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2002 | OriginalPaper | Chapter

Artikel 11

Author : Dr. Christoph Ohler, LL.M

Published in: Europäische Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit

Publisher: Springer Berlin Heidelberg

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(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen a)geeignete interne Kontroll- und Mitteilungsverfahren einführen, um der Abwicklung von Geschäften vorzubeugen, die mit der Geldwäsche zusammenhängen, bzw. um solche Geschäfte zu verhindern;b)durch geeignete Maßnahmen ihr Personal mit den Bestimmungen dieser Richtlinie vertraut machen. Diese Maßnahmen schließen unter anderem die Teilnahme der zuständigen Beschäftigten an besonderen Fortbildungsprogrammen ein, damit sie lernen, möglicherweise mit einer Geldwäsche zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten.

Metadata
Title
Artikel 11
Author
Dr. Christoph Ohler, LL.M
Copyright Year
2002
Publisher
Springer Berlin Heidelberg
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-642-56129-0_20