Zusammenfassung
Datenschutz-GrundverordnungAnwendungsbereichDie DSGVO hat, sowohl sachlich als auch räumlich, einen sehr weiten Anwendungsbereich. Daher wird sie auch auf zahlreiche Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU anwendbar sein. Unternehmen, die Büros in der EU unterhalten oder Angestellte in der EU beschäftigen sollten prüfen, ob diese Geschäftsaktivitäten als Niederlassung im Sinne der Verordnung zu qualifizieren sind. Dies würde zur Anwendbarkeit der DSGVO führen. Zudem macht der räumliche Anwendungsbereich der DSGVO an den EU-Außengrenzen keineswegs halt, sondern erfasst auch Unternehmen, die – unabhängig von ihrem Niederlassungsort – mit ihren Angeboten oder Tätigkeiten den europäischen Binnenmarkt anvisieren. Dieses Kapitel enthält Informationen darüber, welche Unternehmen Pflichten nach der DSGVO treffen, weil aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit der persönliche, sachliche und räumliche Anwendungsbereich der Verordnung als eröffnet gilt.