnahmen (Minderungsmaßnahmen). Zu Letzteren gehört insbesondere die Verringerung von Treibhausgasemissionen. Die Komplementarität beider Verpflichtungen geht deutlich aus der klimabezogenen Praxis der Treaty Bodies hervor. Dabei divergiert die inhaltliche Schwerpunktsetzung je nachdem, ob es sich bei dem Adressaten der Empfehlungen um einen (historischen) Verursacherstaat oder aber einen besonders betroffenen (Opfer-)Staat handelt. Während gegenüber ersteren vor allem die Pflicht zur Bekämpfung der Ursachen durch einen stärkeren Klimaschutz betont wird, stellen die Vertragsorgane gegenüber letzteren vielmehr den Schutz der Bevölkerung vor den mittlerweile unweigerlich eintretenden Klimawandelfolgen in den Vordergrund.
  6. Teil IV

    1. Frontmatter

    2. 20. Verfahrenspflichten gegenüber anderen Vertragsstaaten

      Nora Jauer
      Zusammenfassung
      Die prozeduralen Pflichten von Vertragsstaaten untereinander sind bereits im Rahmen der menschenrechtlichen Schutzpflichten benannt worden. Prägnant fasst der MRA in seinem General Comment No. 36 (2018) zusammen, welche Pflichten prozeduraler Natur für Vertragsstaaten gegenüber anderen Konventionsstaaten zum Schutz eines Menschenrechts vor den Klimawandelfolgen bestehen. So haben die Vertragsstaaten im Anschluss an durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfungen etwa andere betroffene Staaten hinsichtlich umweltweltrelevanter/-beeinträchtigender Aktivitäten zu konsultieren. Des Weiteren gehören dazu die Notifikation betroffener Staaten über Naturkatastrophen und Notstände und die Kooperation mit eben diesen. Schließlich müssen Informationen über Umweltgefahren zur Verfügung gestellt werden.
    3. 21. Verfahrenspflichten gegenüber der eigenen Bevölkerung

      Nora Jauer
      Zusammenfassung
      Die prozessualen Verpflichtungen der Vertragsstaaten gegenüber der eigenen Bevölkerung sollen deren effektive Partizipation an klimabezogenen Entscheidungsfindungen ermöglichen. Dazu gehört der Zugang zu Informationen zum Klimawandel, die Beteiligung und Konsultation der Öffentlichkeit an Entscheidungen in Klimawandelangelegenheiten sowie schließlich prinzipiell der Zugang zur Justiz bei klimabedingten Menschenrechtsverletzungen.
    4. 22. Ergebnis zu Teil IV – Prozessuale Verpflichtungen in Bezug auf den Klimawandel

      Nora Jauer
      Zusammenfassung
      Für einen effektiven Schutz der Menschenrechte auch im Zusammenhang mit dem klimabezogenen Handeln der Vertragsstaaten treffen diese ebenfalls prozessuale Pflichten. Aus den menschenrechtlichen Schutzpflichten der Staaten ergeben sich vor allem Verpflichtungen prozeduraler Natur gegenüber anderen Vertragsstaaten. Hierzu gehören insbesondere die Pflichten, sich über die Ergebnisse von Umweltverträglichkeitsprüfungen mit anderen Vertragsstaaten auszutauschen, andere von umweltweltbeeinträchtigenden Aktivitäten betroffene Staaten zu konsultieren sowie die Pflicht zur Notifikation und Kooperation mit Vertragsstaaten im Falle einer Naturkatastrophe.
    5. 23. Ergebnis zu Teil III und IV – Strukturelle Pflichten von Staaten angesichts des Klimawandels

      Nora Jauer
      Zusammenfassung
      Aus der Praxis der UN-Vertragsorgane geht deutlich hervor, dass die Vertragsstaaten auf Grundlage des internationalen Menschenrechtschutzregimes auch Adressaten von Verpflichtungen in Bezug auf den Klimawandel sind. Dazu gehören zum einen materielle Schutzpflichten, welche die Vertragsstaaten zum stärkeren Klimaschutz und zur Anpassung an die mittlerweile unweigerlich eintretenden Folgen des Klimawandels anhalten. Zum anderen resultieren zugleich auch klimabezogene Pflichten prozessualer Natur aus den verschiedenen Menschenrechtsschutzverträgen.
  7. Teil V

    1. Frontmatter

    2. 24. Wirkkraft von Empfehlungen und Auffassungen der Treaty Bodies trotz fehlender rechtlicher Durchsetzbarkeit

      Nora Jauer
      Zusammenfassung
      Ist ein Vertragsorgan der Ansicht, dass ein Vertragsstaat seine Verpflichtungen in Bezug auf den Klimawandel bislang nur unzureichend erfüllt hat, so wird dies regelmäßig in den Concluding Observations im Rahmen des periodischen Staatenberichtsverfahrens gerügt. Der Ausschuss empfiehlt dem betreffenden Vertragsstaat dann insbesondere, weitere Informationen zu seinen bereits ergriffenen Maßnahmen sowie über Planungen künftiger Projekte zu liefern und die staatlichen Anstrengungen beim Klimaschutz insgesamt zu erhöhen. Es obliegt jedoch jedem Vertragsstaat zu entscheiden, wie er diese Empfehlung konkret umsetzt; auf welche Weise und mit welchen Mitteln etwa auf nationaler Ebene eine Emissionssenkung oder auch ein besserer Schutz der Bevölkerung vor den unabwendbaren Klimafolgen erreicht werden kann. Der Umsetzungsstand vorangegangener Empfehlungen kann im nächsten Berichtszyklus aufgegriffen und diese können, falls für ungenügend befunden, abermals betont und erneuert werden. Zudem wird klimabezogenen Empfehlungen teilweise bereits ausdrücklich eine hohe Priorität eingeräumt. Darüber hinausgehende, zwangsweise Durchsetzungsmechanismen stehen den Vertragsorganen dagegen nicht zur Verfügung.
    3. 25. Recht auf wirksame Abhilfe, Art. 2 (3) IPBürg

      Nora Jauer
      Zusammenfassung
      Nachdem der MRA in seiner ersten Klimabeschwerde Billy et al. v. Australia tatsächlich mehrere Menschenrechtsverletzungen feststellte, musste er sodann auch den Gehalt einer „effective remedy“ bei klimawandelbedingten Schädigungen infolge einer menschenrechtlichen Pflichtverletzung präzisieren. Auch in dieser Hinsicht stellt die Entscheidung in Billy et al. v. Australia einen wichtigen Präzedenzfall dar. Sie markiert den Ausgangspunkt für die Erweiterung der klimabezogenen Praxis der Vertragsorgane um ein weiteres wesentliches Element, das mit zunehmend positiver Resonanz auf Klimaklagen künftig verstärkt in den Fokus rücken dürfte. Da sich die konkretisierende Ausschusspraxis in dieser Hinsicht bislang auf die erste erfolgreiche Klimabeschwerde vor dem Menschenrechtsausschuss beschränkt und dessen Entscheidung in Billy et al. v. Australia insoweit als einziges Praxisbeispiel fungieren kann, werden die folgenden Ausführungen zu der „effective remedy“ bei klimabezogenen Menschenrechtsverletzungen ausschließlich aus Sicht des MRA betrachtet.
    4. 26. Ergebnis zu Teil V – potenzielle Rechtsfolgen eines Vertragsverstoßes im Kontext des Klimawandels

      Nora Jauer
      Zusammenfassung
      Die Entscheidung des MRA in Billy et al v. Australia gibt Aufschluss über den Gehalt der Wiedergutmachung, die für erlittene Rechtsbeeinträchtigungen im Zusammenhang mit dem Klimawandel zu leisten ist. Die dahingehende Praxis befindet sich noch am Anfang ihrer Entwicklung und wird anhand künftiger Fälle weiter konkretisiert werden müssen. Sollte sich in diesem Zuge die Annahme bestätigen, dass hierzu auch Minderungsmaßnahmen zur langfristigen Bekämpfung der Ursachen der Klimakrise gehören, würde die Relevanz der Klimabeschwerden für einen stärkeren Klimaschutz weltweit abermals erheblich gestärkt. Fest steht, dass der menschenrechtsbasierte Ansatz gegenüber dem Klimawandel eine entsprechende Bedeutung letztlich nur erlangen wird, wenn er einen effektiven Rechtsschutz bei klimawandelbedingten Menschenrechtsverletzungen bieten kann und es somit zumindest ansatzweise gelänge, diese Lücke anderer Klimaschutzregime zu schließen.
  8. Gesamtergebnis

    1. Frontmatter

    2. 27. Fazit und Ausblick

      Nora Jauer
      Zusammenfassung
      Schon heute existiert eine umfangreiche Praxis der Treaty Bodies zu menschenrechtlichen Staatenpflichten angesichts des Klimawandels. Während die Befassung mit dem Themenkomplex Menschenrechte und Klimawandel auf Ebene der UN im öffentlichen Diskurs überwiegend mit dem Menschenrechtsrat und der Generalversammlung in Verbindung gebracht wird, setzen sich auch die UN-Vertragsorgane zunehmend intensiv mit den Auswirkungen des Klimawandels auf die Menschenrechte auseinander.
  9. Backmatter

Titel
Die UN-Menschenrechtsvertragsorgane und der Klimawandel
Verfasst von
Nora Jauer
Copyright-Jahr
2025
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
Electronic ISBN
978-3-662-72163-6
Print ISBN
978-3-662-72162-9
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-662-72163-6

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