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2017 | OriginalPaper | Chapter

§ 28 Bürgschaft auf erstes Anfordern und Baubürgschaft

Author : Richard Lindner

Published in: Deutsches und europäisches Bank- und Kapitalmarktrecht

Publisher: Springer Berlin Heidelberg

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Zusammenfassung

Die Bürgschaft auf erstes Anfordern ähnelt wegen der vorläufigen Ablösung der Zahlungsverpflichtung des Bürgen von der gesicherten Hauptforderung einer Garantie. Wie diese wurde sie daher zunächst von Banken im Auslandsgeschäft gestellt. In der Folge wurde sie auch im Interbankenverkehr, bei der Konzernfinanzierung und der Absicherung von Bauvorhaben verwendet und trat dort an die Stelle des Bardepots oder von Sicherungseinbehalten (Rn. 68, 74 ff.). Inzwischen hat der Bundesgerichtshof ihren Einsatz im Rahmen vorformulierter Vereinbarungen bei Bauvorhaben allerdings praktisch nahezu ausgeschlossen (s. etwa Rn. 16, 46, 68, 83). Die weiter zulässigen Bürgschaften im Bauwesen unterscheiden sich vor allem durch ihren Sicherungszweck. Einerseits sollen sie den Vergütungsanspruch des Bauunternehmers absichern und unter anderem dessen Sicherungsanspruch nach § 648a BGB erfüllen. Andererseits soll der Besteller bei unvollständiger und mangelhafter Erfüllung der Bauleistung abgesichert werden. Dazu dienen Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaften, die sich – mit erheblichen Folgen auch für ihre rechtswirksame Vereinbarung – auch überschneiden können (Rn. 70). Schließlich ist auf Vorauszahlungsbürgschaften insbesondere nach MaBV hinzuweisen. Dabei hat das neue Verjährungsrecht das Risiko des Bürgschaftsgläubigers verschärft, dass seine Bürgschaftsforderung verjährt, ehe der gesicherte Hauptanspruch, insbesondere ein Gewährleistungsanspruch, verjährt (Rn. 82).

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Metadata
Title
§ 28 Bürgschaft auf erstes Anfordern und Baubürgschaft
Author
Richard Lindner
Copyright Year
2017
Publisher
Springer Berlin Heidelberg
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-662-52807-5_28