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06.05.2016 | Einkommensteuer | Schwerpunkt | Online-Artikel

Mit wenigen Klicks zur Steuererstattung

verfasst von: Sylvia Meier

3 Min. Lesedauer

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Der 31. Mai rückt näher. Und mit ihm die Steuererklärungsfrist für das Kalenderjahr 2015. Viele Steuerbürger erledigen ihre Erklärungspflicht bereits online.

Für Pflichtveranlagungen ist der 31. Mai 2016 ein wichtiger Stichtag. Die Steuererklärung für das vergangene Kalenderjahr steht an. Eine Verlängerung der Frist ist auf Antrag möglich. Und: Wer einen Steuerberater beauftragt, bekommt ebenfalls etwas mehr Zeit vom Finanzamt. Die Steuererklärung selbst muss pünktlich beim Finanzamt eingehen.

Früher, das heißt vor dem Zeitalter des Internets, haben die Steuerbürger die berühmten grünen Formulare bei der Behörde geholt. Die Kunst lag hier schon darin, die passenden Formulare mitzunehmen. Fehlte eines, stand erneut der Gang zur Behörde an. Dann lasen sich die Bürger durch viele Seiten Anleitung, füllten die Formulare nach bestem Wissen aus, fügten die Belege hinzu. Zum Schluss wurde die Erklärung dann entweder per Post an das Finanzamt geschickt oder persönlich dort abgegeben. Nicht selten wurde eine Eintragung vergessen, was natürlich zu Rückfragen des Finanzamts oder zu einem Einspruch des Steuerbürgers nach Erhalt des Steuerbescheids geführt hat. Heute gibt es weitaus einfachere Lösungen: Viele nutzen bereits die Möglichkeit, die Erklärung online zu übermitteln.

20 Millionen Steuererklärungen online 

Laut einer Analyse des Digitalverbands Bitkom wurde im vergangenen Jahr ein neuer Rekord erzielt. Erstmals wurden rund 20 Millionen Steuererklärungen online eingereicht. Die elektronische Steuererklärung, auch bekannt unter der Abkürzung Elster, wird immer beliebter. Sie gilt als leicht ausfüllbar und weniger fehleranfällig. Für Unternehmen längst ein Muss. Doch auch immer mehr Arbeitnehmer greifen gerne auf die Möglichkeit zurück, am PC die Steuererklärung zu erstellen.

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Nicht jeder Arbeitnehmer beauftragt einen Steuerberater für die Erstellung der Einkommensteuererklärung. In vielen Fällen geht es bei Arbeitnehmern (lediglich) um die Geltendmachung von Werbungskosten und Sonderausgaben. Das Ergebnis ist dann häufig eine Steuererstattung für den Arbeitnehmer. Er erhält zu viel einbehaltene Lohnsteuer auf diesem Wege zurück. Doch wie kann die Einkommensteuererklärung elektronisch erstellt werden?

Elster-Portal oder Steuersoftware

Die Anwendung selbst ist einfach: Entweder über eine Anmeldung direkt auf dem Elster-Portal, oder mithilfe einer entsprechenden Steuersoftware. Es gibt zahlreiche Softwareangebote, die aktiv damit werben, „Elster -fähig“ zu sein. Einen Überblick der aktuellen Softwareprogramme 2016 liefert "Chip". Mit maximal 30 Euro kann eine Software erworben werden. Der Vorteil: Die Software gibt Hilfestellung beim Ausfüllen der Steuererklärung. So führt die Software Schritt für Schritt durch die Erklärung. In wenigen Klicks kann der Anwender seine Erklärung ausfüllen, bekommt Hinweise, Tipps und Berechnungshilfen. Je nach Software erhält der Anwender noch

  • Belegmanager,
  • eine Anbindung an Googlemaps um Entfernungskilometer für Fahrkosten zu ermitteln,
  • Video-Tutorials oder
  • Nachschlagewerke.

Die private Steuererklärung ist damit schnell erstellt und übermittelt. Und die Belege? Nicht nur Privatpersonen sind hier noch gefordert, Belege per Post an das Finanzamt zu übermitteln. Auch Steuerberater müssen noch immer Berge an Belegen übermitteln. "Neben den datenschutzrechtlichen Aspekten ist für den Berufsstand die Frage nach der Zukunft des Belegwesens von großer Bedeutung. Die Finanzverwaltung will das ElsterOnlinePortal um die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung von angeforderten Belegen erweitern" beschreiben die Springer-Autoren Christian Bär, Andreas T. Fischer und Henning Gulden in ihrem Buchkapitel "Die elektronische Kommunikation zwischen Steuerbürger, seinem Berater und der Finanzverwaltung: Anmerkungen zum Diskussionsentwurf „Modernisierung des Besteuerungsverfahrens".

Antragsveranlagung innerhalb von vier Jahren 

Übrigens: Arbeitnehmer, die freiwillig eine Steuererklärung abgeben, auch Antragsveranlagung genannt, sind nicht an die Frist zum 31.5.2016 gebunden. Sie können die Steuererklärung innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Steuerjahrs beim Finanzamt einreichen. 

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