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2020 | OriginalPaper | Buchkapitel

1. Einführung

verfasst von : Jens Petersen

Erschienen in: Kirchensteuer kompakt

Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Zusammenfassung

Die Kirche bildet einen wesentlichen Faktor in der geistigen, kulturellen, pädagogischen und sozialen Infrastruktur unseres Gemeinwesens. Sie schafft Wertebewusstsein und bietet eine Voraussetzung für einen demokratischen Staat, die der Staat nicht aus sich selbst hervorbringen kann. Sie bildet eine Investition in ethische Werte, Leben, Lebenssinn, Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung. Die Finanzierung der – auch in die Gesellschaft hineinwirkenden – kirchlichen Arbeit bedarf einer rechtlich gesicherten, steuersystematisch fundierten Grundlage. Die Kirchensteuer erfüllt diese Kriterien.

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Fußnoten
1
Der Begriff „Kirche“ wird i. F. verwendet für Religions‐, Glaubens‐ und Weltanschauungsgemeinschaften in der Rechtsform der Körperschaft des öffentlichen Rechts (insbes. Evangelische Landeskirchen, Römisch‐katholische (Erz‐)Bistümer, jüdische bzw. israelitische Gemeinschaften, Alt‐Katholische Kirche, Freireligiösen Gemeinschaften).
 
2
Für die evangelischen Kirchen: www.​ekd.​de/​statistik/​index.​html; für die kath. (Erz‐)Bistümer: www.​dbk.​de/​zahlen-fakten/​.
 
3
Zu Seelsorgeaufgaben in öffentlichen Einrichtung s. z. B. Jacobs, KuR 2012, (900), 224, 229  ff.
 
4
S. hierzu z. B. Jahresberichte der Ev. Kirche in Hessen und Nassau http://​www.​ekhn.​de/​ueberuns/​presse/​jahresberichte.​html; Finanzbericht des Bistums Osnabrück http://​www.​bistum-osnabrueck.​de/​das-bistum/​finanzen.​html.
 
5
Sofern die Voraussetzungen vorliegen, können sich auch andere Institutionen diesen Aufgaben widmen (z. B. DRK, AWO).
 
7
Dies gilt unbeschadet der Tatsache, dass Diakonie und Caritas – aus der historischen Entwicklung heraus – als eigene Körperschaften in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins organisiert sind. Ob ihr Handeln im kirchlichen Kernbereich (sic. tätige Nächstenliebe) als öffentlich‐rechtlich (sic. Organleihe) zu werten ist, ist offen; s. nichtamtliche Begründung zum Diakonie‐ und Entwicklungsgesetz vom 09.11.2011, ABl. EKD 2011, 326, www.​kirchenrecht-ekd.​de/​showdocument/​id/​28287, Kap. 1 Abs. 4. Für die Caritas wird auf c 313 CIC hingewiesen.
 
8
Zum Beispiel Versorgung mit Kindergärten, Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) [Niedersachsen] i. d. F. v. 07.02.2002, Nds.‐GVBL. 2002, S. 57, zuletzt geändert d. Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder v. 07.11.2012, Nds.‐GVBl. 2012S.417.
 
9
Zum öffentlich‐rechtlichen Charakter kirchlichen Handelns s. u. a. BVerfG v. 17.02.1965 – 1 BvR 732/65, BVerfGE 18, 385, 387; BVerfG v. 25.03.1980 – 2 BvR 208/76, BVerGE 53, 366, 391; BVerfG v. 13.12.1983 – 2 BvL 13/82, BVerfGE 66, 1 (Rn. 54); Küffner/Rust 2014, 2533, 2539  m. w. N.
 
10
Zu rechtsdogmatischen Aspekten der Kirchensteuer sehr ausführlich Hammer 2002.
 
Literatur
Zurück zum Zitat Hammer, Felix. 2002. Rechtsfragen der Kirchensteuer. Tübingen: Mohr Siebeck. Hammer, Felix. 2002. Rechtsfragen der Kirchensteuer. Tübingen: Mohr Siebeck.
Zurück zum Zitat Jacobs, Uwe Kai. 2012. Gemeindereform und Seelsorgefelder in der evangelischen Kirche. Rechtliche Strukturen und innere Zusammenhänge. Kirche & Recht 900:224. Jacobs, Uwe Kai. 2012. Gemeindereform und Seelsorgefelder in der evangelischen Kirche. Rechtliche Strukturen und innere Zusammenhänge. Kirche & Recht 900:224.
Zurück zum Zitat Küffner, Rust. 2014. Kirchen im Fokus der Umsatzsteuer – muss das sein? Ausübung Öffentlicher Gewalt durch kirchliche Rechtsträger nach dem geplanten § 2b UStG, DStR 2014, 2533. Küffner, Rust. 2014. Kirchen im Fokus der Umsatzsteuer – muss das sein? Ausübung Öffentlicher Gewalt durch kirchliche Rechtsträger nach dem geplanten § 2b UStG, DStR 2014, 2533.
Metadaten
Titel
Einführung
verfasst von
Jens Petersen
Copyright-Jahr
2020
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-23684-7_1