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2020 | OriginalPaper | Chapter

§ 2. Sachen

Authors : Professor em. Dr. Dr. h.c. Hans Josef Wieling, Professor Dr. Thomas Finkenauer

Published in: Sachenrecht

Publisher: Springer Berlin Heidelberg

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Zusammenfassung

a) Körperlichkeit: Das Sachenrecht befasst sich nur mit körperlichen Dingen, nur an ihnen gibt es Besitz und dingliche Rechte. Das BGB bezeichnet die körperlichen Dinge mit dem terminus technicus „Sachen“ und definiert in § 90 Sachen als „körperliche Gegenstände“. Gegenstand ist also der Oberbegriff, er umfasst alles, was Rechtsobjekt sein kann, Sachen und Rechte.

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Footnotes
1
Untechnisch wird „Sache“ in § 119 II BGB verwendet, ein anderer Sachbegriff liegt auch § 241a zugrunde, vgl. Soergel/Klinck Vor § 90 Rn. 20; s. auch sogleich Fn. 5.
 
2
Allerdings wird der „Gegenstand“ im BGB auch vielerorts untechnisch verwendet; zur Kritik Soergel/Klinck Vor § 90 Rn. 1.
 
3
Behältnis und Inhalt sind zwei verschiedene Sachen.
 
4
Soergel/Klinck Vor § 90 Rn. 3.
 
5
MünchKomm/Stresemann § 90 Rn. 25; Soergel/Klinck Vor § 90 Rn. 5; für Sacheigenschaft aber BeckOGK/Mössner § 90 Rn. 84. Die Software ist urheberrechtlich geschützt. Möglich ist es auch, im Bereich des Schuldrechts die Sachqualität zu bejahen, so BGH NJW 1990, 320, 321 oder BGH NJW 2007, 2394 Rn. 15. Für die Frage, ob die Regeln über den Sachkauf anzuwenden sind, spielt die Einordnung wegen § 453 I keine Rolle.
 
6
§ 90a ist ebenso inhaltsleer wie § 903, 2, der bestimmt, dass die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Tiere zu beachten sind; vgl. auch Mühe, NJW 1990, 2238 ff.; Braun, JuS 1992, 758 ff. Immerhin zeigen die Vorschriften ebenso wie § 251 II 2 und § 811 Nr. 3 ZPO den Willen des Gesetzgebers, Tiere in besonderem Maße zu schützen, vgl. auch Steding, JuS 1996, 962 ff. Das ist bei der Auslegung der Gesetze zu berücksichtigen.
 
7
Vgl. Enneccerus/Nipperdey I § 121 II Fn. 27: „körperliches Näheverhältnis“.
 
8
Häufig nennt man diese Bestandteile auch „unwesentliche“ Bestandteile. Vorzuziehen ist die Rede von „nicht wesentlichen“ Bestandteilen, weil das die richtige Negation ist und „unwesentlich“ als bedeutungslos missverstanden werden kann.
 
9
Das BGB kennt den Begriff der Sachgesamtheit nicht mehr; in §§ 92 II, 260, 1035 ist von einem „Inbegriff“ von Sachen oder Gegenständen die Rede.
 
10
Vgl. § 1 Rn. 24.
 
11
Englert, Todesbegriff und Leichnam als Elemente des Totenrechts, 1978; Kloth, Todesbestimmung und postmortale Organentnahme, 1996.
 
12
Vgl. Forkel, JZ 1974, 594; Taupitz, JZ 1992, 1091 f.; Staudinger/Stieper, 2017, § 90 Rn. 27.
 
13
Vgl. Staudinger/Stieper, 2017, § 90 Rn. 29 f.; Soergel/Klinck § 90 Rn. 6. Zur Anwendung des § 947 I analog auf imprägnierte Eizellen LG Darmstadt GesR 2019, 744 Rn. 33; Überblick über die Rechtslage von Keimzellen bei Neuner, AT, § 24 Rn. 14 ff.
 
14
Soergel/Klinck § 90 Rn. 6 m. w. N.
 
15
Vgl. OLG Hamburg NJW 2012, 1601 Rn. 21; MünchKomm/Stresemann § 90 Rn. 31; Neuner, AT, § 24 Rn. 20.
 
16
Zu anderen Konstruktionen Wieling § 2 II 2 b.
 
17
BGH NJW 2012, 1651, 1652; BGH NJW-RR 1992, 834.
 
18
Vgl. BGH NJW-RR 2019, 727; Palandt/Sprau § 823 Rn. 89; Pluisch/Heifer, NJW 1994, 2377; vgl. auch § 168 StGB.
 
19
Nach Kloth (Fn. 11), 151 ff. ist sie verfassungswidrig.
 
20
Vgl. Kloth (Fn. 11), 162 ff.
 
21
Nur eine rechtzeitig eingeleitete maschinelle Beatmung verhindert den Ausfall der gewünschten Organe, der mit dem Ausfall des Hirnstamms einhergeht. Gerade im Fall einer massiven Hirnschädigung bei gleichzeitig aussichtsloser Prognose kann deshalb die ethisch an sich unzulässige, weil nicht mehr indizierte Weiterbehandlung nicht abgebrochen werden, weil sonst der – womöglich erst nach längerer Zeit eintretende – Hirntod sonst nicht festgestellt werden kann. Gleichzeitig müssen vor dem Hirntod zusätzlich sog. organprotektive Maßnahmen eingeleitet werden; vgl. zu diesen Maßnahmen krit. die Stellungnahme „Hirntod und Entscheidung zur Organspende“ des Deutschen Ethikrats vom 24.2.2015, 2.3.3.2.
 
22
Treffend Sahm, F.A.Z. v. 30.10.2018 S. 14; Höfling/in der Schmitten, F.A.Z. v. 15.1.2019 S. 11.
 
23
Vgl. RGRK/Kregel § 90 Rn. 5 mit Nachweisen.
 
24
§§ 2, 2a TPG in der Fassung von 2020 enthalten eine erweitere Zustimmungslösung, wonach durch ein Online-Register und verbesserte Aufklärung die Spendenbereitschaft erhöht werden soll.
 
25
Wegen weiterer Einzelheiten vgl. die Gesetzgebungsberichte NJW 1998, 777 f. (Deutsch) und JuS 1998, 379 f. sowie 569 f. (Kudlich); Forkel, Jura 2001, 73.
 
26
Vgl. etwa Höfling, JZ 1995, 26; ders., JZ 1996, 615, 618; Heun, JZ 1996, 213; Gallwas, JZ 1996, 851.
 
27
Papier, Recht der öffentlichen Sachen, 3. Aufl. 1998; Häde, JuS 1993, 113 ff.
 
28
Die einigermaßen gefestigte Lehre von den öffentlichen Sachen ist durch die Entscheidung des OVG Münster im „Hamburger Stadtsiegelfall“ in Unordnung geraten, Ehlers, NWVBl 1993, 327 ff. spricht von einem Trümmerhaufen. Die Entscheidungen zu diesem interessanten Fall sind BGH NJW 1990, 899 ff.; VG Köln NJW 1991, 2584 ff.; OVG Münster NJW 1993, 2635 ff.; BVerwG NJW 1994, 144 f. Eine gute Beschreibung des Siegels und der Vorgänge gibt die Dokumentation von Eckardt, Stationen eines Stempels, Anmerkungen zum IV. Hamburgischen Staatssiegel, 1995.
 
29
Nach Ansicht des OVG Lüneburg (NJW 1970, 75 f.) ist die Zustimmung der Grundpfandgläubiger nie erforderlich, weil die Verwertungsbefugnis durch die Widmung nicht beeinträchtigt werde. Es ist aber leicht denkbar, dass der Wert der Sicherheit durch die Widmung beeinträchtigt wird. Dann müssen auch die Inhaber von Grundpfandrechten der Sicherung zustimmen.
 
30
Wieling § 2 II 3 c.
 
31
Dennoch kennt § 6 I Nr. 2 KGSG missverständlich ein „öffentliches Eigentum“.
 
32
Zwei landesrechtliche Ausnahmen sind die Wege- und Deichgrundstücke in Hamburg und Gewässer in Baden-Württemberg (§ 6 WasG BW).
 
33
Vgl. BGH NJW 1990, 899 ff. (Hamburger Stadtsiegel).
 
34
Vgl. Papier 80 f.; VG Köln NJW 1991, 2584 ff.; Wernecke, AcP 195 (1995), 456 ff.; etwas anderes gilt bei der Ersitzung, vgl. § 11 Rn. 11 a. E.
 
35
Vgl. BayObLG 17 NF (1967), 98; Forsthoff, AöR 70 (1940), 217 f.; BayObLG JZ 1981, 190.
 
36
Ausf. Wieling § 2 II 4.
 
37
Dazu Rüfner, Vertretbare Sachen? – Die Geschichte der res, quae pondere numero mensura constant, 2000.
 
38
Zu den verschiedenen Bedeutungen Wieling § 2 III 1 a.
 
39
S. Wieling § 2 III 1 d; Soergel/Klinck § 93 Rn. 8; anders Palandt/Ellenberger § 93 Rn. 2. An ungetrennten und unabgrenzbaren Teilen einfacher Sachen sind jedoch Sonderrechte undenkbar.
 
40
Daneben besteht freilich auch ein spezielles Eigentum am Pkw-Rumpf und an den Rädern (vgl. Rn. 10, 41), da es sich um nicht wesentliche Bestandteile handelt.
 
41
Vgl. Johow, 66 f.; Motive III, 62; Soergel/Klinck § 93 Rn. 8.
 
42
BGHZ 191, 285 Rn. 11.
 
43
Vgl. RGZ 87, 47: Die „Verkehrsauffassung“ ist nur die eigene Auffassung des Berufungsgerichts.
 
44
Sachen, die der Fertigstellung der Hauptsache dienen sollen, aber noch nicht mit ihr verbunden sind, sind Zubehör nach § 97, vgl. BGHZ 58, 309 ff.
 
45
Ausf. Soergel/Klinck § 96 Rn. 6.
 
46
Geht es also beispielsweise um den Schadensersatzanspruch aus § 823 I wegen einer zerstörten Fensterscheibe, so ist kein Sachverständigengutachten erforderlich, wie hoch der Wert des Hausgrundstücks mit und ohne Fensterscheibe ist, nur weil die Scheibe ein wesentlicher Bestandteil des Hauses und damit auch des Grundstücks war und sein wird. Es reicht aus, den Preis für das Einsetzen der Scheibe zu ermitteln. Anders dagegen BGH NJW 2006, 1424 ff., wo es freilich um beschädigte Bäume geht.
 
47
So aber BGHZ 191, 285 Rn. 22.
 
48
Zur rechtspolitischen Kritik Wieling § 2 III 2 c.
 
49
Vgl. § 6 seines Teilentwurfs.
 
50
Verhältnis im Wert zum Motor, vgl. dazu BGHZ 61, 82.
 
51
Vgl. BGHZ 18, 226; 61, 80 ff.
 
52
Vgl. Otte, JuS 1970, 154.
 
53
Unschädlich ist, wenn die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit erst durch Verbindung mit anderen Sachen hergestellt werden muss, vgl. BGHZ 191, 285 Rn. 15 f.
 
54
Köhler, BGB AT, 42. Aufl. (2018), § 23 Rn. 12; Neuner, AT, § 25 Rn. 22.
 
55
Vgl. BGHZ 20, 154 ff.; s. auch BGHZ 191, 285 Rn. 26 ff.
 
56
„Der Überbau weicht dem Boden“.
 
57
OLG Schleswig NJW-RR 2014, 333 Rn. 21; BFH NJW 1979, 392; LG Konstanz ZIP 1981, 512.
 
58
Zu diesen vgl. Brüning, VIZ 1997, 398 ff.
 
59
Vgl. Motive III, 277 f.
 
60
Vgl. Planck/Strecker § 94 Erl. 4; BGH NJW 2004, 3328 ff.
 
61
Vgl. Rn. 21; Johow, 36 f.
 
62
Vgl. Rn. 23.
 
63
Zur analogen Anwendung auf Schiffe Soergel/Klinck § 94 Rn. 22.
 
64
Zur Kücheneinrichtung vgl. BGH NJW-RR 1990, 586 Rn. 7 ff.; OLG Düsseldorf MDR 1984, 51; OLG Karlsruhe NJW-RR 1986, 19 und JuS 1988, 736; LG Köln WM 1988, 425.
 
65
Zu weiteren Zwecksetzungen Wieling § 2 III 5.
 
66
BGH NJW-RR 2013, 652 Rn. 11 lässt sogar einen Öltank, der außerhalb des Gebäudes im Erdreich eingegraben ist, wesentlicher Bestandteil nach § 94 II sein.
 
67
Anders zu Unrecht Giesen, AcP 202 (2002), 703 ff., der für die Anwendung des § 95 I 2, II ein Besitzrecht an der Hauptsache und an der zugefügten Sache fordert. Andernfalls soll die Sache wesentlicher Bestandteil werden, obwohl sie nur zu einem vorübergehenden Zweck eingefügt wurde!
 
68
Wenn etwa das Gebäude selbst nur zu einem vorübergehenden Zweck errichtet ist und die eingefügten Sachen bis zur Entfernung des Gebäudes darin verbleiben sollen, vgl. Planck/Strecker § 95 Erl. 3.
 
69
Vgl. OLG Karlsruhe NJW 1979, 2056; auch RGRK/Kregel § 95 Rn. 15.
 
70
So aber Brüning, VIZ 1997, 401.
 
71
Soergel/Klinck § 95 Rn. 9. Beispiel: Windkraftanlage eines Pächters, auch wenn sie für ihre gesamte wirtschaftliche Lebensdauer auf dem Grundstück verbleiben soll; vgl. BGH NJW 2017, 2099 mit abl. Anm. Stieper, NJW 2017, 2101.
 
72
Vgl. etwa Oertmann, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, AT, 3. Aufl. 1927, § 95 Erl. 2 a δ; Giesen, AcP 202 (2002), 719 f.; anders zu Unrecht Brüning, VIZ 1997, 403; Palandt/Ellenberger § 95 Rn. 4; vgl. auch Dilcher, JuS 1986, 186.
 
73
Vgl. BGHZ 37, 358 ff.; Staudinger/Stieper, 2017, § 95 Rn. 15; Woitkewitch, ZMR 2004, 649 ff.
 
74
Die Eigenschaft als wesentlicher Bestandteil bleibt der Sache für die gesamte Zeit der Verbindung, bis zur Abtrennung, vgl. Protokolle der 2. Kommission, in: Mugdan III, 488.
 
75
Anders aber BGH NJW 2006, 990 ff. bei Vorliegen eines berechtigten Interesses (Veräußerung eines kommunalen Wasserwerks). Das ist weit von der gesetzlichen Regelung entfernt; warum eine solche Änderung nur bei der Veräußerung möglich sein soll, ist nicht zu erklären. § 95 spricht zudem von einem vorübergehenden Zweck, nicht aber von einer bloßen Erklärung, die dem BGH genügt. Sie kann schon deshalb nicht ausreichen, wenn in Wirklichkeit überhaupt keine Absicht besteht, die Verbindung wieder aufzuheben, wie bei Wasserrohren im Erdboden. Übrigens ist die Auffassung des BGH NJW 2006, 990, 992, die Rohre unterlägen als Scheinbestandteile bis zu ihrer Entfernung vom Grundstück nach § 1121 weiterhin der Hypothekenhaftung, inkonsequent und müsste dazu führen, zwischen originären und nachträglichen Scheinbestandteilen unterscheiden zu müssen (MünchKomm/Stresemann § 95 Rn. 16). Krit. zu dieser Entscheidung Staudinger/Stieper, 2017, § 95 Rn. 15a; Wilhelm Rn. 55; zust. aber Falk und Hagen, FS Krüger, 2017, 83 und 131.
 
76
MünchKomm/Stresemann § 95 Rn. 13; Planck/Strecker § 95 Erl. 2 a; Staudinger/Stieper, 2017, § 95 Rn. 14; BGHZ 23, 59; Brüning, VIZ 1997, 401.
 
77
So im Ergebnis auch Enneccerus/Nipperdey § 125 II 3 a; Giesen, AcP 202 (2002), 715 ff., der freilich für die Beendigung des Ausnahmetatbestandes des § 95 I 1 zu Unrecht eine Berechtigung am Bestandteil fordert.
 
78
RGZ 97, 105; BGH LM § 95 Nr. 15; BGH NJW 1980, 772.
 
79
Vgl. Protokolle der 2. Kommission, in: Mugdan III, 492.
 
80
„Werke“ sind überdies etwa Mauern, Brücken, Zäune, Kanäle, Grabsteine, Photovoltaik- oder Windkraftanlagen.
 
81
Die Formulierung „Recht an einer Sache“ weist immer auf ein dingliches Recht hin. Das Nutzungsrecht kann auch aufgrund öffentlichen Rechts bestehen, vgl. OLG Stuttgart VersR 2013, 638, 639 (Telekommunikationsleitungen). Dingliche Rechte i. S. v. § 95 I 2 sind auch die Nutzungsrechte an Grundstücken in der früheren DDR nach §§ 287–294, 269, 312 ZGB; die aufgrund eines solchen Nutzungsrecht errichteten Gebäude, Anlagen und Pflanzungen stehen im Sondereigentum des Nutzungsberechtigten, vgl. Art. 231 § 5 EGBGB.
 
82
Insofern passt auf diese Fallgruppe der (eingebürgerte) Ausdruck „Scheinbestandteil“ nicht.
 
83
Zum Begriff der Pertinenz Wieling § 2 IV pr.
 
84
Etwa: Ein Schiff wird als Hafenrestaurant eingerichtet.
 
85
Zum sog. Unternehmenszubehör und zu § 98 vgl. Wieling § 2 IV 7.
 
86
Ausf. zur Zweckbestimmung Wieling § 2 IV 2 c.
 
87
Vgl. etwa BGH NJW 1984, 2278.
 
88
Entsprechendes gilt nach § 1031 (Bestellung eines Nießbrauchs an einem Grundstück), § 1062 (Aufhebung des Nießbrauchs an einem Grundstück), § 1093 I 2 (Bestellung eines Wohnungsrechts), § 11 ErbbauRG (Übertragung eines Erbbaurechts).
 
89
Zur Verteilung der Früchte nach den §§ 101 ff. vgl. Wieling § 2 V 4.
 
90
Hier ist „Bestandteil“ in einem weiteren Sinne benutzt.
 
91
Zur Ausbeute ausf. Wieling § 2 V 2 b.
 
Metadata
Title
§ 2. Sachen
Authors
Professor em. Dr. Dr. h.c. Hans Josef Wieling
Professor Dr. Thomas Finkenauer
Copyright Year
2020
Publisher
Springer Berlin Heidelberg
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-662-61798-4_2