2003 | OriginalPaper | Buchkapitel
Einleitung und Problemstellung
verfasst von : Marcus Kiefer
Erschienen in: Kritische Analyse der Kapitalmarktregulierung der U.S. Securities and Exchange Commission
Verlag: Deutscher Universitätsverlag
Enthalten in: Professional Book Archive
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Die Diskussion über die Errichtung eines staatlichen Aufsichtsamts für den Kapitalmarkt in Deutschland bzw. Europa reicht lange zurück. Bereits im Jahr 1873 wurde die Gründung einer Behörde zur Kontrolle von Aktiengesellschaften in Deutschland erörtert.1 Seitdem wurden im deutschen Schrifttum bei der Forderung nach einer Staatsbehörde wiederholt als potenzielle Aufgaben die Kontrolle der Publizität einschließlich der Überwachung der Rechnungslegung bzw. seit Einführung der gesetzlichen Abschlussprüfung die Wahrung der Unabhängigkeit der Wirtschaftsprüfer genannt.2 Der Gesetzgeber erkannte die Notwendigkeit des verstärkten Schutzes der Aktionäre und anderer Interessengruppen, insbesondere vor betrügerischen und manipulativen Praktiken von Aktiengesellschaften. Seine Maßnahmen zur Umsetzung dieses Ziels beschränkten sich jedoch lange Zeit im Wesentlichen auf die Ausweitung der Aktionärsrechte sowie die Verbesserung der Unternehmenspublizität.3 Die Vorschläge zur Einrichtung eines Börsenaufsichtsamts4 fanden erst Mitte der 90er Jahre Resonanz beim Gesetzgeber, indem mit dem Wertpapierhandelsgesetz5 die rechtlichen Voraussetzungen für die Gründung einer Kapitalmarktaufsicht in Deutschland geschaffen wurden. Auf der Grundlage dieses Gesetzes wurde das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (BAWe) in Frankfurt am Main errichtet, das am 1. Januar 1995 seine Tätigkeit aufnahm. Inzwischen wurde das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel mit den ehemaligen Bundesaufsichtsbehörden für das Kreditwesen (BAKred) und das Versicherungswesen (BAV) unter dem Dach der neuen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zusammengeführt, jedoch ohne dass mit der Neuorganisation der Aufsicht materielle Änderungen der Rechtsgrundlagen der Aufsicht verbunden waren.6