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2019 | Buch

E-Bilanz

Theoretische Fundamente und praktische Anwendung

verfasst von: Prof. Dr. Klaus von Sicherer, Eva Čunderlíková

Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Über dieses Buch

Dieses Buch befasst sich mit den theoretischen Grundlagen, die für die Erstellung der E-Bilanz von Bedeutung sind. Anhand einfacher Anwendungsfälle wird gezeigt, wie diese Anforderungen in der Praxis umgesetzt werden sollen. Gleichzeitig werden typische Problemfälle und Herausforderungen bei der Erstellung der E-Bilanz aufgezeigt, denn auch einige Jahre nach der Einführung der E-Bilanz bereitet die elektronische Pflicht zur Übermittlung der Bilanzen vielen Steuerpflichtigen noch große Probleme. Meist haben es die Steuerpflichtigen in der Übergangsphase versäumt, sich mit den Anforderungen der E-Bilanz vertraut zu machen. Die Autoren bieten in diesem Buch einen schnellen, fundierten Einstieg in die wichtigsten Fragen rund um die E-Bilanz.
Die 2., überarbeitete Auflage berücksichtigt den aktuellen Rechtsstand.

Inhaltsverzeichnis

Frontmatter
1. Grundlagen der E-Bilanz
Zusammenfassung
Noch bis in die jüngste Zeit war die Rechnungslegung in der Handels- und Steuerbilanz in ihrem Verhältnis zueinander durch das Maßgeblichkeitsprinzip geprägt. Die Bilanzierenden waren bemüht, eine möglichst weitgehende Übereinstimmung handels- und steuerrechtlicher Gewinnermittlung mit der sog. Einheitsbilanz zu erreichen. War das nicht möglich – und das ist heute der Regelfall – dann musste der steuerliche Gewinn nach § 60 Abs. 2 EStDV durch eine sog. Überleitungsrechnung aus der Handelsbilanz abgeleitet werden. Eine eigene Steuerbilanz wurde normalerweise nicht erstellt, weil es auch ein „two-book-accounting-system“, wie es traditionell in den USA verankert ist, hierzulande nicht gab. Andererseits musste aber der Ruf nach internationaler Rechnungslegung und dem Streben nach Harmonisierung der Rechnungslegung, nach den international anerkannten Rechnungslegungsstandards US-GAAP und IFRS notwendigerweise, vor allem für international tätige Konzerne, zu mehreren Buchhaltungssystemen führen. Dies führte aber auch dazu, dass durch die wesentlichen Änderungen des Maßgeblichkeitsprinzips, den Durchbrechungen des Maßgeblichkeitsprinzips und dem Wegfall der Umkehrung des Maßgeblichkeitsprinzips die Steuerbilanz eine Eigendynamik entwickelte, die es der Finanzverwaltung ermöglichte, die Weichen zur E-Bilanz zu stellen.
Klaus von Sicherer, Eva Čunderlíková
2. Taxonomie
Zusammenfassung
Die E-Bilanz muss nach einem amtlich vorgeschriebenen Datensatz an das Finanzamt geliefert werden. Gesetzlich wird das durch § 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG geregelt. Danach ist das BMF ermächtigt, im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder, den Mindestumfang der nach § 5b EStG elektronisch zu übermittelnden Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung festzulegen. Die Veröffentlichung erfolgt immer durch ein BMF-Schreiben.
Den amtlich vorgeschriebenen Datensatz stellt die sog. Taxonomie dar, welche die bilanzierenden Unternehmen zwingend bei der Erstellung einer E-Bilanz anwenden müssen. Die Taxonomie legt Inhalt, Struktur und Gliederungstiefe der zu übermittelnden Daten fest. Sie kann somit quasi als Kontenrahmen verstanden werden. Bei der Taxonomie handelt es sich um eine steuerliche Vorschrift, die grundsätzlich auf dem Handelsrecht (Maßgeblichkeitsprinzip) basiert, es sei denn, das Steuerrecht gebietet eine andere Vorgehensweise oder lässt etwas anderes zu. Änderungen in der Taxonomie bzw. Anpassungen seitens der bilanzierenden Unternehmen sind nicht möglich. Das bilanzierende Unternehmen kann aber die Finanzverwaltung auf Fehler, Erweiterungsmöglichkeiten oder Streichungsbedarfe über ELSTER hinweisen. Aber prinzipiell entspricht der Umfang der zu übermittelnden Daten dem, was bislang in Papierform zu übermitteln war.
Klaus von Sicherer, Eva Čunderlíková
3. Stammdatenmodul
Zusammenfassung
Das Stammdatenmodul, auch Global Common Data-Modul (GCD-Modul) genannt, stellt den nicht nummerischen Teil der Taxonomie dar. Es setzt sich aus drei Teilen zusammen, die zahlreiche Angaben über das Dokument, den Bericht und das Unternehmen beinhalten.
Die E-Bilanz ist vor allem als zusätzliche Vorschrift zur Steuererklärung konzipiert. Deshalb sollten im Stammdatenmodul der E-Bilanz nicht die gleichen Felder abgefragt werden wie in der Steuererklärung, da es ansonsten zu Doppelabfragen kommen würde. Damit es aber seitens der Finanzverwaltung zu einer eindeutigen Identifizierung der übermittelten Daten der E-Bilanz kommen kann, müssen trotzdem einige Felder doppelt, d.h. in der E-Bilanz und in der Steuererklärung, abgefragt werden, weil sonst eine Zuordnung der E-Bilanz zum bilanzierenden Unternehmen nicht erfolgen könnte.
Klaus von Sicherer, Eva Čunderlíková
4. Jahresabschlussmodul
Zusammenfassung
Das Jahresabschlussmodul, auch General Accepted Accounting Priciples-Modul (GAAP-Modul) genannt, bildet den nummerischen Teil der Taxonomie. Es beschreibt die einzelnen notwendig und freiwillig zu übermittelnden Berichtsbestandteile, die an die Finanzverwaltung elektronisch zu versenden sind. Die Anzahl der einzelnen zu übermittelnden Berichtsbestandteile variiert in Abhängigkeit von der Rechtsform des bilanzierenden Unternehmens, von der ausgewählten Bilanzart, vom Bilanzierungsstandard usw.
Soweit die E-Bilanz als Bestandteil der Steuererklärung übermittelt wird, müssen grundsätzlich eine Steuerbilanz mit Steuer-GuV oder eine (Handels)Bilanz mit GuV und einer steuerlichen Überleitungsrechnung gem. § 60 Abs. 2 EStDV als Mindestumfang der zu übermittelnden Daten elektronisch an die Finanzverwaltung versendet werden. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass immer eine Steuerbilanz mit einer Steuer-GuV an die Finanzverwaltung zu übermitteln sind, auch wenn § 5b Abs. 1 Satz 3 EStG nur von einer Steuerbilanz spricht. Des Weiteren wird es seitens der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn die Handelsbilanz den notwendigen Mindestumfang der zu übermittelnden Daten nicht erfüllt und dieser erst mithilfe der Überleistungsrechnung in der Steuerbilanz erstellt wird. Gegebenenfalls sind noch zusätzliche Pflichtberichtsbestandteile zu versenden.
Klaus von Sicherer, Eva Čunderlíková
5. Bilanz im Jahresabschlussmodul
Zusammenfassung
Die Taxonomie-Bilanz sollte eine Gliederung der Bilanz nach Steuerrecht aufzeigen. Da aber in der Regel neben der handelsrechtlichen Buchführung nicht gleichzeitig eine steuerliche Buchführung geführt wird („two-book-accounting-system“), ist die Steuerbilanz aus der Handelsbilanz abzuleiten. In der Taxonomie-Bilanz sind deshalb auch Positionen vorzufinden, die steuerlich nicht ausgewiesen werden dürfen. Solche Positionen müssen dann mithilfe einer Überleitungsrechnung gem. § 60 Abs. 2 EStDV korrigiert werden. Die Taxonomie-Bilanz ist also wesentlich breiter gefasst, da sie neben den handelsrechtlichen auch die steuerrechtlichen Vorschriften erfasst.
Klaus von Sicherer, Eva Čunderlíková
6. Gewinn- und Verlustrechnung im Jahresabschlussmodul
Zusammenfassung
Handelsrechtlich ist gem. § 275 Abs. 1 Satz 1 HGB die GuV in Staffelform entweder nach dem Gesamtkostenverfahren (GKV) gem. § 275 Abs. 2 HGB oder nach dem Umsatzkostenverfahren (UKV) gem. § 275 Abs. 3 HGB aufzustellen. Beim GKV werden alle in einer Periode angefallenen Aufwendungen der Gesamtleistung gegenüber gestellt. Beim UKV werden alle in einer Periode durch die Umsatzerlöse verursachte Herstellungskosten den entsprechenden Umsatzerlösen gegenübergestellt. Diese Gliederung der GuV wird aufgrund der Vorschriften des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG (Maßgeblichkeitsprinzip) auch vom Steuerrecht übernommen. Die Taxonomie-GuV orientiert sich grundsätzlich an § 275 HGB, wobei sich aber in der Taxonomie-GuV auch andere Vorschriften, einschließlich bereits nicht mehr existierender Vorschriften des HGB‘s widerspiegeln. Die Taxonomie-GuV ist wie eine Steuer-GuV konstruiert und enthält deshalb auch Positionen, die in einer handelsrechtlichen GuV nicht vorkommen dürfen.
Klaus von Sicherer, Eva Čunderlíková
7. Sonstige Pflichtberichtsbestandteile des Jahresabschlussmoduls
Zusammenfassung
Außer der Bilanz und GuV müssen gegebenenfalls noch andere Pflichtberichtsbestandteile elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Zu diesen Pflichtberichtsbestandteilen gehören:
  • Steuerliche Modifikationen
  • Ergebnisverwendung
  • Steuerliche Gewinnermittlung
  • Steuerliche Gewinnermittlung bei Feststellungsverfahren
  • Kapitalkontenentwicklung (nur bei Personengesellschaften)
  • Steuerliche Gewinnermittlung für besondere Fälle
Klaus von Sicherer, Eva Čunderlíková
8. Freiwillig zu übermittelnde Berichtsbestandteile des Jahresabschlussmoduls
Zusammenfassung
Außer den Pflichtberichtsbestandteilen können bilanzierende Unternehmen auch weitere Berichtsbestandteile freiwillig übermitteln. Dazu gehören im Einzelnen:
  • Steuerlicher Betriebsvermöngsvergleich
  • Berichtigung des Gewinns bei Wechsel der Gewinnermittlungsart
  • Anhang
  • Lagebericht
  • Angaben unter der Bilanz
  • Eigenkapitalspiegel
  • Kapitalflussrechnung
  • Zusatzinformationen Kreditwürdigkeitsprüfung
  • Andere Berichtsbestandteile
  • Detailinformationen zu Positionen
Klaus von Sicherer, Eva Čunderlíková
9. Spezielle Sachverhalte
Zusammenfassung
Die E-Bilanz muss nicht nur als Bestandteil der Steuererklärung elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt werden, sondern auch bei speziellen Sachverhalten. Dazu gehört bspw. die Eröffnungsbilanz. Sie muss nicht nur bei Gründung eines Unternehmens, sondern auch bei Beginn eines Liquidationsverfahrens (Liquidationseröffnungsbilanz), bei einem Gesellschafterwechsel in einer Personengesellschaft (Ergänzungseröffnungsbilanz), beim erstmaligen Auftreten von Sondersachverhalten (Sondereröffnungsbilanz) und natürlich immer zu Beginn eines neuen Wirtschaftsjahres erstellt werden.
Als weitere spezielle Sachverhalte gelten auch Sonder- und Ergänzungsbilanzen. Sie dienen dazu, den Gewinn/Verlust eines Mitunternehmers zu ermitteln. Jeder Mitunternehmer i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG muss bei Vorliegen besonderer Sachverhalte eine Sonder- und/oder Ergänzungsbilanz erstellen.
Klaus von Sicherer, Eva Čunderlíková
10. Übermittlung der E-Bilanz
Zusammenfassung
Soweit alle Pflichtberichtsbestandteile und alle freiwillig zu übermittelnden Berichtsbestandteile ausgefüllt sind, kann es zur eigentlichen Übermittlung der E-Bilanz kommen. Die E-Bilanz ist dabei über die ERiC-Schnittstelle elektronisch zu übermitteln. Die Finanzverwaltung hat auf der Internetseite www.esteuer.de alle solche E-Bilanzprogramme angeführt, die eine Verbindung zu ELSTER aufbauen können. Zu diesen E-Bilanzprogrammen zählen bspw. E-Bilanz von DATEV eG, SAP ERP client for E-Bilanz, eBilanz-Kit von AvenDATA GmbH usw. Welches E-Bilanzprogramm für das bilanzierende Unternehmen am besten ist, muss das bilanzierende Unternehmen selbst herausfinden.
Klaus von Sicherer, Eva Čunderlíková
Backmatter
Metadaten
Titel
E-Bilanz
verfasst von
Prof. Dr. Klaus von Sicherer
Eva Čunderlíková
Copyright-Jahr
2019
Electronic ISBN
978-3-658-21498-2
Print ISBN
978-3-658-21497-5
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-21498-2