1998 | OriginalPaper | Buchkapitel
Die Veranstaltung von Rundfunk nach bundesdeutschem Verfassungsverständnis
verfasst von : Andreas Damm
Erschienen in: Gebührenprivileg und Beihilferecht
Verlag: Springer Berlin Heidelberg
Enthalten in: Professional Book Archive
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Die in Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG verbürgte Freiheit der Berichterstattung durch den Rundfunk erfaßt die Rundfunkfreiheit zunächst in einer klassisch subjektiv-rechtlichen Dimension als Abwehrrecht gegen Eingriffe hoheitlicher Gewalt. Die Veranstaltung von Rundfunk ist von jeglicher staatlichen Einflußnahme freizuhalten. Dieses grundlegende Strukturmerkmal der Rundfunkordnung mündet in das Verbot staatlicher Programmträgerschaft als stärkste denkbare Form hoheitlicher Einwirkung. Ausgeschlossen ist auch, daß der Staat mittelbar seine Organisationsverantwortung für den Rundfunk als Hebel für Programmlenkung mißbraucht3. Besonders sensible Bereiche, die der Staat für die inhaltliche Steuerung des Rundfunkprogrammes instrumentalisieren kann, sind Zulassungsverfahren4, Verteilung der Übertragungskapazitäten5, Rundfunkaufsicht sowie die finanziellen Grundlagen der Rundfunkveranstaltung6. Rundfunkfreiheit ist demnach zunächst „Programmfreiheit“7, die publizistische Auswahl und die inhaltliche Gestaltung der Programme ist den Rundfunkveranstaltern selbst aufgegeben.