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07-08-2020 | Altersvorsorge | Nachricht | Article

Einsparmöglichkeiten bei der bAV ausloten

Author: Alexa Michopoulos

2:30 min reading time

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Die Stundung von Beiträgen für die betriebliche Altersversorgung (bAV) durch die Versorgungsträger hat Unternehmen mit entsprechenden Verpflichtungen in der Krise etwas Luft verschafft. Allerdings nur vorübergehend: In vielen Fällen läuft die Frist im Herbst ab. 

Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie treffen nahezu alle Unternehmen. Die häufigste Frage bei allen Betroffenen: Bei welchen Verpflichtungen sind Einsparungen möglich? Dabei gerät auch die bAV, für welche der Arbeitgeber Beiträge an Versorgungsträger zu entrichten hat, in den Fokus. "Eingriffe in die zugesagte Versorgung der Mitarbeiter sind allerdings streng reglementiert", warnt Michael Hoppstädter, Geschäftsführer des Beratungshauses Longial. 

Die Beitragsstundung bietet eine kurzfristige Entlastung

Eine Lösung kann in der Stundung der Beiträge liegen. Sie ist weniger einschneidend als ein Wegfall der Beitragszahlung, verschafft dem Unternehmen jedoch für eine Übergangszeit einen finanziellen Spielraum. Allerdings bedeutet diese Maßnahme nur eine vorübergehende Entlastung, da nach Ablauf der Stundungsfrist eine Nachzahlung erforderlich ist.

Viele Versorgungsträger wie Versicherungsunternehmen und Pensionskassen haben ihren Kunden aktuell die Möglichkeit einer Stundung der Beiträge eingeräumt. Diese Stundung läuft meist bis in den Herbst 2020, ist allerdings von Versorgungsträger zu Versorgungsträger unterschiedlich. 

Bei der bAV entscheidet auch das arbeitsrechtliche Grundverhältnis

Doch welche Handlungsoptionen hat ein Unternehmen, das sich für diese versicherungsvertraglich vereinbarte Stundung entschieden hat, aber zum Ende des Stundungszeitraums den geschuldeten Beitrag nicht vollständig entrichten kann? "Hier unterscheidet sich die bAV vom Abschluss einer privaten Lebensversicherung", erläutert Hoppstädter und führt aus: 

Die bAV ist immer in das arbeitsrechtliche Grundverhältnis eingebettet. Wenn also der Arbeitgeber einen Versicherungsbeitrag nicht vollständig entrichten kann, muss er hierfür eine entsprechende arbeitsrechtlich flankierende Regelung treffen, die letztlich einen Eingriff in die zugesagte Versorgung darstellt. Dieser muss gemäß dem vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Grundsätzen gerechtfertigt sein."

Auf die Durchführungswege kommt es an

Welche Regelungen zulässig sind, hängt davon ab, ob die Versorgungszusagen individuell mit den Versorgungsberechtigten vereinbart wurden oder ob sie einen kollektiven Bezug, wie bei einer Betriebsvereinbarung aufweisen. "Außerdem ist die Zusageart ausschlaggebend", ergänzt Hoppstädter. Liegt etwa eine beitragsorientierte Leistungszusage vor, bei der sich die Leistung aus einem zugesagten Versorgungsbeitrag ergibt, so werde man überlegen müssen, wie dieser interessengerecht angepasst werden kann. 

"Daneben müssen eventuell auch noch die Besonderheiten einzelner Durchführungswege berücksichtigt werden. So ist beispielsweise bei einer rückgedeckten Unterstützkasse der Betriebsausgabenabzug nur gewährt, wenn an die Rückdeckungsversicherung grundsätzlich nur gleichbleibende oder steigende Beiträge geleistet werden", ergänzt der Experte für betriebliche Versorgungskonzepte. Diese Punkte gelte es unter anderem dann zu berücksichtigen, wenn die Stundung alleine nicht ausreichen sollte.

Generell empfiehlt Hoppstädter, die Möglichkeiten bereits im Vorfeld gegebenenfalls unter Einbezug eines arbeitsrechtlichen Experten zu prüfen, entsprechende arbeitsrechtliche Vereinbarungen zu treffen und kommunikativ gegenüber den Versorgungsberechtigten zu begleiten.

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