Skip to main content
Top

2021 | OriginalPaper | Chapter

2. Adressatenkreis: nicht nur der CFO

Author : Christoph Poertzgen

Published in: Haftungsvermeidung in der Unternehmenskrise

Publisher: Springer Fachmedien Wiesbaden

Activate our intelligent search to find suitable subject content or patents.

search-config
loading …

Zusammenfassung

Die in der Krise relevanten Pflichten und Haftungsrisiken treffen nicht nur den Chief Financial Officer (CFO) des Unternehmens. Tatsächlich stehen hier alle Mitglieder der Geschäftsführung bzw. des Vorstands in der Pflicht. In Ausnahmenfällen können auch „faktische Geschäftsführer“ sowie Mitglieder von Aufsichtsräten und GmbH-Gesellschafter Adressaten von Krisenpflichten werden.

Dont have a licence yet? Then find out more about our products and how to get one now:

Springer Professional "Wirtschaft+Technik"

Online-Abonnement

Mit Springer Professional "Wirtschaft+Technik" erhalten Sie Zugriff auf:

  • über 102.000 Bücher
  • über 537 Zeitschriften

aus folgenden Fachgebieten:

  • Automobil + Motoren
  • Bauwesen + Immobilien
  • Business IT + Informatik
  • Elektrotechnik + Elektronik
  • Energie + Nachhaltigkeit
  • Finance + Banking
  • Management + Führung
  • Marketing + Vertrieb
  • Maschinenbau + Werkstoffe
  • Versicherung + Risiko

Jetzt Wissensvorsprung sichern!

Springer Professional "Wirtschaft"

Online-Abonnement

Mit Springer Professional "Wirtschaft" erhalten Sie Zugriff auf:

  • über 67.000 Bücher
  • über 340 Zeitschriften

aus folgenden Fachgebieten:

  • Bauwesen + Immobilien
  • Business IT + Informatik
  • Finance + Banking
  • Management + Führung
  • Marketing + Vertrieb
  • Versicherung + Risiko




Jetzt Wissensvorsprung sichern!

Footnotes
1
Zum Adressatenkreis bereits Abschn. 1.​2; zur besonderen Verantwortlichkeit geschäftsführender Organvertreter von Auslandsgesellschaften Abschn. 9.​14 und 11.​17.
 
2
Die Inanspruchnahme eines Gesamtschuldners im Außenverhältnis und der Innenregress können zeitlich zusammenfallen.
 
3
Siehe auch Abschn. 18.​4 zu einer Berücksichtigung des Regresses im Rahmen einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung sowie Abschn. 19.​2 zur Vermeidung eines Beratungskonfliktes im Zusammenhang mit dem Innenregress.
 
4
Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 06.11.2018 – II ZR 11/17.
 
5
Allerdings kann die Amtsniederlegung in bestimmten Konstellationen – etwa wenn sie zur Unzeit erfolgt – wieder mit neuen Haftungsrisiken verbunden sein (Abschn. 9.​5).
 
6
Im angelsächsischen Sprachraum wird treffend von einem shadow director gesprochen, also einem Manager, der aus dem Schatten heraus tätig wird, statt sich in dem – der Transparenz dienenden – Handelsregister eintragen zu lassen.
 
7
In strafrechtlicher Hinsicht kann eine Verantwortlichkeit faktischer Organe wegen des verfassungsrechtlich verankerten Analogieverbots (Art. 103 Abs. 2 des Grundgesetzes) problematisch sein. Aber auch insoweit drohen faktischen Organen erhebliche Risiken.
 
8
Etwa in § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG, dazu ausführlich Kap. 14), wo als Geschäftsleiter die Mitglieder des zur Geschäftsführung berufenen Organs einer juristischen Person (dazu Abschn. 3.​1 und dort Fußnote 1) definiert sind. Der Begriff des Geschäftsleiters wird auch in § 15b Abs. 2 Satz 1 der Insolvenzordnung (InsO) verwendet, zu dieser Haftung ausführlich Kap. 11.
 
9
Die Überwachungspflicht des Aufsichtsrats ergibt sich aus gesetzlicher Anordnung, insbesondere aus § 117 des Aktiengesetzes (AktG); im äußersten Fall kann die Wahrnehmung der Überwachungspflicht dazu führen, dass ein Geschäftsführer oder Vorstand, der seine Pflichten nicht wahrnimmt, abberufen werden muss (Abschn. 9.​11).
 
10
Die Pflicht zur Berichterstattung an bzw. zur Einbindung von Überwachungsorgane(n) hat der Gesetzgeber in § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) ausdrücklich formuliert (Abschn. 4.​4).
 
11
Von einem fakultativen Aufsichtsrat spricht man immer dann, wenn dieser nicht aufgrund der Gesellschaftsform (vor allem AG und KGaA) oder sonstiger gesetzlicher Anordnung (DrittelBeteiligungsG) vorgeschrieben ist, sondern freiwillig eingerichtet wird, etwa bei einer GmbH auf der Grundlage von § 52 des GmbH-Gesetzes (GmbHG).
 
Metadata
Title
Adressatenkreis: nicht nur der CFO
Author
Christoph Poertzgen
Copyright Year
2021
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-34180-0_2

Premium Partner