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2022 | OriginalPaper | Buchkapitel

1. Einleitung

verfasst von : Tim Jesgarzewski

Erschienen in: Wirtschaftsprivatrecht

Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Zusammenfassung

Mit dem Studium dieses Buches erwirbt der Leser das erforderliche Basiswissen, um sich mit Vertragspartnern auseinanderzusetzen oder in Zweifelsfällen beizuziehenden Rechtsanwälten ein sorgfältig aufbereitetes Problem zur Lösung vorzulegen. Solche Grundlagen im Vertragsrecht sind unumgänglich, um am Wirtschaftsleben erfolgreich teilnehmen zu können. Der Aufbau des Lehrbuches folgt der gesetzlichen Systematik. Zunächst wird der Allgemeine Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dargestellt, um die Grundregeln wirtschaftlicher Betätigung zu erarbeiten. Es folgt ein Überblick über die vielfältigen Sonderregeln für einzelne Vertragstypen. Die handelsrechtlichen Besonderheiten werden an den jeweils passenden Stellen eingeflochten, um den direkten Bezug zu einzelnen Vertragstypen herzustellen. Abschließend wird vertiefend auf spezielle Rechtsgebiete eingegangen, die im Wirtschaftsleben von wesentlicher Bedeutung sind. Dies gilt namentlich für das Handels- und Gesellschaftsrecht, um handelsrechtliche Besonderheiten im Geschäftsverkehr und die rechtliche Struktur von Gesellschaften erkennen zu können. Bei allen Themenfeldern wird die Fragestellung stets aus Sicht des Unternehmers beleuchtet. Dadurch wird dem Leser seine rechtliche Stellung im Wirtschaftsleben verdeutlicht. Um eine praxisnahe Aufbereitung des Stoffes zu erreichen, werden alle Rechtsgebiete ausführlich mit Fallbeispielen unterfüttert.

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Fußnoten
1
Eine vertiefte Einführung bietet etwa Streinz (2019) m. w. N.
 
2
Ausführlich BGH, Urt. v. 24.09.1998 – IX ZR 425/97 = NJW 1998, 3709.
 
3
Zur Kaufmannseigenschaft einer GmbH später unter Abschn. 6.​1
 
4
Zur Vertiefung s. etwa bei Medicus und Petersen (2021); Musielak und Hau (2021).
 
5
Der Begriff Anspruchsgrundlage ist gesetzlich nicht definiert, vgl. aber § 194 BGB.
 
6
Zu den Mindestanforderungen an einen Kaufvertrag vgl. BGH, Urt. v. 02.02.1964 – VIII ZR 59/59 = NJW 1960, 674.
 
7
Siehe dazu später unter Abschn. 4.​1.
 
8
Zu den §§ 812 ff. BGB s. unter Abschn. 4.​2.
 
9
Siehe unter Abschn. 5.​1.
 
10
Abschlusszwang besteht nur ganz ausnahmsweise durch einzelne gesetzgeberische Entscheidungen, etwa bei öffentlichen Verkehrsmitteln, im Gesundheitswesen oder in Bereichen der Daseinsvorsorge; dies gilt auch für Abschlussverbote wie etwa die Abgabe rezeptpflichtiger Arzneimittel nach den §§ 43 ff. AMG.
 
11
Zur Möglichkeit der stillschweigenden Vertragsbegründung BGH, Urt. v. 13.07.2005, VIII ZR 255/04 = NJW 2005, 2620.
 
12
Dies gilt neben der Vertragsfreiheit auch für die hier nicht näher zu beleuchtende Testierfreiheit nach § 1937 BGB.
 
13
Siehe dazu ausführlich unter Abschn. 2.​2.
 
14
Vgl. etwa den Schutz von Bürgen im Familienkreis, dazu grundlegend BVerfG, Beschl. v. 19.10.1993 – 1 BvR 567/89 = BVerfGE 89, 214; oder die Rechtsprechung zu Eheverträgen zum Nachteil der Ehefrau BVerfG, Urt. v. 06.02.2001 – 1 BvR 12/92 = NJW 2001, 957.
 
15
Etwa die Bedeutung von Treu und Glauben i.V. m. den §§ 133, 157 BGB bei der ergänzenden Vertragsauslegung. Für Details muss wegen der Fülle von Anwendungsfällen auf die einschlägige Kommentarliteratur verwiesen werden.
 
16
Dazu unter Abschn. 2.​2.​4.
 
17
Vgl. etwa unter Abschn. 2.​2.
 
18
BVerfG, Beschl. v. 19.10.1993 – 1 BvR 567/89 = BVerfGE 89, 214.
 
19
Eine Aufzählung findet sich in Grüneberg und Ellenberger (2018), BGB, § 227, Rn. 3.
 
20
BGH, Urt. v. 14.06.1972 – 2 StR 679/71 = NJW 1972, 1822.
 
Metadaten
Titel
Einleitung
verfasst von
Tim Jesgarzewski
Copyright-Jahr
2022
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-36474-8_1