Grundsätzlich wird bei der Durchführung eines Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnisses schon wegen der Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 GG in §§ 1 ff. AGG unter anderem nicht nach der Herkunft, der Religion, der Weltanschauung oder der sogenannten „Rasse“ differenziert. Gleichwohl bestehen schon wegen der vorstehend dargestellten Besonderheiten des Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungsrechts Abweichungen zur Ausbildung und Beschäftigung deutscher Staatsangehöriger. Es kommt hinzu, dass die Beschäftigung von Migranten aus nicht christlich geprägten Ländern zu der Zunahme der Konflikte über Bekleidungsvorschriften, Gebetspausen etc. führt. Diese Konflikte bestehen bereits jetzt, die durch die Migration einsetzende Zunahme von Arbeitnehmern, die z. B. nicht den christlichen Mehrheitsreligionen angehören, wird diese Konflikte aber vermerkt ins Blickfeld der Öffentlichkeit führen. Ferner müssen Ausbilder bzw. Arbeitgeber in gewisser Hinsicht Rücksicht auf die Bedürfnisse derjenigen Arbeitnehmer nehmen, die oder die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind.
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