2012 | OriginalPaper | Buchkapitel
Durchführung der Jahresabschlussprüfung
verfasst von : Berta Diekhaus
Erschienen in: Leitfaden kommunale Rechnungsprüfung in Niedersachsen
Verlag: Gabler Verlag
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Der dem Rechnungsprüfungsamt vorzulegende Jahresabschluss ist prüffähig, wenn
alle
zum Jahresabschluss gehörenden Bestandteile (§ 128 NKomVG, vgl. Kapitel IV 2) einschließlich der Erklärung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Hauptverwaltungsbeamtin bzw. des Hauptverwaltungsbeamten vorliegen.