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30.08.2021 | Einkommensteuer | Nachricht | Online-Artikel

Gewinn aus Hausverkauf trotz Arbeitszimmer steuerfrei

verfasst von: Hans-Ulrich Dietz

1:30 Min. Lesedauer
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Bei der Steuerfreiheit des Gewinns aus dem Verkauf einer Immobilie hatte das Finanzamt ein häuslich genutztes Arbeitszimmer rausgerechnet und sich auf das Einkommensteuergesetz berufen. Zu Unrecht, meint der BFH. 

"Der Gewinn aus dem Verkauf eines Eigenheims ist auch dann in vollem Umfang steuerfrei, wenn zuvor Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt wurden", urteilte der Bundesfinanhof (BFH; Az.: IX R 27/19). Streitpunkt war eine Eigentumswohnung, die ein Ehepaar innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist verkauft hatte. Für das in der Wohnung befindliche Arbeitszimmer hatten es Werbungskosten in Höhe von 1.250 Euro pro Jahr abgesetzt. Das Finanzamt wollte den auf den Arbeitszimmer entfallenden Veräußerungsgewinn der Einkommensteuer unterwerfen. 

Finanzamt bemängelt fehlende Nutzung für Wohnzwecke

Die Begründung der Behörde: Ein für die Arbeitnehmertätigkeit als häusliches Arbeitszimmer genutzter Gebäudeteil sei - unabhängig von der Qualifizierung als einzeln veräußerbares Wirtschaftsgut - bei der Veräußerung der selbst bewohnten Eigentumswohnung nicht den eigenen Wohnzwecken nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG zuzuordnen und damit auch nicht von der Besteuerung ausgenommen. Die Veräußerung des Gebäudeteils "häusliches Arbeitszimmer" erfülle daher den Veräußerungstatbestand nach EStG.

Beruflich genutztes Arbeitszimmer ist "nicht schädlich"

Wie bereits das Finanzgericht Baden-Württemberg zuvor hat nun auch der BFH dem Finanzamt widersprochen. Für die Ausnahme von der Besteuerung aufgrund von Eigennutzung ist es nicht schädlich, dass ein (untergeordneter) Teil des Wirtschaftsguts "Eigentumswohnung" ausschließlich zu beruflichen Zwecken genutzt worden ist, urteilten die Richter.

Ob das Finanzamt die Steurpflichtigen dennoch zur Zahlung auffordert, hängt davon ab, wie es mit der neuen Rechsprechung umgeht. Bislang hielt es sich an die Ausführungen eines BMF-Rundschreibens vom 5. Oktober 2000 (BStBl I 2000, 1383, Rz. 21). 
 

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