Skip to main content
Top

2011 | OriginalPaper | Chapter

2. Kapitel: Rechts- und Erkenntnisquellen

Author : Dr. Markus Masseli

Published in: Handbuch chinesische Fusionskontrolle

Publisher: Springer Berlin Heidelberg

Activate our intelligent search to find suitable subject content or patents.

search-config
loading …

Zusammenfassung

Die Darstellung ausländischen Rechts bedarf immer auch der Erläuterung der dafür relevanten Rechts- und Erkenntnisquellen. Nur so können einzelne Quellen in ihrer Autorität und Relevanz für die Rechtspraxis eingeschätzt werden. Eine Übersicht dieser Quellen ermöglicht gleichzeitig eine Einschätzung, auf welchem Entwicklungsstand sich das ausländische Rechtsgebiet befindet.
Diese Darstellung stützt sich auf die relevanten Vorschriften der Verfassung, des AMG, der dazu ergangenen Nebenbestimmungen und sonstige relevante Rechtsvorschriften. Außerdem sind die Gesetzgebungsmaterialien zum AMG sowie einige grundlegende Beschlüsse der KP China herangezogen worden. Maßgebliche Quellen waren daneben das chinesische rechtswissenschaftliche Schrifttum, Interviews mit chinesischen Rechtswissenschaftlern und erste veröffentlichte Fusionskontrollentscheidungen. Vereinzelt wurden auch ausländische Vorbilder des chinesischen Antimonopolrechts herangezogen.

Dont have a licence yet? Then find out more about our products and how to get one now:

Springer Professional "Wirtschaft+Technik"

Online-Abonnement

Mit Springer Professional "Wirtschaft+Technik" erhalten Sie Zugriff auf:

  • über 102.000 Bücher
  • über 537 Zeitschriften

aus folgenden Fachgebieten:

  • Automobil + Motoren
  • Bauwesen + Immobilien
  • Business IT + Informatik
  • Elektrotechnik + Elektronik
  • Energie + Nachhaltigkeit
  • Finance + Banking
  • Management + Führung
  • Marketing + Vertrieb
  • Maschinenbau + Werkstoffe
  • Versicherung + Risiko

Jetzt Wissensvorsprung sichern!

Springer Professional "Wirtschaft"

Online-Abonnement

Mit Springer Professional "Wirtschaft" erhalten Sie Zugriff auf:

  • über 67.000 Bücher
  • über 340 Zeitschriften

aus folgenden Fachgebieten:

  • Bauwesen + Immobilien
  • Business IT + Informatik
  • Finance + Banking
  • Management + Führung
  • Marketing + Vertrieb
  • Versicherung + Risiko




Jetzt Wissensvorsprung sichern!

Footnotes
1
经营者集中.
 
2
最高人民法院.
 
3
Mit Änderungen verabschiedet als Anmeldungs-Methode.
 
4
Mit Änderungen verabschiedet als Prüfungs-Methode.
 
5
Teilweise mit Änderungen verabschiedet als Anmeldekriterien-Bestimmungen.
 
6
Vgl. dazu Knut Benjamin Pißler (2008).
 
7
Vgl. dazu Eva Drewes (2002).
 
8
Vgl. dazu Stefanie Tetz (2006); Graeme Johnston/Michael Fosh/Karen Ip/Katrina Shi/Catherine Shen (2009), S. 97 ff.
 
9
Vgl. zur Rangordnung der Rechtsnormen in der VR China BU Yuanshi (2009), S. 39 ff. und Jörg Binding/Anna Radjuk (2009).
 
10
法律.
 
11
基本法律.
 
12
全国人大.
 
13
全国人大常委会.
 
14
行政法规.
 
15
国务院.
 
16
国务院组成部门.
 
17
规章.
 
18
Knut Benjamin Pißler (2009).
 
19
Markus Masseli (2009), S. 20. So auch jetzt explizit die Methoden-Erläuterung unter Ziffer 1 für die Anmeldungsmethode und die Prüfungsmethode.
 
20
指导性意见.
 
21
最高人民检察院.
 
22
司法解释.
 
23
Vgl. ausführlich zur justiziellen Auslegung Björn Ahl (2007). Allgemein zur Auslegung in China vgl. BU Yuanshi (2009), S. 19 ff.
 
24
Knut Benjamin Pißler (2009).
 
25
So z. B. noch ausdrücklich in § 18 VM‑Anmeldung‑E. Dass die Festlegung dieser Interpretationshoheit in der später verabschiedeten Anmeldungs-Methode nicht mehr enthalten ist, deutet auf einen Wandel des Auslegungsverständnisses in Richtung des in Deutschland Üblichen hin, nach dem eine solche Vorschrift überflüssig ist, weil sie Selbstverständliches festlegt.Es ist jedoch wichtig sich klar zu machen, dass in China traditionell ein gänzlich anderes Interpretationsverständnis als in Deutschland herrscht: Interpretation ist grundsätzlich Ausübung von Hoheitsgewalt, und weniger juristische Gedankenarbeit. Exemplarisch sei auf den Beitrag von SHI Yasheng (2008) verwiesen. Dort wird die Definition des Unternehmenszusammenschlusses diskutiert (vgl. dazu unten 3. Kapitel IV.). Nach § 20 (3) AMG liegt ein solcher auch bei einem „sonstigen Erwerb“ des Kontrollrechts über ein anderes Unternehmen vor. Es handelt sich dabei nach deutschem Verständnis ganz selbstverständlich um einen Auffangtatbestand, dessen Erfüllung im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln ist. Die Auslegung nimmt der jeweilige Rechtsanwender vor. Aus deutscher Sicht ist daher die Frage, mit der sich SHI Yasheng (2008) befasst, nicht verständlich und kann nur durch das traditionelle chinesische Auslegungsverständnis als Recht zur Ausübung von Hoheitsgewalt erklärt werden: Wer bestimmt, was ein „sonstiger Erwerb“ ist? Der Staatsrat? Das Handelsministerium? Die Gerichte? Wo ist die Rechtsgrundlage dafür? Er kritisiert, dass eine Rechtsgrundlage für die Auslegung fehlt und schlägt als Schlussfolgerung vor, statt der bisherigen Formulierung „sonstiger Erwerb“ die Formulierung „sonstige von den Gerichten festgestellte Unternehmenszusammenschlusshandlungen“ zu wählen, um klarzustellen, dass die Gerichte die Auslegungshoheit haben (ähnlich die Formulierung an anderen Stellen des AMG, z. B. § 27(6) AMG: „sonstige Kriterien, von denen ein Antimonopolvollzugsorgan des Staatsrates meint, dass sie zu bedenken sind“). Wenn diese Sichtweise auch im Vergleich mit der übrigen chinesischen Literatur zu dem Thema als antiquiert gelten kann, trifft man sie dennoch hin und wieder an.
 
26
Vgl. zum Gesetzgebungsverfahren in China BU Yuanshi (2009), S. 32 ff.
 
27
社会主义市场经济. Siehe dazu ausführlicher oben Einführung II.3.g).
 
28
HAN Shiyuan (2009).
 
29
HAN Shiyuan (2009).
 
30
Siehe bereits oben d).
 
31
Vgl. Anhang 1 unter I.
 
32
Vgl. Anhang 1 unter II.
 
33
Vgl. Anhang 1 unter III.
 
34
China M&A Law Report 2008, S. 287 und 2009, S. 373.
 
35
Vergleiche etwa China M&A Law Report 2008, S. 285 ff. und 2009, S. 370 ff.
 
36
Vgl. Anhang 1 unter IV.
 
37
中国并购法报告.
 
38
China M&A Law Report 2008, S. 244 und 2009, S. 332.
 
39
Vergleiche etwa China M&A Law Report 2008, S. 238 ff. und 2009, S. 324 ff.
 
40
Siehe etwa die Internetseiten http://www.antimonopolylaw.org/, http://www.competitionlaw.cn/, http://www.cnantitrust.com/.
 
41
Vgl. oben I.6.
 
42
Vgl. Markus Masseli (2009c), S. 339.
 
43
Siehe Anhang 18.
 
44
Vgl. Markus Masseli (2009c), S. 339 f.
 
45
XIAO Jiangping (2009i); Frank Münzel (2009i).
 
46
Siehe unten 3. Kapitel I.8.b).
 
47
Siehe bereits oben Einführung I.1.e).
 
48
Vgl. etwa das Vertragsgesetz, dass streckenweise in wörtlicher Übersetzung das BGB übernimmt. Zur Rechtsrezeption im Bereich des bürgerlichen Rechts vgl. Ulrich Manthe (1987); Ulrich Manthe (2002).
 
49
Vgl. etwa die Entwicklung des SIEC‑Tests im europäischen Recht. Dazu näher unten 4. Kapitel II.1.b).
 
50
Vgl. NVK (2007), passim und WU Zhenguo (2007), passim.
 
51
HAN Liang (2009i); Thomas E. Jones/YAO Shuo (2009i).
 
Metadata
Title
2. Kapitel: Rechts- und Erkenntnisquellen
Author
Dr. Markus Masseli
Copyright Year
2011
Publisher
Springer Berlin Heidelberg
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-642-16425-5_2