Steuerpflichtige können Handwerker- und haushaltsnahe Dienstleistungen für die eigene Immobilie bei der Einkommensteuer geltend machen. Ob dieser Grundsatz auch für Wohnungen und Häuser im Ausland gilt, muss nun der EuGH klären.
Der Europäische Gerichtshof muss klären, ob die einschlägigen Vorgaben des deutschen Steuerrechts mit EU-Recht vereinbar sind.
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Haben Personen, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, Anspruch auf eine Steuerermäßigung für Handwerker- und haushaltsnahe Dienstleistungen an einer Immobilie in der Schweiz? Mit dieser Frage beschäftigte sich das Finanzgericht Köln (Aktenzeichen: 7 K 1204/22). Geklagt hatte ein in der Schweiz lebendes Ehepaar mit deutscher und schweizerischer Staatsbürgerschaft. Der Ehemann arbeitete in der Bundesrepublik und unterhielt dort eine Wohnung. Für ihr gemeinsames Haus in der Schweiz beauftragten sie verschiedene Handwerks- und Gartenbauarbeiten und beantragten hierfür eine Steuerermäßigung gemäß § 35a Einkommensteuergesetz (EStG).
Das Finanzamt lehnte den Antrag ab und verwies darauf, dass die Steuerermäßigung nur für Leistungen gewährt wird, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Diese Regelung solle sicherstellen, dass nur Arbeiten im Inland entsprechend begünstigt werden. Eine Immobilie in der Schweiz erfülle die Voraussetzungen nicht, argumentierte die Behörde.
Zweifel an Vereinbarkeit mit EU-Recht
Die Kölner Richter hegen allerdings Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem EU-Recht, insbesondere mit den Grundsätzen der Freizügigkeit und der Gleichbehandlung. Die Beschränkung der Steuerermäßigung auf inländische Haushalte könne eine ungerechtfertigte Benachteiligung von Steuerpflichtigen darstellen, die im EU-Ausland oder in einem Drittstaat wie der Schweiz Immobilien besitzen. Damit folgten die Juristen dem Vortrag der Kläger.
Das Finanzgericht setzte deshalb das Verfahren aus und legte nun dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg die Frage zur Entscheidung vor, ob die Nichtgewährung einer Steuerermäßigung für in der Schweiz gelegene Haushalte gegen das Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz (FZA) verstößt. Dieses enthalte ein Recht auf Gleichbehandlung in Bezug auf Steuervergünstigungen (Artikel 9 Absatz 2 Anhang I zum FZA). Hierauf könnten sich die Kläger möglicherweise berufen. Deren Schlechterstellung gegenüber inländischen Steuerpflichtigen sei daher nicht gerechtfertigt.
Die Entscheidung des Finanzgerichts Köln könnte weitreichende Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von im Ausland erbrachten Dienstleistungen haben. Das Aktenzeichen des Vorlageverfahrens beim EuGH lautet C-223/25.