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2020 | OriginalPaper | Chapter

§ 1. Einleitung und Grundsätze des Sachenrechts

Authors : Professor em. Dr. Dr. h.c. Hans Josef Wieling, Professor Dr. Thomas Finkenauer

Published in: Sachenrecht

Publisher: Springer Berlin Heidelberg

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Zusammenfassung

Die geschlossene Darstellung des Sachenrechts als einer einheitlichen Materie geht auf den römischen Schuljuristen Gaius im 2. Jh. n. Chr. zurück, der sein Lehrbuch in drei Teile einteilte: Der erste Teil enthielt das Personen- und Familienrecht (personae), der zweite das Sachen- und Erbrecht (res), der dritte Teil das Schuldrecht (actiones). Seit dem Pandektenrecht des 19. Jh. unter der Führung der historischen Rechtsschule (Begründer: Friedrich Carl von Savigny, 1779–1861) setzte sich dieses System allgemein durch, zu welchem noch der „Allgemeine Teil“ hinzukam.

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Footnotes
1
Protokolle der 2. Kommission, in: Mugdan III, 486.
 
2
Protokolle der 1. Kommission, in: Jakobs/Schubert, Sachenrecht I, 416–419.
 
3
Zu den Zwecken der Vindikationsverjährung § 12 Rn. 16, zu ihren Folgen § 11 Rn. 12.
 
4
Dazu § 20 Rn. 50, 89.
 
5
Motive II, 4; III, 399; Wolff/Raiser § 1 III 1.
 
6
Str., dazu § 23 Rn. 12, 106.
 
7
Zu dinglichen Rechten und dinglichen Ansprüchen vgl. Rn. 6–9.
 
8
Palandt/Grüneberg § 242 Rn. 79; Westermann/Westermann § 1 Rn. 10; Wolff/Raiser § 1 III 1.
 
9
S. auch § 20 Rn. 50.
 
10
Vgl. Wieling, in: Sodalitas. Scritti in onore di Antonio Guarino V, Mailand 1984, 2519, 2529 ff.; v. Olshausen, JZ 1983, 288, 290; Lehmann, Vindikation und richterlicher Wertungsspielraum, 2010, 172; dagegen für die h. M. BGH NJW 2007, 2183 Rn. 9 f. (wenn die Herausgabe für den Besitzer „schlechthin unerträglich“ ist); BGH WM 2012, 1686 Rn. 12; OLGR Naumburg 2005, 845; Staudinger/Thole, 2019, § 985 Rn. 254, 259; MünchKomm/Baldus § 985 Rn. 197. Zur Verwirkung des § 894 unten § 20 Rn. 50, zu derjenigen des § 1004 s. § 23 Rn. 109.
 
11
Vgl. zur Anwendbarkeit des § 242 im Sachenrecht, insbesondere auf die Ansprüche aus §§ 985, 894, Finkenauer, Eigentum und Zeitablauf, 2000, 218–237; s. dazu auch die Examensklausur von Finkenauer, JuS 2015, 818.
 
12
Dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est (Derjenige handelt mit Arglist, der etwas verlangt, das er sogleich wieder herauszugeben hat). Beispiel: V vindiziert eine Sache bei K, die er diesem verkauft und übergeben, nicht übereignet hat. K hat nicht nur ein Besitzrecht (§ 17 Rn. 11), sondern auch einen gegenläufigen Anspruch gegen V, K hat daher die Einrede.
 
13
Dazu § 20 Rn. 49.
 
14
BGH NJW-RR 2004, 229 (im konkreten Fall abl.); Finkenauer, NJW 2004, 1704, 1706.
 
15
§ 23 Rn. 9.
 
16
Vgl. O. v. Gierke II § 100 II 4.
 
17
Vgl. z. B. ABGB § 353: „Alles, was jemandem zugehört, alle seine körperlichen und unkörperlichen Sachen, heißen sein Eigentum.“
 
18
Daher kann es auch kein Eigentum an personenbezogenen Daten geben; sie sind gegen Eingriffe Dritter auf andere Weise geschützt; so auch die h. M., vgl. Soergel/Klinck Vor § 90 Rn. 2; a. A. Amstutz, AcP 218 (2018), 438, 528, 546, 550.
 
19
Zur Entwicklung der dinglichen Rechte vgl. Wieling § 1 II 1. Für einen „substanzlosen Kunstbegriff“ hält das dingliche Recht Füller, Eigenständiges Sachenrecht?, 2006, 526.
 
20
Der Ausdruck findet sich in § 198.
 
21
Zu den dinglichen Ansprüchen in diesem engeren Sinne sind daher solche Ansprüche nicht zu rechnen, welche zwar aus der Verletzung eines dinglichen Rechts entstehen, aber von dessen Fortbestand unabhängig sind, z. B. Ansprüche aus § 823 oder §§ 987, 989, 990. Diese Ansprüche können unabhängig vom Eigentum übertragen werden.
 
22
Falsch ist der mittlerweile häufig im Schrifttum und auch in Art. 233 § 2b I 2 EGBGB anzutreffende Ausdruck „beschränkt dingliches Recht“. Das Recht ist nicht beschränkt dinglich, sondern ganz und gar, hat allerdings gegenüber dem Eigentumsrecht einen beschränkten Inhalt.
 
23
„Niemandem dient seine eigene Sache“.
 
24
Vgl. etwa für die Eigentümergrundschuld § 33 Rn. 30.
 
25
Vgl. Johow, 7.
 
26
Zur Konsolidation vgl. § 14 Rn. 10; § 15 Rn. 52; § 20 Rn. 32.
 
27
Vgl. die Beispiele in § 15 Rn. 52 Fn. 59; § 22 Rn. 32; ferner Motive III, 842: „In diesem Falle die Rechtsvereinigung zum materiellen Nachteile derjenigen Person ausschlagen zu lassen, in welcher ein Überfluß von Recht stattfindet, würde eine Unbilligkeit sein“. Eine solche Unbilligkeit findet sich in der Entscheidung BGH NJW 2000, 1033 f., in welcher der BGH mit begriffsjuristischer Argumentation einem vormerkungsgesicherten Käufer den Erwerb vorenthält, weil er später das Eigentum geerbt hat, und dafür die Erwerbsmöglichkeit dem Inhaber einer nachrangigen Vormerkung zuspricht; vgl. dazu § 22 Rn. 32.
 
28
Vgl. BGHZ 190, 267 Rn. 9 f.; anders noch BGHZ 41, 209, 211.
 
29
Auch das Gesetz spricht vom Recht an der Sache (Rn. 6), daneben gleichbedeutend von der „Belastung“ einer Sache, vgl. etwa §§ 1018, 1030, 1105, 1113, 1204 usw.
 
30
§ 11 Rn. 56.
 
31
Vgl. die Nachweise bei Wolff/Raiser § 120 Fn. 1; Westermann/Gursky § 135 Rn. 3 f.
 
32
Vgl. dazu § 24 Rn. 1.
 
33
„Wer früher in der Zeit ist, ist stärker im Recht.“ So entschied im Jahr 213 n. Chr. Kaiser Antoninus Caracalla aufgrund einer bereits damals uralten Regel in einem Streit eines Privatmannes mit dem Fiskus, und zwar zugunsten des Privaten, C. 8,17,3; vgl. auch Wacke, JA 1981, 94.
 
34
Müller/Gruber § 1 Rn. 12 ff.; Prütting Rn. 20; Westermann/Westermann § 2 Rn. 15 ff.; Brehm/Berger § 1 Rn. 38; Vieweg/Werner § 1 Rn. 5.
 
35
Ausführlich Wieling § 1 II 4 f. Der numerus clausus gilt jedoch für das Immobiliarsachenrecht, vgl. § 20 Rn. 3; wenig überzeugt vom Typenzwang zeigt sich auch Fleischer, FS Schäfer, 2013, 125.
 
36
Vgl. O. v. Gierke II § 120 II, IV 7.
 
37
Vgl. ALR I 2 § 135: „Wenn demjenigen, der ein persönliches Recht zu einer Sache hat, der Besitz derselben auf den Grund dieses Rechts eingeräumt wird, so entsteht dadurch ein dingliches Recht auf die Sache“.
 
38
Zu diesen § 25 Rn. 20.
 
39
Vgl. dazu § 13 Rn. 3.
 
40
Vgl. Rn. 7.
 
41
Das wird in der Literatur häufig übersehen wie etwa von Wiegand, FS Kroeschell, 1987, 623 ff.; s. dagegen Wieling, FS Hattenhauer, 2003, 557. Zutreffend Dernburg, Das Bürgerliche Recht des Deutschen Reiches und Preußens III, 3. Aufl. 1904, § 124; Finkenauer, Eigentum (Fn. 11), 148 Fn. 160; Rinke, Die Kausalabhängigkeit des Anwartschaftsrechts aus Eigentumsvorbehalt, 1998, 94. Skeptisch zum angeblichen numerus clausus auch MünchKomm/Rinne, 4. Aufl. 2004, Einleitung zum Sachenrecht, Rn. 11 ff.
 
42
Dazu vor allem aus rechtsvergleichender und -politischer Sicht Kern, FS Stürner, 2013, 161.
 
43
Meist wird daneben die Belastung mit einem Recht als Verfügung genannt. Sie ist aber eine Inhaltsänderung des Eigentumsrechts; richtig BGHZ 1, 294, 304.
 
44
Zur Stellvertretung bei der Besitzübergabe § 4 Rn. 26 ff.
 
45
Finkenauer, AcP 203 (2003), 282, 292 f.
 
46
Ausf. § 9 Rn. 32 f.
 
47
Vgl. etwa Baur/Stürner § 5 Rn. 36; Brehm/Berger § 9 Rn. 3; Schapp/Schur Rn. 175.
 
48
So auch BeckOGK/Klinck § 929 Rn. 58. Die h. M. mindert die unerwünschten Folgen ihrer Entscheidung dadurch, dass sie das Fortbestehen des Einigseins vermutet; ein Widerruf der Einigung muss für den anderen Vertragspartner erkennbar sein, wer sich auf einen Widerruf beruft, muss ihn beweisen; vgl. nur Palandt/Herrler § 929 Rn. 9.
 
49
So zutreffend etwa Westermann/Westermann § 37 Rn. 11; Schödermeier/Woopen, JA 1985, 622 ff.; Wank/Kamanabrou, Jura 2000, 154 ff.; Lipp, FS Schapp, 2010, 363, 381; ausf. BeckOGK/Klinck § 929 Rn. 57 ff., der zu Recht die mangelnde praktische Relevanz des Streits hervorhebt.
 
50
Der 1. BGB-Entwurf forderte in allen Fällen einen „Vertrag“, die heutige Fassung ist eine rein redaktionelle Änderung, vgl. Protokolle der 2. Kommission, in: Mugdan III, 623 f., 522 f.; dazu Finkenauer, FS Jan Schröder, 2013, 21, 27 f.
 
51
So die ständige Rechtsprechung, vgl. etwa RGZ 124, 221; BGHZ 41, 95 f.; BGH JZ 1965, 36; NJW 1993, 2617; Lieder, JuS 2011, 874, 879.
 
52
Vgl. z. B. Baur/Stürner § 5 Rn. 28; MünchKomm/Kohler § 873 Rn. 58; ausf. zum Streitstand Staudinger/C. Heinze, 2018, § 873 Rn. 111.
 
53
Vgl. zur Begründung Wieling § 1 III 2 d. Der Dritte hat analog § 333 das Recht der Zurückweisung.
 
54
Ausnahmen gelten im Grundstücksrecht, vgl. etwa §§ 878, 892 II.
 
55
Vgl. § 9 Rn. 6.
 
56
Abstraktionsprinzip und Trennungsprinzip dürfen nicht verwechselt werden, vgl. Jauernig, JuS 1994, 721. Ist das Trennungsprinzip bejaht, so kann das Übereignungsgeschäft entweder kausal oder abstrakt sein.
 
57
Und die deswegen auch keine Bedingung und damit keinen Eigentumsvorbehalt zulässt.
 
58
Vgl. zur Geschichte der Übereignung ausf. Wieling § 1 III 1.
 
59
Wenn V dem K eine Sache verkauft und übereignet, der Kaufvertrag aber unwirksam ist, so erwirbt nach dem Abstraktionsprinzip K Eigentum, nach dem Kausalprinzip nicht. Veräußert K die Sache weiter an X, so erwirbt X nach dem Abstraktionsprinzip das Eigentum vom Berechtigten, nach dem Kausalprinzip erwirbt er es eventuell gutgläubig vom Nichtberechtigten, eventuell aber auch nicht, wenn er grob fahrlässig die Nichtberechtigung des K nicht erkannte. Das Abstraktionsprinzip erspart dem Erwerber (X) die Prüfung, ob das Kausalgeschäft zwischen V und K (!) wirksam ist.
 
60
Etwa: Lässt im Fall aus Fn. 59 ein Dritter die Sache bei K pfänden, so erwirbt er unter Anwendung des Abstraktionsprinzips ein Pfandrecht an der Sache, unter Anwendung des Kausalprinzips nicht, da K nicht Eigentümer ist. Das Abstraktionsprinzip bringt daher das so oft eingeforderte Publizitätsprinzip zur Geltung, wonach sich das Eigentum im Besitz manifestieren soll, das Kausalprinzip schwächt es ab. Weiteres bei Wieling § 1 III 1 d bb und bei dems., Das Abstraktionsprinzip für Europa!, ZEuP 2001, 301 ff.
 
61
Zugunsten des Abstraktionsprinzips sprechen sich u. a. aus Stadler, Gestaltungsfreiheit und Verkehrsschutz durch Abstraktion, 1996, 728 ff., 739; Stürner, JZ 1996, 741 ff., 747; Grigoleit, AcP 199 (1999), 379 ff.; Aretz, JA 1998, 242 ff.; Michel, Überschießende Rechtsmacht als Problem abstrakter und nicht-akzessorischer Konstruktionen, 2000, 33 ff., 49 f.; Lieder, Die rechtsgeschäftliche Sukzession, 2015, 294 f.; Neuner, AT, § 29 Rn. 79 ff.; für das Kausalprinzip plädiert dagegen z. B. Wacke, ZEuP 2000, 254 ff.
 
62
Art. VIII.-2:101 I Buchst. e DCFR macht die Eigentumsübertragung an Mobilien von einer Vereinbarung über den Zeitpunkt des Eigentumsübergangs abhängig, ersatzweise von der Übergabe oder einem Übergabesurrogat, Buchst. d setzt einen wirksamen Anspruch auf das Eigentum voraus; zum Ganzen Walczak, Die Eigentumsübertragung beim Kauf beweglicher Sachen nach dem DCFR, 2017.
 
63
Vgl. etwa zum wucherähnlichen Rechtsgeschäft BGH NJW-RR 2011, 880 Rn. 20.
 
64
So zutreffend etwa MünchKomm/Kohler § 873 Rn. 52; Baur/Stürner § 5 Rn. 51; weitergehend BeckOGK/Klinck § 929 Rn. 47, 47.1 (zum wucherähnlichen Rechtsgeschäft).
 
65
Vgl. Flume II § 18, 8 mit Rechtsprechungsanalyse.
 
66
Überblick bei Lieder/Berneith, Jus 2016, 673, 676 ff.
 
67
Da der Eigenschaftsirrtum ein Motivirrtum ist, wird er Kausalgeschäft und Übereignung als wirtschaftliche Einheit gleichermaßen betreffen; vgl. BeckOGK/Klinck § 929 Rn. 42; a. A. Grigoleit, AcP 199 (1999), 379, 397 ff.
 
68
Wenn sich einer wegen einer Täuschung verpflichtet und deshalb verfügt, betrifft die Täuschung beide Rechtsgeschäfte. Doch ist die Verfügung des Täuschenden deshalb nicht etwa unwirksam.
 
69
Daher ist auch die vielfach benutzte Formulierung, der Fehler „schlage“ vom kausalen auf das dingliche Geschäft „durch“, falsch; er kann freilich für beide Geschäfte identisch sein.
 
70
Vgl. aber auch §§ 1 IV, 11 I 2 ErbbauRG und § 4 II 2 WEG.
 
71
So zu Recht etwa MünchKomm/Kohler § 873 Rn. 53; dazu HKK/Finkenauer §§ 158–163 Rn. 42.
 
72
Es genügt keineswegs, dass Grundgeschäft und dingliches Geschäft gleichzeitig abgeschlossen sind. Strenger verlangt BeckOGK/Klinck § 929 Rn. 5, dass sich die Parteien um den Wirkungszusammenhang von Kausal- und Verfügungsgeschäft Gedanken gemacht haben.
 
73
Vgl. Westermann/Westermann § 3 Rn. 12; Baur/Stürner § 5 Rn. 55 ff.
 
74
So zutreffend auch Baur/Stürner § 5 Rn. 56; Prütting Rn. 32; Flume II § 12 III 4.
 
75
BeckOGK/Klinck § 929 Rn. 6.
 
76
Vgl. § 22 Rn. 7.
 
77
Vgl. BGH JuS 1997, 564; OLG Zweibrücken Rpfleger 1981, 189 f.; MünchKomm/Kohler § 883 Rn. 27; Merrem, JR 1993, 53 ff.; Wieling § 18 III 4 b; Wellenhofer § 18 Rn. 6; HKK/Finkenauer, §§ 158–163 Rn. 44.
 
78
Timm, JZ 1989, 21.
 
79
Vgl. dazu Bülow, JuS 1994, 1 ff.
 
80
Vgl. etwa § 161 (Schutz des bedingt Berechtigten); §§ 1365, 1369, 1423–1425 (Schutz der Ehegatten); §§ 2113 f. (Schutz des Nacherben); § 81 InsO (Schutz der Insolvenzgläubiger).
 
81
Vgl. Flume II § 17, 6 b; Enneccerus/Nipperdey § 144 II 1 a.
 
82
Vgl. Flume II § 17, 6 b.
 
83
Allerdings ist die Terminologie durchaus uneinheitlich und verwirrend. Als „absolute“ Verfügungsverbote bezeichnet man bisweilen auch solche, welche keinen gutgläubigen Erwerb gestatten, als „relative“ solche, die ihn zulassen. „Absolut“ sind danach etwa die Verfügungsbeschränkungen nach §§ 134, 1365, 1369, „relativ“ solche nach §§ 135 f., 161, 2113, § 81 I 2 InsO.
 
84
Vgl. Enneccerus/Nipperdey § 144 II 1 b Fn. 10; RGZ 95, 208; BGHZ 33, 86.
 
85
Zur Problematik der einstweiligen Verfügung zugunsten eines von mehreren Käufern vgl. Wieling, JZ 1982, 839 ff.
 
86
Vgl. zu den verschiedenen Lösungsvorschlägen zu § 883 Assmann, Die Vormerkung, 1998, 117 ff.
 
87
Vgl. etwa Palandt/Ellenberger § 136 Rn. 6; Kohler, Jura 1991, 349 ff.; BeckOGK/Muthorst § 135 Rn. 153. Nach BGH NJW 1990, 2459 verliert der Verfügende sein Eigentum und behält nur eine „Rechtsmacht“ zurück, kraft deren er das Eigentum auf den Geschützten übertragen kann. Das ist im Ergebnis dasselbe, doch ist die Erfindung einer „Rechtsmacht“ überflüssig. Assmann, Vormerkung (Fn. 86), 119 verweist auf die intellektuellen Schwierigkeiten, welche nach verschiedenen Autoren ein doppeltes Eigentum bereiten könne. Sie sollten aber nicht überschätzt werden, den Juristen des Mittelalters und der frühen Neuzeit bereitete das doppelte Eigentum jedenfalls keine Schwierigkeiten.
 
88
Der Anspruch aus § 985 steht dem Verfügenden nicht selbst gegen den Erwerber zu, da im Verhältnis zum Verfügenden der Erwerber Eigentümer ist. Der Anspruch steht dem Verfügenden jedoch insoweit zu, als er zugunsten des Geschützten verwertet werden soll, da im Hinblick auf diesen der Verfügende Eigentümer geblieben ist.
 
89
Zur Rechtslage des Geschützten Wieling § 1 III 5 b.
 
90
Vgl. RGZ 117, 291; 120, 118; OLG Hamm DNotZ 1970, 662.
 
91
Das BGB kennt keine Erwerbsverbote.
 
92
Der Kaufvertrag wird durch die Auflassung und Eintragung nur dann geheilt, wenn ein Formmangel vorliegt, § 311b I 2, nicht bei sonstigen Mängeln.
 
93
H. M., vgl. etwa Baur/Stürner § 15 Rn. 32; Wolff/Raiser § 38 Fn. 36.
 
Metadata
Title
§ 1. Einleitung und Grundsätze des Sachenrechts
Authors
Professor em. Dr. Dr. h.c. Hans Josef Wieling
Professor Dr. Thomas Finkenauer
Copyright Year
2020
Publisher
Springer Berlin Heidelberg
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-662-61798-4_1