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2020 | OriginalPaper | Chapter

§ 24. Erbbaurecht, Wohnungseigentum und Bergwerkseigentum

Authors : Professor em. Dr. Dr. h.c. Hans Josef Wieling, Professor Dr. Thomas Finkenauer

Published in: Sachenrecht

Publisher: Springer Berlin Heidelberg

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Zusammenfassung

a) Grundeigentumsähnliche Rechte: Als „grundstücksgleiche Rechte“ bezeichnet man ungenau solche Grundstücksrechte, welche wie das Eigentum ein umfassendes und dauerndes oder doch länger andauerndes Nutzungsrecht am Grundstück geben und die dadurch rechtlich dem Grundeigentum so angenähert werden, dass für sie ein eigenes Grundbuch geführt wird. Natürlich kann ein Recht einem Grundstück weder gleich noch ähnlich sein, wohl aber kann es dem Grundeigentum ähnlich sein, weshalb die genannten Rechte hier als „grundeigentumsähnlich“ bezeichnet werden. Es handelt sich um das Erbbaurecht, um das Wohnungseigentum und um das Bergwerkseigentum. Dazu gehören ferner die in der ehemaligen DDR nach §§ 287–294 ZGB begründeten Nutzungsrechte, welche das Errichten und Halten eines Gebäudes auf fremdem Boden gestatteten (Gebäudeeigentum).

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Footnotes
1
Vgl. dazu Motive III, 36 f.; auch Hess, AcP 198 (1998), 489, 497 ff. Sie entsprechen in etwa dem dominium utile, dem Untereigentum der seit dem Mittelalter bekannten Aufteilung des Eigentums in dominium directum (Obereigentum) und dominium utile (Untereigentum), vgl. Wieling § 8 II 1 b.
 
2
Diese Nutzungsrechte bestehen gemäß Art. 233 § 4 I EGBGB weiter, auch wenn sie nicht im Grundbuch eingetragen sind, vgl. § 4 II, und werden nach den Grundsätzen der §§ 873 ff. übertragen. Die Gebäude stehen im Eigentum des Inhabers des Nutzungsrechts, sie sind sonderrechtsfähig, vgl. Art. 231 § 5 I 1 EGBGB; vgl. schon oben § 19 Rn. 21; dazu Weimar, DDRZ 1991, 50 ff.; v. Craushaar, DDRZ 1991, 359 ff.; Weber II § 3 Rn. 95 ff.
 
3
Zumeist beträgt dieser Zins zwischen 4 und 7 % des Bodenwerts jährlich.
 
4
Die §§ 1012–1017 sind durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz von 2001 aufgehoben worden, gelten aber gemäß § 38 ErbbauRG weiter für Erbbaurechte, die vor dem 22.1.1919 bestellt worden sind. Die ErbbauVO von 1919 ist 2007 in das inhaltsgleiche ErbbauRG umbenannt worden.
 
5
Der Eigentümer kann sich auch selbst ein Erbbaurecht bestellen, vgl. BGH NJW 1982, 2381 und oben § 1 Rn. 11.
 
6
Nach BGHZ 52, 269; Palandt/Wicke, ErbbauRG § 1 Rn. 13 kann ein Erbbaurecht auch nicht auf Lebenszeit des Berechtigten bestellt werden. Das gewünschte Ergebnis kann aber durch die Vereinbarung eines Heimfallanspruchs für den Fall des Todes des Berechtigten erreicht werden, vgl. Rn. 12.
 
7
Zur Anpassung des Zinses an veränderte Umstände wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage MünchKomm/Finkenauer § 313 Rn. 191 m. w. N.
 
8
Vgl. § 2 Rn. 39.
 
9
Wegen der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Belastungen des Erbbaurechts vgl. § 29 ErbbauRG, wegen der laufenden Miet- und Pachtverträge vgl. § 30 ErbbauRG.
 
10
Dient das Gebäude zur „Befriedigung des Wohnbedürfnisses minderbemittelter Bevölkerungskreise“, so beträgt die Entschädigung zwingend mindestens 2/3 des Werts, § 27 II ErbbauRG.
 
11
Sie können auch mit unbestimmten Rechtsbegriffen umschrieben werden, vgl. BGH NJW-RR 2003, 1524.
 
12
Vgl. aber § 9 IV ErbbauRG.
 
13
Zum 1.11.2020 trat eine umfassende Novelle in Kraft, die im Folgenden bereits berücksichtigt ist.
 
14
Bis 1900 konnte landesrechtlich auch sog. Stockwerkseigentum gebildet werden, das nach Art. 182, 1 EGBGB fortbesteht. Es ist ein Sondereigentum an einem Stockwerk oder einer Wohnung, verbunden mit einem Miteigentumsanteil am Grundstück und an gemeinsam genutzten Gebäudeteilen.
 
15
Das Wohnungserbbaurecht ist zu unterscheiden vom Dauerwohnrecht, mit welchem ein Erbbaurecht belastet wird (§ 25 Rn. 32).
 
16
Abgeschlossenheit der Wohnung setzt etwa eine Abgrenzung zu den anderen Wohnungen durch Wände und Decken, einen eigenen, abschließbaren Zugang ins Freie und ein Treppenhaus bzw. einen Vorraum voraus, vgl. Müller/Gruber Rn. 4117.
 
17
§ 23 Rn. 61.
 
18
BGH NJW 2012, 1226 Rn. 10; Staudinger/C. Heinze, 2018, § 877 Rn. 62.
 
19
BGH NJW 2012, 1226 Rn. 8 f.; Baur/Stürner § 29 Rn. 2.
 
20
Bärmann/Armbrüster, Wohnungseigentumsgesetz, 14. Aufl. 2018, § 5 Rn. 88; BGH NJW 2011, 2958, 2960 geht von bloßer Sonderrechtsfähigkeit bei entsprechender Teilungserklärung oder Vereinbarung aus.
 
21
Auch an seinen unbebauten Flächen wie Garten und Hof, soweit daran kein Sondereigentum begründet wurde.
 
22
Vgl. etwa Bärmann/Armbrüster, Wohnungseigentumsgesetz, 14. Aufl. 2018, § 5 Rn. 90, 116.
 
23
Vgl. BGH NJW 2014, 379 (str.).
 
24
Baur/Stürner § 29 Rn. 18a.
 
25
Der Verpflichtungsvertrag bedarf der Form des § 311b I.
 
26
Durch Verfügung aller Wohnungseigentümer kann daneben auch das Grundstück insgesamt mit einem Gesamtgrundpfandrecht an den einzelnen Miteigentumsanteilen belastet werden.
 
27
BGBl. I 1310.
 
28
S. § 19 Rn. 21. Daneben existiert zur Orientierung über die Bergwerksrechte ein sog. Berechtsamsbuch nebst einer Berechtsamskarte mit den Bergwerkfeldern gemäß § 75 BBergG, in das die zuständige Behörde Erlaubnisse, Bewilligungen und das Bergwerkseigentum einträgt.
 
29
Vgl. Staudinger/Picker, 2019, § 892 Rn. 25. Ein gutgläubig lastenfreier Erwerb des Grundstücks nach Löschung des Bergwerkseigentums aus dem Berggrundbuch ist dagegen unmöglich, weil auch die Eintragung in das Berggrundbuch nicht konstitutiv ist, vgl. OLG Frankfurt Rpfleger 1996, 336.
 
30
Vgl. Finkenauer, Eigentum und Zeitablauf, 2000, 118.
 
Metadata
Title
§ 24. Erbbaurecht, Wohnungseigentum und Bergwerkseigentum
Authors
Professor em. Dr. Dr. h.c. Hans Josef Wieling
Professor Dr. Thomas Finkenauer
Copyright Year
2020
Publisher
Springer Berlin Heidelberg
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-662-61798-4_24