04.07.2025 | Einkommensteuer | Nachricht | Nachrichten
Keine Riester-Förderung bei Tilgung eines Ehegattenkredits
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Nur wer selbst ein Darlehen für eine Immobilie aufgenommen hat, darf Riester-Kapital zur Tilgung verwenden, so der BFH. Ehegattendarlehen fallen nicht unter die begünstigte wohnungswirtschaftliche Verwendung des EStG.
Mit dem Urteil bleibt der BFH seiner Linie treu, die Entnahmeregeln des EStG bei der Wohn-Riester-Förderung streng am Wortlaut auszurichten.
freshidea / stock.adobe.com
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im April (Aktenzeichen: X R 6/22) eine praxisrelevante Entscheidung zur wohnungswirtschaftlichen Verwendung geförderten Kapitals aus Altersvorsorgeverträgen gefällt. Zentrale Frage war, ob die Tilgung eines Darlehens, das nicht die Zulageberechtigte selbst, sondern ihr Ehegatte aufgenommen hat, eine steuerlich begünstigte Maßnahme gemäß § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ist. Die Antwort der Richter fiel eindeutig aus: Nein. Sie sahen die Voraussetzungen für eine begünstigte Verwendung nicht als erfüllt an.
Im zugrunde liegenden Fall wollte die Ehefrau mit Riester-gefördertem Kapital ein Immobiliendarlehen ihres Mannes tilgen. Konkret ging es um die Entnahme von Altersvorsorgevermögen zur Rückzahlung eines Darlehens, das zwar der Finanzierung einer selbstgenutzten Immobilie diente, formal aber nur vom Ehemann aufgenommen worden war. Die Klägerin argumentierte, dass die wirtschaftliche Zielrichtung, also der Kauf von Wohneigentum zur Selbstnutzung, ausreiche. Der Argumentation folgte das höchste deutsche Finanzgericht aber nicht.
Strenge Auslegung des Gesetzes
Nach Auffassung des Gerichts ist der Gesetzeswortlaut entscheidend. § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG stelle, wie von der Klägerin angeführt, ausdrücklich auf die Verwendung des geförderten Kapitals zur Tilgung "eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Haus- oder Wohnungseigentums dienenden Darlehens des Zulageberechtigten" ab.
Durch die Senatsrechtsprechung ist geklärt, dass das gesetzliche Unmittelbarkeitserfordernis nicht nur in Fällen der Verwendung geförderten Altersvorsorgekapitals für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung gilt, sondern dass auch im Fall der Tilgung von Anschaffungs- oder Herstellungsdarlehen das geförderte Kapital 'unmittelbar' für den jeweils begünstigten wohnungswirtschaftlichen Zweck verwendet werden muss", erläuterte der BFH.
Zu klären war nun, ob der Zulageberechtigte selbst Schuldner des für die Anschaffung der Immobilie aufgenommenen Darlehens sein muss. Zwar sei der Wortlaut des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG offen. Doch folgten die Richter hier einer strengen Auslegung, die sich aus der "Systematik der gesetzlichen Regelungen und aus ihrem Sinn und Zweck" ergebe. Danach habe der Gesetzgeber nur die Tilgung eines eigenen Darlehens fördern wollen. Dass die Klägerin im Rahmen der Anschlussfinanzierung Schuldnerin der Finanzierungsdarlehen geworden wäre, sei hingegen nicht maßgeblich.
Bei gefördertem Altersvorsorgekapital Kreditformalien beachten
Damit sorgen die Richter künftig für Klarheit: Eine entnahmebegünstigte Tilgung setzt voraus, dass das Darlehen tatsächlich vom Riester-Sparer selbst aufgenommen wurde. Gestaltungen über Dritte, selbst wenn es enge Angehörige sind, werden nicht erfasst.
Mit dem Urteil bleibt der BFH seiner Linie treu, die Entnahmeregeln des EStG bei der Wohn-Riester-Förderung streng am Wortlaut auszurichten. Für die Praxis bedeutet das: Wer staatlich gefördertes Altersvorsorgekapital für Wohnzwecke nutzen will, sollte nicht nur die Nutzung, sondern auch die formale Darlehensaufnahme sorgfältig planen.