2009 | OriginalPaper | Buchkapitel
Die zeitliche Reichweite des tatbestandsmäßigen Verrats von Unternehmensgeheimnisse durch Beschäftigte nach § 17 Abs. 1 (de lege ferenda)
verfasst von : Rodrigo Aldoney Ramírez
Erschienen in: Der strafrechtliche Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
Verlag: Centaurus Verlag & Media
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Die zeitliche Spanne, in der eine Person, die in einem Unternehmen beschäftigt ist, einen Geheimnisverrat begehen kann, begrenzt sich auf die rechtliche Dauer ihres Arbeitsverhältnisses (§ 17 Abs. 1) mit der Folge, dass sie nach diesem Verhältnis sogar die wichtigsten auf redlichem Wege erlangten Wirtschaftsgeheimnisse mitteilen oder verwerten kann, ohne sich strafbar zu machen. Dies ist die Rechtslage seit der Entstehung des Tatbestandes und lässt eigentlich keinen interpretatorischen Spielraum zu.1 Der Gesetzgeber hat durch eine klare Formel das Interesse des Beschäftigten an der Ausnutzung der erlangten Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen nach einem Wechsel seines Arbeitsplatzes gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse des Betriebsinhabers an der Exklusivität der geheimen Information privilegiert. Dabei wird aber meist übersehen, dass der Gesetzgeber im Unterschied zu anderen Geheimnisschutzbestimmungen, die einem Unternehmen zu Gute kommen,2 im UWG dem Beschäftigten die Verwertung legitim erlangter Geheimnisse während des Arbeitsverhältnisses nicht strafrechtlich verbietet. Dies ergibt sich daraus, dass im UWG das Verwertungsverbot nur in § 17 Abs. 2 Nr. 2 vorgesehen wird, das zwar auch den Beschäftigten während der Geltungsdauer des Arbeitsverhältnisses erfasst, aber nur Anschlusshandlungen an einen Angriff von Außen, scil. ein unbefugtes Verschaffen des Geheimnisses,3 beschreibt. In diesen Fällen käme nur eine Untreue nach § 266 StGB in Frage, die aber schon wegen dem engeren Täterkreis und dem Verletzungscharakter der Tatbestände hier des Öfteren nicht greift.