2021 | OriginalPaper | Chapter
Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten (§ 3 ARB 2010)
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Der Versicherungsumfang nach Eintritt eines Versicherungsfalls lässt sich im Einzelnen nur bestimmen, wenn man die primären und sekundären Leistungsbeschreibungen in den Rechtsschutzformen179 bzw. Leistungsarten zusammen mit den „tertiären“ Ausschlüssen des § 3 ARB 2010 liest, sodass diese Kapitel im Rahmen einer Prüfung des Versicherungsschutzes eigentlich vor dem Versicherungsfall bzw. nach dem V. Abschnitt stehen müsste, ich es aber — weil es sich um Einwendungen des VR handelt, die nicht in jedem Fall relevant sind — erst jetzt behandle. Die Ausschlüsse gelten aufgrund ihrer Stellung im Allgemeinen Teil der ARB für alle Vertragsarten. Die Ausschlusstatbestände lassen sich in sechs Gruppen gliedern: