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2021 | OriginalPaper | Buchkapitel

1. Einleitung

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Zusammenfassung

Im Jahr 2021 hat das Bundesverfassungsgericht deutlich gemacht, wie entscheidend eine ambitionierte Klimaschutzpolitik für unserer aller Freiheit ist und dass die Bundesregierung hierfür in der Pflicht steht, bis weit in die Zukunft reichende Maßnahmen zu ergreifen. Forschungsergebnisse zeigen, dass die Umsetzung der Wärmewende eine der wichtigsten Aufgaben einer erfolgreichen Klimaschutzpolitik darstellt. Der Gebäudesektor als Hauptaktionsfeld der Wärmewende umfasst dabei alle Emissionen aus Verbrennungsprozessen in den Haushalten sowie in Gewerbe, Handel und Dienstleistungen (GHD). Er war 2018 für etwa 13,6 % der Treibhausgasemissionen in Deutschland direkt verantwortlich. Unter Berücksichtigung der indirekten Emissionen, die etwa durch die Nutzung von Strom oder Fernwärme im Gebäudesektor anfallen, aber dem Energiewirtschaftssektor zugerechnet werden, hat er sogar etwa 27 % der Treibhausgasemissionen Deutschlands verursacht. Dennoch ist festzustellen, dass der Gebäudesektor insbesondere in den letzten Jahren nur sehr langsam zu einer klimaschonenden Umstellung gelangt. Das wirft die Frage nach den Gründen der schleppenden Wärmewende auf. Hierfür ist insbesondere der Einsatz erneuerbarer Energien (EE) zu stärken.

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Fußnoten
1
Meadows et al, Die Grenzen des Wachstums, S. 172.
 
2
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021 (1 BvR 2656/2618; 1 BvR 78/20; 1 BvR 96/20; 1 BvR 288/220).
 
3
Ausgeklammert wird vorliegend der noch vergleichbar geringe Kältebedarf, siehe etwa: Dena, Gebäudereport Kompakt 2019, S. 19.
 
4
Vgl. IKEM, Wärme 2018, S. 1; Fraunhofer ISE, ENavi-Wärme 2019, S. 9; FVEE, Wärme 2015, S. 4; Agora, Wärme 2030, S. 25; BT-Drucksache 19/14746 vom 5.11.2019 S. 20, zur Einführung des Brennstoffemissionshandels.
 
5
BMU, Klimaschutzbericht 2019, S. 23, Gebäudesektor inkl. Militär.
 
6
BMU, Klimaschutzbericht 2019, S. 24; Agora, Wärme 2030, S. 25, spricht je nach Wetterjahr von circa 17 bis 20 % der energiebedingten Emissionen.
 
7
BMU, Klimaschutzbericht 2019, S. 24.
 
8
BMU, Klimaschutzbericht 2019, S. 24; zum Treibhausgaseinsparpotenzial der Zementindustrie, als einer der wichtigen Baustoffbereitsteller, siehe Agora, Klimaneutrales Deutschland, S. 73.
 
9
BMWi, Klimaneutrale Wärme, S. 12.
 
10
BMU, Klimaschutzbericht 2019, S. 24.
 
11
BMWi, Gebäude 2015, S. 9 und § 4 Abs. 1 i. V. m. den Anlagen 1, 2 und 3 KSG, die ab 2020 jährlich absinkende Treibhausgasbudgets für den Gebäudesektor definieren.
 
12
IKEM, Wärme 2018, S. 1.
 
13
Dena-Leitstudie, Energiewende 2018, Teil B S. 61 f.
 
14
Der große Bereich der grauen Energie wird dabei in der Betrachtung ausgeklammert, vergleiche zu dessen Bedeutung Dena, Urbane Energiewende 2019, Teil A, S. 50, wo von 30–40 % Anteil grauer Energie an der Umweltwirkung von Gebäuden ausgegangen wird; zudem ist zu beachten, dass die Gebäudetechnik und Gebäudehülle eine lange Lebensdauer vorweisen und damit möglichst frühzeitig die richtigen Investitionsentscheidungen getroffen werden müssen, vgl. Agora, Klimaneutrales Deutschland, S. 76.
 
15
Agora, Wärme 2030, S. 61, die von einer kontinuierlichen Energieverbrauchsreduktion im Gebäudesektor von ca. 5 % pro Jahr ausgehen, mit entsprechend geringer Treibhausgasminderung; siehe auch Agora, Klimaneutrales Deutschland, S. 75.
 
16
BMWi, Gebäude 2015, S. 10; Dena, Urbane Energiewende 2019, Teil A, S. 46, hier wird von einer notwendigen Verdopplung der derzeitigen Sanierungsrate von etwa 1 % jährlich ausgegangen; ebenso bereits in BMWi, Energiekonzept 2010, S. 23; Agora, Klimaneutrales Deutschland, S. 77.
 
17
UBA, Gebäude 2014, S. 18, gemäß dem der jährliche Neubau nur 0,6 % des Gebäudebestands ausmacht.
 
18
Bund, Klimaschutzplan 2050, S. 47/48.
 
19
BT-Drucksache 19/16716, S. 2, zur Begründung des Gebäudeenergiegesetzes wird angeführt, dass der der verbleibende Energiebedarf im Gebäudesektor zunehmend durch erneuerbare Energien zu decken sei; beachtlich ist die Austauschrate von Wärmeerzeugern, die bei 3–4 % liegt, vgl. Agora, Klimaneutrales Deutschland, S. 80.
 
20
Zum Beispiel BMU, Klimaschutzbericht 2019, S. 79; BMWi, Klimaneutrale Wärme, S. 13.
 
21
Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728).
 
22
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) vom 7. August 2008 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Art. 261 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist.
 
23
Vgl. § 10 Abs. 2 Nr. 3 GEG.
 
24
IKEM, Wärme 2018, S. 34.
 
25
Richtlinie 2018/2001 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung), Amtsblatt der Europäischen Union L 328/382 vom 21.12.2019.
 
26
Anders als das KSG spricht die RED II vom Wärmesektor insgesamt und nicht nur vom Gebäudesektor.
 
27
Art. 23 Abs. 1 EE-RL.
 
28
Jenseits der Gebäude der öffentlichen Hand.
 
29
BMWi, AGEE 2020, S. 5, wonach der EE-Anteil an der Wärmeversorgung 2019 bereits 14,5 % betrug; BMU, Klimaschutzbericht 2019, S. 79.
 
30
Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513), einschließlich des Entwurfes zur Änderung des KSG vom 11.5.2021, beschlossen vom Bundeskabinett am 12.5.2021, abrufbar unter www.​bmu.​de.
 
31
Vgl. auch Dena, Urbane Energiewende 2019, Teil A, S. 50.
 
32
§§ 42 ff. GEG, für die Nutzung von Fernwärme in Neubauten ist § 44 GEG einschlägig, für bestehende öffentliche Gebäude § 53 Abs. 1 Nr. 3 GEG.
 
33
Dena, Urbane Energiewende 2019, Teil A, S. 46, spricht von einem Anteil von etwa 10 % leitungsgebundener Wärme (Nah- und Fernwärme) an der Wärmeversorgung in Deutschland; ebenso Agora, Wärme 2030, S. 28; BMWi, Klimaneutrale Wärme, S. 13, geht von etwa 8 % aus.
 
34
Dena, Urbane Energiewende 2019, Teil A, S. 46 geht von einem treibhausgasneutralen Anteil von etwa 29 % im Wärmemix der Wärmenetze in Deutschland aus (EE und Abwärme).
 
35
§ 45 GEG für Neubauten, § 53 GEG für bestehende öffentliche Gebäude.
 
36
Vgl. UBA, Energieziel 2050, S. 23/24.
 
37
BMWi, Energiekonzept 2010, S. 23; BMU, Klimaschutzbericht 2019, S. 24.
 
38
Vgl. UBA, Gebäude 2014, S. 17.
 
39
Vgl. die Möglichkeit zum Erlass sog. Erhaltungssatzungen nach § 172 BauGB, die ein über das gesetzliche Mindestmaß hinausgehendes energetisches Sanieren erschweren können.
 
40
BT-Drucksache 19/16716, S. 113, dort wird ausgeführt, dass sich die Wirtschaftlichkeit verschärfter Anforderungen für Bestandsgebäude nicht nachweisen ließe und daher einstweilen das GEG für Bestandsgebäude unverändert den Stand der Vorgängerfassungen fortführe.
 
41
BMWi, Energiekonzept 2010, S. 23, dort wird bis 2050 von einer Primärenergieeinsparpotenzial im Gebäudebestand durch Sanierungen von etwa 80 % ausgegangen; siehe auch KfW, Gebäudestandard, dort wird für Förderprogramme zum energieeffizienten Sanieren als höchster Gebäudestandard der des „KfW-Effizienzhaus 55“ angegeben, der nach der Sanierung noch immer einen Primärenergiebedarf von 55 % ausweist.
 
42
Übersicht zu den Maßnahmenbündeln zur Umsetzung der Wärmewende bei Grosse/Kochems, Wärmewende 2019, S. 11/12; so auch UBA, Gebäude 2014, S. 18/19.
 
43
§ 10 Abs. 2 Nr. 3 GEG.
 
44
§ 52 Abs. 1 GEG.
 
45
§§ 42 ff. GEG für Neubauten, § 53 GEG für bestehende öffentliche Gebäude.
 
46
§ 9 Abs. 1 GEG.
 
47
Vgl. Dena, Gebäudereport Kompakt 2019, S. 19.
 
48
Siehe Unterkapitel Vorarbeiten des Autors im Literatur- und Quellenverzeichnis.
 
Metadaten
Titel
Einleitung
verfasst von
Simon Schäfer-Stradowsky
Copyright-Jahr
2021
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-35016-1_1